Beschluss
5 A 1890/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ordnungsbehördliche Anordnung (Anlein- und Maulkorbpflicht) kann unabhängig von speziellen Regelungen der Landeshundeverordnung auf Grundlage der Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW ergehen.
• Die Einschätzung eines amtlichen Veterinärs ist für die behördliche Gefahrenfeststellung nach § 14 Abs. 1 OBG NRW nicht konstitutiv; die Behörde trifft die Gefährlichkeitsfeststellung in eigener Verantwortung.
• Wiederholte unprovozierte Bissangriffe begründen eine konkrete Gefahr und rechtfertigen geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen wie Anlein- und Maulkorbpflicht.
• Nach Inkrafttreten des LHundG NRW bestätigt § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW die behördliche Einschätzung, wonach ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, als gefährlich gelten kann, und begründet entsprechende Halterpflichten nach §§ 5, 12 LHundG NRW.
Entscheidungsgründe
Anlein- und Maulkorbpflicht nach wiederholten Beißvorfällen gerechtfertigt • Ordnungsbehördliche Anordnung (Anlein- und Maulkorbpflicht) kann unabhängig von speziellen Regelungen der Landeshundeverordnung auf Grundlage der Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW ergehen. • Die Einschätzung eines amtlichen Veterinärs ist für die behördliche Gefahrenfeststellung nach § 14 Abs. 1 OBG NRW nicht konstitutiv; die Behörde trifft die Gefährlichkeitsfeststellung in eigener Verantwortung. • Wiederholte unprovozierte Bissangriffe begründen eine konkrete Gefahr und rechtfertigen geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen wie Anlein- und Maulkorbpflicht. • Nach Inkrafttreten des LHundG NRW bestätigt § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW die behördliche Einschätzung, wonach ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, als gefährlich gelten kann, und begründet entsprechende Halterpflichten nach §§ 5, 12 LHundG NRW. Der Kläger ist Halter der Schäferhündin. Am 5. Juli 2001 biss die Hündin an der Leine ohne erkennbaren Anlass eine Jugendliche; die Wunde wurde ambulant behandelt. Am 7. Juli 2002 biss die Hündin erneut eine Fußgängerin, diesmal unangeleint, ebenfalls mit ambulanter Behandlung. Der Veterinär des Kreises beurteilte die Hündin als mäßig erzogen und nicht als gefährlich im Sinne der damaligen LHV NRW, empfahl jedoch Anleinpflicht. Der Beklagte erließ daraufhin am 12. Juli 2002 eine Ordnungsverfügung, die Maulkorb- und Anleingebot sowie eine Begrenzung der Leinenlänge und Anforderungen an führende Personen vorsah; Zuwiderhandlungen wurden mit Zwangsgeld bedroht. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hob Teile der Anordnung auf, wogegen der Beklagte Berufung einlegte. • Ermächtigungsgrundlage war § 14 Abs. 1 OBG NRW; die Generalklausel berechtigt die Behörde, zur Abwehr von Gefahren Maßnahmen wie Anlein- und Maulkorbpflicht anzuordnen. • Die LHV NRW konnte den Anwendungsbereich der Generalklausel nicht einschränken, weil dem Verordnungsgeber an einer entsprechenden Ermächtigung fehlte; die Verordnung steht einer ordnungsbehördlichen Anordnung nicht entgegen. • Die Hündin hatte innerhalb etwa eines Jahres zweimal ohne Provokation Menschen gebissen; daraus ergab sich eine konkrete Gefahr, dass sich ähnliche Vorfälle wiederholen könnten. Die Anordnung war deshalb geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. • Die Beurteilung des amtlichen Veterinärs war nicht verbindlich für die Behörde; dessen Einschätzung, wonach Anleinung genüge, berücksichtigte nicht hinreichend, dass ein Biss trotz Anleinung erfolgt war. • Die ab 1. Januar 2003 geltenden Regelungen des LHundG NRW bestätigen die behördliche Einschätzung: § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW subsumiert Bissereignisse unter gefährliche Hunde; §§ 5, 12 LHundG NRW sehen entsprechende Halterpflichten (Leine, Maulkorb) vor. Auch nach Gesetzesänderung ist die Ordnungsverfügung daher nicht rechtswidrig geworden. • Die Feststellung der Gefährlichkeit bleibt eine hoheitliche Entscheidung der Behörde; die Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt ist lediglich ein Verfahrensschritt und nicht konstitutiv für die Rechtsfolge. Die Klage wird insgesamt abgewiesen; die Ordnungsverfügung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Beklagte durfte nach § 14 Abs. 1 OBG NRW die Anlein- und Maulkorbpflicht anordnen, weil die Hündin binnen eines Jahres zweimal unprovoziert Menschen gebissen hat und damit eine Wiederholungsgefahr bestand. Die Einschätzung des Veterinärs war für die behördliche Gefahrenfeststellung nicht bindend; die Maßnahmen waren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Nach Inkrafttreten des LHundG NRW finden sich die angeordneten Pflichten nunmehr auch ausdrücklich in §§ 3 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 12 LHundG NRW. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.