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Urteil

6 K 2244/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1004.6K2244.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger richten sich mit ihrer Klage gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Genehmigung einer Biogas-Trockenfermentationsanlage. 3 Die Beigeladene betreibt in N. -G. (Flurstück , Flur , Gemarkung L. ) einen Klebsand- und Tontagebau mit Ton- und Klebsandaufbereitung sowie Bauschuttaufbereitung ("Grube L1. "). Die Gewinnung des Ton- und Klebsandmaterials erfolgt im Trockenschnitt mittels Radlader oder Hydraulikbagger. Die abgebauten Tone und Klebsande werden vor Ort unter Einsatz einer elektrisch betriebenen Brecheranlage aufbereitet. Die Brecheranlage, welche nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist, wurde bisher mit einem - inzwischen ausgefallenen - Dieselaggregat zur Erzeugung von Strom betrieben. 4 Bergrechtliche Grundlage des Tagebaus ist der Rahmenbetriebsplan der T. Ton- und Kaolinwerke GmbH vom 19. April 1973 mit Zulassungsbescheid des ehemaligen Bergamtes B. vom 4. Oktober 1973. Eine später erfolgte Erweiterung der Abbaufläche von zunächst 13 ha auf 21 ha wurde mit Bescheid des ehemaligen Bergamtes B. vom 6. Oktober 1981 zugelassen. Seit 1995 wird der Tagebaubetrieb durch die Beigeladene fortgeführt. Die derzeit bergbaulich beanspruchte Betriebsfläche des Tagebaus beträgt 16,3 ha. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Zeitraum 2006 bis 2010 erfolgte durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 9. Januar 2006. Für den für den Zeitraum 2011 bis 2015 durch die Beigeladene vorgelegten Hauptbetriebsplan erfolgte die - zunächst bis zum 31. Dezember 2011 befristete - Zulassung durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. Juli 2011. Die Zulassung wurde von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von insgesamt 206.200,-- EUR abhängig gemacht. Zur Erbringung der nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen noch zu erbringenden Sicherheitsleistung von 125.927,-- EUR setzte die Bezirksregierung B. zunächst eine Frist bis zum 15. September 2011, die schließlich auf Antrag der Beigeladenen bis zum 30. September 2011 verlängert wurde. 5 Die Kläger sind zu je 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks L2.---------straße, N. -G. . Das Grundstück liegt in einer Entfernung von etwa 700 m zu dem Tagebaugelände. 6 Am 8. Mai 2009 beantragte die Beigeladene bei der Bezirksregierung B. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung und Nutzung von Biogas (Stromerzeugung mittels Verbrennungsmotoranlage) auf dem Tagebaugelände nach §§ 4, 6 und 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Auf Antrag der Beigeladenen wurde ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt. 7 Mit dem Antrag reichte die Beigeladene eine Anlagenbeschreibung ein. Darin heißt es, die Beigeladene plane eine Anlage mit einem einstufigen Vergärungsverfahren im Batch-Betrieb. Die Anlage bestehe aus 12 Betriebseinheiten: 8 BE 1 Zwischenlager für Grünschnitt, ca. 630 m² Betonfläche 9 BE 2 Aufbereitungsfläche für Grünschnitt, ca. 816 m² Betonfläche, 1 Schredder, 1 Siebmaschine, 10 BE 3 Substratsilo, Flachsilo für Gras, Grünschnitt, Spelzen 2.500 m² Betonfläche, 11 BE 4 Rangier- und Anmischfläche, 830 m² Betonfläche (eingehaust), 12 BE 5 Zwischenlager, ca. 1.021 m² Betonfläche, (eingehaust), 13 BE 6 Trocknungsbereich für Ton und Stoffe aus der Energieerzeugung, ca. 183 m² Betonfläche, (eingehaust), 14 BE 7 Fermenter, 7 gasdicht verschließbare Fermenterboxen, Bruttovolumen je 826 m³ 15 BE 8 Perkolatbehälter, ca. 670 m², 16 BE 9 Blockheizkraftwerk (BHKW), 2 BHKW mit je 330 kWel, 17 BE 10 Trafo, 800 kVA, Kompakttrafostation zur Anbindung an das Mittelspannungsnetz des örtlichen EVU, 18 BE 11 Abluftbehandlung mit Biofilter für ca. 20.000 m³/h, 19 BE 12 Fackel Biogasfackel mit Gasstrecke, 1300 kW. 20 Für den Standort der Betriebseinheit 3, Substratsilo, legte die Beigeladene zwei mögliche Standortvarianten vor. Die Variante A befindet sich in einem Bereich des Grundstücks, in dem sich eine Altlast, die ehemalige Bauschutt- und Mülldeponie des Kreises F. , befindet. In diesem Bereich findet zurzeit keine bergbauliche Nutzung statt. 21 In der Anlagenbeschreibung heißt es weiter, die Biogasanlage solle aus 16.000 t/a bis 18.000 t/a biogenen Rohstoffen (z.B. aufbereiteter Grünschnitt, Getreidereste [Spelzen], Grassilage, Pferdemist, Geflügelmist) Biogas erzeugen. Es erfolge eine "trockene" Vergärung in einem abgeschlossenen gasdichten Raum, dem Fermenter. Das darin gewonnene Biogas werde in einem Blockheizkraftwerk verstromt. Die Vergärung werde als "trockene Vergärung" bezeichnet, da während des Gärprozesses von 4-5 Wochen kein weiteres Material zugeführt oder entnommen werde. Das am Fermenterboden vorhandene Perkolat werde abgezogen und über die Biomasse wieder versprüht. Alle geruchsbildenden Stoffe würden im eingehausten Bereich einer Halle zwischengelagert, die über eine Absauganlage mit Biofilter geruchs-entfrachtet würde. Die anderen Lagerbereiche würden je nach Erfordernis bewässert oder abgedeckt. 