Urteil
6 K 1625/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0330.6K1625.10.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Betreiber des an der Ecke M.------straße /N.----straße in B. gelegenen Restaurants "H. ". Mit Schreiben vom 1. März 2010 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie zu dem Restaurant. Gegenstand der Antragstellung war die Ausstattung des Gehweges im Bereich der Außenwand des Hauses N.----straße mit fünf Zweiertischen bei einer Restgehwegbreite von 1,80 m sowie die Nutzung des vor dem Restaurant "H. " gelegenen und als Parkbucht ausgebauten Fahrbahnbereiches der N.----straße auf einer Länge von 11,50 m, wo für den beantragten Zeitraum von Mai bis Oktober ein Podest aus Hartholz errichtet und auf diesem fünf Vierertische aufgestellt werden sollten. Als zumindest teilweisen Ersatz der zeitweise wegfallenden Parkfläche bot der Kläger die Zurverfügungstellung eines in unmittelbarer Nähe gelegenen privaten Parkplatzes an. Nach interner Vorprüfung wurde dem Kläger durch die Beklagte mitgeteilt, dass grundsätzlich eine Außengastronomie auf entsprechend breiten Gehwegen oder in Fußgängerzonen erlaubnisfähig sei. Aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen sei jedoch ein Außenausschank auf dem Fahrbahnbereich der N.----straße nicht möglich. Ein Rückbau der Fahrbahn zugunsten des Gehweges sei nicht geplant und würde in dem Bewohnerparkbereich zu einer unerwünschten Reduzierung der Parkplätze führen. Aus verkehrlichen Erwägungen würden im Innenstadtbereich daher keine Sondernutzungserlaubnisse für den Außenausschank zu Lasten bestehender Bewohnerparkplätze erteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2010 erneuerte und konkretisierte der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Der Kläger erklärte seine Bereitschaft, für die Gäste des Restaurants, aber auch für die Anlieger im Hof des Gebäudes N.----straße insgesamt zehn Stellplätze zur Verfügung zu stellen, mit denen zur Entlastung der gesamten Parksituation beigetragen werden könne. Auch könne angeboten werden, dass eine Abgrenzung (Geländer) zwischen dem geplanten Podest und dem Gehweg installiert werde. Auch eine alternative Außenbewirtschaftung allein auf dem Gehweg würde den Passantenverkehr weiterhin problemlos ermöglichen. Die Gesamtbreite betrage etwa 3 m. Der Antrag beschränke sich auf den Zeitraum Mai bis einschließlich September eines jeden Jahres. In dieser Zeit lägen die Semesterferien und auch die Urlaubszeiten, in denen ohnehin ein geringerer Parkplatzbedarf bestehe. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei darauf hinzuweisen, dass auch bei anderen Restaurants bzw. Cafés Parkflächen zugunsten der Außengastronomie weggefallen seien. Es handele sich insoweit um das Restaurant "Q. " in der Straße "N1. " - dort seien drei Parkplätze mit einem Podest überbaut worden -, um das Restaurant "T. " in der U.------straße - dort seien drei bis vier Parkplätze mit einem Sichtschutz abgegrenzt und als Terrasse genutzt worden -, und um das Restaurant "W. " in der C.--- Straße, das ebenfalls auf einer Fläche von drei Parkplätzen eine Terrasse errichtet habe. Bei anderen Restaurants bzw. Cafés verbleibe aufgrund der Außengastronomie nur eine relativ geringere Gehwegbreite. Beim Restaurant "L. " am U1.------graben sei dies eine Restbreite von 2,60 m, bei der Bäckerei "O. " in der C1.------straße eine Breite von 2,40 m, beim Restaurant "J. " in der C2.-------straße eine Breite von 2,40 m, bei der "C3. " in der C2.-------straße eine Breite von 2,40 m und beim Restaurant "B. " eine Breite von 2,10 m. In einer E-Mail vom 30. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der besonderen Situation und der relativ geringen Fußgängermengen dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung des Gehweges für die Außengastronomie in der N.----straße erteilt werden könne. Der Aufhebung der Parkplätze zugunsten der gastronomiebezogenen Sondernutzung werde die Beklagte jedoch nicht zustimmen. Zwar weise der Kläger auf Fälle hin, in denen eine Nutzung außerhalb der Gehwegfläche in engerem Sinne erfolgt sei, doch seien diese Einzelfälle mit dem Restaurant des Klägers nicht zu vergleichen. Diese Rechtsauffassung vertrat die Beklagte auch in einem gemeinsam durchgeführten Ortstermin am 7. Juli 2010. