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Beschluss

8 B 1797/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0203.8B1797.10.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1438/10 VG Münster gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8. Juni 2010 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kos¬ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1438/10 VG Münster gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8. Juni 2010 wird wiederhergestellt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kos¬ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Bei der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das gegenläufige Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Erfolgsaussichten der gegen die Genehmigung vom 8. Juni 2010 erhobenen Klage sind derzeit offen. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand kann nicht hinreichend beurteilt werden, ob die Genehmigung des Vorhabens Rechte der Antragsteller verletzt. Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften - auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden). Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht anwendbarer Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die Gesamtbelastung ermittelt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2008 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277. Davon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung aus den in der Hinweisverfügung vom 28. Januar 2011 dargelegten Gründen Zweifeln ausgesetzt, weil die Vorbelastung nicht nachvollziehbar ermittelt worden ist und die bislang vorgelegten und zum Inhalt des Genehmigungsbescheids gemachten Geruchsprognosen des Gutachterbüros S. und I. nicht mängelfrei sind. Der Beigeladene ist den vom Senat aufgezeigten Bedenken nicht entgegengetreten. Der Antragsgegner stellt ebenfalls nicht in Frage, dass es einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung und einer Überarbeitung der Geruchsimmissionsprognose bedarf. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, dass Inhalt der Genehmigung lediglich eine Betriebsweise sei, bei der Mastschweine - nur - bis zu einem Gewicht von 110 kg gehalten werden und dies aus der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsimmissionsprognose ableiten will, kann dem nicht gefolgt werden. Weder der Genehmigungsantrag noch der Wortlaut der Genehmigung enthalten eine solche Beschränkung des Genehmigungsinhalts. Die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Klageerwiderung vom 14. Oktober 2010 verdeutlichen überdies, dass er seine Genehmigung nicht dahin versteht, dass eine Betriebsweise, bei der auch Schweine über 110 kg gehalten werden, unzulässig wäre. Er weist vielmehr selbst darauf hin, dass das optimale Schlachtgewicht bei ca. 110 bis 115 kg liege, und will die Gewichtsangabe 110 kg lediglich als Durchschnittsgewicht verstehen. Damit stellt er selbst jedenfalls die Bestimmtheit der Genehmigung in Frage. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, woraus zu schließen sein sollte, dass sich der Umrechnungswert in der - insoweit im Gutachten unvollständig wiedergegebenen - Tabelle 10 der TA Luft (Mastschweine bis 120 kg: mittlere Einzeltiermasse (GV/Tier): 0,15) auf das durchschnittliche Schlachtgewicht beziehen sollte. Etwas anderes gilt hinsichtlich der vom Beigeladenen angeführten Regelung in § 29 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Diese Regelung, die die einem Mastschwein zur Verfügung zu stellende Grundfläche bestimmt, bezieht sich tatsächlich auf das Durchschnittsgewicht der in Gruppen zu haltenden Mastschweine. Es spricht auch wenig für die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners, dass die Geruchsprognose, soweit sie noch auf einen früheren fachlichen Erkenntnisstand aufbaut, gleichwohl im vorliegenden Verfahren akzeptiert werden kann. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen die Anpassung einer Immissionsprognose an nachträgliche fachliche Erkenntnisse oder etwa an eine später veröffentlichte bzw. verabschiedete VDI-Richtlinie verlangt werden kann. Jedenfalls dann, wenn - wie es hier wohl der Fall ist - die vorgelegte Prognose bereits bei Einreichung des Genehmigungsantrags nicht mehr auf aktuellem fachlichen Stand ist, weil der Vorhabenträger den Gutachter bereits längere Zeit zuvor beauftragt hatte, dürften der Forderung nach einer nachträglichen Ergänzung der Prognose keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Der weitere Hinweis des Antragsgegners, dass die Einhaltung einer Nebenbestimmung, durch die die Belastungsgrenze für die von Gerüchen betroffenen Nachbarn durch Regelung eines einzuhaltenden Immissionsgrenzwerts festgelegt wird, nur schwer zu überprüfen sei, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit nachbarschützender Regelungen in dem Genehmigungsbescheid in Frage zu stellen. Im Übrigen folgt gerade daraus, dass eine nachträgliche Überprüfung der Immissionssituation mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, folgt, dass nur eine Prognose, deren Plausibilität keinen Zweifeln ausgesetzt ist, Grundlage einer Genehmigung sein darf. Da es daran derzeit fehlt, müssen die wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen, die für einen Sofortvollzug sprechen könnten, zurücktreten. Das gilt auch, soweit lediglich die Errichtung des Vorhabens betroffen ist. Zwar wird erst der Betrieb der genehmigten Anlage mit einer Immissionsbelastung der Antragsteller verbunden sein. Die Schutzpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten aber schon für die Errichtung eines Vorhabens. Effektiver Rechtsschutz gegen Gefährdungen und erhebliche Belästigungen ist nur dann zuverlässig sichergestellt, wenn die gebotenen Schutzvorkehrungen bereits bei Planung und Errichtung der Anlage berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 = juris Rn. 31. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten nur hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden; im Beschwerdeverfahren hat er keinen Antrag gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).