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Beschluss

6 L 256/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0726.6L256.11.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 355/09 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2009 wird unter Abänderung des Beschlusses des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. August 2009 - 4 B 782/06 - und des Kammerbeschlusses vom 28. Mai 2009 - 6 L 92/09 - angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 355/09 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2009 wird unter Abänderung des Beschlusses des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. August 2009 - 4 B 782/06 - und des Kammerbeschlusses vom 28. Mai 2009 - 6 L 92/09 - angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zur Entscheidung gestellte, an keine Frist gebundene Abänderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. August 2009 - 4 B 782/06 - und des Kammerbeschlusses vom 28. Mai 2009 - 6 L 92/09 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 6 K 355/09 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2009 anzuordnen, ist zulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Eilbeschlüsse über Aussetzungsanträge jederzeit ändern oder aufheben. Auch hat jeder Beteiligte die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu stellen. Davon ausgehend ist die Antragstellerin antragsbefugt, da sie zu Recht veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO dadurch geltend gemacht hat, dass nach dem Erlass der ursprünglichen Eilentscheidung eine diese Entscheidung tragende strittige Rechtsfrage höchstrichterlich anders entschieden worden ist als bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im ursprünglichen Eilverfahren. Denn der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass der EuGH mit seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 zum deutschen Glücksspielrecht die bis dahin von der Kammer in Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht und den deutschen Oberverwaltungsgerichten vertretene sektorale Betrachtungsweise bei der Prüfung, ob ein Monopol zur Reduzierung des Glücksspielangebots beiträgt und damit zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht geeignet ist, abgelehnt und damit die Möglichkeit einer für sie günstigeren Entscheidung im Rahmen einer erneuten Eilentscheidung eröffnet hat, ist zutreffend. So bereits mit überzeugender Begründung VGH München, Beschluss vom 23. März 2011 - 10 AS 10.2448 -, <juris>, Rdn. 18. Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten veränderten Umstände führen nämlich dazu, dass ihrem Aussetzungsantrag - anders als im ursprünglichen Eilverfahren - nunmehr stattzugeben ist. Die im Rahmen des Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erneut vorzunehmende Abwägung des privaten Interesses an der Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2009 gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil ihr privates Interesse an der Aussetzung der angefochtenen Untersagungsverfügung bei Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 zum deutschen Glücksspielrecht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und alsbaldigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2009 überwiegt. Gegen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung spricht nämlich mit letztlich ausschlaggebendem Gewicht, dass sich die angefochtene Untersagungsverfügung nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtswidrig erweist. Vor diesem Hintergrund fällt auch die vorzunehmende abschließende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsgegnerin aus. Die Einschätzung der Kammer, dass die angefochtene Untersagungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, beruht entscheidend darauf, dass sich die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 GlüStV, die als Spezialnormen alleine als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, stützen lässt, weil die in diesen Bestimmungen normierte Erlaubnispflicht der Vermittlung von und des Werbens für Sportwetten gegen höherrangiges Recht, nämlich die gemeinschaftsrechtlich durch Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (vormals Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -) verbürgte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, verstößt und deshalb wegen des Vorrangs der Bestimmungen des AEUV vor dem internen Recht der Mitgliedstaaten unanwendbar ist. An ihrer bisherigen Rechtsprechung, in der sie von der Vereinbarkeit des Staatsmonopols mit der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgegangen ist (vgl. zuletzt: Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2009 - 6 L 92/09 -, <juris>), hält die Kammer nicht mehr fest und schließt sich in der Begründung und im Ergebnis den Verwaltungsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen an, die § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 GlüStV als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht mehr für anwendbar halten - vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, <juris>; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 - 1 K 4589/07 -, <juris>; VG Minden, Urteil vom 15. März 2011 - 1 K 3365/09 -, <juris>; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 1 L 700/10, <juris> -, nachdem der EuGH in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 - EuGH, Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-316/07 u.a., C-46/08, jeweils <juris> - die Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Glücksspielmonopols namentlich in Bezug auf die geforderte Kohärenz der Glücksspielpolitik der Länder bei der Verfolgung legitimer Ziele zur systematischen Bekämpfung der Spielsucht weiter konkretisiert und das Bundesverwaltungsgericht diese anschließend durch Urteile vom 24. November 2010 hinsichtlich konkreter Aspekte veranschaulicht hat. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09 -, jeweils <juris>. Die Kammer hält die rechtliche Wertung der vorstehend zitierten Verwaltungsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen, dass das in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV Glücksspielstaatsvertrag angelegte und in den §§ 14 und 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen Nordrhein-Westfalens - GlüStV AG NRW - vorgesehene staatliche Sportwettenmonopol mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, weil es den in Nordrhein-Westfalen und bundesweit geltenden Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität an einer verhältnismäßigen, d.h. kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens - das nach der Rechtsprechung des EuGH als G a n z e s (Gebot der Gesamtkohärenz) und nicht nur im Hinblick auf einzelne Glücksspielsektoren wie etwa den Sektor der Sportwetten zu betrachten ist - fehlt, für zutreffend und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidungen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, <juris>, Rdn. 23 - 77; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 - 1 K 4589/07 -, <juris>, Rdn. 28 - 74; VG Minden, Urteil vom 15. März 2011 - 1 K 3365/09 -, <juris>, Rdn. 19 - 57; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 1 L 700/10, <juris>, Rdn. 7 - 41. Schließlich hält die Kammer auch die überzeugend begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für zutreffend, dass eine wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Kohärenzgebot unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Untersagungsverfügung nicht mit Hinweis auf die aus § 4 GlüStV und § 4 GlüStV AG NRW folgende Erlaubnispflicht Bestand haben kann, weil die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des (Glücksspiel- und) Sportwettenmonopols zur Unanwendbarkeit der unmittelbaren Monopolregelung führt und damit auch zur Folge hat, dass die unmittelbar an die Monopolregelung anknüpfende Erlaubnispflicht ebenfalls keine Geltung mehr beanspruchen kann. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, <juris>, Rdn. 78 - 84. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Untersagungsverfügung dürfe auf die allgemeine Erlaubnispflicht der gewerblichen Spielvermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW mit der Folge gestützt werden, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben werde, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die gegen die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom Verwaltungsgericht Köln nachfolgend erhobenen Einwendungen - vgl. VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 - 1 K 4589/07 -, <juris>, Rdn. 77 - 107; zustimmend VG Minden, Urteil vom 15. März 2011 - 1 K 3365/09 -, <juris>, Rdn. 58 - 66 - hält die Kammer für durchgreifend. Der derzeit bestehende Erlaubnisvorbehalt widerspricht nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Staatsvertrages sowie der umsetzenden Vorschriften des GlüStV AG NRW höherrangigem Recht. Der Erlaubnisvorbehalt ist vom Gesetzgeber als Mittel eingesetzt worden, um das Monopol konkret auszugestalten und abzusichern. Die getroffene Monopolregelung dient insbesondere nicht einer Kontrolle des Veranstalters oder Vermittlers, sondern beschränkt den Kreis der potenziellen Veranstalter und bewirkt, dass die besonderen Zulassungskriterien und die Zuverlässigkeitsprüfung nur auf diesen beschränkten Kreis Anwendung finden können. Insgesamt ist der Erlaubnisvorbehalt damit Teil eines einheitlichen Regelungsziels und für die gewählte gesetzliche Regelung zwingend erforderlich und somit nicht losgelöst vom staatlichen Sportwettenmonopol mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren. Selbst wenn der isolierte Erlaubnisvorbehalt europarechtskonform sein sollte, kann die Beklagte aus tatsächlichen Gründen die Unterlassungsverfügungen nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis stützen. Die Antragsgegnerin hat in tatsächlicher Hinsicht nämlich bisher keine Feststellungen getroffen, die einer Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW entgegenstehen könnten. Da die Untersagungsverfügung somit einstweilen nicht beachtet werden muss, ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Grundverfügung anzuordnen. Mit Rücksicht auf die hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung fällt die abschließende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Dem Umstand, dass durch die Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschriften, die das staatliche Sportwettenmonopol absichern, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - die laut Pressemeldungen ohnehin für den Anfang des Jahres 2012 vorgesehen ist und die Zulassung privater Sportwettenanbieter in allen Bundesländern einschließen soll - eine schwer akzeptable Gesetzeslücke entstehen würde, kommt demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.