Beschluss
6 L 1402/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0306.6L1402.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Az.: 6 L 1402/11 Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Nutzungsuntersagung (hier: Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) hat die 6. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN am 6. März 2012 durch beschlossen: 1 Az.: 6 L 1402/11 2 Beschluss 3 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 5 6 7 wegen Nutzungsuntersagung 8 (hier: Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) 9 hat die 6. Kammer des 10 VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN 11 am 6. März 2012 12 durch 13 beschlossen: 14 Der Antrag wird abgelehnt. 15 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 16 Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 17 G r ü n d e: 18 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 19 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5398/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. November 2011 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 20 hat keinen Erfolg. 21 Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die Nutzungsuntersagung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. 22 Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Ansonsten stellt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wieder her. 23 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 17. November 2011 das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. 24 Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung NRW (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Nutzungsuntersagung ist gemessen daran rechtmäßig, da die Nutzung des streitbefangenen Betriebsgebäudes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Baurechts verstößt. 25 Die Nutzung des Hallenkomplexes verstößt zunächst gegen formelles Baurecht, denn sie erfolgt ohne die erforderliche Baugenehmigung. Hierzu hatte die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 7. Juni 2011 im Verfahren 6 L 256/11 ausgeführt: 26 "Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Bei dem Hallenkomplex handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 27 Auch liegt eine Errichtung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor. Dies gilt selbst dann, wenn sich seit dem Auslaufen der befristet erteilten Baugenehmigung vom 7. April 1994 - Az. 02290-93-06 - an der Nutzung des Hallenkomplexes durch die Antragstellerin bzw. eventuelle Rechtsvorgänger selbst nichts verändert hat. Denn eine Baugenehmigung legt durch den Inhalt der Bauvorlagen eine bestimmte Nutzungsart fest oder setzt diese zumindest voraus. Insofern ist Gegenstand der baurechtlichen Prüfung eine bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1984 - 11 A 302/84 -, BRS 42 Nr. 163; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 3 Rn. 97. 29 Erlischt eine Baugenehmigung durch Zeitablauf und ist der bauliche Bestand einschließlich aller Nutzungen somit in jeder Hinsicht ungenehmigt und damit jede Nutzung dem formellen Baurecht widersprechend, muss auch eine - in diesem Falle ungenehmigt erfolgende - Fortführung der bisher in der baulichen Anlage ausgeübten Tätigkeiten gegenüber dem Zustand ohne existierende Baugenehmigung als erstmalig beabsichtigte Nutzung und damit als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts angesehen werden. Denn auch in diesem Fall bedarf die Einheit von Nutzung und baulicher Anlage einer erneuten umfassenden präventiven bauaufsichtlichen Kontrolle. 30 Vgl. Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2010, § 3 Rn 33; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 3 Rn. 99. 31 Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Baugenehmigung für den verfahrensgegenständlichen Hallenkomplex berufen. Soweit die Antragstellerin angibt, für die frühere, noch durch die U. H. AG vor dem Jahr 1994 ausgeübte Nutzung müsse eine Baugenehmigung bestehen, findet sich eine solche in den vor der Antragsgegnerin vorgelegten Hausakten nicht. Auch ist diese Angabe durch die Antragstellerin nicht näher präzisiert worden. Für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist aber derjenige darlegungspflichtig, der sich gegenüber einer bauaufsichtsrechtlichen Maßnahme darauf beruft, das Bauwerk bzw. seine Nutzung seien genehmigt. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 B 1898/10 -, BauR 2001, 758, und Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90. 