Urteil
6 K 1961/08.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1222.6K1961.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2008 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in H. im Osten der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 23. Dezember 2000 von Istanbul aus auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Januar 2001 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Am 15. Januar 2001 gab er bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an: 4 Er habe die Türkei verlassen, weil er dort zum Tode verurteilt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, an den Vorfällen in Sivas im Jahre 1993 beteiligt gewesen zu sein und mit anderen Teilnehmern ein Hotel in Brand gesetzt zu haben. Zunächst habe man ihn nur beschuldigt, an einer Protestaktion vor der Moschee in der Nähe seiner Arbeitsstelle teilgenommen zu haben. Später sei er dann auch mit den Geschehnissen in Sivas in Verbindung gebracht worden. Obwohl er mit den dortigen Ereignissen überhaupt nichts zu tun gehabt habe, sei er dennoch vom Staatssicherheitsgericht in Ankara in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Dieses Urteil sei später in einem Revisionsverfahren bestätigt worden. Aus diesem Grund sei im Jahre 1997 ein Haftbefehl gegen ihn ergangen und er habe sich ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise aus der Türkei versteckt halten müssen. Er habe die Türkei nicht früher verlassen, weil er zunächst das letzte Urteil in seinem Verfahren habe abwarten wollen und darüber hinaus die Fluchtvorbereitungen einige Zeit in Anspruch genommen hätten. 5 Mit Bescheid vom 6. März 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - (Ziffer 2.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 4.). 6 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: 7 Das Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG stehe dem Kläger nicht zu, weil mangels Nachweises der Einreise auf dem Luftweg davon auszugehen sei, dass er auf dem Landweg und mithin über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - lägen nicht vor. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Er sei im Verlaufe seines Asylverfahrens, insbesondere im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt, nicht in der Lage gewesen, durch einen lebensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag zu überzeugen. Außerdem habe er mehrfach widersprüchlich vorgetragen. Hätte er von tatsächlich Erlebtem gesprochen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies durch einen umfassenden, detailreichen Sachvortrag zu belegen. Diesen Anforderungen habe sein Vorbringen im Rahmen der persönlichen Anhörung in keiner Weise genügt. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb er die Türkei nicht bereits nach der ersten Verurteilung zur Todesstrafe im Jahre 1997 verlassen habe. Dass sein Name in den beiden von ihm vorgelegten Zeitungsartikeln genannt werde, reiche für die Glaubhaftmachung seiner angeblichen Verurteilung zum Tode nicht aus. Derartigen Zeitungsartikeln sei grundsätzlich kein Beweiswert beizumessen, da es sich um Fälschungen handeln könne oder lediglich eine zufällige Namensgleichheit mit der tatsächlich verurteilten Person vorliege. Auch die vom Kläger vorgelegte Kopie des Protokolls des ersten Verhandlungstages vor dem Staatssicherheitsgericht in Ankara sei kein taugliches Beweismittel, da die Kopie weder beglaubigt, unterschrieben noch gestempelt sei. Auch hier besage der Inhalt des Dokuments nur, dass eine Person, die den gleichen Namen trage, zum Tode verurteilt worden sei. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG lägen nicht vor. 8 Der Kläger erhob gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vor dem erkennenden Gericht Klage - 8 K 474/01.A -. 9 Im Klageverfahren holte das Gericht eine Auskunft des Auswärtigen Amtes dazu ein, ob zwei vom Kläger vorgelegte Dokumente in türkischer Sprache (Kopie eines Sitzungsprotokolls des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 16. Juni 2000 sowie wohl eine Kopie eines Beschlusses des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara) echt seien und ob Erkenntnisse darüber vorlägen, ob und gegebenenfalls weshalb der Kläger vom Staatssicherheitsgericht in Ankara zum Tode verurteilt worden sei beziehungsweise ob in dieser Art nach ihm gefahndet werde. 