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Juli 2010 bat der Kläger um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Seinen Antrag konkretisierte er dahin gehend, dass die Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie für fünf Vier-Stuhl-Tische, hilfsweise entsprechende Zwei-Stuhl-Tische, entlang der Gaststätte in der N.----straße , für die Bereichsfläche in der Größe von drei Parkplätzen auf dem an den Gehweg angrenzenden Straßenraum der N.----straße im Eckbereich zur M.------straße , hilfsweise in der Größe von zwei Parkplätzen, und für den Eckbereich N.----straße /M.------straße seitlich zum Gaststätteneingang für jeweils einen weiteren Vier-Stuhl-Tisch begehrt werde. Der Kläger sei überdies bereit, die zehn von ihm zur Verfügung gestellten Stellplätze im privaten Raum durch entsprechende Hinweisschilder erkennbar zu machen. Mit Bescheid vom 11. August 2010 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie des Restaurants "H. " ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass dem Kläger in Aussicht gestellt werden könne, nach Vorlage eines entsprechenden Lageplans mit Darstellung der Bestuhlung für die Gehwegbereiche in N.----straße und M.------straße eine Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie unter der Voraussetzung zu erteilen, dass jeweils eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m verbleibe und die Querungsstellen für Fußgänger im Kreuzungsbereich freigehalten würden. Zunächst müsse jedoch die gaststättenrechtliche Erlaubnis um den Freiluftausschank erweitert werden. Der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für den Fahrbahnbereich müsse abgelehnt werden. Eine derartige Nutzung scheide aus verkehrsrechtlichen Gründen aus, weil der Fahrbahnbereich grundsätzlich der Nutzung durch Fahrzeuge vorbehalten sei. Die regelmäßige Nutzung von Parkplätzen für Außengastronomie sei wegen der Parkraumnot im Innenstadtbereich grundsätzlich auch nicht möglich. Lochner- und N.----straße lägen im Bewohnerparkbereich D, in dem ein besonders großes Missverhältnis zwischen Parkplatznachfrage und Parkplatzangebot bestehe. Dieses Missverhältnis habe sich in den letzten Jahren durch eine vermehrte Ausweisung durch Haltverbote zugunsten der Feuerwehrbewegungsflächen noch verstärkt. Bei 379 Parkplätzen im Bewohnerparkbereich D seien 565 Bewohnerparkausweise ausgegeben worden. Da der Parkdruck durch Besucher und andere Anlieger noch verstärkt werde, bestehe selbst im Vergleich zu anderen Parkbereichen ein unzureichendes Parkplatzangebot. Das Angebot des Klägers, private Parkplätze durch entsprechende Hinweisschilder erfahrbar zu machen, biete keinen realen Ersatz für öffentlich zugänglichen und bewirtschafteten Parkraum. Den Gästen des Gastronomiebetriebes seien diese privaten Parkmöglichkeiten bislang als Kundenparkplätze angeboten worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Stellplätze auch heute schon genutzt würden und somit kein zusätzliches Parkangebot geschaffen werde. Eine Ungleichbehandlung des Klägers, der sich angesichts der erstmaligen Antragstellung im Übrigen nicht auf einen Bestandsschutz berufen könne, sei schließlich ebenfalls nicht festzustellen. Durch die Außengastronomie in der Straße "N1. " sei tatsächlich kein Parkplatz entfallen. Im Bereich des Restaurants "T. " in der U.------straße und des Restaurants "W. " in der C. Straße werde kein Fahrbahnbereich genutzt. Zudem sei die Parksituation in den davon betroffenen Bewohnerparkbereichen unter anderem wegen der Nähe zu öffentlichen Parkhäusern nicht zu vergleichen und außerdem handele es sich um langjährig bestehende Außenausschankflächen im Bestand. Der Kläger hat am 13. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die beabsichtigte Außengastronomie nicht beeinträchtigt werde, weil der Straßenraum im fraglichen Bereich als Parkbucht mit einer vorgelagerten "Nase" ausgestaltet sei. Der fließende Verkehr werde daher ohnehin an dem fraglichen Bereich vorbeigeleitet. Auch handele es sich bei der N.