33 Auch aus der noch der U. H. AG am 7. April 1994 erteilten Baugenehmigung betreffend die "Nutzungsänderung von vorhandenen Räumlichkeiten und Errichtung einer gewerblichen Anlage zur Bearbeitung und Beschichtung von Gussteilen" - Az. 02290-93-06 - kann die Antragstellerin keine Rechte herleiten, denn diese Baugenehmigung war befristet bis zum 23. März 2004. 34 Die der F. GmbH auf den Bauantrag vom 2. April 2004 durch die Antragsgegnerin am 21. Dezember 2004 erteilte Baugenehmigung - Az. 01344-04-06 - einschließlich der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. November 2005 - Az. 02748-05-06 - legalisiert die vorhandenen baulichen Anlagen und deren Nutzung ebenfalls nicht. Unabhängig von der Frage, ob diese Baugenehmigung aufgrund der unvollständigen Vermaßung der Bauvorlagen überhaupt hinreichend bestimmt oder nicht schon aus diesem Grund unwirksam ist, ist diese jedenfalls nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren seit Erteilung ausgenutzt worden und deshalb erloschen. Diese Frist ergibt sich aus § 77 Abs. 1 BauO NRW. Zwar ist in der Zeit nach der Genehmigungserteilung der bestehende Betrieb offensichtlich fortgeführt worden, allerdings ist, wie sich im durch den Berichterstatter der Kammer durchgeführten Ortstermin gezeigt hat und auch aus dem durch die Antragstellerin als Teil des Baugenehmigungsantrages vom 11. Februar 2011 (Beiakte 6 in dem Verfahren 6 K 1310/11) vorgelegten "Bestandsplan Nutzungsänderung" ergibt, die genehmigte Hallenkonstruktion nicht entsprechend der Baugenehmigung errichtet worden. Anders als auf der Bauzeichnung "Grundrisse" eingezeichnet, die durch den Genehmigungsvermerk der Antragsgegnerin Teil der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2004 geworden ist, 35 vgl. hierzu: Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn 138, 36 wurde der dargestellte Anbau an die ursprüngliche Halle nicht L-förmig im Westen und Süden errichtet, sondern allein im Westen entlang der L.------straße . Diese von der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2004 abweichend errichtete bauliche Anlage stellt sich ebenso wie die Nutzung der vorhandenen Halle auch nicht als teilweises Ausnutzen der vorhandenen Baugenehmigung, sondern insgesamt als von dem genehmigten Bauwerk abweichende, wesensverschiedene bauliche Anlage dar (sog. "ailud"). Folglich kann sich die Antragstellerin auch hinsichtlich der Nutzung des Hallenkomplexes nicht auf die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2004 berufen. 37 Wann ein solches wesensverschiedenes "aliud" anzunehmen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern muss anhand der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden. Im vorliegenden Fall ist die Erteilung der Baugenehmigung für die Fortsetzung der Nutzung der Anlage (Gussschleiferei) und für die Errichtung der L-förmigen Hallenkonstruktion als einheitlicher Gegenstand zu verstehen. Die Bauantragsunterlagen vom 2. April 2004 enthalten eine Vorbemerkung des Entwurfsverfassers, in der als Voraussetzung für die Neuerteilung einer Baugenehmigung und damit die Weiterführung des Betriebes Lärmminderungsmaßnahmen genannt werden. In dem Lärmgutachten der Firma B. L1. GmbH vom 27. Februar 2001, dessen Vorkehrungen nach Punkt 1 der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2004 unter der Überschrift "Bedingungen" dauerhaft aufrecht zu erhalten sind, wird auf Seite 23 ausgeführt: 38 "Durch den geplanten Neubau hingegen werden bestehende Betriebsteile wirkungsvoll abgeschirmt und die Verlagerung der gesamten Verladetätigkeiten führt zu einer deutlichen Verbesserung der Geräuschbelastung im Bereich der L2.-----straße ." 39 Mithin waren die Fortführung des existierenden, lärmintensiven Betriebes und die Errichtung des Anbaus in seiner Gesamtheit so eng miteinander verknüpft, dass die erheblich abweichende Errichtung eines Anbaus auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände nicht mehr von der Baugenehmigung umfasst ist. Denn es besteht die naheliegende Möglichkeit, dass Auswirkungen auf die Geräuschbelastung an der L2.-----straße zu gewärtigen sind, was aufgrund seiner potentiellen Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit Gegenstand der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung hätte sein müssen. 