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Urteil

9 K 1555/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0624.9K1555.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin besuchte bis zum Schuljahr 2009/2010 die Gemeinschaftshauptschule X. und erhielt dort am 30. Juni 2010 das Abschlusszeugnis der Klasse 10 der Hauptschule. Nach dem Beschluss der Klassenkonferenz erwarb sie damit den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife); im Fach Englisch erhielt sie die Note ausreichend. In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte sie geltend, dass die Beurteilung im Fach Englisch nicht korrekt sei. Sie habe in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch bei der Vornote und der Prüfungsnote jeweils einen Durchschnitt von 3,5 erreicht (Mathematik und Englisch: Vornote 3, Prüfungsnote 4; Deutsch: Vornote 4, Prüfungsnote 3), in Mathematik und Deutsch als Abschlussnote aber ein befriedigend und nur in Englisch ein ausreichend erhalten. Bei gleicher Vornote sei es unverständlich, dass für das Fach Englisch nur die Note ausreichend vergeben worden sei. Sie bitte um Korrektur der Abschlussnote für das Fach Englisch auf die Note 3, damit sie die Qualifikation für den Besuch des Gymnasiums habe, da sie beabsichtige, dort das Abitur zu erwerben. Diesem Widerspruch half die Gemeinschaftshauptschule X. nicht ab und legte ihn dem Schulamt für den Kreis I. zur Entscheidung vor. Dieses wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 - zugestellt am 7. August 2010 - zurück und führte zur Begründung aus, dass die Noten rechtmäßig festgesetzt seien. Im Fach Englisch wichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, so dass die Fachlehrerin und die Zweitkorrektorin die Abschlussnote rechtsfehlerfrei nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I - APO-S I - festgesetzt hätten. Die Klägerin hat am 1. September 2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Abschlussnote nach ihrer Ansicht rein mathematisch zu bilden sei, da in diesem Bereich kein Bewertungsspielraum bestehe. Sie hätte in den Fächern Mathematik und Deutsch ebenfalls zwischen 3 und 4 gestanden, dann aber auf dem Zeugnis die bessere Note erhalten. Es sei unverständlich, warum dies nicht auch im Fach Englisch geschehen sei, obwohl § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die Vergabe der besseren Note vorsehe. § 32 Abs. 1 APO-S I sei lediglich eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die keinen Bewertungsspielraum eröffne; dies habe bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 (Az.: 4 K 4436/09) festgestellt. Sie wolle Medizin studieren und habe auch schon eine Zusage eines Gymnasiums, bei dem sie aufgenommen würde. Dazu benötige sie die Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe, die sie mit der Note befriedigend im Fach Englisch erhielte. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Abschlusszeugnisses vom 30. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für den Kreis I. vom 4. August 2010 zu verpflichten, ihr im Fach Englisch mindestens die Note befriedigend sowie den Qualifikationsvermerk für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie hinsichtlich der Note im Fach Englisch und des Qualifikationsvermerks für den Besuch der gymnasialen Oberstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er Bezug genommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Schulamtes für den Kreis I. vom 4. August 2010 und ergänzt, dass die Abschlussnote im Fach Englisch ordnungsgemäß festgesetzt sei. Wichen - wie hier - die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, liege es nach § 32 Abs. 1 APO-S I bei der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor, die Abschlussnote zu bestimmen. Dabei könne sowohl die bessere als auch die schlechtere Note vergeben werden. Die den Schüler oder die Schülerin begünstigende Rundungsregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I sei in diesem Falle nicht anwendbar. Insofern sei § 32 Abs. 1 APO-S I keine lediglich formelle Zuständigkeits- bzw. Verfahrensregelung. Da die Fachlehrerin und die Zweitkorrektorin die Vergabe der Abschlussnote im Fach Englisch ausreichend und zutreffend begründet hätten, sei diese Note nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Berechtigung, weil die Abschlussnote im Fach Englisch ordnungsgemäß vergeben worden ist. Nach § 28 Abs. 1 APO-S I werden die Abschlussnoten in der Klasse 10 der Hauptschule nach einem Abschlussverfahren erworben, in dem für die Prüfungsfächer Deutsch, Mathematik und Englisch gemäß § 30 APO-S I eine Vornote, eine Prüfungsnote sowie eine Abschlussnote festgesetzt werden. Die Abschlussnote beruht dabei gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 APO-S I je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, im Fall des § 32 Abs. 