----straße um eine ruhige Wohnstraße mit Mehrfamilienhäusern und einer geringen Fußgängerdichte und keinem Durchgangsverkehr. Der Gehweg sei ca. 2,50 m breit. Für die Nutzung des Fahrbahnbereiches müssten lediglich für den Zeitraum Mai bis September zwei bzw. drei Anwohnerparkplätze entfallen. Der Höhenausgleich solle mittels eines Podestes aus Hartholz erfolgen, das zur Wintersaison wieder abgebaut werde, sodass der Wegfall der Parkplätze lediglich temporär notwendig sei. Zum Ausgleich des Wegfalls der Parkplätze habe der Kläger bereits die Zugänglichmachung seiner privaten zehn Stellplätze in der N.----straße angeboten. Wie bereits vorgerichtlich ausgeführt, gebe es im Innenstadtbereich der Beklagten eine Reihe von Fällen vergleichbarer Außengastronomie, bei der Parkplätze eingebunden seien bzw. bei denen teilweise sehr geringe Durchgänge auf den Gehwegen verblieben, die aber gleichwohl Genehmigungen erhalten hätten. Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Fällen sei auch der Gehweg am B. Marktplatz zwischen der Einmündung Q1.---straße und der Einmündung K.----straße in Höhe der Restaurationsbetriebe "H1. " und "F. " durch die dort vorhandene Außengastronomie teilweise auf weniger als 50 cm Passierbreite eingeschränkt. Angesichts dieser Vergleichsfälle erweise sich die Ablehnung des Antrages als willkürlich. Der Kläger habe zwar erstmalig einen Antrag auf Genehmigung der Außengastronomie gestellt, er sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes seines Restaurants in den Sommermonaten aber in gesteigerter Weise auf diese angewiesen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Es werde auch nicht bestritten, dass grundsätzlich im Innenstadtbereich Parkraumnot bestehe. Die Bereiche Q1.---straße , U.------straße oder auch C. Straße wiesen jedoch erheblich höheren Parkraumdruck auf als der hier angesprochene Bereich der N.----straße . Das von der Beklagten erwähnte Missverhältnis zwischen Bewohnerparkplätzen und ausgegebenen Ausweisen existiere in jedem Anwohnerparkbereich der Innenstadt. Die von der Beklagten im Bescheid ebenfalls verlangte Restgehwegbreite von 1,50 m werde bei einer Vielzahl von Lokalen mit Außengastronomie im Innenstadtbereich nicht eingehalten. Sie sei für den Durchgang von Rollstühlen und Kinderwagen auch nicht zwingend notwendig. Mit seinem Hauptantrag verfolge der Kläger eine Genehmigung für fünf Zweiertische entlang der Hauswand des Restaurants in der N.----straße sowie auf dem auf der Fahrbahn zu errichtenden Podest auf der N.----straße für fünf Vierertische. Das Begehren, seitlich des Eingangsbereichs jeweils einen weiteren Vierertisch aufstellen zu dürfen, werde fallen gelassen. Hilfsweise werde die Genehmigung für die Nutzung des Gehwegbereiches für insgesamt sieben Vierertische beantragt, wenngleich dadurch nur noch eine Restgehwegbreite von 1,20 m verbleibe. Diese sei aber, wie aufgezeigt, ausreichend. Nach Durchführung eines gerichtlichen Ortstermins am 6. Juni 2011 hat der Kläger sein Klagebegehren beschränkt auf die Errichtung und Möblierung des Podestes. Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. August 2010 zu verpflichten, dem Kläger für den Betrieb der Außengastronomie des Restaurants "H. " in B. eine zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. September 2012 beschränkte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, und zwar für die Errichtung eines Podestes und das Aufstellen von vierzehn Zwei-Stuhl-Tischen bzw. sieben Vier-Stuhl-Tischen auf einer Länge von 12,50 m auf einem Teilbereich des Gehweges und des an diesen unmittelbar angrenzenden Parkstreifens in der N.----straße . Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für den Bereich der Fahrbahn ermessensfehlerfrei abgelehnt worden sei. Bei der Bescheidung habe die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, dass in dem betreffenden Bereich ein erheblicher Parkdruck herrsche. Dieser würde weder durch die Zur-Verfügung-Stellung der ohnehin bereits genutzten Privatparkplätze noch durch die Ferienzeit im Sommer entscheidend abgefedert. Auch die vom Kläger angeführten Referenzfälle unterschieden sich vom Begehren des Klägers erheblich. Im Bereich der Einmündung N1. /Q1.