22 Die Beigeladene gab in der Anlagenbeschreibung weiter an, im Vordergrund stehe, die erneuerungsbedürftigen dieselbetriebenen Stromaggregate durch den Betrieb der Anlage zu ersetzen, um Energie für den eigenen Betrieb zu erzeugen. Überschüssige elektrische Energie solle in das öffentliche Mittelspannungsnetz eingespeist werden. Die bei der Verstromung entstehende Wärme werde für die Trocknung der im Betrieb anfallenden Stoffe, insbesondere der Tone und Klebsande, verwendet. Des Weiteren sei eine Einspeisung der thermischen Energie in ein Nahwärmenetz geplant. 23 Mit den Antragsunterlagen reichte die Beigeladene ein Geruchsgutachten der Firma C. & C1. GmbH vom 22. April 2009 ein, in dem mittels einer Ausbreitungsrechnung der durch den Betrieb der Biogasanlage verursachte Geruchsimmissionsbeitrag im Bereich der nächstgelegenen Bebauung untersucht wurde. Dabei wurde für die Beurteilung der Ausbreitungssituation die Ausbreitungszeitreihe der Wetterstation in A. und insbesondere die Windrichtungsverteilung des gewählten Jahres 2001 als repräsentativ für das Untersuchungsgebiet zugrundegelegt. Nach dem Ergebnis der Ausbreitungsrechnung liegt der Immissionsbeitrag durch die Biogasanlage im Bereich der nächstgelegenen Bebauung südlich und südöstlich bei beiden Planvarianten zur Lagerung des Substrats bei nicht mehr als 2 % der Jahresstunden und ist nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des LAI vom 10. September 2008 damit für die Gesamtbelastung als irrelevant anzusehen, wenn folgende Randbedingungen eingehalten werden: 24 - Transport der Substrate begrenzt auf 2 Stunden pro Befüllvorgang 25 - Errichtung von zwei 10 m hohen Kaminen zur Ableitung der Emissionen aus den BHKW 26 - Sauberkeit auf der Anlage, die die sofortige Beseitigung aller Verunreinigungen nach dem Entleer- und Befüllvorgang beinhaltet 27 - Ableitung der Schwachgase aus dem Bereich der Fermenter vor dem Entleeren über die mit Stützfeuerung betriebene Fackel 28 - Einhausung der Anmischvorgänge, Trocknungsvorgänge und Lagerung von Geflügel- und Pferdemist (Errichtung einer Halle) 29 - Behandlung der Abluft der Halle über einen Biofilter 30 Des Weiteren legte die Beigeladene mit den Antragsunterlagen eine Schalltechnische Untersuchung der C. M. & B. GmbH vom 14. April 2009 vor, dem zufolge die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen relevanten Immissionspunkten für beide Planvarianten eingehalten werden. 31 Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 stellte die Bezirksregierung B. als Genehmigungsbehörde fest, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. der Anlage 1 des UVPG zu dem Ergebnis führe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, da der Betrieb der Anlage "auf Grund der geringen Leistungen, der bewährten und umweltfreundlichen Anlagentechnik, der geringen Emissionen und der Nutzung eines bereits bestehenden, genehmigten Standorts" keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. 32 Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 13. Mai 2009 kündigte die Bezirksregierung B. die Auslegung des Antrags in der Zeit zwischen 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2009. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers verlängerte die Bezirksregierung B. die Auslegungsfrist bis zum 15. Juli 2009 und die Einwendungsfrist bis zum 29. Juli 2009, was öffentlich bekannt gegeben wurde. 33 Die Kläger führten in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2009 aus, sie befürchteten erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen durch den Betrieb der beantragten Anlage, welche sich in einer Minderung der Lebensqualität, Gesundheitsgefährdungen und einem Wertverlust ihres Grundstücks auswirkten. Das vorgelegte Geruchsgutachten vom 22. April 2009 sei nicht aussagekräftig. Es sei vielmehr mit erheblichen Geruchsbelästigungen zu rechnen. Überdies sei die Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers zweifelhaft. 34 Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 26. August 2009 genehmigte die Bezirksregierung B. der Beigeladenen mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 2. November 2009 den Betrieb der beantragten Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung von Biogas mit nachgeschalteten Gasmotoren zur Produktion von Strom und Wärme. Der Bescheid ist mit 60 Nebenbestimmungen versehen, die sich auszugsweise u.a. wie folgt zu den zu erwartenden Lärm- und Geruchsemissionen verhalten: 35 - der Betrieb der Anlage darf nur unter Berücksichtigung des Lärmgutachtens vom 14. April 2009 und unter Beachtung der dort aufgeführten Betriebsparameter erfolgen (Ziffer 18.) 36 - die von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen dürfen an den nächst benachbarten Wohnhäusern M1. (IP01), A2. (IP02) und W.----- Straße (IP03) nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm für ein Dorf- bzw. Mischgebiet bzw. eine Gemengelage von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) beitragen (Ziffer 19.) 37 - die Einhaltung der Nebenbestimmung 19. ist unmittelbar nach Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes feststellen zu lassen und die Einhaltung der prognostizierten relevanten Schallleistungspegel der Emittenten durch Messung nachzuweisen (Ziffer 20.) 38 - die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen dürfen an den nächstgelegenen Wohnhäusern/Einrichtungen der Straßen M1., A2. sowie W.----Straße nur zu einer irrelevanten Zusatzbelastung gemäß GIRL führen (Ziffer 24.) 39 - von den geruchsrelevanten Anlagenteilen sind - in der Nebenbestimmung im Einzelnen angegebene - maximale Geruchsstoffmassenströme einzuhalten (Ziffer 25.) 