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Urteil

9 K 1940/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:1007.9K1940.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des ihm gegenüber aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des ihm gegenüber aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks " " in B. . Das Grundstück trägt die amtliche Bezeichnung Gemarkung I. , Flur , Flurstück , eingetragen im Grundbuch von I. , Blatt 1155. Östlich grenzt an dieses Grundstück das Grundstück " " an, das die amtliche Bezeichnung Gemarkung I. , Flur , Flurstück , eingetragen im Grundbuch von I. , Blatt 10158-10160 trägt. Dessen Eigentümer ist Herr N. S. . Die gemeinsame Grenze erstreckt sich vom straßenseitigen Grenzpunkt bis zu dem rückwärtigen Grenzpunkt (im Folgenden: Grenzpunkt A), an dem die Grenze zum rückwärtig liegenden Flurstück 545 des EBV verläuft. Im Dezember 2006 führte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur J. Vermessungsarbeiten an der Grenze des klägerischen Grundstück zum Grundstück des Herrn S. durch. Hierbei fand der Vermessungsingenieur den Grenzstein am Grenzpunkt A schiefstehend in Beton vor. Die Kläger erhoben am 23. Februar 2007 beim Amtsgericht B1. Klage (115 C 87/07) gegen Herrn N. S. und beantragten festzustellen, dass die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken " " und " " in B. , beginnend ab dem Abschluss der beiderseitigen Bebauung der Grundstücke, verlaufe in einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die auf beiden Grundstücken errichteten Anbauten aneinanderstoßen, und einem Grenzstein, der hinter dem am hinteren Ende des Grundstücks " " errichteten Gitterzaunes im Erdreich befindlich sei. Mit Verfügung vom 16. März 2007 forderte das Amtsgericht B1. Herrn S. auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Herrn S. wurde die Klageschrift ausweislich einer in der Gerichtsakte des Amtsgerichts befindlichen Postzustellungsurkunde am 21. März 2007 zugestellt. Nachdem seitens Herrn S. kein Schriftsatz an das Amtsgericht gereicht worden war, erging am 10. April 2007 ein Versäumnisurteil mit dem Tenor: "Es wird festgestellt, dass die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken ' ' und ' ' in B. beginnend ab dem Abschluss der beiderseitigen Bebauung der Grundstücke verläuft in einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die auf beiden Grundstücken errichteten Anbauten aneinander stoßen, und einem Grenzstein, der hinter dem am hinteren Ende des Grundstücks ' ' errichteten Gitterzaunes im Erdreich befindlich ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." Dieses Urteil wurde ausweislich einer weiteren Postzustellungsurkunde Herrn S. am 13. April 2007 zugestellt. Es wurde rechtskräftig. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur J. suchte die Örtlichkeit am 16. Juli 2008 erneut auf. Er konnte den dem Katasternachweis entsprechenden Grenzstein am Grenzpunkt A nicht mehr vorfinden. In einem an die damaligen Rechtsanwälte des Herrn S. gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2008 führte er aus, er habe stattdessen um circa 0,6 m nach Süden und circa 0,6 m nach Osten vom im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkt einen im Erdreich befindlichen Basaltstein vorgefunden, der ihm und seinem Mitarbeiter bei der Messung im Dezember 2006 nicht augenfällig geworden sei. Im Juli 2010 beauftragte Herr S. den Beklagten mit einer Vermessung der streitgegenständlichen Grenze. Der Beklagte führte im Juli und im August 2010 Messungen durch. Er markte den Grenzpunkt A neu ab. Ausweislich der Grenzniederschrift vom 30. September 2010 über die vorgenommenen Vermessungen erkannten die Kläger das Ergebnis der Grenzermittlung nicht an. Die Kläger haben am 2. November 2010 Klage erhoben. Sie machen geltend, die vom Beklagten vorgenommene Bezeichnung der Grundstücksgrenzen als auch die hierauf folgende Abmarkung der Grundstücksgrenze im hinteren Bereich seien rechtswidrig erfolgt, weil sie dem Verlauf der durch das Versäumnisurteil festgestellten Grundstücksgrenze nicht entsprächen. Der