10 Mit Auskunft vom 21. Dezember 2001 nahm das Auswärtige Amt zu den Fragen des Gerichts wie folgt Stellung: 11 Nachforschungen beim Ersten Staatssicherheitsgericht in Ankara hätten ergeben, dass die vorgelegten Unterlagen echt seien. Es handele sich um ein Urteil des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara und ein Sitzungsprotokoll des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara. Ein P. E. ssei zunächst mit Urteil vom 26. Dezember 1994 (das nach der angeblichen Haftentlassung des Klägers ergangen sei) vom Ersten Staatssicherheitsgericht in Ankara zu drei Jahren Gefängnis wegen Verstoßes gegen das türkische Versammlungsgesetz verurteilt worden. Auf das Rechtsmittel der Oberstaatsanwaltschaft bei den Staatssicherheitsgerichten habe der Kassationsgerichtshof das Verfahren mit der Auflage zurückverwiesen, den Angeklagten wegen gewaltsamer Änderung der türkischen Verfassung zu verurteilen. Der Kassationsgerichtshof sei zu der Ansicht gelangt, dass eine Verurteilung nach dem Versammlungsgesetz aufgrund der Art und Schwere der begangenen Straftat (Verbrechen gegen die Staatsgewalt) zu geringfügig sei. Obwohl in dem gesamten Verfahren zwischen 1996 und 2001 noch drei weitere Urteile des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara ergangen seien, gegen die jeweils Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei es im jetzt rechtskräftigen letzten Urteil des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 16. Juni 2000 bei der Todesstrafe für P. E. geblieben. 12 Mit Auskunft vom 28. März 2002 bestätigte das Auswärtige Amt außerdem die Echtheit von vier Personenstandsdokumenten in türkischer Sprache, die das Gericht im Klageverfahren 8 K 474/01.A an das Auswärtige Amt weitergeleitet hatte, nachdem der Anwalt des Klägers diese Dokumente dem Gericht vorgelegt hatte, um die Identität seines Mandanten mit der namensgleichen, nach den bereits zuvor vorgelegten Dokumenten des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara zum Tode verurteilten Person zu belegen. 13 Mit Bescheid vom 30. Januar 2002 hob das Bundesamt den Bescheid vom 6. März 2001 bis auf die Ziffer 1. auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei in der Person des Klägers vorliegen. Zur Begründung führte es aus: Nach den jetzigen Erkenntnissen sei die geltend gemachte politische Verfolgung des Klägers in der Türkei glaubhaft. Dementsprechend werde dem Antrag entsprochen, soweit die Feststellung begehrt worden sei, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde. Insbesondere die vorliegende Abschrift der Gerichtsunterlagen des Staatssicherheitsgerichts Ankara und die Feststellung ihrer Echtheit durch das Auswärtige Amt seien als Indizien für eine politische Verfolgung des Antragstellers in der Türkei zu werten. 14 Mit Beschluss vom 8. Juli 2002 wurde das Klageverfahren 8 K 474/01.A eingestellt, nachdem der Kläger die auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen hatte und das Verfahren im Übrigen beiderseits in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war. 15 Im Mai 2008 leitete das Bundesamt ein Aufhebungsverfahren nach § 48 VwVfG ein, weil es aus Anlass einer Prüfanfrage der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde nach der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis zu der Einschätzung gelangt war, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 30. Januar 2002 sei rechtswidrig gewesen, weil nach § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. der Abschiebeschutz nicht hätte gewährt werden dürfen. Denn aus schwerwiegenden Gründen sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen habe. 16 Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 30. Januar 2002 sei ein Rücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG eingeleitet worden. Der Bescheid vom 31. Januar 2002 erweise sich nach derzeitiger Erkenntnislage als rechtswidrig. Aus dem Urteil des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 16. Juni 2000 ergebe sich, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen in seiner Heimat begangen habe. Zwar bestreite er eine Tatbeteiligung, doch sei es nicht Aufgabe des Bundesamtes, die Rechtmäßigkeit von Strafurteilen zu überprüfen. Der Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. sei bereits bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts - der in der Regel mit der Verurteilung vorgelegen habe - erfüllt gewesen. Ein Beweis für die Begehung eines schweren Verbrechens im strafrechtlichen Sinn sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen habe der Kläger alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Es sei daher beabsichtigt, die asylrechtliche Begünstigung aufzuheben. Im Übrigen sei beabsichtigt festzustellen, dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Schon im August 2002 sei in der Türkei ein weitreichendes Reformpaket verabschiedet worden, durch das die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft worden sei. Die noch zur Vollstreckung ausstehenden Todesurteile seien in lebenslängliche schwere Haftstrafe umgewandelt worden. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. 17 Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Akteneinsicht, und zwar insbesondere um die Übersendung des angeblich vorliegenden Urteils des Staatssicherheitsgerichts in Ankara vom 16. Juni 2000. Mit Schreiben vom 21. Juni 2008 fügte er hinzu, es bestehe allenfalls die Möglichkeit, die Todesstrafe in eine lebenslange Haftstrafe umzuwandeln. Jedoch sei auch diese Strafe rechtswidrig. Sein Mandant habe daher keine Möglichkeit, in die Türkei zurückzukehren. 