40 - die Einhaltung der Nebenbestimmungen 24. und 25. ist unmittelbar nach Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes feststellen zu lassen (Ziffer 26.) 41 - aus der Abfallgruppe mit der Abfallschlüsselnummer 02 01 06 dürfen mit Ausnahme der flüssigen Stoffe des Perkolatbehälters nur feste Materialien/Abfälle verwendet werden (Nr. 40) 42 - gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgern andienungspflichtige Abfälle dürfen nicht verwertet werden (Nr. 41) 43 der Betrieb der Anlage darf nur unter Beachtung und Einhaltung der im Geruchsgutachten angegebenen - und in der Nebenbestimmung im Einzelnen aufgeführten - Randbedingungen erfolgen (Nr. 48) 44 Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 20. Februar 2010 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 2011 untersagte die Bezirksregierung B. der Beigeladenen, ohne die erforderliche Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau L1. weiterhin Bodenaushub und andere nichtbergbauliche Abfälle anzunehmen und innerhalb des Betriebsgeländes zu verkippen. 45 Die Kläger haben am 11. Dezember 2009 Klage erhoben. 46 Zur Begründung führen sie aus, die Genehmigung sei bereits formell rechtswidrig, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 UVPG nicht vorgenommen worden sei. Jedenfalls für den Teil, der aufgrund der Altlast nicht unter Bergaufsicht stehe, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Durch die Genehmigung werde auch das nachbarschaftliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Es sei insbesondere mit erheblichen und unzumutbaren Geruchsbelästigungen zu rechnen. Wegen der Eigenart der auftretenden Gerüche, die Übelkeit und Brechreiz auslösen könnten, habe es nach Ziffer 5 der GIRL auch einer Prüfung im Einzelfall bedurft. Eine Bewertung der voraussichtlichen Geruchsbelästigung nur aufgrund der von der Beigeladenen ermittelten Immissionswerte sei unzureichend, zumal im Fall der Beigeladenen von einem künftigen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage nicht ausgegangen werden könne. Die Beigeladene habe insoweit auch nicht ausreichend dargelegt, wie sie Störungen, wie sie in einer vergleichbaren Anlage in Kusel/Rheinland-Pfalz aufgetreten seien, künftig vermeiden wolle. Durch entsprechende Nebenbestimmungen sei vielmehr der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen sicherzustellen. Insbesondere sei das Substrat entweder in geschlossenen Behältnissen oder unter einer gasdichten Abdeckung zu lagern. Beim Einsatz von besonders geruchsintensiven Substraten (z.B. Abfälle aus der Biotonne, Küchen- und Kantinenabfälle, in Fäulnis übergehende Gemüseabfälle usw.) seien die Geruchsemissionen durch die Anlieferung in geschlossenen Behältnissen zu minimieren. Insoweit sei aus der Nebenbestimmung 39 der Abfallstoff 02 01 06 - tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh) und Abwässer - aufgrund der erheblichen Geruchsbelästigung und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung vollständig zu streichen. Auch die zu erwartenden Lärmimmissionen seien durch Nebenbestimmungen zu reglementieren. Die Geräuschemissionen der Blockheizkraftwerke seien durch Schallschutzabdeckungen, durch zusätzliche Schalldämpfer an den Zu- und Abluftöffnungen sowie im Abgasrohr, durch den Einsatz aller Luftkühler in einer geräuscharmen Ausführung und durch die schallentkoppelte Befestigung aller Abluftkamine, Kühler oder Motoren zur Vermeidung von Körperschallübertragung zu minimieren und die besonders tiefen Frequenzen, die durch einen eingebauten Abgasschalldämpfer nicht eliminiert werden könnten, seien durch einen Tieftonschalldämpfer (z.B. Reflexionsschalldämpfer) herauszufiltern. Die von dem Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärmemissionen seien im Verfahren ebenfalls nicht ordnungsgemäß auf ihre Zumutbarkeit, namentlich durch ein Sachverständigengutachten, untersucht worden. Bei der Erstellung des vorgelegten Lärmgutachtens seien entscheidende Immissionswerte nicht berücksichtigt und relevante Punkte nicht beachtet worden. 47 Die Kläger beantragen, 48 den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 2. November 2009 über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung von Biogas mit nachgeschalteten Gasmotoren zur Produktion von Strom und Wärme auf dem Gelände des Tontagebaus L1. in N. -G. aufzuheben. 49 Das beklagte Land beantragt, 50 die Klage abzuweisen. 51 Zur Begründung des Klageabweisungsantrages führt die Bezirksregierung B. für das beklagte Land aus, dass - ungeachtet der Frage, ob die Kläger sich auf einen möglichen Fehler insoweit überhaupt berufen könnten - eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorzunehmen gewesen sei, weil vorliegend nach dem Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorlägen. Ausweislich der insgesamt nicht zu beanstandenden Gutachten sei nur von irrelevanten Geruchs- und Lärmimmissionen auszugehen. Die in den Gutachten vorgegebenen Betriebsbedingungen seien in den Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids ebenso im Einzelnen geregelt wie eine Überprüfung der Prognosewerte nach der Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes. Insofern sei allein von der Genehmigungssituation und nicht von einem möglichen Fehlverhalten und genehmigungswidrigen Betrieb durch die Beigeladene auszugehen, wofür es allerdings auch keine konkreten Anhaltspunkte gebe. 52 Die Beigeladene beantragt, 53 die Klage abzuweisen. 