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Urteil

1 K 1480/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0320.1K1480.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. Juli 2010 verpflichtet, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach bestandenem Zweiten Staatsexamen für das Lehramt für Sonderpädagogik war er vom 16. Februar 2009 bis zum 13. November 2009 als angestellte Lehrkraft an der F. -Schule in B. beschäftigt. Vom 7. Januar 2010 bis 29. Januar 2010 war er als angestellter Lehrer an der M. -W. -G. -Schule in Aachen tätig. 3 Am 25. Februar 2010 nahm er (ohne Vorbehalt) ein Einstellungsangebot zum 25. August 2010 an. Die Bezirksregierung Köln teilte ihm hierzu mit, dass er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes eingestellt werden solle, sofern er die Laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis insgesamt erfülle; ansonsten sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder vorgesehen. Im Rahmen dieses Einstellungsverfahrens untersuchte ihn am 1. Juli 2010 die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Städteregion Aachen und gelangte zu dem Ergebnis: "Gegen die Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Schuldienst bestehen bei dem Untersuchten aufgrund des zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Gesundheitszustandes in gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken. Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist der Untersuchte gesundheitlich geeignet. Bei dem Untersuchten liegt eine regelmäßig behandelte internistische und neurologische Erkrankung vor. Vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit wird deshalb die Durchführung einer Nachuntersuchung empfohlen." 4 Mit Bescheid vom 22. Juli 2010 lehnte die Bezirksregierung Köln die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Amtsärztin eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht auf Dauer ausgeschlossen habe und er zu gegebener Zeit unter Vorlage eines aktuellen amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragen könne. Dieses Gesundheitszeugnis müsse die gesundheitliche Eignung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit befürworten und bestätigen, dass mit seiner vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen sei. Die Beteiligten schlossen sodann einen Arbeitsvertrag über die unbefristete Beschäftigung des Kläger als Lehrkraft an der F. -Schule der Stadt B. . 5 Der Kläger hat am 19. August 2010 Klage erhoben. Er verfolgt sein Begehren auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe weiter und weist zur Begründung darauf hin, dass die Amtsärztin keine gesundheitlichen Bedenken hinsichtlich dieses Begehrens geäußert habe. Vielmehr habe sie festgestellt, dass gesundheitliche Bedenken gegen eine Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis nicht bestünden und lediglich vor einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine erneut Untersuchung empfohlen werde. Diese Feststellungen habe der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe müsse auch noch nicht abschließend feststehen und von der Amtsärztin festgestellt werden, dass bis zum Ende der Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankungen zu erwarten seien. Eine solche Feststellung müsse vielmehr erst aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit getroffen werden. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. Juli 2010 zu verpflichten, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er meint, ein Mangel der gesundheitlichen Eignung sei bereits bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berücksichtigen. Aus der Gesamtschau der eingeschränkten Aussage der Amtsärztin zum Gesundheitszustand des Klägers und der Notwendigkeit einer langfristigen Prognose könne von einer gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht ausgegangen werden. 11 Die Kammer hat durch Beschluss vom 9. November 2010 Beweis über die Frage erhoben, an welcher "regelmäßig behandelten internistischen und neurologischen Erkrankung" der Kläger gelitten hat und ob - ggfls. in welchem Zeitraum - diese Erkrankung heilbar ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der Amtsärztin vom 11. November 2010 zu ihrer Untersuchung des Klägers und ihrer Einschätzung seiner gesundheitlichen Eignung verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten Bezug genommen, die Gegenstand der Erörterung der Streitsache am 29. Oktober 2010 gewesen sind. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht nach den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und 20 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Er allein trifft die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen er einen Bewerber in ein Beamtenverhältnis übernehmen will. Demgemäß hat der Kläger grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Beklagte eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Verbeamtungsantrag trifft. Wenn allerdings keine andere Entscheidung als die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei ist, besteht ausnahmsweise ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung. So liegt der Fall hier. 18 Die ablehnende Entscheidung ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig. Bei der Ermessensausübung muss sich der Dienstherr vorrangig an den in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten, und in den einfachen Gesetzen konkretisierten Voraussetzungen orientieren. Dies bedeutet, dass die Einstellung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen muss. Zur Eignung in diesem Sinne gehört neben der fachlichen auch die gesundheitliche Eignung des Beamten, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; juris Rn. 10. 