18 Mit Bescheid vom 18. September 2008 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 30. Januar 2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen, zurück. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: 19 Die Entscheidung beruhe auf § 48 VwVfG. Diese Bestimmung werde nicht durch die Spezialvorschrift des § 73 AsylVfG verdrängt. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme könne allerdings nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 3 und 4 VwVfG erfolgen. 20 Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2002 erweise sich nach derzeitiger Erkenntnislage als rechtswidrig. Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. habe nicht festgestellt werden dürfen, weil die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 51 Abs. 3 Satz 2 dritte Alternative AuslG a. F. (Anmerkung: gemeint war offensichtlich die zweite Alternative) vorgelegen hätten. Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig seien, erhielten nicht die Rechtstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG a. F. lägen bereits dann vor, wenn nur anzunehmen sei, dass entsprechende Taten begangen worden seien. Ein Nachweis im Sinne des StGB sei somit nicht erforderlich. Es genüge hinreichender Tatverdacht. Die mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführten Regelungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG a.F. hätten Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt, die hätten sicherstellen sollen, dass diejenigen, die terroristische Handlungen begangen, organisiert oder erleichtert hätten, den Flüchtlingsstatus nicht sollten missbrauchen können. Dementsprechend sei darauf zu achten, dass der Flüchtlingsstatus nicht für terroristische Zwecke genutzt werde. 21 Der Kläger sei hinreichend verdächtig, ein schweres Verbrechen in seinem Heimatland begangen zu haben, denn nach dem Urteil des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 16. Juni 2000 sei er mit anderen dafür verantwortlich, dass bei dem Hotelbrand in Sivas 36 Menschen ums Leben gekommen seien. Auch wenn er eine Tatbeteiligung bestreite, sei es nicht Aufgabe des Bundesamtes, Strafurteile auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Denn es würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen, den Nachweis hinsichtlich von im Herkunftsland oder in Drittstaaten begangenen Taten zweifelsfrei zu führen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte, zum Beispiel eines offensichtlichen Willkürstaates, möglich. Die tatsächlichen Feststellungen in einem ausländischen Urteil seien ein - mehr oder weniger - starkes Indiz dafür, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten habe wie ihm im Urteil zur Last gelegt werde. Je mehr das ausländische Strafverfahren rechtstaatlichen Grundsätzen entsprochen habe, desto eher könne von der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen ausgegangen werden. Das türkische Strafverfahren habe in der Vergangenheit und weise auch heute ein Mindestmaß an rechtstaatlicher Verfahrensweise auf, sodass das Urteil des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara Grundlage für die Annahme sein könne, dass der Kläger durch sein Verhalten den Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG a.F. verwirklicht habe. 22 Davon ausgehend habe der Kläger somit in der Türkei ein schweres nichtpolitisches Verbrechen durch unmittelbare und persönliche Beteiligung begangen. Unter einem schweren Verbrechen seien zum Beispiel insbesondere Mord, Totschlag, Menschenraub und auch besonders schwere Brandstiftung zu verstehen. Durch seine Einreise nach Deutschland und das Stellen des Asylantrages habe sich der Kläger der Strafvollstreckung entziehen wollen. Der Bescheid vom 30. Januar 2002 sei aus diesem Grund rechtswidrig gewesen. Zudem sei auch verkannt worden, dass die strafrechtliche Verurteilung des Ausländers zum Tode keine politische Verfolgung, sondern lediglich die Ahndung kriminellen Unrechts gewesen sei. 23 Allerdings stehe die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG im Ermessen der Behörde, die bei ihrer Abwägung insbesondere das Vertrauensinteresse des Betroffenen zu berücksichtigen habe. Insoweit begegne es keinen Bedenken, wenn eine rechtswidrige Asylanerkennung oder die Feststellung eines Abschiebeverbotes zurückgenommen werde. Es müsse jedem Staat unbenommen bleiben, darauf zu achten, dass nur politische Flüchtlinge den Schutz des Asylrechts genießen. Der Ausländer könne auch nicht einfach auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen, denn die Stellung eines Asylberechtigten sei nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder erhöhtem Vertrauensschutz ausgestattet. Die Rücknahme des Anerkennungsbescheides sei somit nicht durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz ausgeschlossen. Neben der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in Deutschland integriert und einen Einbürgerungsantrag gestellt habe. Weitere Gründe seien nicht vorgetragen worden oder ersichtlich. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes. Dass der Kläger eine langjährige Haftstrafe verbüßen müsse, stehe der Rücknahme des Bescheides nicht entgegen. Aufgabe und Ziel des Asylrechts sei es nicht, Straftäter vor dem Vollzug der gegen sie verhängten Strafe zu schützen. Für eine politisch motivierte Verfolgungsabsicht gebe es jedoch im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte, zumal der Kläger alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Insgesamt überwiege damit das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Sicherstellung eines authentischen Flüchtlingsschutzes das Interesse des Klägers am Bestand des Bescheides erheblich. Da der Kläger den Bescheid nicht durch unlautere Mittel herbeigeführt habe, werde der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. 24 Auch erfolge die Rücknahme fristgerecht. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist. Sie beginne, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Dazu gehörten die Umstände, deren Kenntnis es objektiv ermögliche, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung des Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt frühestens nach der Gewährung rechtlichen Gehörs im Rücknahmeverfahren ermittelt gewesen. Die Rücknahme sei somit innerhalb der Jahresfrist erfolgt. 25 Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Todesstrafe sei in der Türkei in Friedens- und Kriegszeiten abgeschafft. Eine konkrete Gefahr für den Kläger, der Folter oder einer anderen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die türkischen Behörden im Fall einer Rückkehr unterzogen zu werden, sei nicht ersichtlich. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Türkei als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention Folter und Misshandlung bei aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zurückgeführten türkischen Staatsangehörigen bereits deshalb unterbinden werde, um den Beitritt zur Europäischen Union nicht zu gefährden. Es komme hinzu, dass gegen den Kläger ein rechtskräftiges Strafurteil existiere. Aus den Auskünften beziehungsweise Gutachten lasse sich kein substanziierter Anhaltspunkt dafür annehmen, dass im Rahmen von gerichtlich angeordneter Haft überhaupt in der Vergangenheit Folter oder unmenschliche Behandlung jemals konkret zu befürchten gewesen sei. So habe auch das OVG in Münster auf der Grundlage eines Gutachtens des Gutachters Kaya vom 25. Oktober 2004 entschieden. 26 Der Kläger hat gegen den Rücknahmebescheid am 26. September 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sein Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen geltend macht: 27 Der Kläger verfolge mit Recht den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Sein Anspruch ergebe sich außerdem aus den Bundesamtsakten bezüglich des B. C. und des T. Z. (geboren 9. Juni 1976). Außerdem werde sein Anspruch durch folgende, zur Streitakte gereichte Dokumente belegt: 28 1. Entscheidung der 11. Kammer des Schwurgerichtes zu Ankara betreffend den B. C. (auszugsweise); 2. Beschluss des OLG Düsseldorf in der Auslieferungssache gegen den T. Z. vom 31. Oktober 2003; 3. Zeitungsartikel aus der Zeitschrift Hürriyet vom 21. August 2001; 4. Auszug aus der Entscheidung eines türkischen Gerichts mit dem Aktenzeichen 2001/1471. 29 Der Kläger beantragt, 30 den Bescheid vom 18. September 2008 aufzuheben, 31 hilfsweise, 32 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. September 2008 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen. 33 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) und der örtlichen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. 39 Der als Anfechtungsklage zulässige Hauptantrag ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 28. September 2008 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 40 Das Bundesamt war nicht berechtigt, den mit Bescheid vom 30. Januar 2002 dem Kläger nach § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig zuerkannten Flüchtlingsstatus gestützt auf § 48 VwVfG zurückzunehmen. 41 Zwar hat das Bundesamt zutreffend erkannt, dass der dem Kläger im Januar 2002 zuerkannte Flüchtlingsstatus nicht nach 73 Abs. 2 AsylVfG entzogen werden darf, weil die Anerkennung des Klägers als Flüchtling nicht auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erfolgt ist. Auch ist das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall ein von Anfang an rechtswidriger Flüchtlingsstatus grundsätzlich nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden darf, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 48 VwVfG neben den spezialgesetzlichen Regelungen des § 73 AsylVfG anwendbar bleibt. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80. 43 Dennoch war das Bundesamt nicht durch § 48 VwVfG ermächtigt, die Feststellung, dass im Fall des Klägers hinsichtlich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht, zurückzunehmen. Denn der vom Bundesamt ermittelte und dem angefochtenen Rücknahmebescheid zugrunde gelegte Sachverhalt rechtfertigt nicht die den Rücknahmebescheid tragende rechtliche Wertung, dem Kläger habe die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden dürfen. 44 Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden, in den in § 48 Abs. 1 VwVfG genannten Fällen allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4. Grundvoraussetzung der Rücknahme eines Verwaltungsakts ist damit immer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll. 45 Davon ausgehend ist der angefochtene Rücknahmebescheid rechtswidrig, weil das insoweit darlegungs- und beweispflichtige Bundesamt nicht überzeugend dargelegt hat, dass die mit Bescheid vom 30. Januar 2002 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei in der Person des Klägers tatsächlich rechtswidrig war. 46 Das Bundesamt begründet die streitige Rücknahmeentscheidung damit, dass dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden dürfen, weil die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative des Ausländergesetzes in der Fassung vom 9. Januar 2002 - AuslG a. F. - in der Person des Klägers vorgelegen hätten. 47 Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. i.V.m. Satz 1 a.a.O. wäre die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. ausgeschlossen gewesen, wenn "aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt" war, "dass der Ausländer ... vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen" hatte. 48 Bei der Auslegung des § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. ist die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, 49 vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 7 Juli .2011 - 10 C 26/10 -, <juris>, 50 zu berücksichtigen, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG in der Fassung vom 19. August 2007 den Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. einschließt. Die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, der infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinie 2004/83/EG - am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, wird wiederum maßgeblich durch Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, berichtigt in ABl. 2005, L 204, S. 24, im Folgenden: Richtlinie) geprägt, die sich ihrerseits an den in Art. 1 F des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: Genfer Konvention) aufgeführten Ausschlussgründen orientieren. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7 Juli .2011 - 10 C 26/10 -, a.a.O. Rdn. 20. 52 Davon ausgehend ist § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. wie folgt auszulegen: 53 Ein Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling setzt nicht voraus, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für die Bundesrepublik als Aufnahmemitgliedstaat ausgeht. Auch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 54 Vgl. EuGH vom 9. November 2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, NVwZ 2011, 285, Tenor zu 2.) und zu 3.); ihm folgend BVerwG, Urteil vom 7 Juli .2011 - 10 C 26/10 -, a.a.O. Leitsatz 2.). 55 Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Allerdings setzt die Feststellung, dass eine Person eine "schwere nichtpolitische Straftat ... begangen hat", voraus, dass die genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dahin beurteilt werden, ob der betreffenden Person für die Verwirklichung von Handlungen, durch die sie eine "schwere nichtpolitische Straftat" begangen haben soll, eine individuelle Verantwortung zugerechnet werden kann. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7 Juli .2011 - 10 C 26/10 -, a.a.O. Leitsatz 4.); EuGH vom 9. November 2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, a.a.O. Rdn. 81 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, <juris>, Rdn. 50; VG München, Urteil vom 13. April 2011 - M 24 K 10.30073 -; VG Göttingen, Beschluss vom 19. November 2011 - 1 B 280 -, <juris>, Rdn. 3. 57 Schließlich ist bei der abschließenden Wertung, ob der Ausschlussgrund des § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. erfüllt ist, dem in Art. 12 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7 Juli .2011 - 10 C 26/10 -, a.a.O. Rdn. 35, mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99. 