Urteil
4 K 4436/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einfacher Divergenz um eine Notenstufe zwischen Vornote und Prüfungsnote ist die Abschlussnote nach § 30 Abs.3 APO‑SI mathematisch zu ermitteln und bei Dezimalstellen bis 0,5 zugunsten des Schülers aufzurunden.
• Für in das zentrale Abschlussverfahren einbezogene Fächer (hier Englisch) besteht kein pädagogischer Beurteilungsspielraum bei der Zusammenführung von Vornote und Prüfungsnote; die Vorschrift des § 32 APO‑SI ist als verfahrensrechtliche Zuständigkeitsnorm, nicht als materielle Bewertungsnorm auszulegen.
• Leistungs‑ und Verfahrensmängel in der Wissensvermittlung rechtfertigen keine nachträgliche Notenanhebung; Prüfungsrechtliche Überprüfung schulischer Leistungsbewertungen ist wegen des Bewertungsspielraums der Lehrkraft eng begrenzt.
Entscheidungsgründe
Mathematische Bildung der Abschlussnote bei einfacher Notendivergenz (APO‑SI §30 Abs.3) • Bei einfacher Divergenz um eine Notenstufe zwischen Vornote und Prüfungsnote ist die Abschlussnote nach § 30 Abs.3 APO‑SI mathematisch zu ermitteln und bei Dezimalstellen bis 0,5 zugunsten des Schülers aufzurunden. • Für in das zentrale Abschlussverfahren einbezogene Fächer (hier Englisch) besteht kein pädagogischer Beurteilungsspielraum bei der Zusammenführung von Vornote und Prüfungsnote; die Vorschrift des § 32 APO‑SI ist als verfahrensrechtliche Zuständigkeitsnorm, nicht als materielle Bewertungsnorm auszulegen. • Leistungs‑ und Verfahrensmängel in der Wissensvermittlung rechtfertigen keine nachträgliche Notenanhebung; Prüfungsrechtliche Überprüfung schulischer Leistungsbewertungen ist wegen des Bewertungsspielraums der Lehrkraft eng begrenzt. Der Kläger besuchte die 10. Klasse einer Realschule und erhielt im Abschlusszeugnis vom 18.06.2009 in Englisch die Note "ausreichend"; die ZAP‑Prüfung wurde mit "befriedigend" (3) bewertet. Die Eltern widersprachen der Abschlussnote; die Zeugniskonferenz bestätigte die Note. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Der Kläger begehrte gerichtliche Erteilung der Note "befriedigend" und den Qualifikationsvermerk für die gymnasiale Oberstufe. Er rügte neben reinen Bewertungsangelegenheiten zahlreiche Verfahrens‑ und Fördermängel im Unterrichtsverlauf. Die Beklagte hielt an der Festsetzung der Vornote und an einem richtigen Verfahren zur Notenbildung fest. • Die Klage ist begründet, weil § 30 Abs.3 APO‑SI die Abschlussnote für in das zentrale Abschlussverfahren einbezogene Fächer zwingend aus Vornote und Prüfungsnote je zur Hälfte bestimmt und bei entstehender Dezimalstelle bis 0,5 die bessere Note vorzuziehen ist. • Bei dem Kläger ergibt sich daraus: Vornote 4, Prüfungsnote 3 → (3+4)/2 = 3,5; nach § 30 Abs.3 Satz2 ist bis einschließlich 0,5 die bessere Note (3) zu setzen. • § 30 Abs.3 APO‑SI lässt keinen materiellen Beurteilungsspielraum für Lehrkräfte bei der Zusammenführung der beiden Noten; § 32 APO‑SI ist verfahrensrechtlich zu verstehen und steht nicht im Widerspruch zur Dezimalregelung des § 30. • Die zahlreichen Vorwürfe des Klägers betreffen überwiegend Unterrichts‑ und Fördermängel oder sind unsubstantiiert; solche Mängel können nicht durch nachträgliche Notenanhebung ausgeglichen werden und rechtfertigen keine gerichtliche Neubewertung der Vornote, da inhaltliche Leistungsbewertungen der Lehrkraft grundsätzlich einen engen Prüfungsrahmen genießen. • Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe folgt aus der Anhebung der Englischnote nach § 41 Abs.1 Satz1 APO‑SI; damit ist der Qualifikationsvermerk zu erteilen. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden auf Grundlage der VwGO und ZPO getroffen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Fach Englisch die Note "befriedigend" (3) im Abschlusszeugnis der Realschule einzutragen und den Qualifikationsvermerk für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erteilen. Die Klage ist damit in der Hauptsache erfolgreich, weil § 30 Abs.3 APO‑SI die Abschlussnote verbindlich mathematisch aus Vornote und Prüfungsnote bestimmt und bei einem Mittelwert von 3,5 zugunsten des Schülers auf 3 aufzurunden ist. Sach‑ oder Verfahrensmängel im Unterricht rechtfertigen keine andere Bewertung der Prüfungs‑ und Vornote; eine gerichtliche Neubewertung der Vornote kommt nur bei substantiierter Verletzung formeller oder prüfungsrechtlicher Vorgaben in Betracht, was hier nicht vorlag. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.