Beschluss
3 L 473/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0109.3L473.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage (3 K 928/11) gegen die dem Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 15. April 2011 sowie gegen die Baugenehmigung vom 09. August 2011 zum Umbau und zur Erweiterung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur XXX, Flurstück XXX wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem beigeladenen Nachbarn erteilten Baugenehmigungen zur Reihenhauserweiterung. 4 Sie sind Eigentümer eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur XXX, Flurstück XXX mit der Anschrift, F. , I.----straße 32. 5 Das Haus befindet sich am südlichen Ende einer Anfang der 1950er Jahre genehmigten Reihenhauszeile (I.----straße 32, 30, 28 und 26), deren Gesamtlänge 42 m beträgt und die als Hausblock Gebäude mit identischem Profil vereinigt (Satteldach, traufständig, Firsthöhe: 10,39 m, Traufhöhe: 6 m, Gebäudetiefe: 7,62 m). Das Vorhabenhaus des Beigeladenen (I.----straße 30) schließt sich als Reihenmittelhaus (Breite: 15 m) unmittelbar an das westlich gelegene Reihenendhaus der Antragsteller (Breite: 6 m) an. 6 Die in Rede stehende Häuserzeile liegt im Geltungsbereich des Anfang der 80iger Jahre in Kraft getretenen 4. Änderungsplanes zum Bebauungsplan Nr. F1. XX (X2. , Flur XXX). Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet ("WA") mit offener Bauweise ("o") fest. Über die vorhandene Reihenhauszeile legt der Plan ein 12 m tiefes Baufenster, das die straßenseitige Traufwand des Hausblocks aufnimmt und im Anschluss an die gartenseitige Traufwand eine Bebauungstiefe von weiteren 4,38 m ermöglicht. 7 Mit Bescheid vom 15. April 2011 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zum Aushub einer Baugrube auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur XXX , Flurstück XXX (I.----straße 30). 8 Mit weiterem Bescheid vom 9. August 2011 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Reihenmittelhauses auf dem Grundstück I.----straße 30. Das Umbauvorhaben lässt die bisherige straßenseitige Traufwand bestehen. Der Dachfirst wird um 0,89 m auf 11,28 m erhöht und um 2 m von der Straßenseite abgerückt. Die Dachform ändert sich vom Satteldach zum Mansardendach. Die Tiefe des geplanten Gebäudes soll auf seiner gesamten Breite unter Wegfall der hinteren Traufwand von 7,62 m auf 12 m verlängert werden und das Baufenster ausschöpfen. Daran schließen sich Balkone mit 3 m Tiefe (Erdgeschoss) bzw. 1,5 m Tiefe (1. und 2. Obergeschoss) an, die von den seitlichen Nachbargrenzen abgerückt sind. 9 Die Antragsteller haben gegen die Teilbaugenehmigung am 16. Mai 2011 und gegen die Baugenehmigung am 15. August 2011 Klage erhoben sowie am 27. Oktober 2011 im vorliegenden Verfahren mit dem Antrag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, 10 die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage - 3 K 928/11 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 15. April 2011 sowie gegen die Baugenehmigung vom 09. August 2011 zum Umbau und zur Erweiterung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur XXX , Flurstück XXX anzuordnen. 11 Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen jeweils, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten im vorliegenden Verfahren und im zugehörigen Klageverfahren - 3 K 928/11 -, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der Aufstellungsvorgänge zum 4. Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. F1. XX ("X1. /X.---straße ") verwiesen. 14 II. Der Antrag hat Erfolg. 15 Seine Zulässigkeit als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Teilbau- und Baugenehmigung folgt aus § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Der Aussetzungsantrag ist auch begründet. 17 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das (Nachbar-) Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung der für das strittige Umbau- und Erweiterungsvorhaben erteilten Genehmigungen, weil die dagegen erhobene Baunachbarklage Erfolg haben dürfte. 18 Das mit den angegriffenen Bescheiden zugelassene Vorhaben verstößt voraussichtlich zu Lasten der Antragsteller gegen die bauplanungsrechtlich getroffene Festsetzung der offenen Bauweise und gegen die bauordnungsrechtlich erforderliche Einhaltung von Abstandflächen. 19 1. Dabei ist die Frage der bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit in Bezug auf das gesamte Wohnhaus und nicht nur hinsichtlich der geplanten baulichen Veränderungen zu überprüfen. Bei Eingriffen in die Bausubstanz, die ein Gebäude so erheblich ändern, dass es nicht mehr mit dem alten, von der bisherigen Baugenehmigung erfassten Gebäude identisch ist, wird die die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, Baurechtssammlung (BRS) 60 Nr. 172; Oberverwaltungsgericht (OVG NRW), Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, n.v. 21 So liegt der Fall hier. Das zugelassene Vorhaben ist mit dem Altbestand nicht mehr identisch. Abgesehen von der Erhaltung der vorderen Traufwand und der Gebäudebreite wird die frühere Dimension des Reihenmittelhauses aufgegeben. Das Dach wird erhöht und ändert seine Form vom Sattel- zum Mansardendach. Mit den neuen Giebelwänden und der um 4,38 m in den Gartenbereich versetzten Traufwand entsteht ein neues (Gesamt-) Gebäude. 