OffeneUrteileSuche
Urteil

1 C 18/09

BVERWG, Entscheidung vom

159mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die beharrliche Weigerung, an der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren mitzuwirken, erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und kann ein Bleiberecht ausschließen. • Zur Beurteilung der Kausalität genügt, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung eine Aufenthaltsbeendigung unmöglich wäre; daraus ergibt sich eine für den Ausländer widerlegbare Vermutung zulasten der Mitwirkungsverweigerung. • Für die Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlung ist maßgeblich, dass Ausländer- und Gerichtsbehörden an Feststellungen des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gebunden sind (§ 42 AsylVfG). • Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sein muss; eine vorsätzliche Unterlassung zumutbarer Maßnahmen stellt Verschulden i.S.d. Vorschrift dar.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht bei Passbeschaffung als Ausschlussgrund für Bleiberecht (§ 104a, § 25 AufenthG) • Die beharrliche Weigerung, an der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren mitzuwirken, erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und kann ein Bleiberecht ausschließen. • Zur Beurteilung der Kausalität genügt, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung eine Aufenthaltsbeendigung unmöglich wäre; daraus ergibt sich eine für den Ausländer widerlegbare Vermutung zulasten der Mitwirkungsverweigerung. • Für die Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlung ist maßgeblich, dass Ausländer- und Gerichtsbehörden an Feststellungen des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gebunden sind (§ 42 AsylVfG). • Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sein muss; eine vorsätzliche Unterlassung zumutbarer Maßnahmen stellt Verschulden i.S.d. Vorschrift dar. Die Klägerinnen sind eine marokkanische Mutter und ihre in Deutschland geborene Tochter. Die Mutter war seit 2000 in Deutschland, die Tochter 2000 hier geboren; Asylanträge wurden mehrfach abgelehnt, seitdem wurden Duldungen erteilt. Die Behörde forderte die Mutter wiederholt auf, ein Formular für Passersatzpapiere zu unterschreiben; dies verweigerte sie. Die Klägerinnen beantragten dann Aufenthaltserlaubnisse nach der Bleiberechtsregelung und nach § 25 Abs. 5 AufenthG; die Anträge wurden abgelehnt mit der Begründung, die Klägerinnen hätten die Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert und behindert. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klagen ab; die Klägerinnen rügten daraufhin Rechtsfehler beim Bundesverwaltungsgericht. • Die Revisionen sind unbegründet; die Gerichte haben Bundesrecht angewandt und festgestellt, dass die Mutter ihre zumutbaren Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Identitäts- und Passersatzpapieren vorsätzlich verweigert hat (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). • Die Tatbestandsvoraussetzung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt keinen bereits konkret eingeleiteten vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt voraus; es genügt, dass die Pflichtverletzung geeignet ist, die Beendigung des Aufenthalts zu verzögern oder zu behindern. • Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität reicht es, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung eine Ausreise unmöglich gewesen wäre; dadurch entsteht eine widerlegbare Vermutung zulasten der Mitwirkungsverweigerung, die hier nicht entkräftet wurde. • Die Pflicht zur Mitwirkung muss konkretisiert und zumutbar gewesen sein; hier hat die Ausländerbehörde die Mutter aufgefordert, das Antragsformular zu unterschreiben und Identitätsnachweise vorzulegen, was als zumutbare Mitwirkung anzusehen war. Die Einwendungen der Klägerinnen zur Frage, ob dennoch Papiere hätten ausgestellt werden können, verfehlen die Beurteilung der Kausalität. • Die Motive der Mutter (Angst vor Verfolgung) beeinflussen das aufenthaltsrechtliche Gewicht ihres Verhaltens nicht, weil das Bundesamt und die Gerichte rechtskräftig festgestellt haben, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen (§ 60 AufenthG; § 42 AsylVfG bindet Behörden und Gerichte an diese Feststellungen). • Soweit die Klägerinnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend machen, fehlt es an der Voraussetzung des Unverschuldens: die Ausreise ist zwar derzeit faktisch unmöglich ohne Papiere, jedoch liegt Verschulden vor, weil zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses vorsätzlich nicht erfüllt wurden. • Das Vorbringen, die Tochter sei in Deutschland verwurzelt und dadurch schützenswert i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 GG, überzeugt nicht: an den langjährigen Aufenthalt ohne rechtlichen Bestand knüpft kein berechtigtes Vertrauen, und selbst bei Annahme eines Eingriffs wäre dieser verhältnismäßig; die Verzögerung ist der fehlenden Mitwirkung der Mutter zuzuschreiben. Die Revisionen der Klägerinnen werden zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nach § 104a Abs. 1 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil die Klägerin zu 1 ihre zumutbaren Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren vorsätzlich verweigert hat und dieses Verhalten die Aufenthaltsbeendigung verzögert oder behindert. Die fehlende Mitwirkung der Mutter ist der Tochter als gesetzliche Vertreterin zuzurechnen. Mangels Unverschuldetheit der aktuellen Ausreisehindernisse kommt auch eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Damit haben die Gerichte zu Recht die begehrten Aufenthaltstitel versagt.