Beschluss
3 L 496/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:1215.3L496.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 2068/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass seine Klage keinen Erfolg haben wird, weil die mit Ordnungsverfügung vom 00.00.2011 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: Bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist (vgl. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das BtMG fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen. Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr führt bereits der Nachweis einer - einmaligen - Einnahme von Betäubungsmitteln zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. November 2004 - 12 ME 404/04 - juris; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 - juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris. Davon ausgehend hat der Antragsteller sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Denn nach Aktenlage steht fest, dass er Betäubungsmittel (u.a. Amphetamin) konsumiert hat. In der dem Antragsteller anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle am 00. 00.2011 entnommenen und vom Uniklinikum L. , Institut für Rechtsmedizin, untersuchten Blutprobe (vgl. Wissenschaftliches Gutachten vom 00.00.2011 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe) stellten die Gutachter Prof. Dr. med. M. A. S. und Dr. rer. Nat. K. C. X. von 310 µg/l Serum (= 310 ng/ml) Amphetamin 0,6 µg/l Serum (= 0,6 ng/ml) Tetrahydrocannabinol (THC) 25 µg/l Serum (= 25 ng/ml) THC-Carbonsäure fest, wobei die Amphetamin-Konzentration oberhalb des höchsten Kalibrationswertes lag und der genannte Wert sich (erst) bei Extrapolation der Kalibrationsgeraden ergab. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass durch die chemisch-toxikologischen Untersuchungen nachgewiesen worden sei, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe. Die nachgewiesene Amphetamin-Konzentration liege - in Abhängigkeit von der Gewöhnung - im toxischen Bereich. Ferner sei ein Haschisch- oder Marihuanakonsum nachgewiesen, wobei jedoch - zumindest für den Zeitpunkt der Blutentnahme - nicht mehr von einer relevanten Cannabiswirkung auszugehen sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Bereits der Drogenvortest hatte ein positives Ergebnis im Hinblick auf Amphetamin ergeben. Der Antragsteller hat das Wissenschaftliche Gutachten auch nicht ansatzweise substantiiert angegriffen. Insbesondere ist die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes N. I. , Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin, vom 00.00.2011 nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen durchgreifend in Frage zu stellen. Die Bescheinigung setzt sich nicht konkret mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung vom 00.00.2011 und den Schlussfolgerungen auseinander, welche die Gutachter aus den chemisch-toxikologischen Untersuchungen gezogen haben. Allein die pauschale Erklärung, dass bei regelmäßigen Arztbesuchen des Antragstellers in den letzten 1,5 Jahren keine Hinweise auf einen Amphetamin-Missbrauch festgestellt worden seien, vermag die gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern. Es bleibt gänzlich offen, auf welche Erkenntnisse sich diese Aussage gründet. Namentlich ist sie nicht durch aussagekräftige Laboruntersuchungen des Blutes und/oder Urins des Antragstellers untermauert. Im Übrigen wären solche Larborbefunde allenfalls dann ergiebig für die Frage eines Amphetaminkonsums, wenn sie überhaupt Feststellungen zum Vorhandensein des Wirkstoffs Amphetamin träfen - dies erscheint im Hinblick auf die Anfertigung von Blutbildern im Zusammenhang mit Problemen der Bauchspeicheldrüse bereits zweifelhaft - und sich darüber hinaus auch auf den in Rede stehenden Vorfallszeitpunkt bezögen. Der Antragsteller verkennt insoweit, namentlich auch im Hinblick auf die angekündigte Vorlage von Blutbildern der letzten eineinhalb Jahren bzw. die geplante Austestung auf Amphetamin-Missbrauch, dass sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht aus einem missbräuchlichen oder regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln ableitet. Vielmehr genügt für die Annahme der Ungeeignetheit - wie dargelegt - bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln, wie sie hier durch das nicht in Zweifel gezogene Wissenschaftliche Gutachten vom 00.00.2011 nachgewiesen ist. Auch der Einwand des Antragstellers, er konsumiere keine Drogen und wisse daher selbst nicht, wie das Amphetamin in sein Blut gekommen sein, ihm müsse das Rauschmittel ohne sein Wissen zugeführt worden sein, erscheint der Kammer nicht glaubhaft. Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, kann zwar grundsätzlich für die Kraftfahreignung relevant sein. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 - 16 E 1040/09 -, vom 2. Dezember 2008 - 16 B 1623/08 -; vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -; vom 8. Oktober 2008 - 16 B 907/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 -, juris. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, er habe sich an dem Vorfallstag zu einer Feier nach L. begeben. Er habe sich bereit erklärt, mit seinem Pkw zu fahren und drei weitere Personen mitzunehmen. Auf der Feier habe er den ganzen Abend nur limonadenhaltige Getränke sowie "Red Bull" zu sich genommen. Er habe weder Alkohol getrunken noch Amphetamin oder andere berauschende Mittel konsumiert. Er habe zwar bemerkt, dass er in einer euphorischen Stimmung gewesen sei, dies jedoch darauf zurückgeführt, dass er das koffeinhaltige Getränk "Red Bull" genossen habe. Daher könne ihm das Amphetamin nur unwissentlich zugeführt, etwa in ein Getränk gemischt worden sein. Damit hat der Antragsteller jedoch nicht substantiiert einen Sachverhalt dargetan, der einen unbewussten Amphetaminkonsum plausibel nahelegen könnte. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt worden, wer, aus welchem Grund und in welcher Weise ihm die verbotene Substanz in das Getränk gemischt haben sollte. Die bloße, nicht näher substantiierte Vermutung, die Droge könnte von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht insoweit nicht aus. Auch erscheint es mit Blick auf die stark aufputschende Wirkung von Amphetamin als starker Stimulator des zentralen Nervensystems sowie angesichts der im Blut des Antragstellers festgestellten ganz erheblichen, sich bereits im toxischen Bereich bewegenden Amphetamin-Konzentration nicht glaubhaft, wenn dieser behauptet, lediglich eine auf den Konsum des koffeinhaltigen Getränks "Red Bull" zurückzuführende "euphorische" Stimmung bei sich wahrgenommen zu haben. Vielmehr hätte es in Anbetracht der bei einer solchen Amphetamin-Konzentration zu erwartenden, spürbaren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, die hier zudem zu einem konkret verkehrswidrigen Verhalten (Rotlichtverstoß) geführt hat, für einen mit der Einnahme und Wirkungsweise von Betäubungsmitteln unerfahrenen Fahrzeugführer unmittelbar auf der Hand liegen müssen, von einer Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Maßgeblich gegen die Behauptung, unwissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, spricht ferner, dass nach dem Ergebnis des Wissenschaftlichen Gutachtens vom 00.00.2011 beim Antragsteller außerdem der Konsum von Haschisch bzw. Marihuana (Cannabis) nachgewiesen worden ist. Auch wenn - zumindest zum Zeitpunkt der Blutentnahme - keine relevante Cannabiswirkung mehr vorgelegen hat, zeigt der erwiesene Cannabiskonsum dennoch, dass der Antragsteller entgegen seiner anderslautenden Behauptung sehr wohl Kontakt zu Betäubungsmitteln hat. Dass auch dieses Rauschmittel unwissentlich in seinen Körper gelangt ist, hat der Antragsteller selbst nicht (schlüssig) behauptet. Soweit der Antragsteller schließlich zwei Zeugen benannt hat, mit denen er den ganzen bzw. einen Teil des Abends verbracht habe und die bestätigen könnten, dass er keine Betäubungsmittel, insbesondere kein Amphetamin, konsumiert habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auch wenn die Zeugen dieselbe Feier wie der Antragsteller besucht haben mögen und einer von ihnen den Antragsteller zudem auf der Hin- und Rückfahrt nach L. begleitet haben mag, entspricht es nicht der Lebenswirklichkeit, dass die Zeugen den gesamten Abend - durchgehend und lückenlos - in Gegenwart des Antragstellers zugegen gewesen sind und darüber hinaus - zumal ohne besonderen Anlass - ihr besonderes Augenmerk auf dessen Konsumgewohnheiten gerichtet haben. Deren auf eigene Wahrnehmungen gestützte Aussage dürfte sich daher naturgemäß lediglich auf einen zeitlich begrenzten Ausschnitt des Abends erstrecken, jedoch nicht den gesamten Abend abdecken. Ein Betäubungsmittelkonsum in Abwesenheit der Zeugen ist damit nicht auszuschließen. Abgesehen davon lässt sich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 00.00.2011 auch kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Antragsteller sich bei der Verkehrskontrolle um 03:16 Uhr in Begleitung weiterer Personen befunden hat. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers insgesamt als Schutzbehauptung. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ebenfalls zu bejahen. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder persönlicher Hinsicht entstehen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von 1 Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 EUR) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (hier also 2.500,00 EUR) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.