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Urteil

9 K 1083/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung vom Besuch einer deutschen Schule ist rechtmäßig, wenn kein wichtiger Grund i.S.d. § 34 Abs.5 SchulG NRW vorliegt. • Der Wunsch, eine grenznahe ausländische Schule zu besuchen, begründet allein keinen wichtigen Grund; im Grundschulbereich hat die Integrationsaufgabe besonderes Gewicht. • Bei deutschen Kindern, die eine nicht anerkannte ausländische Schule in der Primarstufe besuchen wollen, sind besonders gewichtige Gründe erforderlich, damit eine Ausnahme von der Schulpflicht gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer belgischen Schule in der Grundschule • Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung vom Besuch einer deutschen Schule ist rechtmäßig, wenn kein wichtiger Grund i.S.d. § 34 Abs.5 SchulG NRW vorliegt. • Der Wunsch, eine grenznahe ausländische Schule zu besuchen, begründet allein keinen wichtigen Grund; im Grundschulbereich hat die Integrationsaufgabe besonderes Gewicht. • Bei deutschen Kindern, die eine nicht anerkannte ausländische Schule in der Primarstufe besuchen wollen, sind besonders gewichtige Gründe erforderlich, damit eine Ausnahme von der Schulpflicht gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist eingebürgertes deutsches Kind und besuchte im Schuljahr 2011/2012 die dritte Klasse einer belgischen Schule. Der Vater beantragte eine Befreiung von der deutschen Schulpflicht zum Besuch dieser Schule. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.01.2012 ab. Die Klägerin klagte vor dem Verwaltungsgericht, wogegen das Land vertreten durch das Schulamt der Städteregion Aachen die Klage abwies. Im Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung und Prozesskostenhilfe abgelehnt; das Gericht veränderte das Rubrum zugunsten des Beklagten. Streitgegenstand ist die Frage, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs.5 SchulG NRW zu erteilen ist. • Rechtsgrundlage ist § 34 Abs.5 SchulG NRW: Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule sind nur bei wichtigem Grund möglich, insbesondere bei vorübergehendem Aufenthalt oder geeigneter Ergänzungsschule. • Die dargestellten Regelbeispiele (vorübergehender Aufenthalt, vom Ministerium als geeignet festgestellte ausländische Schule) liegen nicht vor. • Der bloße Wunsch, eine grenznahe ausländische Schule zu besuchen, stellt keinen wichtigen Grund dar; es ist eine Einzelfallabwägung zwischen öffentlichem Interesse an deutscher Schulpflicht und individualrechtlichen Belangen vorzunehmen. • Im Grundschulbereich kommt der Integration durch Besuch einer deutschen Schule besondere Bedeutung zu; bei einem lediglich einjährigen Besuch in Deutschland ist die Integrationsaufgabe nicht erfüllt. • Nach den Leitlinien des früheren Runderlasses sind bei deutschen Kindern in der Primarstufe besonders gewichtige Gründe erforderlich; solche Gründe (Zuzug nach vorangegangenem Schulbesuch im Ausland, erwarteter Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im Ausland innerhalb kurzer Zeit oder besondere persönliche Umstände) liegen hier nicht vor. • Selbst bei Ermessenseröffnung bestand kein Spielraum zugunsten der Klägerin; die beantragte Genehmigung war nicht geboten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf § 154 VwGO sowie § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO; Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung ist rechtmäßig, weil kein wichtiger Grund i.S.d. § 34 Abs.5 SchulG NRW vorliegt. Der Wunsch, weiterhin die belgische Schule zu besuchen und Hinweise auf Diskriminierung genügen nicht, da im Grundschulbereich die Integrationsaufgabe besonderen Gewicht hat und sprachliche Grundlagen früh vermittelt werden müssen. Es sind keine besonderen persönlichen Umstände oder ein erwarteter längerfristiger Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im Ausland ersichtlich, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zur Wahrung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.