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Beschluss

6 L 198/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0712.6L198.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 962/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die von der Hundehaltung der Antragstellerin ausgehende Gefahr verwirklichen könnte. Die im Falle der Antragstellerin angenommene Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. 6 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2011, mit der der Antragstellerin das Halten ihres Hundes "D.", eines ca. 65 kg schweren Rüden der Rasse "Kangal", untersagt und ihr unter Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgegeben worden ist, den Hund innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung in die Obhut des Tierheimes E. zu geben, erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. 7 Der Antragsgegner hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) gestützt. Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Im Falle der Untersagung kann zudem angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW). 8 Die Voraussetzungen für die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützte streitgegenständliche Maßnahme sind vorliegend gegeben. 9 Bei dem Hund der Antragstellerin handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW. Danach sind im Einzelfall gefährliche Hunde u.a. solche Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3), sowie Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben (Nr. 5). Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW). 10 Ausweislich des Inhalts der Akten sind der Antragsgegnerin zwei Beißvorfälle mit Beteiligung des Hundes der Antragstellerin angezeigt worden: 11 - Am 2. Oktober 2009 soll der nicht angeleinte und von einem jungen Mann - der sich dem geschädigten Hundehalter mit "D1." vorgestellt habe - geführte Hund der Antragstellerin ohne äußeren Anlass einen anderen Hund angegriffen und durch Bisse verletzt haben. Diesen Vorfall bestreitet die Antragstellerin. 12 - Am 17. Juli 2010 ist es zu einem (weiteren) Beißvorfall gekommen, den die Antragstellerin einräumt. Bei diesem Beißvorfall wurde ein anderer Hund verletzt und auch der eingreifende Hundehalter zog sich durch Bisse des Hundes der Antragstellerin Verletzungen an Hand und Ellenbogen zu, die noch am gleichen Tag operativ versorgt werden mussten und einen viertägigen stationären Krankenhausaufenthalt des Hundehalters nach sich zogen. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, zu dem Beißvorfall sei es gekommen, weil der andere Hund ihren Hund unvermittelt angegriffen habe. Die Verletzungen des Hundehalters seien darauf zurückzuführen, dass dieser in die Beißerei eingegriffen habe. Insoweit sei jedenfalls auch eigenes Mitverschulden dieses Hundehalters zu konstatieren. 13 Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Hund der Antragstellerin am 2. Oktober 2009 bereits einen anderen Hund gebissen hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Vorfall, der bereits Gegenstand des Anhörungsschreibens vom 29. Juli 2010, der hierauf ergangenen, bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung vom 9. August 2010, mit der ein Maulkorb- und Leinenzwang festgesetzt und die Vorführung des Hundes beim Amtstierarzt angeordnet worden war, sowie des Anhörungsschreibens vom 19. April 2010 gewesen ist, erst im Antrags- bzw. Klageschriftsatz vom 20. Mai 2011 erstmals in Abrede gestellt worden ist. 14 Ungeachtet dessen belegt schon der Vorfall vom 17. Juli 2010 die Gefährlichkeit des Hundes. Denn er hat unstreitig einen Menschen gebissen, ohne dass dies zur Abwehr einer strafbaren Handlung geschah. Damit erfüllt er zunächst dem Wortlaut nach ohne weiteres die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW. 15 Allerdings gehört Beißen (als Schreck- oder Abwehrreaktion) zum arttypischen Verhalten eines Hundes, so dass nicht jeder Beißvorfall ohne Würdigung des konkreten Sachverhaltes eine Bissigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW belegen kann. Folgerichtig und zutreffend führen die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) unter Ziffer 3.3.1.3 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW deshalb auch aus: 16 "Soweit eine Hundehalterin oder ein Hundehalter bei einer Beißerei unter Hunden gebissen wurde oder Umstände vorliegen, bei denen der Biss auf einer reflexartigen Abwehrreaktion des Hundes beruhte (z.B. wenn eine Person versehentlich auf die Rute tritt) soll die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt den Hund begutachten. Ziel der Begutachtung ist herauszufinden, ob die Einstufung als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 gerechtfertigt ist. Die örtliche Ordnungsbehörde soll das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung beachten." 17 Eine derartige Begutachtung durch die Amtstierärztin und Würdigung durch die Antragsgegnerin hat hier stattgefunden. Insoweit ist zunächst zu der vorliegend von der Antragstellerin im Ergebnis angegriffenen, am 14. April 2011 erfolgten Begutachtung durch die Amtstierärztin auszuführen, dass dieser Begutachtung neben der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW keine konstitutive Bedeutung zukommt. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient vielmehr (nur) der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Es handelt sich insoweit um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Eine (vollständige) Verhaltensprüfung, wie sie die Antragstellerin durchgeführt wissen will und wie sie das Gesetz zum Nachweis der im Einzelfall fehlenden Gefährlichkeit für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit einer Gefährlichkeitsvermutung unterliegen, vorsieht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW), ist für Hunde im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW gerade nicht vorgesehen. Diese haben ihre Gefährlichkeit bereits durch ihr tatsächliches Fehlverhalten gezeigt, 18 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Juni 2009 - 5 B 409/09 -, und Urteil vom 30. April 2004 - 5 A 1890/03 -, beide <juris>. 19 Dies vorausgeschickt ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Hund der Antragstellerin habe durch sein Verhalten seine Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW dokumentiert, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hatte in eigener Verantwortung die Feststellung der Gefährlichkeit zu treffen. Dabei unterliegt die Frage der Gefährlichkeit, bei der es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der Behörde handelt, der vollen gerichtlichen Überprüfung. Auf den tatsächlichen Ablauf der Begutachtung durch die Amtstierärztin kommt es insoweit entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht an. Diese Begutachtung musste - wie dargelegt - insbesondere nicht einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW entsprechen. Unschädlich ist daher der vorzeitige Abbruch der Prüfung. Ausreichend ist, dass die Amtstierärztin nach fachlicher und dem Akteninhalt nach keineswegs offensichtlich willkürlicher Einschätzung - nach Rücksprache mit einer zweiten, ebenfalls anwesenden Gutachterin - aufgrund der gezeigten massiven und aggressiven Vorwärtsintention mit erhobener Rute und Knurren gegen andere Hunde, die eine weitere Teilnahme an der Prüfung wegen einer zu großen Gefahr für die anderen Teilnehmer unmöglich gemacht hatte, zu der Annahme einer Gefährlichkeit des Hundes gekommen ist. Diesen Umstand durfte die Antragsgegnerin neben der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ihrer eigenen Einschätzung der Gefährlichkeit des Hundes wertend zugrunde legen. 20 Soweit die Antragstellerin die Beißerei anders bewertet, führt dies nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Auch insoweit fällt auf, dass die Antragstellerin erst im Antrags- bzw. Klageverfahren überhaupt Stellung zu den Vorwürfen genommen hat, die ihr bereits mit Anhörungsschreiben vom 29. Juli 2010 erstmals bekannt gegeben worden waren. Auf das Anhörungsschreiben ist ebenso wenig eine Reaktion erfolgt wie auf die anschließende Ordnungsverfügung vom 9. August 2010, mit der die im Wesentlichen auf den Beißvorfall vom 17. Juli 2010 gestützte Anordnung einer Anlein- und Maulkorbpflicht verfügt worden war. Entgegen der nunmehr vorgenommenen Darstellung der Antragstellerin - der andere Hund habe ihren Hund anhaltend angebellt, das Bellen habe ihr Hund erwidert, dann seien beide Hunde aufeinander losgegangen - schildert der geschädigte Hundehalter den Vorfall anders. Dessen detailreicher Schilderung nach sei der Hund der Antragstellerin, der sich unangeleint am anderen Ufer der Rur befunden habe, durch die Rur auf seinen Hund zugelaufen, habe diesen beschnüffelt und in dem Moment, in dem der Halter das Halsband seines Hundes ergriffen habe, zugebissen. Dann erst seien die Hunde aufeinander losgegangen und habe er versucht, die Hunde zu trennen. Für die Richtigkeit der Angaben des geschädigten Hundehalters spricht, dass nach der Lebenserfahrung ein Eingreifen des Hundehalters, sollte es sich um eine "arttypische" Beißerei zwischen Hunden gehandelt haben, überhaupt nicht notwendig gewesen wäre, wenn beide Hunde tatsächlich, wie die Antragstellerin angibt, angeleint gewesen wären. Eine Trennung der Hunde wäre den Hundehaltern ohne weiteres möglich gewesen, ohne die eigene Gesundheit zu gefährden. Wäre eine Trennung nicht (mehr) möglich gewesen, weil sich der (dem Akteninhalt nach unverletzte) Hund der Antragstellerin bereits in den anderen (dem Akteninhalt nach verletzten) Hund verbissen haben sollte, handelte es sich dann auch nicht mehr um ein arttypisches Verhalten. Selbst wenn das Verhalten des Hundes der Antragstellerin am 17. Juli 2010 durch ein anhaltendes Anbellen des anderen Hundes provoziert worden sein sollte, änderte dies nichts an der bei der vorzunehmenden Gesamtschau anzunehmenden Gefährlichkeit des Hundes. Denn arttypisch wäre das Beißen auch dann nicht. 21 Bei dieser Sachlage ist für eine die Gefährlichkeit des Hundes nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW verneinende Einschätzung kein Raum. 22 Ob darüber hinaus auch die Alternative der Nr. 5 erfüllt ist, ob der Hund der Antragstellerin also den anderen Hund gebissen hat, ohne zuvor von diesem angegriffen worden zu sein, muss die Kammer daher nicht im Einzelnen aufklären. 23 Die Antragstellerin hat durch die Haltung ihres Hundes auch wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW bzw. aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen: 24 - Dem Akteninhalt nach hat die Antragstellerin bis zum heutigen Tage den nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 und 2 LHundG NRW für gefährliche Hunde (bzw. nach § 11 Abs. 2 bis 4 LHundG NRW für sog. große Hunde - zu denen der streitgegenständliche Hund ohne weiteres gehört -) erforderlichen Nachweis über ihre Sachkunde nicht vorgelegt. Die Nichtvorlage hat die Antragsgegnerin bereits mit Bußgeldbescheid vom 13. März 2010 - erfolglos - geahndet. Auch die hierauf gerichtete und bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2010 blieb unbeachtet. 