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Urteil

8 K 670/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0907.8K670.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist seinen Angaben nach äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2003 in das Bundesgebiet ein. Seinen im gleichen Monat gestellten Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Januar 2004 ab. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Der Aufenthalt des seitdem vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers wird wegen des Fehlens eines Passes oder anderer Ausreisepapiere seit Dezember 2004 geduldet. 3 Am 17. Mai 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2009 ab. 4 Hiergegen hat der Kläger am 14. April 2009 Klage erhoben. 5 Er trägt vor, sich im Jahr 2006 um die Ausstellung eines äthiopischen Passes bemüht zu haben. Dies sei nicht gelungen, weil er nicht die für die Passausstellung geltenden Voraussetzungen erfülle. Er besitze weder eine Geburtsurkunde noch könne er drei äthiopische Zeugen benennen. Im Frühjahr habe er zudem die Ausstellung eines Passersatzpapiers beantragt. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. In sein Heimatland könne er allerdings zur Erlangung eines Passes nicht zurückreisen, da er physisch und psychisch unter den Folgen einer in Äthiopien erlittenen Gewalttat, nämlich einer ihm durch einen Polizisten zugefügten Schussverletzung, leide und Angst habe. Da er sich mehrere Jahre geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und die Gründe für die Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht selbst verschuldet habe, sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Möglichkeit, Papiere zu beschaffen sei wegen der Abstammung der Mutter des Klägers aus Eritrea schwierig. Er, der Kläger, habe ebenso wie sein Bruder keine Kontakte in sein Heimatland, auch nicht zu der Zeit, als sein Onkel in Äthiopien noch gelebt habe. Äthiopische Zeugen zum Nachweis seiner Herkunft in Deutschland zu finden, sei so gut wie nicht möglich. Es sei im Übrigen darauf zu verweisen, dass der Kläger ja während des Verfahrens einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers gestellt habe, und zwar am 28. Mai 2008. Wenn dieser offenbar bei der Behörde verloren gegangen sei, sei dies nicht dem Kläger anzulasten. Sein Prozessbevollmächtigter teilt weiter mit, der Kläger sei nunmehr aufgrund eines Hinweises des Gerichts unter dem 22. Januar 2010 gebeten worden, einen neuen Passersatzpapier-Antrag auszufüllen. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 8. April 2009 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, der Kläger habe zwar am 10. Mai 2006 beim äthiopischen Generalkonsulat vorgesprochen und darüber eine Bescheinigung vorgelegt. Damit habe er die ihm obliegenden Mitwirkungsplichten aber nicht erfüllt. Es sei ihm zum Beispiel zumutbar, einen Vertrauensanwalt im Heimatland einzuschalten, um die nötigen Auskünfte und Dokumente zu erhalten. Der Kläger habe keinen Versuch nachgewiesen, die ihm fehlenden Unterlagen über Verwandte, Bekannte oder einen Anwalt zu beschaffen. Zur Beschaffung über einen Vertrauensanwalt legt der Beklagte ein Dokument "Beschaffung und Legalisation äthiopischer Personenstandsurkunden" der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba mit einer Liste von Rechtsanwälten in Äthiopien vor. Der Kläger habe den erst vor einigen Jahren verstorbenen Bruder seines Vaters zu Lebzeiten nicht kontaktiert und sonst in seinem Heimatdorf, z. B. auch in der Schule, die ihm seinem Vortrag nach einen Schülerausweis ausgestellt habe, nicht nachgeforscht bzw. nachforschen lassen. Auf die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten habe der Beklagte den Kläger mehrfach schriftlich und mündlich hingewiesen. Der Kläger habe sich auch geweigert, einen Antrag auf ein Passersatzpapier ausgefüllt vorzulegen. Zwar sei es so, dass offenbar im Jahr 2008 ein solcher Antrag vorlag, dieser jedoch nicht in der Akte auffindbar sei. Ein sodann unter dem 10. Dezember 2009 vorgelegter Antrag sei nicht vollständig ausgefüllt worden, weshalb er nicht verwendet werden könne. Von einem unverschuldeten Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG könne man deshalb nicht ausgehen. Auf Frage des Gerichts teilt der Beklagte unter dem 14. Juli 2011 mit, einen neuen Passersatzpapier-Antrag habe der Kläger zwischenzeitlich nicht vorgelegt. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten darauf verzichtet haben. 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 8. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 15 Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Allerdings darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden liegt nach Satz 4 der Vorschrift u. a. insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 16 Nach diesem Maßstab kann der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, weil er im Sinne des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG das Ausreisehindernis eines nicht vorhandenen Passes oder von Passersatzpapieren selbst verschuldet hat. 17 Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität einschließlich seiner Staatsangehörigkeit aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu seinen gesetzlichen Obliegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Dabei hat er - nicht die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zur Passausstellung zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. 