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Beschluss

2 L 1997/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0319.2L1997.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die an der Realschule an der K. in W. ausgeschriebene Stelle des Realschulrektors nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, ohne dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf sein Schreiben vom 14.03.2014 eine Fristverlängerung zu gewähren, denn er wird durch die Entscheidung nicht beschwert. 3 Der am 07.10.2013 gestellte, dem Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 5 Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Denn durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden. 6 Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20./24.06.2013 rechtsfehlerhaft ist. 7 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 8 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). 9 Die Auswahlentscheidung ist allerdings in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 10 Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Die Bezirksregierung E. hat ihre wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen ihn ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. In dem Besetzungsvermerk vom 20./24.06.2013 hat die Bezirksregierung die Auswahl des Beigeladenen darauf gestützt, dass dieser als einziger Bewerber über eine aktuelle dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“ verfüge. Die Konkurrentenmitteilung vom 19.09.2013 weist als Auswahlerwägung ebenfalls den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aus. Ob diese alleinige Erwägung dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht wird, ist für das formelle Dokumentationserfordernis unerheblich; denn dieses verlangt nur, dass die tatsächlich angestellten Auswahlerwägungen wahrheitsgemäß niedergelegt werden. 11 Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß am 26.06. und am 12.09.2013 beteiligt. Die Personalvertretung wurde ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt. Der Antragsgegner hat mit der Vorlage vom 12.09.2013 den Personalrat um Zustimmung zu der Stellenbesetzung gebeten und dieser hat unter dem 18.09.2013 zugestimmt. 12 Die Auswahlentscheidung steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang. 13 Allerdings war der Antragsgegner nicht gehalten, die Beurteilung des Antragstellers vom 22.07.2013 heranzuziehen, weil diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 20./24.06.2013 noch nicht vorlag. 14 Weiterhin durfte der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18.06.2013 stützen, denn diese ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 15 Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Antragsgegner die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 16 Nach diesem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass als Beurteilungsanlass die „Aktualisierung der dienstlichen Beurteilung aufgrund der Rechtsprechung des OVG-Verfahrens 6 A 1991/11 (Urteil vom 21.06.2012)“ ausgewiesen wird. Denn das Dokument vom 18.06.2013 stellt eine vollständig neu erstellte Beurteilung dar, die zwar an denselben Durchlauf des Eignungsfeststellungsverfahrens am 02./03.07.2009 anknüpft wie die aufgehobene Beurteilung vom 04.05.2010, im Unterschied zu dieser aber auf zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen beruht. Der Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW ist unschädlich. Er dient lediglich der Erläuterung, wieso die Beurteilung vom 04.05.2010 aufgehoben wurde. 17 Entsprechend den Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht NRW in dem soeben genannten Urteil aufgestellt hat, wurden die Unterlagen über das Eignungsfeststellungsverfahren zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung gemacht. 18 Ebenfalls bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 18.06.2013 keinen aktuellen Leistungsbericht des inzwischen pensionierten Schulleiters angefordert hat. Allerdings muss grundsätzlich auch ein im Ruhestand befindlicher Schulleiter noch zur Erstellung eines Leistungsberichts herangezogen werden, um Erkenntnisse über den Zeitraum bis zu dessen Pensionierung zu gewinnen. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten; der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen. 19 BVerwG, Urt. v. 16.10.2008 – 2 A 9/07 –, Rn. 35; Beschl. v. 16.04.2013 – 2 B 134/11 –, Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 B 1030/13 –, Rn. 5; VG E. , Beschl. v. 07.08.2013 – 2 L 628/13 –, Rn. 49 (jeweils zitiert nach juris). 