40 Die der F. GmbH am 27. November 2006 erteilte Baugenehmigung (Az. 2929-06-07) betrifft ausschließlich die "Erstellung einer Betonstahlgrube zur Aufnahme einer Sandstrahlanlage innerhalb einer vorh. Halle", kann also ebenfalls nicht die bauliche Anlage bzw. ihre Nutzung in ihrer Gesamtheit legalisieren. 41 Auch soweit es nach dem Ortstermin jedenfalls wahrscheinlich ist, dass diese Baugenehmigung durch die Errichtung der Sandstrahlanlage ausgenutzt worden ist, kann sich die Antragstellerin hinsichtlich dieser einzelnen Maschine nicht auf einen legalen Bestand berufen, was einer Nutzungsuntersagung jedenfalls für diesen Teil entgegenstünde. Denn diese Baugenehmigung sieht vor, dass die Maschine als Teil des Hallenkomplexes in dessen Boden eingelassen und durch die Halle vor äußeren Einflüssen geschützt werden sollte. Mithin ist die Halle in ihrer Gesamtheit nicht wegzudenkender Bestandteil der Baugenehmigung. Würde man sich die Halle hinwegdenken, bliebe ein Torso bestehen, dessen funktionsgerechte Nutzung schon aufgrund der Witterungseinflüsse nicht möglich wäre." 42 Hieran hält die Kammer fest und weist ergänzend darauf hin, dass auch die in den zum Bestandteil der Baugenehmigungen vom 21. Dezember 2004 und vom 27. Juni 2006 gemachten Brandschutzkonzepten vom 17. September 2004 und vom 7. September 2006 vorgesehenen Maßnahmen zu einem erheblichen Teil nicht umgesetzt worden sind. Von der Antragstellerin gestellte neue Bauanträge wurden mit Bescheiden vom 28. Oktober 2010 und vom 21. Februar 2011 wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen. Danach hat die Antragstellerin keinen Bauantrag mehr gestellt. Die Antragstellerin verfügt nach alledem nach wie vor über keine Baugenehmigung für die Nutzung der streitbefangenen Halle. 43 Die Antragstellerin hat die Ordnungsverfügung zu Recht auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage gestützt, da diese in mehrerlei Hinsicht gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen nach §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 BauO NRW verstößt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sind die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen unter Berücksichtigung der Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen sowie der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Welche konkreten Vorkehrungen zum Brandschutz im Allgemeinen und zur wirksamen Ermöglichung der Rettung von Menschen im Besonderen im Einzelfall erforderlich sind, hängt insbesondere von der konkreten Nutzung des Gebäudes ab. Konkretisierungen der Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW ergeben sich für Industriebauten u.a. aus der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Industriebaurichtlinie - (IndBauR), die mit Runderlass vom 28. Mai 2001 (II A 5 - 190.4) als technische Baubestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführt worden ist. Nach Ziffer 1 IndBauR erfüllen Industriebauten, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW. 44 Der streitbefangene Hallenkomplex unterfällt nach Ziffer 3.1. IndBauR der Richtlinie, da er ein Gebäude im Bereich der Industrie und des Gewerbes ist, das der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) von Produkten und Gütern dient. 45 Die bauliche Anlage verfügt nicht über eine Feuerwehrumfahrt im Sinne der Richtlinie. Gemäß Ziffer 5.2.2 Satz 1 IndBauR müssen freistehende sowie aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 5.000 m2 eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Umfahrten im Sinne der Vorschrift müssen dabei die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr erfüllen, Ziffer 5.2.2 Satz 2 IndBauR. Zwar legt der Wortlaut der Regelung nahe, dass eine durchgehende Umfahrbarkeit des Grundstücks gesichert sein muss; ausgehend vom Schutzzweck des § 17 Abs. 1 BauO NRW sowie des § 5 Abs. 1 BauO NRW könnte jedoch im Einzelfall möglicherweise auch eine Umfahrt mit gewissen Unterbrechungen ausreichen, wenn eine ungehinderte Anfahrbarkeit für die Feuerwehr zu jeder Seite des Gebäudes möglich ist. Denn auch so dürfte dem Ziel, eine wirksame Brandbekämpfung und Menschenrettung durchzuführen, unter Umständen entsprochen werden können. Dies kann hier letztlich offen bleiben, denn der streitgegenständliche Hallenkomplex erfüllt die Anforderungen an eine ausreichende Zufahrt nach Ziffer 5.2.2 IndBauR nicht einmal im Sinne einer "unterbrochenen Umfahrt". Die bauliche Anlage verfügt an keiner Seite über Zufahrtsmöglichkeiten, die einer Umfahrt im Sinne der technischen Regelwerke auch nur nahe kommen und ist auch nicht von jeder Seite ohne weiteres anfahrbar. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr müssten also im Brandfall nach Erreichen des Betriebsgrundstücks dieses möglicherweise wieder - umständlich - verlassen und sich einen Weg zu einzelnen Hallenseiten bzw. -abschnitten suchen. Das Gebäude grenzt lediglich im Westen (L2.-----straße ) unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche und verfügt dort zwar über eine Toreinfahrt, nicht jedoch über eine auf dem Grundstück verlaufenden Umfahrt. Im gesamten südlichen Bereich schließt sich eine unbefestigte Fläche an den Hallenkomplex an, die nicht von der L2.-----straße aus, sondern lediglich über eine südlich des Grundstücks verlaufende - und nach Auskunft der Antragsgegnerin bisher nicht gewidmete - Q.---straße und wohl auch von der I.-------straße erreicht werden kann. Die Q.---straße ermöglicht auch nach Norden abknickend ein Heranfahren an die südöstlichen Seite des Hallenkomplexes. Im nordöstlichen Teil kann das Grundstück über die I.-------straße erreicht werden; auch dort findet sich jedoch keine einer Feuerwehrumfahrt entsprechende Situation. Der nördliche Teil des Grundstücks grenzt an eine öffentliche Grünfläche an. Dort existiert keine direkte Anfahrmöglichkeit an den Hallenkomplex. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Antragsgegnerin selbst habe die an das streitgegenständliche Grundstück grenzende Bebauung genehmigt, welche eine Umfahrt verhindere, entbindet dies nicht von dem Erfordernis, eine geeignete Zufahrt bzw. Umfahrt i.S.d. Ziffer 5.2.2 IndBauR auf dem eigenen Grundstück vorzuhalten. 46 Die bauliche Anlage verstößt auch deshalb gegen § 17 Abs. 1 BauO NRW, da sie nicht über geeignete Wandhydraten zur Löschwasserentnahme verfügt und somit wirksame Löscharbeiten im Brandfall nicht durchgeführt werden können. Gemäß Ziffer 5.12.1 IndBauR müssen abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes in Industriebauten geeignete Feuerlöscher und in Produktions- oder Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als 1600 m2 haben, geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein. Anlässlich des durch die Berichterstatterin durchgeführten Ortstermins bestätigte Brandoberamtsrat L3. , dass in dem Betrieb aufgrund der Größe sowie der vorhandenen Nutzung Wandhydranten erforderlich sind. Diese sachkundige Einschätzung ist aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin ein metallverarbeitender Betrieb ist und dort Gussteile u.a. geschliffen, gedreht, gebohrt, gefräst und geschweißt werden, gut nachvollziehbar. Gerade für den Fall unsachgemäßer Durchführung von Schweißarbeiten ist die Gefahr der Entstehung eines Brandes gegeben. Die im Gebäude vorhandenen Feuerlöscher vermögen die erforderlichen Wandhydranten nicht zu ersetzten, da sie nicht gleichermaßen geeignet sein dürften, einen Brand wirksam zu bekämpfen. 47 Desweiteren erfüllt die Halle die durch Ziffer 5.6. IndBauR konkretisierten Anforderungen an den Schutz vor Ausbreitung von Rauch im Brandfall nicht, da sie nicht über Rauchabzugsanlagen verfügt. Bei Produktions- und Lagerhallen, die einzeln eine Fläche von mehr als 1.600 m2 haben, muss jedoch nach Ziffer 5.6.2 IndBauR eine ausreichende Rauchableitung vorhanden sein, damit eine Brandbekämpfung möglich wird. Eine ausreichende Brandbekämpfung ist nach Satz 2 der Ziffer 5.6.2 in der Regel dann möglich, wenn für jede zur Brandbekämpfung erforderliche Ebene eine raucharme Schicht mit mindestens 2,5 m Höhe rechnerisch nachgewiesen wird. Die Einrichtungen zur Rauchableitung müssen die technischen Anforderungen an Rauchabzugsanlagen erfüllen, Ziffer 5.6.2 IndBauR. Der Einwand der Antragstellerin, es seien ausreichende Rettungs- und Fluchtwege vorhanden, so dass eine Rauchabzugsanlage für den Hallenkomplex entbehrlich sei, überzeugt nicht. Denn damit wäre allenfalls dem Schutzziel der Menschenrettung i.S.d. § 17 BauO NRW i.V.m. Ziffer 5.6. IndBauR insoweit genügt, als eine Selbstrettung noch möglich ist, die freilich bei durch Rauch beeinträchtigten Rettungswegen an ihre Grenzen stößt. Dem ebenfalls von § 17 BauO NRW i.V.m. Ziffer 5.6. verfolgten Ziel, der Feuerwehr den Löschangriff (Innenangriff) sowie die Bergung von hilflosen Personen (Fremdrettung) zu ermöglichen, wird dadurch jedenfalls nicht entsprochen. Durch die Abführung des Rauches wird der Feuerwehr grundsätzlich ermöglicht, den Entstehungsort eines Brandes zu lokalisieren und diesem mit einem Innenangriff zu begegnen. Der Innenangriff wird hingegen zum Schutz der Feuerwehrleute unterbleiben müssen, wenn der Brand aufgrund mangelnder Sichtverhältnisse nicht lokalisiert und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits ein Vollbrand des Gebäudes vorliegt. 