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Beschluss

3 L 457/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:1205.3L457.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.524,76 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.524,76 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 2040/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen sowie gegen den Gebührenbescheid vom 11. Oktober 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2011 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der - erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Beide Voraussetzungen sind hier als erfüllt anzusehen. Die letztgenannte, also das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, ist durch die vom Polizeipräsidium B. am Montag, den XX.XX.XX, XX:XX Uhr, festgestellte Rauschfahrt hinreichend belegt. Der Antragsteller führte an diesem Tag einen PKW (Civic Sedan mit dem niederländischen Kennzeichen xx-xx-xx), obwohl er unter Cannabiseinfluss stand, wie das Untersuchungsergebnis der ihm nach dem Vorfall entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte in der Blutprobe der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 3,3 µg/l (entsprechend 3,3 ng/ml) festgestellt werden (vgl. das Wissenschaftliche Gutachten der Uniklinik L. , Institut für Rechtsmedizin, vom XX.XX.XX über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers). Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt. Vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 10. Mai 2004 - 10 S 427/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Hinsichtlich der Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers, ab der die Fahrtüchtigkeit des Betreffenden beeinträchtigt sein kann, kann auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 in Auftrag gegebenen Gutachten zur Fahreignung bei Cannabiskonsum von Prof. Dr. I. -Q. L1. verwiesen werden. Hier wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen von über 2 ng/ml eine Risikoerhöhung eintritt. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Mai 2004, - 10 S 427/04 -, juris, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, juris. Die Feststellung von zusätzlichen, cannabisbedingten "Ausfallerscheinungen", die eine Beeinträchtigung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im konkreten Einzelfall belegen, ist bei dem festgestellten THC-Wert von 3,3 ng/ml danach nicht erforderlich. Abgesehen davon ergibt sich aus der Verkehrsordnungswidrigkeiten-anzeige des Polizeipräsidiums B. vom 13. Juni 2011, dass der Antragsteller durch erhöhte Geschwindigkeit auf dem Q1. Ring auffällig geworden ist und dass bei der anschließend durchgeführten Kontrolle dessen Pupillen verlangsamt auf Lichteinfall (Pupillenleuchte) reagiert haben, was als cannabisbedingte Beeinträchtigung zu werten ist. Im Übrigen befand sich der Antragsteller nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertung der Gutachter Prof. Dr. S. und Dr. C. zum Vorfallzeitpunkt unter dem akuten Einfluss von Cannabis. Mit Blick auf die festgestellte Rauschfahrt steht fest, dass der Antragsteller nicht zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann, wobei bereits eine Rauschfahrt ausreicht, um von fehlendem Trennungsvermögen ausgehen zu können. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, a.a.O. Die weitere Entziehungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums, ist ebenfalls als erfüllt anzusehen. Sie ergibt sich bereits aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten im Anschluss an die Rauschfahrt am XX.XX.XX gegen XX:XX Uhr. Der darin eingeräumte Cannabiskonsum am Vortag, den XX.XX.XX, gegen XX:XX Uhr und damit vor mehr als 24 Stunden kann nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis nicht zu der festgestellten Konzentration des Wirkstoffes THC im Blutplasma des Antragstellers geführt haben. Der Nachweis einer THC-Konzentration im Blut ist nach einem - die Fahrerlaubnisentziehung hindernden - bloßen Einzelkonsum nämlich nur etwa 4 bis 6 Stunden möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 16 B 273/11 -, m.w.N. Daraus lässt sich folgern, dass über den eingestandenen Cannabiskonsum ein weiterer Konsum in deutlich größerer zeitlicher Nähe zu der Polizeikontrolle am XX.XX.XX gegen XX:XX Uhr stattgefunden haben muss. In diesem Fall liegt ein "gelegentlicher Konsum" vor, denn schon die mindestens zweimalige Einnahme von Cannabis unterfällt diesem Begriff. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2011, - 16 B 273/11 -, m.w.N. Der Antragsteller hat einen solchen gelegentlichen Konsum von Cannabis zudem ausdrücklich gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten eingeräumt, indem er diesen gegenüber angegeben hat, Gelegenheitskonsument von "weichen" Drogen wie Marihuana zu sein (vgl. Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom XX.XX.XX). Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller letztlich auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in Abrede gestellt. Er macht insoweit allein geltend, dass der festgestellte, lediglich gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen könne. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Denn - wie dargelegt - liegt mit der nachgewiesenen Rauschfahrt auch die weitere Entziehungsvoraussetzung des fehlenden Trennungsvermögens vor. An der Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums bestehen schließlich auch vor dem Hintergrund der aktenkundigen Drogenvorgeschichte des Antragstellers keine Zweifel. So ist der Antragsteller bereits am 25. Juli 2005 wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel - ebenfalls Cannabis - auffällig geworden und deswegen mit Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2006 mit einer Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR belegt worden. Im Rahmen eines daraufhin durchgeführten Erörterungstermins beim Straßenverkehrsamt B. wegen bestehender Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers ließ dieser sich ferner dahin ein, im Alter von Ende 17/Anfang 18 Jahren mit dem Konsum von Cannabis begonnen zu haben. Er habe sodann über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren regelmäßig fast täglich 3 bis 4 Gramm Cannabis zu sich genommen. Für einen Zeitraum von 5 bis 6 Monaten habe er den Konsum ganz eingestellt. Danach habe er den Konsum wieder aufgenommen. Inzwischen rauche er nur noch ab und zu mal einen Joint mit Freunden (ein- bis zweimal nach dem Training). Eine - vom Antragsteller allerdings erst nach der hierfür gesetzten Frist abgegebene - Blut- und Urinprobe ergab keine Hinweise auf einen aktuellen Drogenkonsum, so dass die Antragsgegnerin zunächst von weiteren fahrerlaubnisrelevanten Maßnahmen absah. Sind demnach in der Person des Antragstellers beide Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht eröffnet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin diese erst vier Monate nach dem Vorfall vom XX.XX.XX verfügt hat. Eine der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorwerfbare Säumnis ist insoweit schon nicht festzustellen. Denn diese hat von der Rauschfahrt des Antragstellers erst am 1. September 2011 durch das Polizeipräsidium B. Kenntnis erhalten. Bereits unter dem 7. September 2011 hat sie den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und ihm zugleich eine Frist zur Stellungnahme bis zum 23. September 2011 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist sodann innerhalb von weniger als 3 Wochen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2011 ergangen. Abgesehen davon lässt der bloße Zeitablauf zwischen festgestellter Rauschfahrt und Entziehung der Fahrerlaubnis das öffentliche Interesse am Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Personen nicht entfallen. Auch die weitere Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder privater Hinsicht entstehen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). Der Aussetzungsantrag hinsichtlich des Gebührenbescheides erweist sich bereits als unzulässig. Denn es fehlt an einem im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen, erfolglosen Antrag auf Aussetzung bei der Behörde. Der Antragsteller hat zwar auch bei der Antragsgegnerin - ohne Erfolg - einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Dies erfolgte jedoch an demselben Tag (20. Oktober 2010), an dem der Antragsteller auch den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes angebracht hat. Ein behördlicher Aussetzungsantrag muss jedoch so rechtzeitig vorher gestellt werden, dass der Behörde ein angemessener Zeitraum zur Bescheidung des Antrags verbleibt. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO besteht ebenfalls kein Anhalt. Abgesehen davon wäre der Aussetzungsantrag auch unbegründet. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 3 StVG, 46 FeV sowie §§ 1, 2, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) und Nr. 206 des als Anlage zu § 1 GebOSt erlassenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 EUR) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (hier also 2.500,00 EUR) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt. Bezüglich der von der Antragsgegnerin erhobenen Gebühren in Höhe von 99,10 EUR wird im Eilverfahren ein Viertel des Gebührenbetrages in Ansatz gebracht, so dass sich der Streitwert insgesamt auf 2.524,76 EUR beläuft.