---straße (Restaurant "Q. /N2. ") sei kein einziger Parkplatz entfallen. Die Fahrbahn des N1. ende vielmehr vor der vom Kläger angeführten Terrasse als Sackgasse, an deren Ende Parkplätze bestünden. Bei der Grundfläche des Podestes handele es sich um einen Gehwegbereich, in dem ohnehin nicht geparkt werden dürfe. Die vor der Erweiterung des Gehwegbereiches am Ende der Sackgasse vorhandenen Parkplätze seien auf Kosten des Betreibers im öffentlichen Verkehrsraum lediglich verlagert worden. Im Bereich U.------straße /Einmündung U1.---straße (Restaurant "T. ") werde der erweiterte Gehwegbereich ganzjährig als Außengastronomiefläche genutzt, nicht hingegen der Fahrbahnbereich. Die Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie in diesem Bereich bestehe seit etwa zwanzig Jahren, sodass der Betreiber sich auf Bestandsschutz berufen könne. Im Bereich C. Straße (Restaurant "W. ") werde in der Sommersaison von Mai bis September eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie erteilt. Auch diese Fläche befinde sich aber nicht auf der Fahrbahn, sondern auf einer Nebenanlage. Außerhalb des Erlaubniszeitraums könnten auf dieser Fläche zwei Pkw parken. Bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sei auf Kosten des Erlaubnisnehmers ein zusätzlicher öffentlicher Parkplatz im öffentlichen Straßenraum geschaffen worden, um den Verlust zu kompensieren. Überdies sei der Parkdruck in diesem Bereich geringer als im Bereich N.----straße /M.------straße , zumal sich in unmittelbarer Nähe das Parkhaus M1.---straße am Bahnhof befinde. Der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages auf Sondernutzung des Gehweges sei untergegangen durch die Bescheidung vom 11. August 2010. Dem Antragsteller sei die Zusicherung erteilt worden, dass eine Sondernutzungserlaubnis nach Vorlage eines konkreten Lageplans erteilt werde, soweit die Restgehwegbreite von 1,50 m gesichert sei und die Querungsstellen im Kreuzungsbereich freigehalten würden. Einen weitergehenden Anspruch habe der Kläger nicht. Die unbeeinträchtigte Abwicklung des Fußgängerbegegnungsverkehrs erfordere eine Restgehwegbreite von 1,50 m. Nur so sei gewährleistet, dass auch mobilitätseingeschränkte Personen mit Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühlen ebenso wie Personen mit Kinderwagen oder schwerem Gepäck den Gehweg im Begegnungsverkehr passieren könnten. Dies werde von der Beklagten auch grundsätzlich zugrunde gelegt und sei in einer entsprechenden Dienstanweisung festgeschrieben. Die vom Kläger angeführten Beispielsfälle seien auch insoweit nicht vergleichbar. Die im Bereich der "H2. " am Marktplatz befindlichen Außengastronomien lägen in einer Fußgängerzone, sodass eine verbleibende geringe Restgehwegbreite den Fußgängerverkehr nicht in den fließenden Verkehr zwinge. Auch in den übrigen vom Kläger in Bezug genommenen Fällen seien in den Sondernutzungserlaubnissen Restgehwegbreiten von 1,50 m vorgesehen, sodass engere Restgehwegbreiten nicht genehmigt worden seien. Soweit die genehmigten Flächen gelegentlich überschritten würden, werde die Überschreitung behördlich aufgegriffen. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Genehmigung lasse sich hieraus nicht herleiten. Im Übrigen betrage die verbleibende Restgehwegbreite beim Restaurant "L. " 1,50 m, bei der Bäckerei "O. " 2,30 m, bei der "C3. " 1,70 m, in der I.------straße 1,90 m, beim Restaurant "J. " 1,80 m und beim Restaurant "B. " mehr als 1,50 m. Eine Überprüfung der Situation vor Ort sei beabsichtigt. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages auf Sondernutzungserlaubnis erfüllt sei. Soweit der Kläger seinen Antrag im Klageverfahren schließlich auf die von ihm gewünschte "Podestlösung" beschränkt habe, verbleibe es aus den dargelegten Gründen bei der Ablehnung des Antrages. Die Klage sei daher unbegründet. Die Beteiligten haben im Nachgang zu dem vom Einzelrichter am 6. Juni 2011 durchgeführten Orts- und Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (6 Pläne) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit der Kläger die Klage - sinngemäß - zurückgenommen hat. Insoweit wertet die Kammer die nach Durchführung des Orts- und Erörterungstermins vom 6. Juni 2011 erklärte Beschränkung des Klageantrages auf die "Podestlösung" für das Jahr 2012, durch die der ursprünglich auch auf