48 Die bauliche Anlage verstößt zudem auch deshalb gegen brandschutzrechtliche Vorschriften, da keine Brandmeldeanlage installiert ist. Das vom Schutzzweck des § 17 Abs. 1 BauO NRW erfasste Erfordernis einer schnellen und zuverlässigen Alarmierung der Feuerwehr und der damit einhergehenden Ermöglichung einer schnellen Rettung von Menschen sowie wirksamer Brandbekämpfung wird durch Ziffer 5.12.8 IndBauR dahingehend konkretisiert, dass in Industrieanlagen Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 und in der Betriebsart TM (Brandmeldeanlagen mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen) ausgeführt und betrieben werden müssen. Ohne die Brandmeldeanlage verzögert sich der Feuerwehreinsatz erheblich, so dass das Ziel, durch die Brandmeldeanlagen einen Brand unabhängig von der Anwesenheit von Personen frühzeitig erkennen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, nicht erreicht werden kann. Auf den Umstand, dass sich der Rettungseinsatz ohne ausreichende Meldeeinrichtungen erheblich verzögert, haben die Vertreter der Feuerwehr im Ortstermin ausdrücklich hingewiesen. 49 Die Antragstellerin hat zudem keine nach Ziffer 5.12.2 IndBauR erforderlichen Feuerwehrpläne erstellt und der Feuerwehr vorgelegt. Diese Pläne dienen der Orientierung am Einsatzort und vermitteln die erforderlichen Grundlagen zur Einsatzabwicklung. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine fehlende Orientierung zur Verzögerung des Rettungs- und Löscheinsatzes führen kann. Der - nunmehr bestellte - Brandschutzbeauftragte der Antragstellerin räumte im Ortstermin ein, dass Pläne zwar erstellt worden seien, jedoch weder mit der Feuerwehr abgesprochen noch der Antragsgegnerin vorgelegt worden seien. 50 Die Antragstellerin hat - mit Bestätigung von Brandoberamtsrat L3. - zudem eingeräumt, dass Teile der Decke über keine ausreichende Feuerfestigkeit verfügen und im Brandfall brennend abtropfen können. Nach nachvollziehbarer Einschätzung von Brandoberamtsrat L3. ergibt sich hieraus eine Situation, die nicht nur die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr, sondern auch die Menschenrettung behindert und mithin eine Gefahr für die Schutzgüter des § 17 Abs. 1 BauO NRW darstellt. 51 Schließlich ist festzustellen, dass der Sozialraum nicht über ausreichende Rettungswege verfügt. Nach § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen die Rettungswege so angeordnet sein, dass insbesondere eine Rettung von Menschen möglich ist. § 17 Abs. 3 BauO NRW sieht vor, dass für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein müssen. Die Rettungswege müssen, damit sie den Sinn und Zweck des § 17 BauO NRW erfüllen können, derart beschaffen sein, dass eine Rettung auch tatsächlich möglich ist. Der von der Antragstellerin für den Pausenraum vorgesehene (zweite) Rettungsweg über die im Ortstermin als "Schlosserei" bezeichnete Betriebseinheit erfüllt nicht die Anforderungen an einen solchen. Er ist nicht derart beschaffen, dass eine (Selbst-)Rettung von Menschen im Brandfall erfolgen kann. Die Berichterstatterin hat sich im Ortstermin durch eigene Anschauung davon überzeugen können, dass der Weg vom Pausenraum durch die Schlosserei ins Freie einem "Parcours" gleicht. Wegen einer Vielzahl von ungeordnet in der Schlosserei aufgestellten Gegenständen, Geräten und Maschinen war der als Rettungsweg vorgesehen Weg nicht als solcher erkennbar, geschweige denn, dass er im Brandfall geeignet wäre, die Flucht vor dem Brand - gegebenenfalls unter erschwerten Sichtbedingungen aufgrund von Rauchentwicklung - zu ermöglichen. Eine Rettung durch die im Pausenraum vorhandenen Fenster scheidet ebenfalls aus, da diese vergittert sind. 52 Die Mehrzahl der vorgenannten Defizite lässt sich bereits den von der Antragstellerin und ihrer Vorgängerin eingeholten und vorgelegten Brandschutzkonzepten vom 17. September 2004, vom 7. September 2006, vom 21. Juni 2010 und vom 6. Dezember 2010 entnehmen. Deren Vorgaben zur Abhilfe sind überwiegend nicht umgesetzt worden. 53 Aus dem zuletzt genannten Grunde verfängt auch der Einwand der Antragstellerin, die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Anforderungen ergebe sich aus dem vorgelegten Brandschutzkonzept, nicht. Unabhängig von der Frage, ob das Brandschutzgutachten des Dipl.