54 Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den Vortrag der Bezirksregierung B. ergänzend aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger nicht dargelegt hätten, in welchen Rechten sie verletzt seien. Die von den Klägern befürchteten Geruchs- und Lärmimmissionen seien zudem unerheblich und erreichten nicht einmal die Relevanzschwelle. Das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme sei vor diesem Hintergrund nicht verletzt. 55 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger im Wege eines Hilfsantrages beantragt, zu der Frage, 56 ob bei Betriebsaufnahme der genehmigten Anlage aufgrund der einsetzbaren Abfallstoffe der Abfallgruppe ASN 02 01 06 - tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer - damit zu rechnen sei, dass die hierbei am Grundstück der Kläger und an den dort maßgeblichen Immissionsorten auftretenden Gerüche im geschützten Ausbreitungsgebiet Ekel erregend sind und zu Brechreiz führen, 57 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des parallel geführten, ebenfalls mit - allerdings stattgebendem - Urteil vom 4. Oktober 2011 entschiedenen Verfahrens 6 K 2332/09 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Bezirksregierung B. (2 Aktenordner) Bezug genommen. 59 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 60 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 61 Der angefochtene Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 62 Da es sich bei den Klägern um Nachbarn der streitbefangenen Biogasanlage handelt, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat, 63 vgl. u.a. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2011), Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 10 BImSchG Rdnr. 284. 64 Ausgehend hiervon hat die Klage keinen Erfolg. 65 Eine - hier grundsätzlich mögliche und damit auch die Klagebefugnis begründende - Verletzung einer drittschützenden Norm liegt im Ergebnis nicht vor. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (hierzu unter I.) und auch materiell rechtmäßig (hierzu unter II.). 66 I. Die Kläger können sich zunächst nicht mit Blick auf die im Parallelverfahren 6 K 2332/09 ergangene stattgebende Entscheidung der Kammer vom 4. Oktober 2011 darauf berufen, dass die Bezirksregierung B. für die Erteilung der angefochtenen Genehmigung möglicherweise nicht zuständig war. Denn Regelungen über die Zuständigkeit sind regelmäßig nicht drittschützend. Ein Nachbar wird nämlich nicht allein dadurch in seinen Rechten verletzt, dass eine unzuständige Behörde gehandelt hat, wenn die Entscheidung materiell rechtmäßig ist, 67 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Beschluss vom 26. August 2004 - 21 B 370/04 -, <juris>. 68 Entgegen der Annahme der Kläger ist im Ergebnis auch eine nicht zu beanstandende allgemeine Vorprüfung im Rahmen der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der genehmigten Anlage durchgeführt worden, 69 vgl. zu der hier im Ergebnis nicht relevanten Frage, ob die Verfahrensvorschriften hinsichtlich der UVP überhaupt Drittschutz vermitteln: u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 12. März 2008 - 22 CS 07.2027 -, ZUR 2008, 432, m.w.N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG). 70 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 UVPG unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die UVP ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar, 71 vgl. Kutscheidt/Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rdnr. 9; Gallas in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, § 4 UVPG Rdnr. 25. 72 Ob im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aber überhaupt eine UVP durchzuführen ist, ist geregelt in § 3 ff. UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG. Dort ist im Einzelnen bestimmt, welche Anlagen im Hinblick auf Errichtung und Betrieb einer UVP bedürfen. Danach ist für das Vorhaben der Beigeladenen gemäß Nr. 8.1.3 der Anlage 1 zum UVPG nicht zwingend eine UVP, sondern lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen. Nach dieser Vorschrift ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, dann eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. 73 Vorliegend ist die Bezirksregierung B. aufgrund der vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine UVP nicht durchzuführen ist. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist schlüssig und plausibel und angesichts der von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zu möglichen, aber im Ergebnis als irrelevant eingestuften Geruchs- und Lärmbelästigungen nicht offensichtlich fehlerhaft. 74 Im Übrigen rechtfertigt nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) nur das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung, 75 vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG Schleswig), Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 MB 12/10 -, <juris>; VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 6 K 294/08 -, <juris>. 76 II. Die mithin formell rechtmäßig ergangene Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. 77 Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage in Form einer Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung von Strom und Wärme für den Betrieb des Tagebaus "Grube L1. " ist § 6 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 78 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 79 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 80 In Betracht kommt vorliegend allein ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 81 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. 