die zusätzliche Möblierung des Gehwegbereiches gerichtete und überdies zeitlich unbeschränkte Klageantrag fallengelassen wurde, als Klagerücknahme (§ 88 VwGO). Die aufrechterhaltene Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Zwar hat der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Verfahren in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht mehrfach modifiziert. Der ablehnende Bescheid vom 11. August 2010 ist daher inzwischen überholt. Ein förmliches Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Antragsänderungen wurde nicht durchgeführt. Die Beklagte hat sich jedoch mit diesen Änderungen, insbesondere mit dem im Schriftsatz vom 29. Juli 2011 letztlich zur Entscheidung gestellten Antrag, befasst und (auch) den letzten Antrag - zwar nicht förmlich, aber in ihren Schriftsätzen vom 25. Oktober 2011 und vom 4. Januar 2012 doch im Ergebnis umfassend - ablehnend beschieden. Damit besteht ein Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung zur Errichtung des Podestes und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Betrieb einer Außengastronomie ist § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt B. vom 10. November 1979 (Sondernutzungssatzung; im Folgenden: SNS) i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 19 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SNS bedarf die Benutzung einer öffentlichen Straße zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, als Sondernutzung, falls diese nicht ausnahmsweise nach § 3 SNS erlaubnisfrei ist, einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 SNS. Dass es sich bei der beantragten Errichtung eines Holzpodestes und dem Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum gewerblichen Betrieb einer Außenbewirtschaftung eines Restaurants weder um Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW noch um Anliegergebrauch im Sinne des § 14 a Abs. 1 StrWG NRW, sondern um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf auch keiner vertieften Erörterung, vgl. insoweit zur Außenbewirtschaftung bei gastronomischen Betrieben u.a.: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 6 K 557/11 -; VG Augsburg, Urteil vom 15. Juni 2011 - Au 6 K 11.720 -; VG Würzburg, Urteil vom 11. Juni 2010 - W 6 K 10.447 -; VG Ansbach, Urteil vom 23. März 2010 - AN 10 K 09.1456 -; alle <juris>; Stuchlik, Straßenrechtliche Sondernutzungen, GewArch 2004, 143 ff. mit weiteren Nachweisen. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Diese steht vielmehr nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde, weshalb der jeweilige Antragsteller allein einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag hat. Der Behörde ist aber kein völlig freies Ermessen eröffnet. Sie hat ihr Ermessen vielmehr gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die Behörde vollständige Kenntnis von Ort und Umfang der beabsichtigten Straßennutzung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann. Für ihre Entscheidung muss die Behörde dementsprechend die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen. Zu berücksichtigen hat sie dabei insbesondere das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens und die öffentlichen Belange, deren Schutz der zuständigen Behörde anvertraut ist. Da das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dient, darf die Behörde ihrer Ermessensentscheidung insoweit nur Gesichtspunkte zugrunde legen, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Dazu gehören die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, der Schutz der Straßenanlieger vor Störungen und der Schutz der Straßensubstanz, aber auch alle anderen Gesichtspunkte, die noch in engem Zusammenhang mit dem Widmungszweck der Straße stehen, wie etwa auch denkmalschutzrechtliche Belange, vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 6 K 557/11 -, beide <juris>; Stuchlik, a.a.O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 8 Rdnr. 361. Dabei kann die Ermessensausübung durch verwaltungsinterne Richtlinien oder Anordnungen oder auch durch einen Beschluss des Stadtrates für eine gleichmäßige Handhabung allgemein geregelt und für den Regelfall damit vorgezeichnet werden. Eine solche Ermessensbindung kommt dem von der Behörde vor allem zu berücksichtigenden Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen; sie orientiert sich nicht am konkreten Einzelfall, sondern am typischen Einzelfall. Dabei darf es aber nicht zu einer Durchnormierung des Verwaltungsermessens durch die Ermessensrichtlinien kommen. Denn dies würde dazu führen, dass das Verwaltungsermessen im Ergebnis wieder beseitigt würde. Der Wesenskern der Ermessensentscheidung, also die Wertabwägung der konkret-individuellen Interessen- und Konfliktlage, muss bei aller Generalisierung daher gewahrt bleiben, vgl. Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage 1998, § 10 Rdnr. 14 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, § 7 Rdnr. 14 ff.; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2008, § 40 Rdnr. 51; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rdnr. 382 und 433 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 20. Januar 2004 - 8 N 02.3211 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2001 - 11 LA 565/01 -; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2000 - M 2 K 99.4446 -, alle <juris>. Insoweit müssen entweder schon alle beachtlichen Gesichtspunkte bei dem Erlass von ermessenslenkenden oder -bindenden Richtlinien und Beschlüssen angemessen berücksichtigt werden oder aber es muss für die Verwaltung hinreichend Spielraum verbleiben, dem Einzelfall gerecht werden zu können, vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - 8 N 02.3211 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2001 - 11 LA 565/01 -; VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2011 - Au 6 K 10.1653 -; VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 - 6 A 240/07 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 18. November 2004 - 8 K 2111/02 -, alle <juris>; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rdnr. 51. Ausgehend hiervon erweist sich die Ablehnungsentscheidung der Beklagten, die vom Gericht nach § 114 VwGO nicht vollständig, sondern nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, als rechtmäßig. Die Kammer weist an dieser Stelle darauf hin, dass nach der Änderung des Klageantrages und der Beschränkung auf die "Podestlösung" kein Anlass mehr besteht, die zwischen den Beteiligten ursprünglich streitige Frage, ob die beantragte Sondernutzungserlaubnis unter Berufung auf eine fehlende Restgehwegbreite von 1,50 m abgelehnt werden konnte, zu entscheiden. Denn nach den geänderten Planunterlagen soll die Restgehwegbreite im Bereich des Podestes mindestens 1,80 m betragen. Diesen Einwand hat die Beklagte daher folgerichtig auch ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Gegen die ablehnende Entscheidung über den geänderten Antrag bestehen zunächst keine Bedenken mit Blick darauf, dass die Beklagte die Ausübung des Ermessens für bestimmte Fallkonstellationen durch verwaltungsinterne Richtlinien und Beschlüsse vorgezeichnet hat. Dies ist ihr, wie dargelegt, ohne weiteres möglich. Die - den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte - Dienstanweisung zur Sondernutzungssatzung des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 8. September 2006 hält für die Erteilung von "Sondernutzungserlaubnissen zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Straßenausschankflächen" in Ziffer 1.6 - letztlich im vorliegend Fall nicht (mehr) streiterhebliche - Regelungen bereit, die sich in dem zuvor dargelegten rechtlich zulässigen Rahmen für ermessenslenkende Richtlinien halten. Dies gilt auch für den im vorliegenden Fall relevanten Beschluss des Mobilitätsausschusses im Rat der Stadt B. vom 7. Juli 2011, in dem dieser - aus Anlass des streitgegenständlichen Falles - die Verwaltungspraxis der Beklagten, "keine Sondernutzungserlaubnisse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der Außenbewirtung auf vorhandenen Parkplätzen am Fahrbahnrand oder Parkstreifen/Seitenstreifen" zu vergeben, einstimmig gebilligt hat, vgl. die auf der Homepage der Stadt B. veröffentlichten Dokumente; zur Verwaltungsvorlage: http://ratsinfo. .de/bi/vo020. asp?VOLFDNR=8751&options=4#searchword, und zum Beschluss: http://ratsinfo. .de/ bi/to020.asp?TOLFDNR=46086 &options=4#searchword; beide abgerufen am 30. März 