-Ing. U1. sowie das von diesem erstellte Ergänzungsgutachten überhaupt den Anforderungen entsprechen, ist das Konzept - wie gesagt - jedenfalls nicht (ausreichend) umgesetzt worden. Zwar trifft es zu, dass auch dort u.a. Rauchabzugskuppeln oder Jalousien zum Rauchabzug in der gesamten Halle sowie eine Brandmeldeanlage gefordert werden. Die Antragstellerin ist dieser Forderung aber nicht nachgekommen und bestreitet dies im Übrigen auch nicht (mehr). 54 Die Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen bergen (jedenfalls) in ihrer Gesamtheit konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit aller Personen, die sich im Brandfall im Gebäude aufhalten. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. 55 Vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 - und vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, jeweils juris. 56 Kommt es zum Ausbruch eines Brandes, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in dem streitgegenständlichen Hallenkomplex aufhalten. Sowohl die fehlenden Vorrichtungen zur Brand- und Rauchbekämpfung, die unzureichende Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr und die damit einhergehende unklare Löchwasserversorgung, als auch die nicht vorhandene Brandmeldeanlage und die unzureichenden Orientierungs- und Vorbereitungsmöglichkeiten (Feuerwehrpläne) führen im Brandfall dazu, dass die wirksame Brandbekämpfung sowie die Menschenrettung nicht ausreichend gesichert ist. Der Eintritt eines Brandes stellt sich vor dem Hintergrund, dass durch die im Betrieb vorkommenden Arbeitsprozesse (u. a. Schleifen, Schweißen) Funken und Schleifstaub verursacht werden und dass betankte LKW in das Gebäude fahren, nicht als unwahrscheinlich dar. Als weitere mögliche Brandursachen hob Brandoberamtsrat L3. beispielhaft technische Defekte an Innenleitungsanlagen sowie Maschinendefekte hervor. Zudem stellte sich im Ortstermin heraus, dass z. B. im Bereich der "Schlosserei" ungesicherte Propan-Butan-Gasflaschen mit nicht zugelassenen Schläuchen sowie sonstige ungesicherte Betriebsstoffe lagern. Insoweit kann der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es bestehe keine konkrete Brandgefahr für das Gebäude, nicht gefolgt werden. 57 Mit Blick hierauf ist die Nutzungsuntersagung nicht ermessenfehlerhaft. Sie ist vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an den Brandschutz und den Schutz von Gesundheit und Leben insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel kommt nicht in Betracht. Die Nutzungsuntersagung ist angemessen, denn sie beachtet die erforderliche Zweck-Mittel-Relation. Die Antragsgegnerin hätte insbesondere keine sonstigen bauaufsichtlichen Maßnahmen als milderes, gleich geeignetes Mittel zur Abwendung der Brandgefahr sowie der Gefahr für Leben und Gesundheit vornehmen können bzw. müssen. In Anbetracht der Vielzahl aufeinandertreffender brandschutzrechtlicher Mängel hätte die Antragsgegnerin verschiedenste Anordnungen treffen müssen (z. B. Errichten einer Feuerwehrumfahrt, einer Brandmeldeanlage sowie Löschvorrichtungen im Gebäude und einer Rauchabzugsanlage). Die Umsetzung der Anforderungen hätte jedoch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Betriebsstandort nach bisherigem Vortrag zum 31. März 2012, jetzt wohl zum 30. September 2012 aufgeben will, wirtschaftlich für die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Aufwand dargestellt. Wenn die Antragstellerin zur Aufrechterhaltung des Betriebes das Gebäude in brandschutztechnischer Hinsicht zu ertüchtigen gedachte, stand ihr im Übrigen die Möglichkeit offen, entsprechende Maßnahmen als Austauschmittel gemäß § 21 OBG NRW anzubieten. 58 Auch die Fristsetzung von vier Wochen ist nicht zu beanstanden. Denn die Antragstellerin ist sich sowohl der formellen als auch der materiellen Baurechtswidrigkeit schon seit langem bewusst. Bereits im Juli 2009 hatte die Antragsgegnerin der F. GmbH mitgeteilt, dass wegen fehlender Umsetzung der Auflagen der Baugenehmigung von 2004 die Betriebsschließung drohe (Bl. 7 Beiakte Heft 3). Indem die Antragstellerin anlässlich der Wiederaufnahme der Produktion, nachdem die F. GmbH offensichtlich insolvent geworden war, einen Bauantrag stellte, zeigte sie, dass auch aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme eine baugenehmigungspflichtige Tätigkeit darstellte