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Urteil

10 A 1224/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erheblichen baulichen Änderungen erlischt der Bestandsschutz des bisherigen Gebäudes; das geänderte Gebäude ist in seiner Gesamtheit nach den aktuellen Abstandflächenvorschriften zu prüfen. • Ein einseitiger, erheblich vorgezogener und hochgeschossiger Anbau kann den Doppelhauscharakter auflösen, sodass die Privilegierung für Grenzanbauten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht mehr greift. • Wird durch die Gesamtbetrachtung der genehmigten Änderung die bauliche Einheit der beiden Haushälften zerstört, ist die Baugenehmigung rechtswidrig, weil die Abstandflächen des geänderten Gebäudes zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werden. • Eine unzumutbare Beeinträchtigung nach dem Rücksichtnahmegebot braucht nicht mehr festgestellt zu werden, wenn die bauplanungsrechtliche Privilegierung wegen Wegfalls des Doppelhauscharakters ausscheidet.
Entscheidungsgründe
Wegfall des Bestandsschutzes bei erheblicher Anbauänderung führt zu Verletzung der Abstandflächen • Bei erheblichen baulichen Änderungen erlischt der Bestandsschutz des bisherigen Gebäudes; das geänderte Gebäude ist in seiner Gesamtheit nach den aktuellen Abstandflächenvorschriften zu prüfen. • Ein einseitiger, erheblich vorgezogener und hochgeschossiger Anbau kann den Doppelhauscharakter auflösen, sodass die Privilegierung für Grenzanbauten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht mehr greift. • Wird durch die Gesamtbetrachtung der genehmigten Änderung die bauliche Einheit der beiden Haushälften zerstört, ist die Baugenehmigung rechtswidrig, weil die Abstandflächen des geänderten Gebäudes zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werden. • Eine unzumutbare Beeinträchtigung nach dem Rücksichtnahmegebot braucht nicht mehr festgestellt zu werden, wenn die bauplanungsrechtliche Privilegierung wegen Wegfalls des Doppelhauscharakters ausscheidet. Kläger und Beigeladener sind Eigentümer benachbarter Doppelhaushälften. Der Beigeladene stellte den Antrag, seinen rückwärtigen, ursprünglich eingeschossigen Anbau um ein Vollgeschoss mit Satteldach und eine Dachgaube zu erweitern und die Garage zur Straßenfront zu verlängern. Die Bauaufsichtsbehörde genehmigte das Vorhaben am 12.04.2007. Der Kläger rügte, die Abstandfläche verletze § 6 BauO NRW und das Gebot der Rücksichtnahme; er befürchtete erhebliche Verschattung seiner Terrasse und Wohnräume sowie eine Wertminderung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung führte der Kläger aus, die Änderung sei so erheblich, dass der Bestandsschutz entfallen sei und die Abstandsvorschriften neu zu prüfen seien. Der Senat führte eine Ortsbesichtigung durch und hob die Baugenehmigung auf. • Bestandsschutz und Neubeurteilung: Erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz führen zum Erlöschen des Bestandsschutzes nach Art. 14 GG; das geänderte Gebäude ist als Ganzes erneut an den abstandrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW zu messen. • Gesamtbetrachtung des geänderten Baukörpers: Die Aufstockung um ein Vollgeschoss, die 2,30 m breite Gaube und die Vergrößerung der Garage schaffen zusätzlichen Wohnraum von 13,92 m² und verändern die äußere Gestalt so wesentlich, dass das Gebäude nicht mehr mit dem Altbestand identisch ist. • Grenzabstand und Privilegienrecht: Das geänderte Wohnhaus des Beigeladenen ist ohne Einhaltung einer Abstandfläche grenzständig zum Grundstück des Klägers errichtet; die Privilegierung des Schmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) bzw. die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kommt nicht mehr zugunsten des Beigeladenen in Betracht, weil der Doppelhauscharakter aufgehoben ist. • Begriff des Doppelhauses: Doppelhaus setzt eine bauliche Einheit und wechselseitige Abstimmung der Haushälften voraus; quantitative und qualitative Kriterien wie Höhe, Breite, Geschosszahl und Dachform sind maßgeblich. Der genehmigte einseitige, vorgezogene Anbau zerstört diese Einheit. • Ergebnis der Prüfung: Nach Umsetzung der genehmigten Maßnahme vermittelt das Gebäude den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, dominiert die rückwärtige Gebäudefront und überschreitet damit den Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung; daher sind die abstandrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. • Rücksichtnahmefrage: Ob die Verschattung eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Rücksichtnahmegebots darstellt, bleibt offen, weil die bauplanungsrechtliche Privilegierung bereits wegfällt und die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig ist. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt die Baugenehmigung vom 12.04.2007 auf, weil der durch Aufstockung und Anbau veränderte Baukörper den Bestandsschutz verliert und in seiner neuen Gesamterscheinung die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen zum Nachbargrundstück nicht einhält. Der Doppelhauscharakter ist durch den einseitigen, massiven Vorzug des Anbaus aufgelöst, sodass die bauplanungsrechtliche Privilegierung des Grenzanbaus nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht mehr gilt. Mangels Einhaltung der abstandrechtlichen Anforderungen ist die Baugenehmigung rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung erfolgte jeweils zur Hälfte für die erstinstanzlichen Kosten zugunsten Beklagter und Beigeladenem; die Berufungskosten trägt die Beklagte.