Beschluss
9 L 85/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht erfüllt sind.
• Eine Bitte des Behördenbescheids, bis zu einem bestimmten Datum eine Anmeldung vorzulegen, stellt keine eigenständige Regelung mit sofortiger Vollziehung dar; es bedarf einer ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO, sofern es sich um eine gegen die Eltern gerichtete Maßnahme handelt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf aufschiebende Wirkung bei fehlendem Fall des § 80 Abs. 2 VwGO • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht erfüllt sind. • Eine Bitte des Behördenbescheids, bis zu einem bestimmten Datum eine Anmeldung vorzulegen, stellt keine eigenständige Regelung mit sofortiger Vollziehung dar; es bedarf einer ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO, sofern es sich um eine gegen die Eltern gerichtete Maßnahme handelt. Die Eltern einer minderjährigen Antragstellerin erhoben Klage gegen einen Bescheid des Schulamtes der Städteregion Aachen vom 16. Januar 2012, der in Verbindung mit der begehrten Hauptsache auf eine Erweiterung des Rechtskreises in Form einer Ausnahmegenehmigung zielt. Der Bescheid enthielt eine Bitte an den Vater, bis zum 27. Januar 2012 den Nachweis einer Anmeldung der Antragstellerin an einer deutschen Schule vorzulegen. Die Antragsteller suchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Aktenzeichen 9 K 1083/12. Das Gericht bemängelte fehlende Nachweise zur Vertretungsbefugnis (Nachweis alleiniges Sorgerecht oder Vollmacht). Zudem stellte das Gericht fest, dass die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig sei, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliege. Die Antragstellerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet und der Streitwert festgesetzt. • Antrag auf Prozesskostenhilfe: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies ist hier gegeben, sodass Bewilligung abzulehnen ist. • Unzulässigkeit des Antrags auf aufschiebende Wirkung: § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht die Anordnung unstatthaft, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; die Hauptsache betrifft die Erweiterung des Rechtskreises durch eine Ausnahmegenehmigung, deren Ablehnung keiner sofortigen Vollziehung fähig ist. • Keine eigenständige Regelung im Bescheid: Die Aufforderung, eine Anmeldung vorzulegen, ist keine eigenständige Maßnahme mit sofortiger Vollziehung; selbst bei Annahme einer gegen die Eltern gerichteten Maßnahme nach § 41 Abs. 5 SchulG fehlt es an einer ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. • Formelle Vertretungsfragen: Es kann offenbleiben, ob eine wirksame Vertretung vorliegt; der Antrag scheitert jedenfalls aus prozessrechtlichen Gründen und mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzt, unter Berücksichtigung des summarischen Verfahrens durch hälftigen Ansatz des Auffangwertes. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt und damit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anwendbar ist. Es bestand zudem keine eigenständige, sofort vollziehbare Regelung im Bescheid, und es wurde kein Nachweis über Vertretungsbefugnis vorgelegt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.