22 2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Gebäudes beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Im vorliegenden Fall findet § 30 BauGB Anwendung, weil die in Rede stehende Häuserzeile und damit das Vorhabengrundstück vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. F1. XX, 4. Änderung ("X1. /X.---straße ") der Stadt F. erfasst wird. Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes bestehen nicht. Dabei ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist. Ergeben sich dafür - wie hier - keine hinreichenden Anhaltspunkte, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181. 24 Insbesondere ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller keine Zweifel an der Planwirksamkeit. Ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung der Bebauungstiefe von 12 m sei unbeachtlich und obsolet, weil ihr die bereits in den 50er Jahren geschaffene faktische Bebauungstiefe der Reihenhauszeile entgegenstehe, an die sich die Eigentümer der Reihenhäuser jahrzehntelang gehalten hätten. 25 Zwar kann ein Bebauungsplan in eng begrenzten Ausnahmefällen als funktionslos und damit als obsolet betrachtet werden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt aber nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 - BVerwGE, 54, 5 = Baurecht (BauR) 1977, 248 und Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 = BauR 1999, 601 = BRS 60 Nr. 43. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, hier zur Ordnung der rückwärtigen Erweiterungsbebauung, einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht umgesetzt worden ist. Die Festsetzung der Bebauungstiefe für die in Rede stehende Häuserzeile kann daher nicht als unwirksam angesehen werden. Sie schafft im Wege des Planungsrechts eine nicht von vornherein ausgeschlossene Möglichkeit der Hauserweiterung im rückwärtigen Bereich. Ob die jeweiligen Hauseigentümer davon Gebrauch machen oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. 26 3. Das Vorhaben verstößt zu Lasten der Antragsteller gegen die bauplanerische Festsetzung der offenen Bauweise. 27 Setzt ein Bebauungsplan die Bauweise als "offen" fest, so übernimmt er damit die einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der hier einschlägigen BauNVO 1977 werden die Gebäude in der offenen Bauweise nicht an der Grenze, sondern mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) errichtet. Der in der offenen Bauweise zu beachtende seitliche Grenzabstand schränkt die bauliche Ausnutzbarkeit von (schmalen) Grundstücken stark ein. Diese Einschränkung können die betroffenen Grundstücksnachbarn jedoch durch eine wechselseitige Anpassung ihrer jeweiligen Bauvorhaben überwinden. Entsteht dadurch eine einheitliche Hausform, namentlich ein Doppelhaus oder - wie hier in den 50erJahren - eine (Reihen-) Hausgruppe bis maximal 50 m, kann innerhalb des Gesamtbaukörpers auf der Grundstücksgrenze gebaut werden, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1977. Diese Regelung stellt eine die offene Bauweise modifizierende nachbarschützende Norm dar. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, n.v. 29 Zur Beantwortung der für das Vorliegen eines Reihen- bzw. Doppelhauses zentralen Frage, ob das Aneinanderbauen das Erfordernis der einheitlichen Hausform noch wahrt, gilt: Haushälften oder Häuser müssen in "wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut" werden. 30 Vgl. dazu die sog. "Doppelhausentscheidung" des Bundesverwaltungs-gerichts, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE XXX , 335 (359 f.) = BRS 63 Nr. 185. 31 Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Gebäudeeinheit die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt, wie er es getan hat. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, a.a.O. 33 Das damit relevante Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Haushälften, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Kennzeichnend für die offene Bauweise ist nämlich der seitliche Grenzabstand der Gebäude. Dementsprechend muss ein "Einzelhaus", soll es Bestandteil eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen. Als Beurteilungskriterien für das Abgestimmtsein eines Hauses kommen dessen Höhe, Breite, Tiefe sowie die Zahl seiner Geschosse und seine Dachform in Betracht. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur zwischen den Häusern infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend sein. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, n.v. 35 Gemessen an diesen Maßstäben überschreitet das genehmigte Umbauvorhaben den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung in der Hausgruppe und ordnet sich nicht mehr dem Gesamtgebäude unter. Durch seine Kubatur im rückwärtigen Bereich lässt es sich nicht mehr quantitativ und qualitativ als bauliche Einheit und damit als Gebäudeteil der bisherigen (Reihen-) Hausgruppe verstehen. Der streitgegenständliche Baukörper erreicht eine Tiefe von 12 m und überschreitet damit im rückwärtigen Bereich die bisherige Gebäudetiefe der Reihenhauszeile von 7,62 m (auch ohne Einbeziehung der auskragenden Balkone) um 4,38 m. Dieses Maß der Erweiterung übersteigt die Hälfte der bisherigen Gebäudetiefe, die sich auf 3,81 m (7,62 m : 2) beläuft. Das auf einer Breite von 15 m geplante Vorhaben des Beigeladenen erscheint damit im Vergleich zum Nachbarhaus der Antragsteller und der übrigen Reihenhauszeile als ein massiv in den Garten verspringendes, mithin singuläres Haus. Dieser Eindruck wird verstärkt, wenn man den zwar von der seitlichen Grundstücksgrenze abgerückten, aber in einer Tiefe von 3 m auskragenden Balkon im Erdgeschoss in die Gebäudewirkung einbezieht. Es kommt hinzu, dass mit dem Vorhaben das einheitliche Erscheinungsbild des Satteldaches der Hausgruppe nicht beibehalten wird. Vielmehr entsteht ein Mansardendach, wobei der Dachfirst um 0,89 m erhöht und um 2 m von der Straßenseite abgerückt wird. Der Umstand, dass die vordere Hausfront den bisherigen Bestand im Wesentlichen übernimmt, reicht zur Herstellung einer baulichen Einheit nicht aus. Während die Reihenhauszeile bisher gleichgewichtige und harmonisch abgestimmte Haushälften aufwies, entsteht durch das Vorhaben ein disproportionales Ungleichgewicht. Die einheitliche Hausform, welche in der offenen Bauweise die Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand rechtfertigt, ist dadurch aufgelöst. 36 4. Das Vorhaben verstößt zu Lasten der Antragsteller ferner gegen Bauordnungsrecht. 37 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Wie oben ausgeführt, ist dabei die Frage der Einhaltung der Abstandflächen in Bezug auf das gesamte Wohnbauvorhaben des Beigeladenen erneut zu überprüfen. Die Anforderungen an die Abstandflächen von mindestens 3 m (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) kann die grenzständig an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Giebelwand (Breite: 12 m) nicht erfüllen. Insbesondere greift der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW zugunsten des Beigeladenen nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Das setzt in der offenen Bauweise das Vorliegen eines Doppelhauses oder einer (Reihen-) Hausgruppe voraus, woran es hier gerade fehlt. 38 5. Schließlich ist auch die Aussetzung der Vollziehung der Teilbaugenehmigung vom 15. April 2011 über den Aushub der Baugrube gerechtfertigt. 39 Eine Teilbaugenehmigung enthält zwei Regelungsgegenstände, nämlich neben der Genehmigung, die in der Teilbaugenehmigung genannten Bauarbeiten durchzuführen (gestattender Ausspruch), auch das vorläufige positive Gesamturteil bezüglich des Gesamtvorhabens (feststellender Ausspruch). 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 7 B 1183/93 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Oktober 2002, § 76 Rdnr. 13, m.w.N. 41 Dass mit der Teilbaugenehmigung zugleich auch über die grundsätzliche Zulässigkeit des gesamten Bauvorhabens entschieden wird, darf dagegen nicht dahin (miss)verstanden werden, dass die Baubehörde schon bei Erteilung der Teilbaugenehmigung stets auch die Zulässigkeit des gesamten Vorhabens in allen Einzelheiten zu prüfen hätte und in ihre Prüfung namentlich auch solche Teile des Gesamtprojekts einbeziehen müsste, die für die mit der Teilbaugenehmigung gestatteten Bauarbeiten ohne Belang sind. Der Prüfungsumfang bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr verbundenen "positiven Gesamturteils" ist vielmehr abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Oktober 2002, § 76 Rdnr. 14, m.w.N. 43 Gegenstand der angegriffenen Teilbaugenehmigung ist der Aushub der Baugrube, der die bauliche Voraussetzung für die konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens und damit auch für die hier als unzulässig angesehene Grenzbebauung bildet. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. 45 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und bewertet das in der Hauptsache zunächst allein gegen die Teilbaugenehmigung und später auch gegen die Baugenehmigung erhobene Begehren mit insgesamt 10.000,- Euro, wobei wegen des summarischen Charakters des vorliegenden Nachbareilantrags dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen ist.