20 Der Antragsgegner durfte ausnahmsweise auf einen Leistungsbericht für den Zeitraum seit dem letzten Bericht vom 30.03.2010 bis zur Pensionierung des Schulleiters am 31.01.2013 verzichten, weil die Einholung eines Leistungsberichts nicht möglich erschien. Denn der vormalige Schulleiter war bereits seit 2010 häufiger länger und zunehmend schwer erkrankt, so dass er seine dienstlichen Pflichten insbesondere im Beurteilungswesen nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen konnte. Seit dem 27.08.2012 war er bis zum Eintritt in den Ruhestand durchgängig dienstunfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der pensionierte Schulleiter mittlerweile wieder in der Lage wäre, einen Leistungsbericht über den Antragsteller zu verfassen. 21 Der dienstlichen Beurteilung liegen auch hinreichende Erkenntnisse über die Leistung des Antragstellers seit dem 30.03.2010 zugrunde, denn die Beurteilerin hat von dem Antragsteller selbst einen Tätigkeitsbericht angefordert und außerdem die Erkenntnisse der Schulaufsicht über die Leistung des Antragstellers als stellvertretender und später kommissarischer Schulleiter einfließen lassen. 22 Jedoch erweist sich die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 15.05.2013 als rechtswidrig und bietet somit keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. 23 Allerdings ist diese Beurteilung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie erst knapp 14 Monate nach dem Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens am 20./21.03.2012 erstellt wurde. Zwar schreibt Nr. 10 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 25.11.2008 – 412-6.07.01-50216 – (ABl. NRW. S. 625) vor, dass Lehrkräfte unverzüglich nach erfolgreichem Absolvieren des Eignungsfeststellungsverfahrens dienstlich beurteilt werden, hierbei handelt es sich aber um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Beurteilung vom 15.05.2013 ist erforderlich geworden, nachdem die im Anschluss an das Eignungsfeststellungsverfahren erstellte Beurteilung vom 04.06.2012 aufgrund von Rechtsfehlern aufgehoben worden war. 24 Die dienstliche Beurteilung des an einer Hauptschule tätigen Beigeladenen wurde jedoch von einem unzuständigen Beurteiler erstellt. 25 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 der nordrhein-westfälischen Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (ZustVO NRW) sind für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen die Schulämter im Bereich derjenigen Schulen zuständig, für die sie die Dienstaufsicht ausüben; im Übrigen werden dienstliche Beurteilungen von den oberen Schulaufsichtsbehörden erstellt. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG NRW unterliegen die Hauptschulen nur der Fachaufsicht des Schulamtes. Die Dienstaufsicht als weiterer Teil der Schulaufsicht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW) wird hingegen gemäß § 88 Abs. 2 SchulG NRW von der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Somit ist die Bezirksregierung zuständig für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Hauptschulen. 26 Diese Rechtslage beruht auf Art. II Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 394), der am 01.07.2008 in Kraft getreten ist. Nach der vorher geltenden Fassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SchulG NRW hatte das Schulamt auch die Dienstaufsicht über die Hauptschulen ausgeübt und war daher für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zuständig gewesen. 27 Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen kann nicht der zuständigen Bezirksregierung zugerechnet werden, denn der Beurteilerin fehlte die Rechtsmacht, für die Bezirksregierung zu handeln. Die Beurteilung wurde durch Schulamtsdirektorin C. erstellt, die als schulfachliche Aufsichtsbeamtin dem Schulamt für den Kreis O. angehörte. 28 Eine Abordnung der Schulamtsdirektorin an die Bezirksregierung war nicht erfolgt. Allerdings beauftragte die Bezirksregierung die Schulamtsdirektorin zuletzt unter dem 06.06.2012 allgemein mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Das Schreiben richtet sich an die Schulamtsdirektorin persönlich und weist als Betreff „Unterstützung der Bezirksregierung“ aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 113 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Maßnahme stellt keine Teilabordnung im Sinne des § 24 LBG NRW dar. Das Schreiben vom 06.06.2012 ordnet weder wörtlich eine Abordnung an, noch nimmt es Bezug auf die Rechtsgrundlagen einer Abordnung. Es ist aber anzunehmen, dass die Bezirksregierung die Unterstützung durch die Aufsichtsbeamtin des