Beklagte könne oder wolle nicht verstehen, dass im vorliegenden Fall die Grenzziehung nicht durch ihn zu erfolgen habe, da sie bereits durch das Gericht erfolgt sei. In die Grenze des EBV werde nicht eingegriffen, wie das Landgericht B1. bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 ausgeführt habe. Das Versäumnisurteil wirke sich lediglich im Verhältnis der Kläger zu ihrem Nachbarn S. aus. Die Kläger beantragen, die Abmarkung, die mit Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 2010 betreffend die Grundstücksgrenzen der Grundstücke " " und " " bekannt gegeben worden ist, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Flurstücke Nr. 9 und Nr. 10 seien in den Jahren 1931/33 aufgemessen worden. Ihre Grundstücksgrenzen gälten als festgestellt. Das heiße, es existiere ein Katasterzahlennachweis, der die Grundstücke maßlich eindeutig festlege, die Abmarkungen seien bekannt und von den Eigentümern anerkannt. Der Grenzstein bei Punkt A sei vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J. am 13. Dezember 2006 noch entsprechend dem Katasternachweis vorgefunden worden. Im Vertrauen auf die Rechtssicherheit einer festgestellten Grenze seien der Metallgitterzaun an der rückwärtigen Grenze des Flurstücks Nr. 10 sowie die Betonelemente (Stützmauer) entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Flurstücken Nr. 10 und Nr. 9 entsprechend diesem angezeigten Grenzverlauf errichtet worden. Bei seiner Vermessung im Juli 2010 habe der Grenzstein (Grenzstein Punkt A) mit den zugrunde liegenden Katasterzahlen nicht mehr vorgefunden werden können, da an der Stelle ein Betonwandelement stehe. Hier sei von ihm entsprechend dem Katasterzahlennachweis ein Meißelzeichen in Höhe von 0,7 m am Ende des letzten Betonelements abgemarkt worden. Diese Betonmauerelemente seien von ihm angemessen und alle entlang der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 9 und 10 auf dem Grundstück Nr. 10 des Herrn S. als nicht grenzüberschreitend festgestellt worden. Die vorliegende Klage nehme Bezug auf ein Gutachten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Bedorf, der zu dem Gerichtsurteil des Amtsgerichts B1. auf einen Grenzstein verweise, der bereits in einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts B1. vom 10. April 2007 in Bezug genommen sei. Der damals vorgefundene Grenzstein liege deutlich hinter dem Metallgitterzaun auf dem Flurstück Nr. 545 und weiche auch von der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 9 und 10 ab (ca. 0,60 m). Das Gutachten von Herrn C. nehme in keinster Weise Bezug auf das Vermessungsliniennetz des Katasters (AP-Feld). Es werde auch kein Versuch unternommen, die Nachbargrenzsteine (Grenzsteine bei den Punkten B' und C') freizulegen und auf Maßrichtigkeit zu den benachbarten Grenzsteinen zu kontrollieren. Unter Zugrundelegung des falsch angenommenen Grenzsteins bei A' werde zudem das Grundstück des EBV (Flurstück 545) erheblich verkleinert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts B1. sei für die Grenzermittlung nicht maßgeblich. Nach § 19 Vermessungs- und Katastergesetz NRW sei dies nur unter der Voraussetzung der Fall, dass durch die gerichtliche Entscheidung oder den gerichtlichen Vergleich die Grenze in dem für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Umfang ermittelt werde. Es habe aber im amtsgerichtlichen Verfahren und im Versäumnisurteil keinerlei Grenzermittlung gegeben. Das Urteil beruhe allein auf der Rechtswirkung des § 331 ZPO. Es sei daher keine der beiden Bedingungen des § 19 Vermessungs- und Katastergesetz NRW (Ermittlung bzw. Anerkennung) erfüllt. Er habe bei seiner Vermessung den Katasternachweis zugrunde gelegt. Dies sei nicht zu beanstanden, da eine Liegenschaftsvermessung in der Folge des Versäumnisurteils vom 10. April 2007 nicht durchgeführt worden sei. Aus all diesen vorerwähnten Gründen sei die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den beigezogen Auszug aus dem Liegenschaftskataster sowie die Gerichtsakten der amtsgerichtlichen Verfahren 115 C 87/07, 111 C 446/07 und 107 C 327/10 