82 Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren, 83 vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 6 Rdnr. 8; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rdnr. 8; siehe zum anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch: OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, NVwZ 1991, 1200. 84 Von diesem Ausgangspunkt aus ist zu prüfen, ob beim genehmigten Betrieb der Biogasanlage in Bezug auf das Grundstück der Kläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, weil die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht sichergestellt ist. 85 Dies vermag die Kammer jedoch nicht anzunehmen. Nach dem für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblichen Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, 86 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799, sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 12. Januar 2006 - 8 A 2285/03 -, und vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, alle <juris>; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 22 ZB 10.1622 -, <juris>, 87 sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG weder mit Blick auf Lärmimmissionen (hierzu unter 1.) noch hinsichtlich der von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen (hierzu unter 2.) zu erwarten. 88 1. Mit Blick auf die beim genehmigten Betrieb der Biogasanlage voraussichtlich verursachten Lärmemissionen erweist sich der angefochtene Genehmigungsbescheid als rechtmäßig. 89 Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, 90 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010, - 8 B 1015/09 -. 91 Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. 92 Ausgehend hiervon sind schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen nicht zu erwarten. 93 Mit dem Genehmigungsantrag hat die Beigeladene zur Beurteilung der Lärmimmissionen eine "Schalltechnische Untersuchung" der Bekon Lärmschutz und Akustik GmbH vom 14. April 2009 vorgelegt. Die Begutachtung berücksichtigt dabei zwei Varianten für den Standort des Substratsilos. Im Einzelnen wurden folgende Beurteilungspegel berechnet: 94 IP01 95 Wohnhaus M1. IP02 96 Bürogebäude A2. IP03 97 Wohnhaus W.--Str. 98 Variante A 99 tags 43,9 dB(A) 42,9 dB(A) 43,0 dB(A) 100 nachts 30,8 dB(A) 32,1 dB(A) 28,9 dB(A) 101 Variante B 102 tags 43,1 dB(A) 42,4 dB(A) 42,9 dB(A) 103 nachts 30,8 dB(A) 32,1 dB(A) 28,9 dB(A) 104 Da der hier maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Dorf- und Mischgebiet von tags 60 dB(A) demzufolge an dem dem Grundstück der Kläger seiner Lage zu dem Vorhaben der Beigeladenen nach am ehesten vergleichbaren, 105 vgl. zur Verwertbarkeit einer Immissionsprognose, die sich nicht unmittelbar auf das Grundstück des Klägers bezieht: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, NWVBl. 2005, 350, 106 Immissionspunkt IP03 (W.---Str.) deutlich unterschritten und sogar das Schutzniveau eines - hier nicht vorliegenden - reinen Wohngebietes von tags 50 dB(A) sicher eingehalten wird, ist davon auszugehen, dass dies erst recht für das deutlich weiter entfernt liegende Grundstück der Kläger der Fall sein wird. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm ist von einer Irrelevanz des verursachten Immissionsbeitrags auszugehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung - wie hier - die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. In diesem Fall kann eine Betrachtung von Vorbelastungen unterbleiben. 107 Es ist nicht erkennbar, dass die Immissionsprognose dergestalt unrichtig sein könnte, dass entgegen ihrer Annahmen von dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück hervorgerufen werden könnten. 108 Es sind insbesondere entsprechend Nr. A.2.2 des Anhangs der TA Lärm bei der Immissionsprognose alle Schallquellen der Anlage einschließlich der in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage berücksichtigt worden. Insoweit wird in der Schalltechnischen Untersuchung unter Ziffer 2.12 zutreffend festgestellt, dass auf der Grundlage der Nr. 7.4 der TA Lärm eine weitere Prüfung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs nicht erforderlich ist, weil eine sofortige Vermischung mit dem Verkehr der Kreisstraße K 10 und der Bundesstraße B 266 erfolgt. 109 Darüber hinaus wird die Nachbarschaft des Betriebsgrundstücks durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid vor unzulässigen Lärmimmissionen geschützt, die es zusätzlich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie von dem genehmigten Betrieb in ihren Nachbarrechten verletzt werden könnte. Danach darf der Betrieb der Anlage nur unter Berücksichtigung des Lärmgutachtens vom 14. April 2009 und unter Beachtung der dort aufgeführten Betriebsparameter erfolgen (Ziffer 18.). Außerdem dürfen die von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen an den nächst benachbarten Wohnhäusern M1. (IP01), A2. (IP02) und W.---Straße (IP03) nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm für ein Dorf- bzw. Mischgebiet bzw. eine Gemengelage von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) beitragen (Ziffer 19.) und ist die Einhaltung der Nebenbestimmung 19. unmittelbar nach Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes feststellen zu lassen und die Einhaltung der prognostizierten relevanten Schallleistungspegel der Emittenten durch Messung nachzuweisen (Ziffer 20.). Weiter gehende Nebenbestimmungen sind auch nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. 