Urteil
14 A 7/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
11mal zitiert
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die örtliche Abmarkung einer Grundstücksgrenze ist als feststellender Verwaltungsakt anfechtbar.
• Eine Abmarkung ist nur zulässig, wenn die abgemarkte Strecke eine festgestellte Grenze i.S.v. § 19 VermKatG darstellt oder verlorengegangene Grenzzeichen einer bereits festgestellten Grenze ersetzt werden.
• Ein "Lückenschluss" zwischen Punkten ohne gesetzliche Grundlage ist nicht zulässig; die Vermessungsbehörde kann Grenzen nicht eigenmächtig neu festlegen ohne Anerkennung durch die Beteiligten.
• Bereiche einer Grenze, die historisch als festgestellt gelten (z.B. durch Risse und frühere Vermessungsverhandlungen), dürfen abgemarkt werden, während nicht festgestellte Teilabschnitte aufzuheben sind.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung einer Abmarkung wegen fehlender Feststellungsgrundlage • Die örtliche Abmarkung einer Grundstücksgrenze ist als feststellender Verwaltungsakt anfechtbar. • Eine Abmarkung ist nur zulässig, wenn die abgemarkte Strecke eine festgestellte Grenze i.S.v. § 19 VermKatG darstellt oder verlorengegangene Grenzzeichen einer bereits festgestellten Grenze ersetzt werden. • Ein "Lückenschluss" zwischen Punkten ohne gesetzliche Grundlage ist nicht zulässig; die Vermessungsbehörde kann Grenzen nicht eigenmächtig neu festlegen ohne Anerkennung durch die Beteiligten. • Bereiche einer Grenze, die historisch als festgestellt gelten (z.B. durch Risse und frühere Vermessungsverhandlungen), dürfen abgemarkt werden, während nicht festgestellte Teilabschnitte aufzuheben sind. Die Parteien streiten über die Abmarkung der Grenze zwischen den Flurstücken 545 und 548 nach Teilung des früheren Flurstücks 534. Der Kläger ist Eigentümer von Flurstück 548; der Beigeladene erhielt 2005 eine Teilfläche aus Flurstück 534. In einer Teilungsvermessung 2006 wurden Grenzpunkte bis zu einer Gebäudeecke (A) protokolliert; die Beteiligten erkannten die Niederschrift an. Nach Abbruch des Gebäudes ergaben spätere Vermessungen, dass zwei weitere Grenzpunkte (B, C) innerhalb des früheren Anbaus zu verorten sind und der tatsächliche Grenzverlauf von der angenommenen Linie abweicht. Die Beklagten markierten im November 2008 die Punkte A, B und C ab; der Kläger erhob hiergegen Klage und begehrte Aufhebung der Abmarkung in der Form der Grenzniederschrift vom 25.11.2008. • Die Abmarkung ist als feststellender Verwaltungsakt anfechtbar (vgl. § 20 VermKatG und Verwaltungsrechtsprechung). • Die Abmarkung ist teilweise rechtswidrig, weil die Beklagten eine Grenze zwischen den Punkten A und B abgemarkt haben, die nicht Gegenstand einer festgestellten Grenze i.S. von § 19 Abs.1 VermKatG war. Eine solche Grenze war weder ermittelt noch von den Beteiligten anerkannt. • Die Feststellung, dass ein vorgefundenes Grenzzeichen die Grenze zutreffend kennzeichnet, setzt voraus, dass damit Unklarheiten über einen bereits festgestellten Grenzverlauf beseitigt werden; das war im Teilabschnitt A-B nicht gegeben. • Die Punkte B und C sind hingegen historisch belegt (Fortführungsrisse 1909/1913 und Vermessungsverhandlung 1908) und stellen eine festgestellte Grenze dar; deren Abmarkung war rechtmäßig (§ 20 Abs.1, § 19 Abs.1 VermKatG). • Ein gesetzlicher Ermächtigungsgrund für einen vermessungstechnischen "Lückenschluss" durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur fehlt; die bloße Pflege von Geobasisdaten begründet keine Feststellungsbefugnis ohne Anerkennung der Beteiligten. • Folgerichtig wurde die Abmarkung des Teilstücks A-B aufgehoben, die Abmarkung des Teilstücks B-C jedoch aufrechterhalten. • Die Kostenentscheidung und die Zurückweisung der Revision beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Das angegriffene Urteil wurde teilweise geändert: Die Abmarkung der Grundstücksgrenze zwischen den Grenzpunkten A und B der Grenzniederschrift vom 25.11.2008 wurde aufgehoben; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründung: Der Abschnitt A-B war keine festgestellte Grenze im Sinne des Vermessungs- und Katasterrechts und durfte daher nicht abgemarkt werden, während die Punkte B und C historisch als festgestellte Grenze belegt sind und deren Abmarkung rechtmäßig war. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde nicht zugelassen.