Beschluss
1 L 253/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0916.1L253.11.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Schulkonferenz des Gymnasiums I. auch den Antragsteller als geeigneten Bewerber zu benennen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Schulkonferenz des Gymnasiums I. auch den Antragsteller als geeigneten Bewerber zu benennen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Schulkonferenz des Gymnasiums I. auch den Antragsteller als geeigneten Bewerber für die Besetzung der Stelle des Schulleiters zu benennen, ist zulässig. In dem nach § 61 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) gestuften Bestellungsverfahren eines Schulleiters/einer Schulleiterin ist die notwendige Wahl durch die Schulkonferenz von erheblicher Bedeutung. Auch wenn die Wahl das Recht des Antragsgegners nicht aufhebt, ggf. abweichend von der Wahlentscheidung einen anderen - nach Meinung des Antragsgegners besser geeigneten - Bewerber zum Schulleiter zu ernennen, entspricht es regelmäßig der Gepflogenheit, dass der Antragsgegner der Wahlentscheidung folgt. Angesichts dieses Zusammenhangs ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur eine(n) von mehreren Bewerberinnen/Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für bestgeeignet hält. Da der Vorschlag zur Wahl durch die Schulkonferenz unverzichtbarer Teil des Stellenbesetzungsverfahrens ist, greift schon der Ausschluss seiner Benennung in den Bewerbungsverfahrensanspruch ein. Dieser Anspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das zu sichernde Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung Köln - zunächst ohne förmliche Unterrichtung des Antragstellers - der Schulkonferenz des Gymnasiums I. unter dem 20. Juni 2011 ausschließlich die Beigeladene als geeignete Bewerberin für die Besetzung der Stelle der Schulleiterin benannt hat. Entsprechend diesem Vorschlag würde der Antragsteller in dem Wahl- und Zustimmungsverfahren gemäß § 61 Abs. 2 bis 4 SchulG NRW nicht berücksichtigt werden. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat. Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dem entsprechen einfachgesetzlich die Regelung der §§ 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamStG) und 20 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW). Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in dem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427. Diese, zum allgemeinen Beförderungsverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze sind auf die - vorgelagerte - Benennung zur Wahl durch die Schulkonferenz übertragbar. Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers dadurch verletzt worden ist, dass die Bezirksregierung Köln ihn zu Unrecht als gegenüber der Beigeladenen schlechter geeigneten Bewerber erachtet und der Schulkonferenz nicht benannt hat. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW hat der Antragsgegner "aus den Bewerbungen der Schulkonferenz die geeigneten Personen zu benennen (§ 9 BeamtStG); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen". Mit dieser Formulierung geht allerdings nicht einher, dass der Antragsgegner immer dann, wenn mehrere "geeignete" Bewerber vorhanden sind, diese auch sämtlich der Schulkonferenz zur Wahl vorschlagen müsste. Zeigt sich im Rahmen des Bewerberfeldes, dass Bewerber aufgrund eines Qualifikationsrückstandes von vornherein nicht zur Ernennung für das in Frage stehende Amt eines Schulleiters in Betracht kommen, müssen sie der Schulkonferenz auch nicht benannt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 1124/08 -. Sind indes mehrere Bewerber gleich gut geeignet, d. h. ist zwischen ihnen kein Qualifikationsunterschied feststellbar, so sind sie auch sämtlich der Schulkonferenz zur Wahl vorzuschlagen. Aufgrund der im einstweiligen Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Beigeladene in diesem Sinne einen Qualifikationsvorsprung vor dem Antragsteller besitzt und der Antragsgegner aus diesem Grund davon absehen kann, ihn der Schulkonferenz als Bewerber zu benennen. Objektiv geeignet im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist der Antragsteller in jedem Fall. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 15. November 2010 im Amt als Direktor an einer Gesamtschule und Leiter der Sekundarstufe II endet mit dem Gesamtergebnis: "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße"; ebenso lautet das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens, dem sich der Antragsteller am 26. und 27. Mai 2010 unterzogen hat. Demgegenüber lautet die letzte dienstliche Beurteilung über die Beigeladene vom 16. Mai 2011: "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen." In der Beurteilung wird hervorgehoben, dass sie seit dem 20. August 2001 Stellvertretende Schulleiterin an dem Gymnasium I. ist und seit September 2010 die Aufgaben einer Schulleiterin wahrnimmt, da der bisherige Stelleninhaber in