25 - Mit ebenfalls bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 9. August 2010 hat die Antragsgegnerin für den Hund der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Maulkorb- und Anleinpflicht verfügt. Der Verpflichtung, ihren Hund nur noch mit Maulkorb auszuführen, hat die Antragstellerin sich wiederholt und kontinuierlich widersetzt. Wegen verschiedener - teilweise angezeigter, teilweise durch Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin aus eigener Wahrnehmung festgestellter - Verstöße wurden die angedrohten Zwangsgelder mit Ordnungsverfügungen vom 9. November 2010, 3. Dezember 2010, 20. Januar 2011 und 17. März 2011 jeweils in Höhe von 500,-- EUR bestandskräftig festgesetzt. 26 Bereits durch diese wiederholten Verstöße hat die Antragstellerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erfüllt. 27 Daneben rechtfertigen auch hinreichende Tatsachen die Annahme, dass die Antragstellerin nicht die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 LHundG NRW bzw. - hier ebenfalls einschlägig - für große Hunde: § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW), weshalb zusätzlich auch - ungeachtet des Fehlens des erforderlichen Sachkundenachweises - die Erlaubnisvoraussetzungen für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht vorliegen. 28 Jeder Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, die Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der Hundehaltung ergeben, jederzeit und überall zu erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes ist daher, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Unerheblich ist hierbei, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher auch weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus, 29 vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -; VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 L 374/10 -, und vom 5. November 2008 - 6 L 425/08 -, alle <juris>.. 30 Hiervon ausgehend spricht viel dafür, dass die Antragstellerin unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes ist. Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Umstand, dass die Antragstellerin trotz verschiedener aktenkundiger mündlicher und schriftlicher Belehrungen und sogar ungeachtet eines Bußgeldbescheides und mehrfacher Zwangsgeldfestsetzungen über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt und schwerwiegend ihre Halterpflichten missachtet hat. Insoweit gehört es auch zu den Pflichten eines zuverlässigen Hundehalters sicherzustellen, dass der jeweilige Hundeführer seinerseits die Anforderungen des Landeshundegesetzes erfüllt bzw. den hierzu ergangenen Anordnungen (hier: Maulkorbpflicht) Folge leistet. Tut er dies wiederholt nicht, wirkt sich das zu Lasten des Hundehalters aus. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten daher gezeigt, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihren Hund so zu halten, wie das Gesetz bzw. die hierzu ergangenen Anordnungen es zur Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit von ihr verlangen. Die Kammer muss daher annehmen, dass die Antragstellerin die Gefahren, die von ihrem Hund ausgehen, nicht ernsthaft wahrhaben will. 31 Für das auf die wiederholten Verstöße gegen das Landeshundegesetz gestützte streitgegenständliche Hundehaltungsverbot liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW daher in mehrfacher Hinsicht vor. 32 Es ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere hinreichend bestimmt und rechtlich und tatsächlich durchführbar. Auch ist die Ermessensausübung der Antragsgegnerin frei von Fehlern. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW - anders als bei § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW - nach der gesetzlichen Konzeption um eine Soll-Vorschrift handelt, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall die Untersagung der Hundehaltung erfordert. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann es daher angezeigt sein, von der Untersagung abzusehen und ein milderes Mittel anzuwenden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat die Antragstellerin aber nicht aufgezeigt. Sie sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht erkennbar. 33 Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Untersagung der Hundehaltung erweist sich bei summarischer Überprüfung des Sach- und Streitstandes daher als rechtmäßig. 34 Auch die angefochtene, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist bei summarischer Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Insbesondere kommen keine anderen Zwangsmittel in Betracht bzw. diese versprechen keinen Erfolg oder sind unzweckmäßig (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Eine Ersatzvornahme kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der angeordneten Besitzaufgabe und Abgabe des Hundes an das Tierheim E. nicht um eine vertretbare Handlung handelt (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Die Androhung eines Zwangsgeldes erweist sich angesichts der bereits wiederholt und erfolglos festgesetzten Zwangsgelder zur Durchsetzung der Maulkorb- und Anleinpflicht auch im vorliegenden Zusammenhang als untunlich bzw. unzweckmäßig. 35 Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2011 ist daher bei summarischer Überprüfung insgesamt als rechtmäßig anzusehen. 36 Schließlich liegt angesichts der von der Hundehaltung nach alledem ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls vor. 37 Der Antrag ist daher in vollem Umfang abzulehnen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.