Beschluss
8 L 323/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0203.8L323.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1506/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. August 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller sich gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wendet, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil der Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 1. Oktober 2007 innerhalb der Geltungszeit seiner ihm zuvor erteilten und zuletzt bis zum 21. Oktober 2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat und die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil sich die Ordnungsverfügung vom 5. August 2011 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der maßgeblichen Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Es spricht alles dafür, dass die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht erfolgt und in dieser Situation dem öffentlichen Vollzugsinteresse entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Vorrang einzuräumen ist. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. Er kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 5 AufenthG berufen. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Ausreisehindernisse liegen hier nicht vor. Dafür, dass die Ausreise tatsächlich unmöglich ist, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Der Antragsteller ist im Besitz eines irakischen Reisepasses und kann in seine Heimat ausreisen. Auch ein rechtliches Abschiebungshindernis ist nicht festzustellen, insbesondere nicht hinsichtlich des geltend gemachten Rechts aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Der Begriff des geschützten Privatlebens setzt eine ausreichende und tiefgreifende Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bei gleichzeitiger Entfremdung von den Verhältnissen im Heimatstaat voraus. Diese muss dazu geführt haben, dass der Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, weil ihn nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit seinem Heimatstaat verbindet und sich deshalb ein Rückkehrverlangen als unverhältnismäßig, weil unzumutbar, erweist, Welte in: Jakober/ Welte Aktuelles Ausländerrecht, Stand Juni 2011, § 25 AufenthG Rdnr. 32 a m. w. N. So liegt der Fall hier nicht. Zwar ist zu bedenken und durchaus von Gewicht, dass der Antragsteller bereits in einem Alter von 14 Jahren (mit seiner Familie) aus dem Irak in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und aufgrund eines Bescheides des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2001, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) festgestellt wurde, eine Aufenthaltsbefugnis erhielt, die mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortgalt, wobei das Bundesamt seine dem zugrunde liegende Feststellung bereits mit Bescheid vom 25. Mai 2005 widerrufen hat. Er hat einen wesentlichen Teil seiner Sozialisation und nun fast die Hälfte seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland erlebt. Umgekehrt gilt aber auch, dass er vor seiner Einreise seine Sozialisation in der durchaus prägenden Lebensphase bis zum 14. Lebensjahr im Irak erfahren hat und auch in der Zeit danach bis zum Jahr 2008 in Deutschland in seine (irakische) Familie eingebunden war. Der Antragsteller gehört daher noch nicht zu den so genannten faktischen Inländern, die hier verwurzelt und von ihrem Heimatland entwurzelt sind. Auch die während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gewonnen Bindungen und Ansätze der Integration des Antragstellers entfalten nicht das erforderliche Gewicht, um den Sachverhalt anders zu bewerten. Der Antragsteller hat von 2001 bis 2004 die Hauptschule besucht, von der er nach der 10. Klasse abgegangen ist. Sein Abgangszeugnis weist in den Fächern Deutsch und Geschichte/Politik die Noten mangelhaft bzw. ungenügend auf. Dies spricht nicht für das Vorhandensein der von ihm vorgetragenen guten Deutschkenntnisse. Seinen Lebensunterhalt hat der Antragsteller bislang ohne öffentliche Hilfe selbst nicht sichern können. Eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat er abgebrochen. Er bezieht seit 2005 bis heute (mit einer dreimonatigen Unterbrechung Ende 2010) durchgängig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Die von ihm vorgelegte Bescheinigung über Zusage eines befristeten Arbeitsvertrages, seine zweistündige gemeinnützige Arbeit pro Woche, seine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Jugendsportverein und seine dreimonatige Beschäftigung ab September 2010 als Mechanikergehilfe vermögen demgegenüber nicht den Eindruck herzustellen, dass es ihm in der Zukunft nachhaltig gelingen wird, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller nur in der Zeit von 2001 bis zum Widerrufsbescheid des Bundesamtes 2005 die Erwartung entwickeln konnte, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können. Abgesehen davon liegen seine wahren Identifikationspapiere erst seit dem Jahr 2008 vor, wobei ihm allerdings die vorherigen Angaben falscher Identitäten durch seine Eltern angesichts seiner damaligen Minderjährigkeit nicht anzulasten sind. Am 17. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin ihn zur anzudrohenden Abschiebung angehört. So wie er damit nicht als in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt angesehen werden kann, kann er umgekehrt nicht als dem Irak entwurzelt eingestuft werden. Dies gilt abgesehen von der o. g. Lebensphase dort, im Hinblick auf das familiäre Leben in Deutschland und seine muttersprachlichen arabischen Sprachkenntnisse vor allem deshalb, weil seit 2008 seine Familie, d. h. seine Mutter und seine Brüder, wieder im Irak lebt. Er hat also für den Fall einer Rückkehr in den Irak nicht zu befürchten, sich ohne Hilfe auf die dortige Situation einstellen zu müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er familiär "aufgefangen" wird, ohne dass damit gesagt sein soll, dass er mit einem Alter von 24 Jahren zwingend darauf angewiesen wäre. Die Kammer kann nachvollziehen, dass eine Rückkehr in den Irak nicht in die persönlichen Pläne des Antragstellers passt und für ihn eine Belastung darstellt. Aber im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK hier gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 - (Keles), InfAuslR 2006, 3, und Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, geht die Kammer nach Abwägung aller o. g. Umstände und der gegenseitigen Interessen davon aus, dass dem Antragsteller ein Leben im (Heimat-)Staat seiner Staatsangehörigkeit rechtlich zuzumuten ist. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK lässt sich nicht feststellen. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) zulässig, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Aussetzungsantrag ist jedoch auch insoweit unbegründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt; die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) und kein die Vollziehbarkeit hemmender Tatbestand vorliegt (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt und auch im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat. Die gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GKG). Das Antragsinteresse erscheint mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.