Schulamts ausdrücklich als Abordnung ausgestaltet hätte, wenn diese Maßnahme dort und bei der obersten Schulaufsichtsbehörde wirklich gewollt gewesen wäre. Das Schreiben erfüllt auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abordnung, insbesondere lässt es in keiner Weise erkennen, dass die Maßnahme nur vorübergehend vorgesehen war, wie es § 24 Abs. 1 LBG NRW vorsieht. Diesbezüglich ist bei der Auslegung des Schreibens der Umstand zu berücksichtigen, dass die Dienstaufsicht über die Hauptschulen bereits im Jahre 2008 von den Schulämtern auf die Bezirksregierung übergegangen war, alle schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter seither zur Unterstützung der Bezirksregierung herangezogen wurden und nicht erkennbar ist, dass die oberste Schulaufsicht Maßnahmen getroffen hätte, um die Bezirksregierung langfristig mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen schulfachlichen Personal auszustatten. Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass eine Aufstockung des schulfachlichen Personals der Bezirksregierung zur Übernahme der zuvor in den 15 Schulämtern des Regierungsbezirks wahrgenommenen Personalverwaltungsaufgaben nicht vorgesehen war und auch nicht erfolgte. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die generelle Beauftragung der schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Hauptschulen den Charakter einer nicht auf Dauer angelegten Verwendung wahren würde. 29 Auch konnte die Bezirksregierung ihre Zuständigkeit und Befugnis zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen nicht wirksam auf das Schulamt oder auf die Schulamtsdirektorin persönlich übertragen. Allerdings beauftragte die Bezirksregierung das Schulamt für den Kreis O. mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen. Das Schreiben vom 05.03.2013 ist nicht an einen konkreten Aufsichtsbeamten adressiert und enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die Beurteilung durch einen (vermeintlich) zur Bezirksregierung abgeordneten Beamten erstellt werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 388 f. der Beiakte Heft 5 Bezug genommen. Diese speziell auf den Beigeladenen bezogene Beauftragung konnte weder die Zuständigkeit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung auf das Schulamt oder die Schulamtsdirektorin persönlich delegieren, noch wurde dadurch dem Schulamt oder der Schulamtsdirektorin persönlich die Rechtsmacht verliehen, für die Bezirksregierung zu handeln. Sowohl eine derartige Zuständigkeitsverlagerung als auch eine derart abgeleitete Rechtsmacht entbehren der erforderlichen Rechtsgrundlage und stehen außerdem im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers, der die Dienstaufsicht über die Hauptschulen und die Zuständigkeit für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für diese Schulform bewusst von den Schulämtern auf die Bezirksregierung verlagert hat. 30 An der Unzuständigkeit und fehlenden Rechtsmacht der Schulamtsdirektorin vermag auch der Hinweis des Antragsgegners auf Nr. 2.2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder NRW vom 02.01.2003 (ABl. NRW. S. 7) nichts zu ändern. Danach übernimmt im Auftrag des Dienstvorgesetzten in der Regel der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung. Diese Verwaltungsvorschrift regelt schon von ihrem Sinn her ausschließlich die Frage, welcher Beamte innerhalb der zuständigen Behörde die Erstellung der Beurteilung übernehmen soll. Die Beurteilung soll demnach nicht von einem verwaltungsfachlichen, sondern von einem schulfachlichen Aufsichtsbeamten erstellt werden. Mit dem Attribut „zuständig“ nimmt die Vorschrift ferner Bezug auf die gegenüber den Beurteilungsrichtlinien ranghöheren Zuständigkeitsregelungen in Gesetz und Verordnung, von deren ausdrücklichem Inhalt durch Verwaltungsvorschrift auch nicht abgewichen werden kann. 31 Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen habe zwingend durch das Schulamt erfolgen müssen, weil nur dieses im Rahmen der unmittelbaren Fachaufsicht über die Hauptschulen die nötigen Erkenntnisse über den Beigeladenen gewinnen könnte, mag dies Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Auseinanderfallens von Fach- und Dienstaufsicht begründen, rechtfertigt aber nicht, gegen die ausdrücklichen Regelungen in § 1 Abs. 7 ZustVO NRW und § 88 SchulG NRW eine Zuständigkeit der schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter anzunehmen. Sollten der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber an ihren bisherigen Regelungen festhalten, müsste die Bezirksregierung Mittel und Wege finden, um sich die für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erforderlichen, aber dort nicht vorhandenen Kenntnisse zu verschaffen. 