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Nach Satz 2 ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen, wenn sich bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen ergeben. § 32 APO-S I enthält Regelungen für den Fall, dass die Vornote und die Prüfungsnote voneinander abweichen. Nach § 32 Abs. 1 APO-S I bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote, wenn die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander abweichen. Aus dem Zusammenspiel der genannten Normen ergibt sich, dass für den Fall, dass im Abschlussverfahren die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander abweichen und keine mündliche Prüfung stattfindet, gemäß § 32 Abs. 1 APO-S I für die Fachlehrerin oder den Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor ein bei pädagogischen Beurteilungen auch ansonsten gegebener Beurteilungsspielraum bei der Bewertung schulischer Leistungen eröffnet ist, ob die bessere oder die schlechtere Note vergeben wird. Die Überprüfung eines solchen Beurteilungsspielraums ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Anhaltspunkte hierfür sind indessen weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Falle des § 32 Abs. 1 APO-S I kommt dabei - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - die Rundungsregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I sich unmittelbar an den 2. Halbsatz des vorherigen Satzes dieser Regelung anschließt, in dem bestimmt ist, dass im Fall des § 32 Abs. 2 und 3 - also bei Stattfinden einer mündlichen Prüfung - für die Ermittlung der Abschlussnote ein Verhältnis von 5 : 3 : 2 für die Vornote, die Prüfungsnote und das Ergebnis der mündlichen Prüfung anzusetzen ist. Nur bei Anwendung dieser die Wertigkeit der drei Prüfungsteile festlegenden Regelung kann es zu beliebigen Dezimalstellen kommen, die die Vorgabe des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I rechtfertigen, dass "bis einschließlich zur Dezimalstelle 5" die bessere Note festzusetzen ist. In der hier vorliegenden Konstellation des Abweichens der Vornote von der Prüfungsnote um eine Note kann es dagegen immer nur zu einer Dezimalstelle von genau 5 (oder 0) hinter dem Komma kommen; eine andere Dezimalstelle scheidet aus. Ausgehend hiervon bliebe aber eine Bestimmung, die bessere Note festzusetzen, nicht verständlich, wenn dies für die Fälle "bis einschließlich zur Dezimalstelle 5" vorgesehen ist, eine andere als genau die Dezimalstelle 5 (oder 0) aber nicht möglich ist. Abgesehen davon, dass die Anwendung der Rundungsregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I auch im Falle des Abweichens der Vornote von der Prüfungsnote um eine Note dazu führen würde, dass die Regelung des § 32 Abs. 1 APO-S I leer liefe, würde auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Rundungsregelung unmittelbar nach der Bestimmung des Verhältnisses von 5 : 3 :2 bezogen auf die Vornote, die Prüfungsnote und das Ergebnis der mündlichen Prüfung erfolgt und mithin ersichtlich nur dann eingreifen soll, wenn eine Teilnote für eine mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Es kommt hinzu, dass nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 APO-S I die dort erwähnten Lehrer die Abschlussnote "bestimmen", wenn die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander abweichen. Wenn die Abschlussnote in diesem Fall - wie die Klägerin meint - unter Anwendung der Rundungsregel aus § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I rein mathematisch zu ermitteln wäre, bliebe für die betroffenen Lehrer kein Raum, die Bewertung einer schulischen Leistung unter Inanspruchnahme des ansonsten Lehrern zustehenden Beurteilungsspielraums festzusetzen, eine Note also zu "bestimmen", da das Ergebnis dann schon rechnerisch feststünde. Dass eine solche Lesart des § 32 Abs. 1 APO-S I als dann bloße Verfahrens- oder Zuständigkeitsvorschrift ausscheidet, ergibt sich zudem daraus, dass die Absätze 2 und 3 des § 32 APO-S I auch nicht lediglich formelle Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen enthalten, sondern inhaltliche Regelungen für den Fall der Abweichung um zwei und mehr Noten treffen. Insofern teilt die Kammer nicht die Rechtsauffassung des von der Klägerin angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Mai 2010 (Az.: 4 K 4436/09), das im Übrigen von der Berufungsinstanz nach Rücknahme der Klage durch den dortigen Kläger für wirkungslos erklärt worden ist. Ergibt sich aber aus dem vorliegenden Normgefüge aus den vorstehenden Gründen, dass § 32 Abs. 1 APO-S I nicht eine bloße Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsvorschrift ist und die Rundungsregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I nur zur Anwendung kommt, wenn eine mündliche Prüfung stattgefunden hat, dann ist die vergebene Abschlussnote im Fach Englisch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden mit der Folge, dass das Abschlusszeugnis vom 30. Juni 2010 zu Recht keine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese folgt daraus, dass eine obergerichtliche Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfragen zu Anwendung und Verhältnis der im vorliegenden Falle einschlägigen Rechtsnormen im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung geboten erscheint.