110 Werden diese Kernregelungen beachtet, werden die Kläger infolge des genehmigten Betriebs der Beigeladenen nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen betroffen sein. 111 2. Schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin sind beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs schließlich auch nicht in Form von Geruchsbelästigungen zu befürchten. 112 Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sind, entspricht es der anerkannten Rechtsprechung, dass die Gerichte die nordrhein-westfälische Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) bei der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungs- und Entscheidungshilfe heranziehen können. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben, 113 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 und 8 B 1798/10 -, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - und vom 11. Mai 2010 - 8 B 729/09 - sowie Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, alle <juris>. 114 Die Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung darf sich nicht allein nach der GIRL richten und eine Beurteilung der Zumutbarkeit hat anhand einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen, 115 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, <juris> mit weiteren Nachweisen. 116 Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 der GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 der GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 der GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen, 117 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010, - 2 A 1475/09 -, a.a.O. 118 Gemäß Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL ist eine Geruchsimmission als erheblich anzusehen, wenn die Gesamtbelastung die in folgender Tabelle genannten Immissionswerte (IW) überschreitet: 119 Wohn- und Mischgebiete Gewerbe- und Industriegebiete Dorfgebiete 120 IW 0,10* 0,15* 0,15* 121 * Die Häufigkeiten 0,10 bzw. 0,15 entsprechen 10 % bzw. 15 % der Jahresstunden 122 Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Beurteilung möglicher Geruchsbelästigungen eine "Gutachtliche Stellungnahme" der C. und C1. GmbH vom 22. April 2009 vorgelegt. In diesem Gutachten erfolgt eine Ermittlung der Geruchsimmissionen mittels Ausbreitungsberechnung nach dem anerkannten Rechenmodell AUSTAL2000. Nach dem Ergebnis der Berechnung liegt die Zusatzbelastung im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung unterhalb von 2 % der Geruchsjahresstunden. Dieser Wert liegt somit im Rahmen der Irrelevanz nach Nr. 3.3 der GIRL. Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). 123 Zweifel an der gutachtlichen Stellungnahme ergeben sich im Ergebnis nicht und werden auch von den Klägern nicht substanziiert vorgetragen. Insbesondere werden alle für das Beurteilungsgebiet maßgeblichen Emittenten mit ihren jeweiligen Zeitanteilen und den ihnen zuzuordnenden Geruchsmassenströmen zutreffend erfasst. Auch ist die Beschreibung der bestehenden Ausbreitungssituation, insbesondere die Wahl der Eingangsdaten der Wetterstation "A3." für die Ausbreitungszeitreihe, nicht zu beanstanden. Die Repräsentativität dieser Eingangsdaten, gerade auch der als repräsentativ angenommenen meteorologischen Zeitreihe aus dem Jahr 2001, ist im Genehmigungsverfahren durch ein von der Bezirksregierung B. in Auftrag gegebenes Gutachten der B1. GmbH Co.KG vom 19. August 2009 ausdrücklich bestätigt worden. Während im Genehmigungsverfahren von den Klägern noch die angenommene Windrichtungsverteilung als fehlerhaft gerügt worden ist, haben die Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass auch sie nicht anzweifeln, dass die Hauptwindrichtung Südwest bis Südsüdwest ist. Ausgehend hiervon ist die Ausbreitungsrechnung, die hinsichtlich der südlich und südöstlich der geplanten Biogasanlage liegenden Wohnbebauung von seltenen Geruchsereignissen und damit im Ergebnis von einer irrelevanten Zusatzbelastung ausgeht, ohne weiteres nachvollziehbar. Die Berechnung, dass die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten bei beiden Planvarianten zur Lagerung des Substrats bei nicht mehr als 2 % der Jahresstunden liegt, impliziert im Übrigen, dass von der Biogasanlage ausgehende Gerüche - wenn auch selten, so doch gelegentlich - wahrgenommen werden können. Dies liegt gerade darin begründet, dass der Wind, worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen haben, selbstverständlich nicht immer nur in eine Richtung weht, sondern die Windrichtung gelegentlich wechselt und der Wind bei entsprechenden Wetterbedingungen auch aus Norden über das Betriebsgelände hinweg in Richtung der Wohnbebauung wehen kann. Insofern handelt es sich aber ausweislich der fachlich nicht zu beanstandenden Ausbreitungsrechnung um seltene Ereignisse, die nach den repräsentativen Wetterdaten in weniger als 2 % der Jahresstunden zu erwarten und damit - im Ergebnis als irrelevant - hinzunehmen sind. 124 Entgegen der Forderung der Kläger war auch keine Einzelfallprüfung nach Nr. 5 der GIRL vorzunehmen mit der Folge einer möglichen Herabsetzung der zulässigen Immissionswerte. Gemäß Ziffer 5 lit. b) der GIRL ist eine Beurteilung allein nach den Immissionswerten nicht ausreichend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung oder der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, wie z.B. Ekel oder Übelkeit auslösende Gerüche. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 der GIRL kommt etwa eine Reduzierung der Immissionswerte um die Hälfte u.a. in Betracht bei Gerüchen, die wegen der besonderen Witterungsverhältnisse, ihrer Intensität und/oder Unüblichkeit besonders geeignet sind, erhebliche Belästigungen hervorzurufen (insb. bei Schreinereien, Lackierereien, Räuchereien). Für Kurgebiete etwa können die Immissionswerte wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auf 0,06 herabgesetzt werden. 125 Dies vorausgeschickt geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der Verwendung von Substraten wie z.B. der festen Materialien der ASN 02 01 06 (tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist) trotz Einhaltung der Immissionswerte grundsätzlich Anhaltspunkte dafür vorliegen können, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Denn Biogasanlagen verursachen eine Konzentration von großen Mengen Gärsubstraten und Gärresten an einem Standort, für die es weder im Dorfgebiet noch im Außenbereich eine Vorprägung gibt, 126 vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2011, - 6 A 60/10 -, <juris>. 127 Allerdings liegen solche Anhaltspunkte regelmäßig dann nicht vor, wenn der ermittelte Immissionswert unterhalb der Relevanzschwelle der Nr. 3.3 liegt. Die Überprüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall anhand der Prägung eines Gebiets erfolgt nur unter der Prämisse, dass überhaupt eine relevante Zusatzbelastung zu verzeichnen ist. Liegen die ermittelte Zusatzbelastung sowie die Gesamtbelastung am Wohnort der Kläger hingegen unterhalb einer Relevanzschwelle, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung von der Regelbeurteilung nach den Immissionswerten nahe legen. Darüber hinaus weicht der ermittelte Immissionswert hier so gravierend von den Werten der Tabelle 1 der Nr. 3.1 der GIRL ab, dass selbst eine Reduzierung des Immissionswertes um die Hälfte nicht zu der Feststellung führen könnte, dass es durch die Biogasanlage zu einer relevanten Zusatzbelastung kommen wird. 128 Ausgehend von diesen Feststellungen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass durch die genehmigte Anlage bezogen auf das Wohnhaus der Kläger, das 700 m von der Anlage entfernt und damit bereits außerhalb des Ausbreitungsbereichs nach der Berechnung der C. und C1. GmbH liegt, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsbelästigungen hervorgerufen werden. 129 Die Bezirksregierung B. hat durch verschiedene Nebenbestimmungen zudem ausreichend Vorsorge getroffen, um die Geruchsimmissionen durch die Anlage möglichst gering zu halten. So dürfen die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern/Einrichtungen der Straßen M1., A2. sowie W.---Straße nur zu einer irrelevanten Zusatzbelastung gemäß GIRL führen (Ziffer 24.). Von den geruchsrelevanten Anlagenteilen sind - in der Nebenbestimmung im Einzelnen angegebene - maximale Geruchsstoffmassenströme einzuhalten (Ziffer 25.). Die Einhaltung der Nebenbestimmungen 24. und 25. ist unmittelbar nach Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes feststellen zu lassen (Ziffer 26.). Überdies dürfen aus der Abfallgruppe mit der Abfallschlüsselnummer 02 01 06 mit Ausnahme der flüssigen Stoffe des Perkolatbehälters nur feste Materialien/Abfälle verwendet werden (Nr. 40). Gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgern andienungspflichtige Abfälle dürfen nicht verwertet werden (Nr. 41) und der Betrieb der Anlage darf nur unter Beachtung und Einhaltung der im Geruchsgutachten angegebenen - und in der Nebenbestimmung im Einzelnen aufgeführten - Randbedingungen erfolgen (Nr. 48.). Weiter gehende Nebenbestimmungen sind auch nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. 130 Die Kammer hat angesichts der Plausibilität des Gutachtens schließlich auch von einer weiteren Beweiserhebung zu diesem Punkt abgesehen und insbesondere dem auf die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Frage möglicher Gesundheitsgefahren durch die (Ekel und/oder Übelkeit auslösenden) Geruchsimmissionen gerichteten Hilfsantrag der Kläger nicht entsprochen. 131 Das Gericht entscheidet nach § 108 VwGO grundsätzlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Es ist von dieser Überzeugungsbildung auch bei der Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Verwertung im Verwaltungsverfahren eingeholter Sachverständigengutachten nicht enthoben, sondern muss die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters vielmehr im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen, 132 vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 108 Rdnr. 9 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. 133 Die Einholung weiterer Gutachten oder eines Obergutachtens steht im Ermessen des Gerichts. Sie ist (nur) dann geboten, wenn vorliegende Gutachten Mängel aufweisen, die sie zumindest als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Derartige Mängel können im Einzelfall darin begründet liegen, dass ein Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, dass es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, dass erhebliche Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters bestehen, dass einander widersprechende Gutachten vorliegen, dass die Ergebnisse oder die diesen zugrundeliegenden Annahmen des Gutachtens ernsthaft erschüttert werden oder dass das Gutachten aus anderen Gründen die Überzeugung des Gerichts nicht zu begründen vermag, 134 vgl. u.a. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdnr. 10 m.w.N. 135 Ist das Gericht demgegenüber von der Richtigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen und der gezogenen Schlussfolgerungen aufgrund einer Nachprüfung im eingangs dargelegten Sinne überzeugt, so kann es von der Einholung weiterer Gutachten absehen und gegebenenfalls hierauf gerichtete Anträge von Prozessbeteiligten ablehnen, 136 vgl. u.a. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdnr. 10 m.w.N. 137 Ausgehend von diesen in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Bundesgerichte herausgearbeiteten Grundsätze hat sich die Kammer vorliegend nicht veranlasst gesehen, die Frage, ob von dem genehmigten Biogasanlagenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Ekel und/oder Übelkeit auslösenden Geruchsimmissionen auf das klägerische Grundstück ausgehen, durch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Wie im Einzelnen bereits dargelegt, hält die Kammer das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten insgesamt für plausibel und schlüssig, auch die dort unter Ziffer 5.5 getroffene Feststellung des Gutachters, dass an den maßgeblichen Immissionspunkten die Art der Gerüche der Biogasanlage in den zu erwartenden Konzentrationen nicht Ekel oder Übelkeit auslösend ist. Dass der Gutachter von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den der Begutachtung zugrunde gelegten Sachverhalt nur unvollständig ermittelt hat, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt oder seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind, hat die Kammer nicht feststellen können. Die Einwände der Kläger haben das Gutachten nicht ernsthaft erschüttern können. 138 Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Gutachter von der Beigeladenen beauftragt worden ist. Auch wenn derartige Gutachten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind, haben sich begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters nicht ergeben, 139 vgl. dazu, dass sich ein vom Vorhabenträger aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV vorgelegtes Gutachten von einem sonstigen Privatgutachten unterscheidet und eher als ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten erweist, weshalb eine analoge Anwendung des § 412 ZPO angezeigt sei: Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2010), § 98 Rdnr. 174 ff., 182; vgl. insoweit auch: Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, § 10 BImSchG Rdnr. 203 f.; ders. In Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, 9. BImschV § 13 Rdnr. 5 f. 140 Die Kläger gehen vor diesem Hintergrund fehl in der Annahme, die Kammer müsse die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegriffenen Gutachtens durch ein Obergutachten sachverständig klären lassen. Denn diese Bewertung ist gerade ureigenste Aufgabe des Gerichts, das seine Überzeugungsbildung eigenverantwortlich treffen muss und nicht an einen (weiteren) Sachverständigen delegieren darf. Die Kammer ist aber, wie dargelegt, von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt, weshalb sie der Beweisanregung der Klägerin nicht nachkommen musste. Überdies kann als wahr unterstellt werden, dass die von einer Trockenfermentationsanlage hervorgerufenen Gerüche im Einzelfall Ekel und/oder Übelkeit erregend sein können. Angesichts der zutreffend berechneten Geruchswahrnehmungshäufigkeit, die unter der Relevanzschwelle liegt, führt diese Feststellung ausgehend von den rechtlichen Erwägungen der Kammer hier aber nicht zu einem anderen Ergebnis. 141 Soweit die Kläger letztlich befürchten, dass sich die Beigeladene als unzuverlässig erweisen und die Vorgaben der Gutachten nicht einhalten wird mit der Folge, dass es entgegen den Annahmen der Gutachter - ähnlich wie bei einer vergleichbaren Anlage im rheinland-pfälzischen Kusel geschehen - doch zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen wird, führt auch dieser Einwand letztlich nicht zum Klageerfolg. Denn grundsätzlich ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung allein von einem genehmigungskonformen Betrieb auszugehen. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb kann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage stellen. Für den Fall, dass der Betrieb nach Erteilung der Genehmigung nicht deren Anforderungen entsprechend erfolgt, obliegt es vielmehr der jeweiligen Überwachungsbehörde, den genehmigungskonformen Betrieb sicherzustellen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Genehmigung derart ausgestaltet ist, dass schon von vornherein erkennbar ist, dass die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt ist. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich, 142 vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, <juris>. 143 Damit erweist sich der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. November 2009 unter Berücksichtigung des vorliegend auf eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten beschränkten Prüfungsmaßstabes nicht als rechtswidrig, weshalb der Klage in vollem Umfang der Abweisung unterliegt. 144 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den unterliegenden Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO. 145 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.