Urteil
1 D 10/05
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist eine Gemeinde Träger der Unterhaltungslast für ein Gewässer, das im Geltungsbereich einer Naturschutzverordnung liegt, kann dies ihre Antragsbefugnis als Behörde im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO begründen. Das setzt voraus, dass die Ausübung der Unterhaltungslast von den Regelungen der Verordnung betroffen ist und dass sich die Gemeinde auf die Gewässerunterhaltungslast beruft. 2. Wird ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt, so gehört § 22a SächsNatSchG zu den Ermächtigungsgrundlagen, die gem. Artikel 75 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen in der Verordnung an¬zugeben sind. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 SächsNatSchG vor, ist eine nationale Unterschutzstellung zwingend geboten, soweit nicht Ausnahmen nach Absatz 3 vorliegen. Es bleibt offen, ob und inwieweit den Naturschutzbehörden bei der nationalen Unterschutzstellung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie noch ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum verbleibt und inwieweit die nationalen Gerichte zur Überprüfung berufen sind. 4. § 22a Abs. 5 SächsNatSchG erfordert nicht, einen Managementplan gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie aufzustellen, bevor eine Unterschutzstellung nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt.
Entscheidungsgründe
1. Ist eine Gemeinde Träger der Unterhaltungslast für ein Gewässer, das im Geltungsbereich einer Naturschutzverordnung liegt, kann dies ihre Antragsbefugnis als Behörde im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO begründen. Das setzt voraus, dass die Ausübung der Unterhaltungslast von den Regelungen der Verordnung betroffen ist und dass sich die Gemeinde auf die Gewässerunterhaltungslast beruft. 2. Wird ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt, so gehört § 22a SächsNatSchG zu den Ermächtigungsgrundlagen, die gem. Artikel 75 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen in der Verordnung an¬zugeben sind. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 SächsNatSchG vor, ist eine nationale Unterschutzstellung zwingend geboten, soweit nicht Ausnahmen nach Absatz 3 vorliegen. Es bleibt offen, ob und inwieweit den Naturschutzbehörden bei der nationalen Unterschutzstellung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie noch ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum verbleibt und inwieweit die nationalen Gerichte zur Überprüfung berufen sind. 4. § 22a Abs. 5 SächsNatSchG erfordert nicht, einen Managementplan gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie aufzustellen, bevor eine Unterschutzstellung nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt.