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Beschluss

3 L 479/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1208.3L479.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 1974/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeld-androhung anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall. 5 In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. 6 In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2011 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. 7 Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der - erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. 8 Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Antragstellers beide Voraussetzungen erfüllt sind. Die letztgenannte Voraussetzung, also das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, ist durch die vom Polizeipräsidium B. am Sonntag, den 00.00.2010, 22:30 Uhr, festgestellte Rauschfahrt hinreichend belegt. Der Antragsteller führte an diesem Tag einen PKW (BMW 3er mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000), obwohl er unter Cannabiseinfluss stand, wie das Untersuchungsergebnis der ihm nach dem Vorfall entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte in der Blutprobe der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 20,3 µg/l (entspricht 20,3 ng/ml) festgestellt werden (vgl. das Wissenschaftliche Gutachten der Uniklinik L. , Institut für Rechtsmedizin, vom 30. November 2010 über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers). 9 Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt. 10 Vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 10. Mai 2004 - 10 S 427/04 -, juris, m.w.N. 11 Hinsichtlich der Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers, ab der die Fahrtüchtigkeit des Betreffenden beeinträchtigt sein kann, kann auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 in Auftrag gegebenen Gutachten zur Fahreignung bei Cannabiskonsum von Prof. Dr. I. -Q. L1. verwiesen werden. Hier wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen von über 2 ng/ml eine Risikoerhöhung eintritt. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Mai 2004, - 10 S 427/04 -, juris, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, juris. 12 Dieser Grenzwert war mit der beim Antragsteller festgestellten THC-Konzentration von 20,3 µg/l (entsprechend 20,3 ng/ml) bei weitem überschritten. 13 Aufgrund der damit erwiesenen Rauschfahrt steht fest, dass der Antragsteller nicht zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Es reicht bereits eine Rauschfahrt aus, um von fehlendem Trennungsvermögen ausgehen zu können. 14 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, a.a.O. 15 Die weitere Entziehungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums, ist ebenfalls als erfüllt anzusehen. 16 Ein gewichtiges Indiz hierfür ergibt sich bereits aus der beim Antragsteller festgestellten Konzentration des Cannabis-Metaboliten THC-Carbonsäure (THC-COOH), welche gegenläufig zum Abbau des THC gebildet wird und je nach Höhe der Konzentration Rückschlüsse auf die Konsumgewohnheiten, namentlich die Häufigkeit des Konsums zulässt. Ausweislich des vorgenannten Wissenschaftlichen Gutachten der Uniklinikums L. erreichte die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte Konzentration THC-Carbonsäure einen Wert von 147,2 µg/l (entspricht 147,2 ng/ml). 17 Dass dieser Wert ganz erheblich den Grenzwert übersteigt, der nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen den gelegentlichen Konsum aufzeigt (mindestens 5,0 ng/ml THC-Carbonsäure), 18 vgl. Ziffer 6.4.1 des auf wissenschaftlicher Grundlage erstellten Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21-03/2.1), 19 ist für die Beurteilung der Kammer allerdings nicht entscheidend. Denn die im vorgenannten Erlass genannten "Grenzwerte" zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten dürften bei einer - wie hier - kurze Zeit nach der Rauschfahrt angeordneten Blutprobe (sog. spontane Blutprobe) als zu niedrig angesetzt sein. 20 Es entspricht jedoch gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass sich auf der Grundlage von Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem Vorfall (d.h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden liegen, jedenfalls bei Werten von mehr als 100 ng/ml belastbare Aussagen zur Häufigkeit des Cannabiskonsums treffen lassen. So ist anerkannt, dass THC-Carbonsäure-Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, als Hinweis und die Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis anzusehen sind. Demgegenüber erscheint im Bereich unterhalb von 100 ng/mg THC-Carbonsäure-Konzentration eine sichere Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichen Konsum aus wissenschaftlicher Sicht nicht ohne weiteres möglich. 21 Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 11 CS 08.1622 -, juris, sowie die dort in Bezug genommenen wissenschaftlichen Stellungnahmen. 22 Davon ausgehend liegt die THC-Carbonsäure-Konzentration, die in der dem Antragsteller 1 Stunde und 7 Minuten nach dem Vorfall entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, mit 147,2 ng/ml deutlich in dem Bereich, ab dem von einem Hinweis auf gelegentlichen Cannabiskonsums gesprochen werden kann. 23 Die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums wird darüber hinaus gestützt durch die eigenen Einlassungen des Antragstellers gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten im Anschluss an die Rauschfahrt am 00.00.2010. Der Antragsteller hat bei dieser Gelegenheit selbst ausdrücklich eingeräumt, nicht nur gelegentlich, sondern sogar "regelmäßig" Marihuana zu konsumieren. So habe er zuletzt etwa am Tag der Verkehrskontrolle gegen 12:30 Uhr zwei Joints und am Abend zuvor ebenfalls ein bis zwei Joints geraucht (vgl. Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige sowie Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut jeweils vom 00.00.2010). Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Sache nach auch nicht in Abrede gestellt. Er macht insoweit allein geltend, dass er nach dem Vorfall vom 00.00.2010 den - eingeräumten - häufigeren Cannabiskonsum eingestellt und dadurch seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt habe. 24 Sind demnach in der Person des Antragstellers beide Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht eröffnet. 25 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es angesichts des seit dem Vorfall vom 00.00.2010 verstrichenen Zeitraums vor der Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens. Die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender und für sich genommen kraftfahreignungsrelevanter Drogenkonsum die Annahme der fehlenden Kraftfahreignung nicht mehr rechtfertigt, sondern nur noch Anlass zu Zweifeln bietet, denen durch eine Begutachtungsanordnung gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nachzugehen wäre, kann nicht unter Zugrundelegung schematischer fester Zeiten beantwortet werden. Vielmehr sind insoweit die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - 16 B 995/11 -, (n.v.), und vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris. 27 Dies zugrunde gelegt steht die Tatsache, dass der letzte nachgewiesene Cannabiskonsum des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2011 knapp über ein Jahr zurücklag, der Annahme einer fortdauernden Kraftfahrungeeignetheit nicht entgegen. Dieser Zeitraum ist mit Blick auf den - eingeräumten - häufigeren Cannabiskonsum in der Vergangenheit nicht so erheblich, dass der Antragsgegner bereits allein deshalb daran gehindert gewesen wäre, unmittelbar auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). 28 Insbesondere lässt sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht feststellen, dass der Antragsteller nach dem Vorfall vom 00.00.2010 im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung seine Kraftfahreignung wiedererlangt hätte. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt im Regelfall den unter forensischen Bedingungen zu führenden Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungsmittelabstinenz oder - bei weiterhin gegebener gelegentlicher Einnahme von Cannabis - eines Übergangs zu einem nach Maßgabe von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hinnehmbaren Gebrauch dieses Betäubungsmittels für die Dauer mindestens eines Jahres voraus (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Darüber hinaus bedarf es nachfolgend verkehrspsychologischer Feststellungen dahin, dass die Verhaltens- und Einstellungsänderung - entweder die vollständige und dauerhafte Beendigung des Cannabiskonsums oder die Fähigkeit und Bereitschaft zur künftigen Trennung von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr - auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht und sich voraussichtlich als stabil erweisen wird. Diese Feststellungen sind aber grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu treffen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 16 B 1188/11 -, (n.v.), und vom 26. Januar 2011 - 16 B 1464/10 -, (n.v.). 30 An diesen Anforderungen entsprechenden Nachweisen fehlt es hier. Von einer völligen Aufgabe des Cannabiskonsums konnte bei Erlass der streitigen Ordnungsverfügung nicht ausgegangen werden; auch derzeit hat der Antragsteller noch keinen entsprechenden Nachweis geführt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über - negativ ausgefallene - Urinuntersuchungen auf Drogenmissbrauch vom 6. Oktober 2011, vom 4. November 2011 und vom 10. November 2011 betreffen lediglich ausschnittsweise einen Zeitraum von zwei Monaten und sind daher nicht aussagekräftig im Sinne einer dauerhaften Abstinenz. Außerdem geht aus den Bescheinigungen nicht hervor, dass die Urinabgabe - wie zur Gewinnung eines verlässlichen Abstinenznachweises erforderlich - unter forensischen Bedingungen und nach einer kurzfristig bekannt gegebenen Einbestellung des Antragstellers zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, auf den er sich nicht vorher einstellen konnte. 31 Auch die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte psychologische Stellungnahme des Dipl. Psychologen, psychologischen Psychotherapeuten und Klinischen Psychologen Dr. phil. C. vom 00.00.2011 ist nicht geeignet, einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel - sei es im Sinne eines vollständigen Verzichts auf den Konsum von Cannabis, sei es im Sinne einer ausreichenden Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr - nachvollziehbar zu begründen. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass der Unterzeichner über die erforderliche fachliche Qualifikation für die gebotenen verkehrspsychologischen Feststellungen - vergleichbar einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - verfügt und seine Feststellungen auf einer ähnlich breiten Befundbasis getroffen hat, wie dies im Rahmen einer medizinisch psychologischen Begutachtung der Fall ist. 32 Vgl. zu den dort geltenden Anforderungen: Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, zu 3.12.1, S. 190 ff. 33 Zudem beruht die in der Stellungnahme getroffene Prognose, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter der Einwirkung von Cannabis steuern werde, maßgeblich auf der Feststellung, dass der Antragsteller sich nach den vorgelegten Laborbefunden seit September 2010 korrekt im Straßenverkehr verhalten habe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Feststellung sich auf tragfähige Abstinenznachweise gründet. Die vom Antragsteller bislang vorgelegten Laboruntersuchungen sind - wie dargelegt - gerade nicht aussagekräftig in Richtung auf eine dauerhafte Abstinenz seit dem Vorfall vom 00.00.2010. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seitdem nicht mehr im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis im Straßenverkehr aufgefallen ist, rechtfertigt die getroffene Prognose ebenfalls nicht. Denn die beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr besitzt wegen der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung regelmäßig keine nennenswerte Aussagekraft. 34 Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich auch nicht deswegen als unverhältnismäßig oder willkürlich, weil die Antragsgegnerin diese erst etwas über ein Jahr nach dem Vorfall vom 00.00.2010 und knapp 10 Monate nach Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes durch die Bußgeldstelle verfügt hat. Eine der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorwerfbare Säumnis ist insoweit schon nicht festzustellen. Denn diese hat von dem Wissenschaftlichen Gutachten der Uniklinik L. vom 30. November 2010, welches die Rauschfahrt des Antragstellers am 00.00.2010 nachweist, erst am 26. August 2011 nach zeitaufwendigen Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei und schließlich bei der tatsächlich mit dem Vorgang befasst gewesenen Bußgeldstelle Kenntnis erhalten. Bereits unter dem 6. September 2011 hat sie den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und ihm zugleich eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. September 2011 gesetzt, die auf Bitte seines Prozessbevollmächtigten nochmals bis zum 11. Oktober 2011 verlängert wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist sodann zeitnah die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2011 ergangen. Abgesehen davon lässt der bloße Zeitablauf zwischen festgestellter Rauschfahrt und Entziehung der Fahrerlaubnis das öffentliche Interesse am Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Personen nicht entfallen. Auch sperrt die Verhängung eines zeitlich begrenzten Fahrverbotes als Nebenfolge der Ahndung der mit der Rauschfahrt vom 19. September 2010 begangenen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 24a StVG) nicht die spätere Vornahme ordnungsbehördlicher Maßnahmen - wie hier die Entziehung der Fahrerlaubnis - zum Zwecke der Abwehr von Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für den Straßenverkehr ausgehen. 35 Auch die weitere Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder privater Hinsicht entstehen. 36 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -. 37 Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 EUR) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,00 EUR) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.