59 Nach diesen Maßstäben ist im Fall des Klägers der Ausschlussgrund des § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. bereits deshalb nicht erfüllt, weil der vom Bundesamt der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt die erforderliche Einzelfallbetrachtung nicht ermöglicht. 60 Als entscheidender rechtlicher Mangel erweist sich in diesem Zusammenhang, dass das Bundesamt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt hat, weswegen der Kläger nach dem Hotelbrand in Sivas zur Todesstrafe verurteilt worden ist. 61 Ausweislich des Akteninhalts lagen dem Bundesamt im Zeitpunkt der Entscheidung über den streitigen Rücknahmebescheid vom 18. Dezember 2008 lediglich die Kopie eines Sitzungsprotokolls des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 16. Juni 2000 und die Kopie eines Gerichtsdokuments mit dem Hauptaktenzeichen 1997/199 - wohl auch des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara - vom 28. November 1997 (beide auszugsweise) in türkischer Sprache und eine Übersetzung des Sitzungsprotokolls vom 16. Juni 2000 in die deutsche Sprache vor. Die genannten Dokumente sind abgeheftet Bl. 23 bis 35 und Bl. 90 bis 104 der Beiakte II. Dass eine Übersetzung des Dokuments vom 28. November 1997 angefordert oder veranlasst wurde, ist nicht ersichtlich. Aus der deutschen Übersetzung des Sitzungsprotokolls vom 16. Juni 2000 ist zu entnehmen, dass 33 Angeklagte - darunter der Kläger - "aufgrund der bewiesenen und von ihnen begangenen strafbaren Handlung, die Grundordnung der türkischen Republik Türkei mit Gewalt zu zerstören, gemäß § 146 / 1 des türkischen Strafgesetzbuches" zu einer Todesstrafe verurteilt wurden. Welchen Tatbeitrag der Kläger hierzu individuell geleistet hat, ist dem Dokument nicht zu entnehmen. 62 Auch die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. Dezember 2001, die das Verwaltungsgericht Aachen im Klageverfahren 8 K 474/01.A eingeholt und dem Bundesamt zur Kenntnisnahme übersandt hatte, gibt keinen Aufschluss darüber, durch welche konkreten strafbaren und ihm unmittelbar zurechenbaren Handlungen der Kläger den Straftatbestand des § 146 / 1 des türkischen Strafgesetzbuches nach der Auffassung des Gerichts, das die Todesstrafe gegen ihn verhängte, erfüllt hat. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amts ergibt sich lediglich, dass der Kläger zunächst mit Urteil vom 26. Dezember 1994 vom Ersten Staatssicherheitsgericht in Ankara wegen Verstoßes gegen das türkische Versammlungsgesetz zu drei Jahren Gefängnis und später dann nach Aufhebung des ersten Urteils durch den Kassationsgerichtshof und Zurückverweisung an das Staatssicherheitsgericht in Ankara "wegen gewaltsamer Änderung der türkischen Verfassung" zum Tode verurteilt worden ist. Darüber hinaus trägt die Auskunft des Auswärtigen Amts eher zur Unsicherheit darüber bei, wann und weswegen konkret der Kläger zum Tode verurteilt worden ist, wenn das Auswärtigen Amt das nicht übersetzte Gerichtsdokument als ein "Urteil des Ersten Staatssicherheitsgerichts in Ankara vom 19.11.1996" bezeichnet. Denn zum einen ist das Dokument ausweislich der Kopie der Seite 72 des Originals am 28. November 1997 ausgefertigt worden, wie auch das Hauptaktenzeichen 1997/199 auf Seite 21 des Dokuments ein Aktenzeichen aus dem Jahre 1997 ist. Zum anderen belegen die deutschen Übersetzungen der vom Kläger dem Bundesamt vorgelegten Zeitungsausschnitte (Tageszeitung "Sabah" vom 29. November 1997 und Tageszeitung "Hürriyet" vom 29. November 1997), dass nach der Zurückverweisung der Verfahren vom Kassationsgericht am 30. September 1996 die Verurteilung von 33 Angeklagten zum Tode am 28. November 1997 erfolgt ist, und schließlich hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Anschreiben an das Auswärtige Amt das nicht übersetzte Dokument lediglich als einen "Beschluss" des Ersten Staatssicherheitsgerichts in Ankara bezeichnet. 63 Wie das Bundesamt aufgrund dieses dürftigen Tatsachenmaterials zu der Einschätzung gelangen konnte, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht dahingehend, dass der Kläger durch unmittelbare und persönliche Beteiligung mit anderen dafür verantwortlich sei, dass bei dem Hotelbrand in Sivas 36 Menschen - in Wirklichkeit sind 35 Menschen durch den Hotelbrand ums Leben gekommen und zwei Personen erschossen worden, sodass von 37 Opfern auszugehen ist - durch einen Brand getötet worden seien, ist schlichtweg nicht nachzuvollziehen. Außerdem tritt durch den aufgezeigten Hauptmangel der Begründung der angefochtenen Entscheidung - es fehlen Feststellungen zu den genauen tatsächlichen Umständen des Einzelfalls - klar hervor und bedarf deshalb keiner zusätzlichen Argumente, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage für die zentrale Wertung des Bundesamtes, in Bezug auf den Kläger bestehe ein hinreichender Tatverdacht dahingehend, dass er mit anderen dafür verantwortlich sei, dass bei dem Hotelbrand in Sivas 36 Menschen ums Leben gekommen seien, und dass er somit vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen in der Türkei begangen habe, auch nicht ansatzweise vorhanden ist. 64 Unabhängig davon, dass - wie oben dargelegt - bereits nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative AuslG a. F. die dem Kläger individuell zurechenbare schwere nichtpolitische Straftat konkret hätte ermittelt werden müssen, bestand hierzu Anlass auch deshalb, weil an der Verurteilung des Klägers zum Tode ein Militärrichter mitgewirkt hat. Dass die Mitwirkung eines Militärrichters an der Verurteilung rechtsstaatlich bedenklich war, musste das Bundesamt bereits den Anlagen entnehmen, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Klageschrift als Anlage zur Klageschrift beigefügt hatte. In beigefügten Kopie eines Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 31 Oktober 2003 zum Aktenzeichen III - Ausl (A) 43/03 - 308/03 III führt das OLG Düsseldorf nämlich auf Seite 7 aus: 65 " Da das Verfahren gegen den Verfolgten einen Vorfall betraf, bei dem insbesondere die Rolle der türkischen Sicherheitskräfte zum Gegenstand öffentlicher Diskussion geworden war, sind etwaige Bedenken gegen die Mitwirkung eines Militärrichters aus der Sicht eines verständigen Angeklagten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Ob die nach dem 18. Juni 1999 erfolgte Auswechslung des Militärrichters durch einen Zivilrichter geeignet war, unter Umständen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts zu zerstreuen, hängt davon ab, in welchem Stadium sich das Verfahren zur Zeit des Richterwechsels befand, inwieweit entscheidende Fragen der Beweisführung bereits abschließend geklärt waren und welche Einflussmöglichkeiten diesbezüglich für den Zivilrichter bis zum Erlass des Urteils am 16. Juni 2000 noch bestanden." 66 Wie das Bundesamt vor diesem Hintergrund zu der Einschätzung gelangen konnte - und auch im Klageverfahren unreflektiert daran festhielt -, das türkische Strafverfahren habe in der Vergangenheit und weise auch heute ein Mindestmaß an rechtstaatlicher Verfahrensweise auf, sodass das Urteil des Ersten Staatssicherheitsgerichts Ankara Grundlage für die Annahme sein könne, dass der Kläger durch sein Verhalten den Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG a.F. verwirklicht habe, ist damit nicht zu verstehen. 67 Deutlich zurückzuweisen ist schließlich die Begründung einer dem Kläger individuell zurechenbaren schweren nichtpolitischen Straftat mit der Bemerkung, in seinem Fall gebe es für eine politisch motivierte Verfolgungsabsicht keine konkreten Anhaltspunkte. Dass Überwiegendes sehr wohl dafür spricht, dass gegen den Kläger aus politischen Gründen die Todesstrafe verhängt worden ist, hätte das Bundesamt selbst feststellen können, wenn es der als Anlage zur Klageschrift beigefügten Entscheidung des OLG Düsseldorf nachgegangen und sich um die endgültige Entscheidung in dem damaligen Auslieferungsverfahren - die im Übrigen in die Rechtsdatenbank "juris" eingestellt und dort mit den Suchbegriffen "OLG Düsseldorf" und "Sivas" leicht zu finden ist - bemüht hätte. Mit dem in "juris" eingestellten Beschluss vom 04. November 2005 - III-4 Ausl (A) 43/03 - 210/05 III - hat das OLG Düsseldorf nämlich im damaligen Auslieferungsverfahren eines anderen Verfolgten entschieden, dass dessen Auslieferung unzulässig ist. Bezogen auf den Fall des Klägers enthält diese Entscheidung nicht nur konkrete Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verfolgungsabsicht. Vielmehr wird durch sie wegen der Parallelität des Verfolgungsvortrags des Klägers und des im Düsseldorfer Auslieferungsverfahren ermittelten Verfolgungsschicksals des dortigen Antragstellers 68 Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. November 2005 - III-4 Ausl (A) 43/03 - 210/05 III -, <juris>, Rdn. 4 bis 12. 69 nahegelegt, dass im Fall des Klägers ernstliche Gründe für die Annahme sprechen, dass die Verurteilung des Klägers zur Todesstrafe in einer über die bloße Ahndung krimineller Delikte hinausgehenden Weise den Charakter politischer Verfolgung trägt. Zur Begründung dafür, dass in dem von ihm entschiedenen Fall ernstliche Gründe für die Annahme bestanden, das gegen den Verfolgten verhängte Strafmaß beinhalte einen über die bloße Verfolgung kriminellen Unrechts hinausgehenden "Politmalus" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk, führt das OLG Düsseldorf nämlich zusammenfassend aus: 70 " Hierfür spricht bereits der Umstand, dass gerade die auf einer Anwendung des Staatsschutzdelikts ergangenen Urteile ohne individuelle Schuldfeststellungen auskommen. Die Differenzierung zwischen den nach Art. 146/1 und den nach Art. 146/3 TStGB behandelten Tätergruppen erweckt den Eindruck der Willkür, da die Urteilsgründe nicht mitteilen, durch welche konkreten Umstände sich die einzelnen Haupttäter von der Gruppe der "untergeordneten Teilnehmer" unterscheiden. Aufgrund