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, weil die vom Beklagten vorgenommene Abmarkung einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2011 - 14 A 7/10 - (NRWE). Die Klage ist unbegründet. Die Abmarkung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat mit der Abmarkung entsprechend dem Katasternachweis den Grenzpunkt A zutreffend in der Örtlichkeit wiedergegeben. Ausweislich des im Kataster befindlichen Aufmessungsrisses 2 aus den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ist die Grenze zwischen den Flurstücken 9 und 10 vom damaligen Umlegungsverfahren I. erfasst worden. Sie gilt damit als festgestellte Grenze. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) sind festgestellte Grenzen abzumarken. Dies hat der Beklagte entsprechend dem seinerzeitigen (und derzeitigen) Katasternachweis getan. Dass die vom Beklagten vorgenommene Abmarkung den im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkt unzutreffend in der Örtlichkeit wiedergibt, ist weder ersichtlich noch wird Derartiges von den Klägern behauptet. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die angefochtene Abmarkung sei rechtswidrig, weil sie den im Versäumnisurteil des Amtsgerichts B1. vom 10. April 2007 tenorierten Grenzverlauf nicht wiedergebe, greift dieser Einwand nicht durch. Insbesondere verkennen die Kläger, dass eine Abmarkung nicht unmittelbar den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf abbildet, sondern den im Kataster nachgewiesenen Grenzverlauf in die Örtlichkeit überträgt. Wenn es zu einer Änderung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse kommt, bedarf es zunächst einer Fortführung bzw. Berichtigung des Katasters. Ein solches Verfahren kann dadurch in Gang kommen, dass das Zivilgericht gemäß § 3 Abs. 3 VermKatG NRW den Katasterbehörden ein Grenzstreitigkeiten betreffendes rechtskräftiges Urteil mitteilt. Dies ist bislang nicht geschehen. Ein Antrag auf Fortführung des Katasters gemäß §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 1 VermKatG lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abmarkung nicht vor. Im Übrigen ist für eine Abmarkung der jeweils aktuelle Katasternachweis maßgeblich. Grenzverläufe betreffende Unterlagen, die von der Katasterbehörde noch nicht in den Katasternachweis übernommen worden sind, sind bei Abmarkungen (noch) nicht zu berücksichtigen. Unabhängig von den vorstehenden Gründen begegnet es im Übrigen erheblichen Zweifeln, ob sich dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts B1. ein Grenzpunkt entnehmen lässt, der an anderer Stelle als der des bisherigen Grenzpunktes A abzumarken wäre. Sofern der im amtsgerichtlichen Urteilstenor ohne jede Maßangaben und ohne jede Lageskizze erwähnte schiefstehende Grenzstein tatsächlich nicht mit dem Ende 2006 noch vorgefundenen in Beton schief stehenden Grenzstein im Grenzpunkt A identisch sein soll, sondern den Basaltstein bezeichnen soll, den der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur C. in seinem Gutachten vom 25. September 2008 (ohne Maße) als abweichenden Grenzpunkt A bezeichnet hat, kann dieser abweichende Grenzpunkt schon wegen seiner Lage auf dem Flurstück 545, auf dessen Eigentümer sich die Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht erstreckt, ohne eine neue Grenzfeststellung nicht abgemarkt werden. Eine Abmarkung an der Stelle, an der die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 9 und 10 mit der Linie zusammentreffen, die sich ergibt, wenn man zwischen den im Sachverständigengutachten C. genannten Punkten A und B eine Gerade zieht, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das Versäumnisurteil an dieser Stelle keinen Grenzpunkt vorsieht. Insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob das zivilgerichtliche Urteil wegen der § 16 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters (DVOzVermKatG NRW) innewohnenden Differenzierung und angesichts der fehlenden Bemaßung sowie der Nichtbeteiligung Drittbetroffener den festgestellten Grenzverlauf katasterrechtlich nicht zu ändern vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.