Urteil
9 K 1328/10.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0111.9K1328.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2010 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Syrien vorliegt. Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte am 14. April 2009 das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens beschränkt auf § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mit Blick auf die bei ihr vorliegende paranoide Schizophrenie. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 30. Juni 2010, per Einschreiben zur Post gegeben am 14. Juli 2010, den Antrag auf Wiederaufgreifen des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 3. April 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab. 4 Die Klägerin hat am 28. Juli 2010 Klage erhoben. 5 Sie beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2010 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 sowie 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen, und 7 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 9 Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 20. September 2010 auf den Einzelrichter übertragen und durch weiteren Beschluss vom 6. Juni 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist nach dem Hauptantrag begründet. 13 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG mit der Folge, dass sich der Bescheid des Bundesamtes als rechtswidrig erweist (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) 14 Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen vorliegen oder ein Wiederaufgreifen gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat. Denn es liegt eine Ermessenreduzierung aufgrund der Entwicklung in Syrien im Jahr 2011 vor. Für § 60 Abs. 2 AufenthG kann insoweit nichts anderes gelten als für eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 15 Vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, II - § 71 Rn. 273 (Stand: Februar 2011) 16 Dem Anspruch der Klägerin steht zunächst nicht entgegen, dass diese zur Gruppe der in Syrien registrierten Staatenlosen, der Ajanib, gehört. Unter der Geltung von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens sowie Art. 5 Abs. 2 b 5. Spiegelstrich des Protokolls zu dessen Durchführung ist jedenfalls für diese Gruppe eine Rückführung nicht ausgeschlossen. 17 Vgl. VG Oldenburg , Urteil vom 10. September 2010 - 11 A 1897/09 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 2 B 2111/10 -, juris. 18 Ferner würde auch eine Erlasslage in Form eines Abschiebestopps ein Absehen von einer Entscheidung zum subsidiären Schutz nach Art. 15 b der (Qualifikations-) Richtlinie 2004/83/EG nicht rechtfertigen. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts Band 131, 198. 20 Im Übrigen ist unmaßgeblich, dass der Antrag im Vorverfahren auf § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkt gewesen ist. Denn mit Blick auf die so genannte Anwachsung des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes käme es selbst auf einen auf ein bestimmtes Abschiebungsverbot beschränkten Klageantrag nicht an. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris. 22 Stellte sich die Situation vor Beginn der Demonstrationen und der gewaltsamen Auseinandersetzungen, 23 vgl. hierzu Auswärtiges Amt (AA), Reisewarnung Syrien vom 23. August 2011, 24 bereits so dar, dass die Abschiebung aus Deutschland und das illegale Verlassen Syriens zu einer (mehrwöchigen) Inhaftierung führen konnte, ist auf der Grundlage der aus der aktuellen Berichterstattung gewonnenen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin heute wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht, 25 vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 A 68/11 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 9 A 243/10 MD -, VG Stuttgart, Urteil vom 16. September 2011 - A 7 K 4940/10 -, VG Köln, Urteil vom 15. September 2011 - 20 k 5833/10.A -, Leitsätze jeweils nachgewiesen in juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2011 - 21 K 8505/10.A -, juris, 26 Maßgeblich für diese Betrachtungsweise ist das brutale Vorgehen der Armee und der Sicherheitskräfte bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im ganzen Land, 27 vgl. in diesem Sinne: AA, a.a.O.; AA, Reisewarnung Syrien vom 9. Januar 2012, 28 das nach Schätzungen der Vereinten Nationen und internationaler Beobachter mindestens 5.000 Tote zur Folge hat. 29 Vgl. Spiegel online vom 9. Januar 2012: "Die Schutzmacht zeigt ihre Waffen" und vom 10. Januar 2012: "Assad belügt die Welt". 30 Auch nach Beginn der Beobachtermission der arabischen Liga gab es Tötungen u.a. durch Heckenschützen. 31 Vgl. Spiegel online vom 3. Januar 2012: "Blinde Beobachter"; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 4. Januar 2012 "Friedensmission droht zu scheitern"; Spiegel online vom 5. Januar 2012: "Hoher Regierungsbeamter rechnet mit Assad ab". 32 Zudem wurde von mehr als 70.000 Festnahmen, 33 Vgl. NZZ vom 14. September 2011: "Gewalt ohne Ende in Syrien", 34 sowie aktueller von 32.000 Inhaftierten berichtet. 35 Vgl. Spiegel online vom 6. Januar 2012: "Menschenrechtler werfen Assad Kinderfolter vor". 36 Selbst verletzte Personen aus einem Krankenhaus wurden verschleppt. 37 Vgl. Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 12. September 2011, juris. 38 Ferner gibt es Berichte über ein Vorgehen der Armee bzw. der Sicherheitskräfte gegen Kinder. 39 Vgl. Die Welt online vom 2. Juni 2011: "Syrische Soldaten sollen 13-Jährigen gefoltert haben"; Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2011: "Warum hasst du unsere Kinder?"; Spiegel online vom 6. Januar 2012. 40 Bei der Beurteilung, dass ein Vorgehen der syrischen Behörden gegen die Klägerin bei deren Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, muss auch berücksichtigt werden, dass aus dortiger Sicht eine ausländische Verschwörung für die Unruhen im Land verantwortlich sein soll. 41 Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22. August 2011, juris; NZZ vom 11. Januar 2012 "Asad lenkt nicht ein". 42 Vor diesem Hintergrund ist derzeit Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83 b Abs. 1 AsylVfG, 30 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.