32 Die Unzuständigkeit der Beurteilerin ist ein durchgreifender Fehler der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der zuständige Beurteiler zu einem anderen Urteil gelangen wird. 33 Ferner ist die Auswahlentscheidung deshalb materiell rechtswidrig, weil sie auf unzureichenden Erwägungen beruht. Der Antragsgegner hätte in seine Auswahlerwägungen einstellen müssen, dass der Antragsteller und der Beigeladene in unterschiedlichen Statusämtern dienstlich beurteilt wurden. 34 Dieser Unterschied im Statusamt der Konkurrenten war in die Auswahlerwägungen einzustellen, weil auch dienstliche Beurteilungen, die im Anschluss an ein Eignungsfeststellungsverfahren erstellt werden, nicht völlig ohne Bezug zum innegehabten Statusamt stehen. Allerdings kommt der Grundsatz, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist, 35 vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 22 (zitiert nach juris), 36 bei Beurteilungen, die auf der Basis des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 26.06.2013 – 412-6.07.01-50216 – (ABl. NRW. S. 404) erstellt werden, nur eingeschränkt zur Geltung. Nach Nr. 11 des Runderlasses sind Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und ein Leistungsbericht des Schulleiters. Im Eignungsfeststellungsverfahren werden Erkenntnisse unabhängig vom jeweiligen Statusamt der Lehrkraft gewonnen. Zumindest der Leistungsbericht ist aber auf das Statusamt des zu Beurteilenden bezogen. 37 VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2012 – 1 L 689/12 –, Rn. 40 (zitiert nach juris). 38 Außerdem führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist. Dieses Kolloquium dürfte ebenfalls nicht völlig losgelöst von dem innegehabten Statusamt erfolgen können. 39 Beziehen sich die Beurteilungen mehrerer Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so muss der Antragsgegner nicht nur bei gleichem Gesamturteil, 40 vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2008 – 6 B 1124/08 –, Rn. 6 (zitiert nach juris), 41 sondern auch bei unterschiedlichen Gesamturteilen, 42 s. VG E. , Beschl. v. 25.02.2014 – 2 L 2228/13 –, Rn. 56; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 16.09.2011 – 1 L 253/11 – Rn. 18-22 und nachgehend OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2011 – 6 B 1205/11 –, Rn. 9-11 (jeweils zitiert nach juris), 43 Erwägungen zu der Frage anstellen (und dokumentieren), ob und inwieweit er mit dem höheren Statusamt einen statusrechtlichen Vorsprung verbunden sieht und, wenn ja, ob dieser Vorsprung nach seiner Einschätzung etwa durch das bessere Gesamturteil eines Konkurrenten ausgeglichen oder sogar übertroffen wurde. Dabei sind insbesondere die Anforderungen der Statusämter der Bewerber anhand von deren Bezeichnung und Wertigkeit in den Blick zu nehmen. Während das von dem Beigeladenen inngehabte Amt eines Konrektors – als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern – der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG zugeordnet ist, bekleidet der Antragsteller das nach A 14 ÜBesG zuzüglich einer Zulage besoldete Amt eines Realschulkonrektors – als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern. 44 Der Antragsgegner wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, welche Bedeutung er dem Umstand bemisst, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Unterschied zu derjenigen des Beigeladenen Aussagen zu Leistungen in einem Statusamt trifft, das derselben Schulform angehört wie das zu besetzende Statusamt (Realschulrektor – an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern), zumal in der Stellenausschreibung Realschulerfahrung ausdrücklich erwünscht wurde. 45 Die unzureichenden Auswahlerwägungen sind ein durchgreifender Fehler der Auswahlentscheidung, weil nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Statusamts zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller ein statusrechtlicher Vorsprung zukommt, der den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ausgleicht, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Bewerbungen anzunehmen wäre. In diesem Fall dürfte auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sein, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten des Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache unterlegen ist. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 ÜBesG NRW) in Ansatz gebracht worden. 48 Büchel Sternberg Dr. Riedel