die Bezirksregierung gewechselt sei. Diese Funktion habe sie in sehr verantwortungsvoller und engagierter Weise ausgeübt. Im Eignungsfeststellungsverfahren ist ihr am 1. April 2011 ebenfalls bescheinigt worden, dass ihre Leistungen die Anforderungen übertreffen. Damit ist die Beigeladene in beiden Bereichen jeweils eine Note schlechter beurteilt worden als der Antragsteller. Die Entscheidung, gleichwohl nur sie der Schulkonferenz zur Wahl vorzuschlagen, beruht in erster Linie auf ihrem laufbahnrechtlichen Vorsprung einer Stelle nach A 15 BBesO mit Zulage und dem Gesichtspunkt der Frauenförderung. Darüber hinaus hat sie mehr als neun Jahre lang die Tätigkeit als Stellvertretende Schulleiterin ausgeübt, während der Antragsteller - besoldet nach A 15 BBesO ohne Zulage - in den vergangenen elf Jahren "nur" eine Abteilung einer Gesamtschule geleitet hat. Hieraus allerdings den Schluss zu ziehen, dass die beiden Bestnoten in seiner dienstlichen Beurteilung und dem Eignungsfeststellungsverfahren, die er in seinem niedrigeren Amt erhalten hat, nicht ausreichen, um den Vorsprung der Beigeladenen aus ihrem höheren Amt auszugleichen, ist in dieser Pauschalität nicht tragfähig. Der - wenn auch nicht einschränkungslos - geltende Grundsatz vom höheren Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung kann nicht pauschal dazu herangezogen werden, dass eine Beurteilung, auch wenn sie schlechter ausfällt als die in einem niedrigeren Statusamt erzielte, gleichwohl immer zu einem Vorsprung führt. Auch wenn sich die dienstlichen Anforderungen hergebrachter Weise aus dem statusrechtlichen Amt bestimmen und (in aller Regel) steigen, sobald der Beamte befördert wird, so verschiebt dies zwar den Beurteilungsmaßstab, macht aber eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht überflüssig. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -. Hiervon ausgehend zeigt sich, dass die Beigeladene in ihrer über Jahre hinweg verrichteten Tätigkeit als Stellvertretende Schulleiterin nicht besonders hervorgetreten ist. Vielmehr lässt sich der dienstlichen Beurteilung vom 16.05.2011 nur entnehmen, dass sie die Funktion in sehr verantwortungsvoller und engagierter Weise ausgeübt hat, ohne dass dies für die Bestbeurteilung gereicht hätte. Auch in dem Eignungsfeststellungsverfahren hat sie nicht die Bestnote erhalten. Demgegenüber wird dem Antragsteller in dem Leistungsbericht zu der dienstlichen Beurteilung vom 15. November 2010 bescheinigt, dass er als Leiter der Sekundarstufe II die allgemeinen Lernziele der gymnasialen Oberstufe in vorbildlicher Weise berücksichtigt, stets auf die korrekte Umsetzung der aufgabenfeldspezifischen Lernziele der drei Aufgabenfelder geachtet und allen Kolleginnen und Kollegen der Sekundarstufe II im Hinblick auf Lernorganisation und Unterrichtsmethodik jederzeit beratend zur Verfügung gestanden hat. Berücksichtigt man weiter, dass das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß dem Runderlass vom 25. November 2008 (BASS 21 - 01 Nr. 30) ein Assessmentverfahren ist, an dessen Ende drei Bewertungen ("bestanden", "übertreffen die Anforderungen" und "übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße") vergeben werden können, und dass der Antragsteller im Gegensatz zu der Beigeladenen hier die Bestnote erreicht hat, bedarf es einer besonderen Begründung, warum diese (Best-)Eignung nicht ausreicht, den statusrechtlichen Vorsprung der Beigeladenen zu kompensieren und damit zumindest eine Gleichwertigkeit der beiden Bewerbungen anzunehmen. An einer solchen Begründung fehlt es. Bei dieser Sachlage kommt auch dem vom Antragsgegner angeführten Grundsatz der Frauenförderung keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst bei Vorliegen der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW kann dieses personalpolitische Ziel keinen Qualifikationsvorsprung eines männlichen Mitbewerbers ausgleichen, sondern nur bei einem Qualifikationsgleichstand als eines von zahlreich zulässigen Hilfskriterien Berücksichtigung finden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2007 - 6 B 1493/07 - und vom 28.03.2011 - & B 43/11 -, jeweils zitiert nach juris. Angesichts dessen ist die alleinige Benennung der Beigeladenen gegenüber der Schulkonferenz nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist die Regelung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW entsprechend ihrem erkennbaren Sinngehalt auszufüllen. Wenn man - wie hier - offensichtlich zwei "geeignete" Bewerber hat, muss deren Geeignetheit der Schulkonferenz offen dargelegt werden, damit eine sachliche Diskussion und Wahl stattfinden kann. Insofern merkt die Kammer an, dass die Bezirksregierung der Schulkonferenz auch deutlich machen sollte, dass sie aus dienstrechtlichen Gründen die endgültige Beförderungsentscheidung für sich beanspruchen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko unterworfen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.