und eine Genehmigung nicht vorlag. Dieser Baugenehmigungsantrag ging am 28. Juni 2010 bei der Antragsgegnerin ein. Ausweislich eines Vermerks eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin (Bl. 1 f. Beiakte Heft 1) sind bereits im Juni 2010 anlässlich der Reaktivierung des Unternehmens zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und dem Referat Bauordnung und Verwaltung brandschutzrechtliche Probleme wie u.a. die fehlende Feuerwehrumfahrt, fehlende Rauch- und Wärmeabzüge sowie fehlende Gebäudezu- und ausgänge erörtert worden, so dass der Antragstellerin auch die materielle Baurechtswidrigkeit bekannt war. Diese konnte sie im Übrigen, wie bereits mehrfach angesprochen, ohne Weiteres den Brandschutzkonzepten aus den Jahren 2004, 2006 und 2010 entnehmen. In ihrem Brandschutzkonzept vom 21. Juni 2010 bzw. vom 6. Dezember 2010 (I. Ergänzung) etwa geht die Antragstellerin selbst davon aus, dass Rauchabzugskuppeln, Brandmeldeanlage, Feuerwehrpläne sowie Zugangs- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind und sonach ergänzt werden müssen. Auch dies zeigt ihr Bewusstsein für die brandschutzrechtlichen Mängel weit vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Auch im gerichtlichen Ortstermin im Mai 2011 im Verfahren 6 L 256/11 wurden Brandschutzmängel erneut thematisiert. 59 Ermessensfehler bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass - wie die Antragstellerin meint - die Antragsgegnerin die Nutzung bereits seit Jahren geduldet und dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat. Selbst unterstellt, die Antragsgegnerin habe den bestehenden Zustand geduldet, würde allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität einer Nutzung zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit diesem Zustand abzufinden gedenkt. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 - und Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, jeweils juris; Wenzel in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 61 Rn. 75. 61 Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer aktiven Duldung - die Behörde ist auf Dauer an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert - muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, juris; Wenzel in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 61 Rn. 75. 63 Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung plausibel und für die Kammer durchaus nachvollziehbar erklärt, dass das lange Zuwarten in der Vergangenheit allein aus - im Rückblick wohl zu großer - Rücksicht auf die Erhaltung der Arbeitsplätze und im Vertrauen auf die Zusage der Antragstellerin zur Herstellung baurechtsmäßiger Zustände erfolgte. Insoweit ist insbesondere zu bedenken, dass die Antragstellerin und ihre Vorgängerin durch das Einreichen der bereits mehrfach angeführten Brandschutzkonzepte der Jahre 2004, 2006 und 2010 jeweils den Anschein erweckt haben, sie wollten sich der Probleme des Brandschutzes ernsthaft annehmen. 64 Die Nutzungsuntersagung ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil eine Aufgabe der Nutzung konkret absehbar ist. Selbst wenn die bereits verschobene Betriebsverlagerung nun tatsächlich zum 30. September 2012 erfolgen sollte, hält die Kammer die - in enger Abstimmung mit ihrer Berufsfeuerwehr erlangte - Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Nutzung für ein weiteres halbes Jahr angesichts der gravierenden Brandschutzmängel nicht verantwortet werden kann, für nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erachtet sie die Nutzungsuntersagung, auch wenn sie die Antragstellerin einem Insolvenzrisiko aussetzt, für nicht unangemessen. 65 Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt ebenfalls vor. 66 Grundsätzlich ist bereits die formelle Illegalität der Nutzung geeignet, ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Baurechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. 67 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 7 B 329/11 -, juris, und vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, BauR 2007, 1870, mit weiteren Nachweisen. 