20 Dabei ist ein - nicht behebbarer - Mangel der gesundheitlichen Eignung bereits bei der Berufung in das Verhältnis auf Probe zu berücksichtigen, 21 vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. April 2001 - AN 12 K 00.00664 -, juris. 22 Der Dienstherr darf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe deshalb (schon) dann ablehnen, wenn bereits zum Zeitpunkt der beantragten Einstellung in das Probebeamtenverhältnis auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens von dem Dienstherrn festgestellt werden kann, dass der Bewerber die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für eine nach Ablauf der Probezeit beabsichtigte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllt, weil nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen werden kann. Die insoweit vom Dienstherrn zu treffende Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrigen Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 23 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 PA 93/08 -, juris Rn. 2 m. w. N. 24 Gemessen daran ist die Weigerung des Beklagten, den Kläger in das Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, rechtswidrig. Die auf das amtsärztliche Gutachten vom 6. Juli 2010 gestützte, für die Versagung der Übernahme allein maßgebliche negative Prognoseentscheidung bezüglich seiner zukünftigen gesundheitlichen Eignung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie verletzt allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe, weil sie die amtsärztlichen Feststellungen verkennt. 25 Zunächst ist davon auszugehen, dass der Amtsärztin der Unterschied zwischen einem Beamtenverhältnis auf Probe und einem solchen auf Lebenszeit hinreichend bekannt ist. Sie besitzt besondere Fachkenntnisse in Bezug auf die dienstbezogenen Anforderungen und ist aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit in der Lage, eine sachkundige Beurteilung darüber abzugeben, ob ein Bewerber gesundheitlich den konkret auf ihn zukommenden dienstlichen Anforderungen - hier eines Lehrers im Beamtenverhältnis auf Probe - gerecht werden wird. Für den Kläger hat sie dies angenommen, wenn sie ausführt: "Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist der Untersuchte gesundheitlich geeignet." Diese eindeutige Aussage lässt keine Zweifel zu und ist auch keiner Interpretation zugänglich. 26 Die von der Amtsärztin in ihrem Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers stellen auch keine - nicht behebbaren - Mängel der gesundheitlichen Eignung dar, bei denen spätere, möglicherweise zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankungen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Vielmehr hat sie dargelegt, dass der Kläger an einer "regelmäßig behandelten internistischen und neurologischen Erkrankung" leide, ohne dass dies ein gesundheitliches Hindernis für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe darstelle. Für die Frage, an welcher regelmäßig behandelten internistischen und neurologischen Erkrankung der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung gelitten hat, und ob - ggf. in welchem Zeitraum - die Erkrankung heilbar ist, hat sie in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2010 unter Anführung der relevanten Erkrankungen angeführt, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein stabiler psychischer Gesamtzustand vorgelegen habe. Es hätten vonseiten des psycho-physischen Leistungsvermögens keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einstellung als Sonderschullehrer bestanden. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass der Klägers mit Blick auf den Genesungsverlauf verantwortlich mit seiner Krankheit umgehe. Für eine verlässliche Prognosestellung für die künftige Dienstzeit halte sie allerdings eine spätere Untersuchung vor der Verbeamtung auf Lebenszeit für angemessen. 27 Diese Aussage macht deutlich, dass die Amtsärztin für die zeitlich begrenzte (vgl. §§ 52 Abs. 2, 39 der Laufbahnverordnung - LVO NW) Probezeit eines Lehrers keine gesundheitlichen Hindernisse erkannt hat und die Eignung für dieses Probebeamtenverhältnis ohne Einschränkungen annimmt. Eine erneute Untersuchung vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat sie weder in dem Ausgangsgutachten vom 6. Juli 2010 noch in ihrer Auskunft an das Gericht vom 11. November 2010 für notwendig oder gar unerlässlich gehalten. Vielmehr hat sie eine solche "empfohlen" bzw. "für angemessen" gehalten. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten folgen die Dienstherren - und so in ständiger Praxis auch die Bezirksregierung Köln - regelmäßig den sachverständigen Äußerungen von Amtsärzten, deren Bewertung auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als gegenüber privatärztlichen Feststellungen aussagekräftiger angesehen wird, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, ZBR 2007, 163 m.w.N.; juris. 29 Der Beklagte hat nichts dafür dargelegt, warum er hier der Beurteilung der Amtsärztin nicht folgen will. Vor diesem Hintergrund verletzt die Einschätzung der Bezirksregierung, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers nicht mit der zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit den Schluss zulasse, dass er nicht vor Ende der aktiven Dienstzeit erkranke und dienstunfähig werde, die von der Amtsärztin fehlerfrei angelegten gesundheitlichen Bewertungsmaßstäbe und ist der Bescheid rechtswidrig. 30 Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung ausschließlich auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Klägers gestützt. Fachliche Bedenken hat er ebensowenig angeführt wie andere laufbahnrechtliche Hindernisse für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. In diesem Fall ist das Ermessen der Bezirksregierung darauf reduziert, den Kläger in dieses Beamtenverhältnis einzustellen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.