Beschluss
18 B 1252/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 AufenthG ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits in einem vorangegangenen Verfahren die Anordnung beantragt und kein neuer, ohne Verschulden nicht vorgetragener Umstand vorliegt.
• Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder die Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich ist (§ 60a AufenthG).
• Familienrechtliche Belange aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sind zu berücksichtigen; bei erheblicher Straffälligkeit und fehlender sozialer Verwurzelung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen dennoch verhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Abschiebung: fehlende Erfolgsaussicht, keine Abschiebungsunmöglichkeit • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 AufenthG ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits in einem vorangegangenen Verfahren die Anordnung beantragt und kein neuer, ohne Verschulden nicht vorgetragener Umstand vorliegt. • Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder die Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich ist (§ 60a AufenthG). • Familienrechtliche Belange aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sind zu berücksichtigen; bei erheblicher Straffälligkeit und fehlender sozialer Verwurzelung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen dennoch verhältnismäßig sein. Der Antragsteller, langjährig in Deutschland lebend und Vater einer deutschen Tochter, wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 30.11.2006. Er hatte bereits im Dezember 2006 erfolglos die aufschiebende Wirkung beantragt. Im Folgeverfahren begehrt er erneut aufschiebende Wirkung und hilfsweise Abschiebungsschutz; zudem stellte er im Juli 2007 einen Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich verurteilt, zuletzt wegen Urkundenfälschung und Betrug zu mehrjährigen Freiheitsstrafen; Kontakte zu seiner Tochter sind in den letzten Jahren gering gewesen. Er habe keine nennenswerten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in Deutschland und habe auch keinen regelmäßigen Unterhalt geleistet. Das Verwaltungsgericht lehnte zuvor Anträge ab; der Senat prüfte die Beschwerde eingeschränkt nach § 146 Abs. 4 VwGO. • Verfahrensrechtlich ist der erneute Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig nach § 80 Abs. 7 AufenthG, weil kein neuer, ohne Verschulden nicht vorgetragener Umstand vorliegt; der Verlängerungsantrag vom 26.7.2007 erfolgte über ein Jahr nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis und erfüllt den notwendigen inneren Zusammenhang nicht. • Die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO liegen nicht vor: Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder zwingende Gründe des § 60a AufenthG die Anwesenheit erforderten. • Familienrechtliche und menschenrechtliche Belange (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) wurden berücksichtigt. Zwar bestehen familiäre Bindungen (deutsche Tochter, langjähriger Aufenthalt), diese sind jedoch aufgrund geringer und qualitativ eingeschränkter Kontakte, fehlender Unterhaltsleistungen und erheblicher Straffälligkeit des Antragstellers nicht so intensiv, dass ein Vorrang vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besteht. • Die erhebliche und sich steigernde Straffälligkeit, fehlende soziale und wirtschaftliche Verwurzelung in Deutschland sowie das Ausmaß der Bindungen an das Herkunftsland (Überweisungen, Verwandtschaft) führen bei der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sind. • Eine Subsidiärbetrachtung der Gefährdungslage im Herkunftsland ändert die Bewertung nicht, ebenso wenig rechtfertigt die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung die Annahme einer Unmöglichkeit der Abschiebung. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO bzw. § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52, 53 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers ist insgesamt ohne Erfolg. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt; die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Insbesondere ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig nach § 80 Abs. 7 AufenthG, weil kein neuer, ohne Verschulden nicht vorgetragener Umstand vorliegt, und der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis begründet diese Voraussetzung nicht. Der subsidiär gestellte Abschiebungsschutzantrag nach § 123 VwGO scheitert, weil weder rechtliche noch tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung noch zwingende Gründe nach § 60a AufenthG hinreichend dargetan sind. Familien- und menschenrechtliche Schutzinteressen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) begründen vor dem Hintergrund der erheblicheren Straffälligkeit, mangelnder sozialer Verwurzelung in Deutschland und bestehender Bindungen in das Herkunftsland keinen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit; deshalb sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin durchsetzbar.