dieser Umstände lässt sich die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe mit einer nur am Rechtsgüterschutz orientierten Verfolgungsintention jedenfalls bei denjenigen Angeklagten nicht nachvollziehbar erklären, die im ersten Verhandlungsdurchgang eines Brandstiftungsdelikts gerade nicht überführt wurden. Dies gilt insbesondere für den Verfolgten, bei dem die ab 30. September 1996 ergangenen Urteile sogar eine Benennung konkreter Beweismittel vermissen lassen. Die vorliegenden Indizien rechtfertigen in Bezug auf seine Person die Befürchtung, dass die strafrechtliche Ahndung - mangels konkreter Beweise einer Anwesenheit bei den Ausschreitungen vor dem Hotel - an ein Verhalten im Vorfeld des Brandanschlags anknüpft, das ohne die Anwendung der Staatsschutzvorschrift nicht mit einer derart hohen Strafe belegt worden wäre, mithin aus politischen Gründen härter als sonst sanktioniert wurde." 71 - vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. November 2005 - III-4 Ausl (A) 43/03 - 210/05 III -, a.a.O., Rdn. 23 - 72 Diese Begründung einer politischen Verfolgung des damaligen Antragstellers im Düsseldorfer Auslieferungsverfahren hält das im vorliegenden Verfahren erkennende Gericht für überzeugend. Die gegenteilige Wertung des Bundesamtes, im Fall des Klägers gebe es für eine politisch motivierte Verfolgungsabsicht keine konkreten Anhaltspunkte, erweckt vor diesem Hintergrund den Eindruck einer auch nicht ansatzweise sachlich und nachvollziehbar begründeten und damit willkürlichen Wertung. 73 In dieser Auffassung sieht sich das erkennende Gericht durch eine Entscheidung des OLG Karlsruhe in einem Auslieferungsverfahren 74 - vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 AK 40/05 -, <juris> - 75 und die Antwort der Bundesregierung vom 21. November 2011 - Bundestagsdrucksache 17/7767 - auf eine Kleine Anfrage einiger Abgeordneter der Partei "Die Grünen" und der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen" - Bundestagsdrucksachen 17/7585 - bestätigt, wenn darin zu Frage 7 der Kleinen Anfrage ausgeführt wird: 76 " Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen in Sivas am 2. Juli 1993 wurden im Zulässigkeitsverfahren acht Auslieferungsersuchen für unzulässig erklärt. In fünf Verfahren konnte die Auslieferung der Verfolgten nicht bewilligt werden, da sich aus den vorgelegten Auslieferungsunterlagen keine den Verfolgten individuell zurechenbare Tathandlung ergab (2006 und 2007). In zwei weiteren Verfahren konnte die Auslieferung nicht bewilligt werden, weil an der Verurteilung der Verfolgten ein Militärrichter beteiligt war (2007). Dies widerspricht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dem Recht auf ein faires Verfahren. In einem Verfahren kam eine Auslieferung des Verfolgten nicht in Betracht; der Verfolgte ist als Asylberechtigter gerichtlich anerkannt (2006). In einem weiteren Verfahren konnte die Auslieferung des Verfolgten aufgrund der Verhängung erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe und der dazu vor- liegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bewilligt werden (2011). Ein gerichtliches Zulässigkeitsverfahren ist daher nicht durchgeführt worden. In einem Fall konnte der Verfolgte in Deutschland nicht ermittelt werden. 77 Es sind nach dem der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/2324 vom 31. Juli 2006) zugrunde liegenden Stand weitere sechs Auslieferungsersuchen gestellt und abgelehnt worden." 78 Insgesamt steht damit fest, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Kläger schon nicht nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden durfte, weil sie nicht rechtswidrig, sondern wohl zu Recht erfolgt ist. 79 Unabhängig davon ist die angefochtene Ermessensentscheidung des Bundesamtes auch aufzuheben, weil sie auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts und damit ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Einer Ermessensentscheidung sind alle für die vorzunehmende Abwägung wesentlichen Tatsachen zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, liegt eine die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung begründende Ermessensunterschreitung im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vor. 80 Vgl. z.B. Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, § Auflage, § 114 Rdn. 18. 81 So liegt der Fall hier. Die angefochtene Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, weil das Bundesamt hätte klären müssen, wegen welcher konkreten nichtpolitischen Straftat, an der er unmittelbar und persönlich beteiligt war, der Kläger verurteilt worden ist, bevor es ihm den Flüchtlingsstatus entzog. 82 Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist eine Entscheidung über den Hilfsantrag entbehrlich. 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG. 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.