18 Dabei wird nach der von der Kammer geteilten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erwartet, dass der Ausländer mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen anstellt und diese dokumentiert. Deren Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass sich der Ausländer um Dokumente wie Abschriften ihrer Geburtsurkunde, Registerauszüge, Schulbescheinigungen oder ähnliches nachhaltig bemüht, insgesamt um alle Arten von Urkunden, die geeignet sind, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen nachzuweisen bzw. dahin führen können. Zum Beweis eigener Nachforschungen sind schon wegen ihres geringen Beweiswertes regelmäßig zum Beispiel einfache Briefe zwischen Privatpersonen ebenso weitgehend ungeeignet wie eine Korrespondenz, die ausschließlich per E-Mail geführt worden ist. Jedenfalls nach dem Fehlschlagen eigener Nachforschungen ist es grundsätzlich unerlässlich, einen Rechtsanwalt im Heimatland zu beauftragen. Verbleibende Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers. Denn er ist generell und damit insbesondere auch bezüglich der Passbeschaffung für die ausschließlich seinem Kenntnis- und Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt auch, wenn die Beweissituation schwierig ist. Erst wenn ein Ausländer die die hier dargestellten Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann, wobei sie aus § 82 Abs. 3 AufenthG eine Hinweispflicht trifft, die dazu führen kann, dass diese dem Ausländer aufgrund ihrer Sachkunde konkrete Möglichkeiten für die von ihm erwarteten Nachforschungen aufzuzeigen hat, 19 OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008, 18 E 471/08, Beschluss vom 19. August 2009 - 18 A 3049/08 - (zu § 104a Abs. 1 AufenthG), AuAS 2010, 35, bestätigt mit Urteil des BVerwG vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, InfAuslR 2011, 92, NVwZ-RR 2011, 210, NWVBl 2011, 139, AuAS 2011, 86. 20 21 Im vorliegenden Fall ist es Sache des Klägers, nachzuweisen, dass die Beschaffung eines äthiopischen Reisepasses bzw. Passersatzpapiers für ihn unzumutbar ist. Diese Verpflichtung trifft ihn seit Dezember 2004, also seit weit über sechs Jahren. Bisher ist ein solcher Nachweis nicht ersichtlich. Seine nachgewiesene Aktivität ist die Vorlage der Mitteilung des äthiopischen Generalkonsulats vom 10. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG Mai 2006. Weiter hat er im Jahr 2008 einen allerdings untergegangenen, d. h. nicht bei den Akten befindlichen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers und im Jahr 2009 einen weiteren derartigen, aber nur lückenhaft ausgefüllten Antrag vorgelegt. Zu dem Antragsformular von 2008 ist zu bemerken, dass die Aktenführung der Behörde anscheinend nicht korrekt war, dass aber das Vorlegen eines Formulars, welches sodann aufgrund nicht aufklärbarer Umstände untergeht, einen Ausländer rechtlich nicht davon entbindet, sodann einen weiteren Antrag auszufüllen. Dies muss ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sein, weshalb das vom Jahr 2009 nicht verwertbar ist. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger nicht dem Anraten seines Prozessbevollmächtigten unter dem 22. Januar 2010 nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts gefolgt ist, nunmehr einen weiteren Anlauf zu unternehmen, sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und einen weiteren, diesmal vollständigen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzpapiers einzureichen. Schon darin, dass er nunmehr innerhalb einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr und sieben Monaten untätig geblieben ist, liegt eine Verletzung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht. 22 Abgesehen davon hat der Kläger entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Hinblick auf den Inhalt der Bescheinigung des äthiopischen Generalkonsulats vom 10. Mai 2006 über die nötigen Dokumente einen Vertrauensanwalt in Äthiopien einzuschalten, um solche Dokumente oder Informationen, Zeugenaussagen oder dergleichen zu beschaffen, die zu solchen Dokumenten führen können. Es ist davon auszugehen, dass es in Äthiopien z. B. Dokumente über einen Schulbesuch, etwa Schulzeugnisse, oder über den sonstigen Werdegang des Klägers in seiner Heimat gibt. Dem Kläger ist auch anzulasten, dass er noch zu Lebzeiten des Bruders seines Vaters mit diesem keinen Kontakt aufgenommen hat. Die schlichte Mitteilung, weder er noch sein Bruder hätten damals zu ihrem Onkel Kontakt gehabt, exkulpiert ihn nicht. Es geht gerade darum, dass ausländerrechtlich vom Kläger erwartet wurde bzw. wird, dass er zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit und Erlangung eines Passes eine nicht gepflegte Verbindung herstellt. Warum dies nicht möglich gewesen sein soll, hat der Kläger nicht dargetan. 23 Die lange Duldungszeit führt nicht etwa dazu, dass sich die Behörde nicht mehr auf § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, also das Verschulden des Klägers, berufen kann. Die aufenthaltsrechtliche Verpflichtung zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapiers trifft den Kläger - wie bereits ausgeführt - seit Beginn seiner Duldung im Dezember 2004. Es ist nicht so, dass eine solche rechtliche Pflicht durch jahrelange Untätigkeit des betreffenden Ausländers etwa erlischt oder weniger Gewicht entfaltet. 24 Was die behördliche Hinweispflicht aus § 82 Abs. 3 AufenthG betrifft, so hat der Beklagte dieser Pflicht bislang genügt, indem er den Kläger aufgeklärt und - über ihre Verpflichtung hinaus - selbst durch Beschaffung des Dokuments "Beschaffung und Legalisation äthiopischer Personenstandsurkunden" der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba mit einer Liste von Rechtsanwälten in Äthiopien Möglichkeiten eruiert und dargelegt hat. Von dieser Hilfestellung hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Auch hat die Behörde den Vorschlag gemacht, in der Bundesrepublik Deutschland nach äthiopischen Staatsbürger/innen zu suchen, die möglicherweise als Zeugen für die Herkunft des Klägers zur Verfügung stehen könnten. Derartiges sei, trägt der Beklagte vor, schon gelungen. Das Gericht kann die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens nicht beurteilen. Aber völlig ungeeignet mag etwa eine Suche in vorwiegende von Äthiopiern besuchten Internet-Foren nicht sein. Jedenfalls aber würde ein Misserfolg einer solchen von der Ausländerbehörde beispielhaft vorgeschlagenen Methode oder selbst ihre völlige Ungeeignetheit den Kläger nicht davon entbinden, von den anderen o. g. Maßnahmen und Möglichkeiten Gebrauch zu machen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.