68 Eine von den vorstehenden Erwägungen ausnahmsweise abweichende Betrachtung kann jedoch - wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Juli 2011 (10 B 743/11) betont hat - in einem Fall wie dem vorliegenden geboten sein, in dem die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung wegen der Einstellung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes eine Insolvenzgefahr birgt und mithin einer Beseitigungsverfügung faktisch nahe kommt. In die Interessenabwägung muss dann einfließen, dass auch eine nur vorübergehende Einstellung der Betriebstätigkeit bereits eine Existenzbedrohung für den Gewerbebetrieb darstellen kann. Zudem streitet in diesem Fall nicht nur das private Interesse, sondern auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsplätze des Gewerbebetriebes (genannt werden 130 Arbeitsplätze) für die Aussetzung der Vollziehung. 69 Obwohl demnach einiges für die zugunsten der Aussetzung der Vollziehung streitenden Interessen spricht, vermögen diese dennoch gegenüber der vorliegend mit der Nutzung der baulichen Anlage verbundenen konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht zu überwiegen. Es mag zwar aufgrund der Vergleichbarkeit von Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung in Fällen wie dem vorliegenden davon auszugehen sein, dass die formelle Illegalität der baulichen Anlage allein nicht zur Begründung des überwiegenden sofortigen Vollziehungsinteresses herangezogen werden kann; die Insolvenzgefahr kann jedoch keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben rechtfertigen. Die materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage kann nicht hinter das oben beschriebene Aussetzungsinteresse zurücktreten, da sich aufgrund der Vielzahl der brandschutzrechtlichen Mängel eine konkrete Gefahr für die geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben verdichtet hat. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Antragsgegnerin zur konkreten Gefahrenlage, die in dem gerichtlichen Ortstermin durch Brandoberamtsrat L3. im Einzelnen beschrieben worden ist. Das Interesse an der Existenz des Gewerbebetriebes kann gegenüber dem öffentlichen, durch verfassungskräftige Schutzpflichten massiv verstärkten Interesse an der Erhaltung der Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens nicht überwiegen. Die hier in Rede stehenden Gefahren sind so gewichtig, dass dem besonderen öffentlichen Interesse, die Gesundheit und das Leben zu schützen, der Vorrang gebührt. Daran ändert auch der Umstand, dass die Antragstellerin nicht bereits in der Vergangenheit gegen die Baurechtsverstöße vorgegangen ist, nichts. Eine faktische Duldung des baurechtswidrigen Zustandes über längere Zeit kann einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zwar entgegenstehen; muss dies aber nicht, wenn es an einem Vertrauen darauf fehlt, dass der baurechtswidrige Zustand auf längere Sicht geduldet würde. 70 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2001 - 10 B 705/01 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 Rn. 175. 71 Selbst unterstellt, ein solcher Vertrauenstatbestand wäre begründet, kann dies jedoch im Falle drohender Gefahren für die höchstrangigen Schutzgüter Leib und Leben nicht dazu führen, dass eine sofortige Vollziehung generell ausgeschlossen ist. Bei konkreter Gefahr für diese Schutzgüter ist eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung regelmäßig geboten. 72 Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 2 S 10.02 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 Rn. 175. 73 Bei Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage darf die Brandsicherheit schon für die Dauer eines anhängigen Hauptsachverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt werden. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an der Minimierung der Brandrisiken insoweit grundsätzlich zurücktreten. 74 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 10 B 2555/06 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 Rn. 175. 75 Hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,- EUR, hinsichtlich derer die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die aufschiebenden Wirkung nicht anzuordnen, denn die Androhung ist voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat insoweit einen angemessenen Ausgleich zwischen den Schutzgütern der Ordnungsverfügung und den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin sowie der Bedeutung des Rechtsverstoßes hergestellt. 76 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 77 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883) und nimmt als monatlichen Nutzwert 5.000,- EUR an, so dass sich ein Jahresnutzwert von 60.000,- EUR ergibt. Dieser ist angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung um die Hälfte zu reduzieren. 78