2012. Insoweit handelt es sich bei diesem Beschluss, der angesichts des hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers auch Berücksichtigung finden kann, im Übrigen auch weniger um eine Handlungsdirektive des zuständigen Ausschusses, als vielmehr bereits seinem Wortlaut nach eher um eine bloße Bestätigung der ohnehin bestehenden Verwaltungspraxis durch die politischen Entscheidungsträger. Die Entscheidung über den konkreten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verbleibt bei der Verwaltung, die insoweit die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Dies hat die Beklagte hier in nicht zu beanstandender Weise getan. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: * Die Nutzung des Fahrbahnbereichs zur Außenbewirtung scheide im vorliegenden Fall schon aus verkehrsrechtlichen Gründen aus. Grundsätzlich sei der Fahrbahnbereich der Nutzung durch Fahrzeuge vorbehalten. Nach § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es verboten, Gegenstände auf die Fahrbahn zu verbringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werde. Dies gelte auch für den Fahrbahnrand. Aus Sicherheitsgründen dürften daher entlang der Fahrbahn Hindernisse (z.B. Masten) auch nur mit einem Abstand von 50 cm, mindestens 30 cm, verbleiben. * Der beantragten Sondernutzung stehe vor allem entgegen, dass sie zum Wegfall von öffentlichen Parkplätzen führe. Sondernutzungserlaubnisse für die verkehrsfremde Nutzung öffentlicher Parkflächen würden grundsätzlich nicht erteilt. Der Parkdruck im fraglichen Bereich sei, insbesondere in den Abendstunden, ohnehin bereits besonders hoch. Der Bereich liege im Bewohnerparkbereich D in dem 572 Bewohnerparkberechtigungen ausgegeben worden seien. Zur Verfügung stünden jedoch nur 379 Parkplätze. Im Bewohnerparkbereich A stünden z.B. 650 vorhandenen Parkplätzen 716 Berechtigungen gegenüber, im Bewohnerparkbereich S etwa seien bei 609 vorhandenen Parkplätzen 757 Berechtigungen ausgestellt worden. Entlastet würde der Parkdruck in beiden Bereichen durch öffentliche Parkhäuser, im Bereich A durch die Parkhäuser M1.--------straße und C4.---gasse , im Bereich S durch die Parkhäuser U.------straße und Kaufhof. Ein zur Entlastung beitragendes Parkhaus fehle aber im fraglichen Bereich. Der Parkdruck werde auch in den Sommermonaten mit Blick auf die Schul- und Semesterferien allenfalls geringfügig entlastet. * Entgegen der Auffassung des Klägers werde der Wegfall der öffentlichen Parkplätze nicht ausreichend kompensiert durch das Zur-Verfügung-Stellen privater Parkplätze auf einem privaten Grundstück, für das der Kläger auch nur eine vorübergehende schuldrechtliche Berechtigung zur Nutzung besitze. Im Übrigen biete der Kläger diese Parkplätze seinen Gästen auch jetzt schon zur Nutzung an. Es handele sich daher nicht um zusätzlichen Parkraum, so dass eine weitere Entlastung des Parkdrucks nicht erfolgen könne. * Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung. Die vom Kläger insoweit angeführten angeblichen Präzedenzfälle seien im Ergebnis mit der Situation in der M.------straße nicht vergleichbar. Für die Außengastronomie in der Straße N1. (Objekt "N3. /Q. ") sei kein Parkplatz entfallen. Das fragliche Podest sei im Bereich der als Sackgasse endenden Straße errichtet worden. Die drei dort vorhandenen Parkplätze seien nicht entfallen, sondern auf Kosten des Betreibers im öffentlichen Straßenraum lediglich geringfügig verlagert worden. Hinsichtlich der Außengastronomie in der U.------straße (Objekt "T. ") sei nicht der Fahrbahnbereich, sondern ein Teil des Gehwegbereiches in Anspruch genommen worden. Diese Nutzung bestehe im Übrigen bereits seit etwa 20 Jahren, so dass sich der Betreiber insoweit auf Bestandsschutz berufen könne. Auch für die Außengastronomie in der C. Straße (Objekt "W. ") sei nicht der Fahrbahnbereich, sondern eine Nebenanlage in Anspruch genommen worden. Der zeitweise durch die Inanspruchnahme wegfallende Parkraum sei kompensiert worden durch einen auf Kosten des Betreibers im öffentlichen Straßenraum geschaffenen zusätzlichen Parkplatz, der im Zuge des Bewohnerparkens dauerhaft genutzt werde. Bei den vom Kläger angebotenen Ersatzparkflächen sei dies, ungeachtet der lediglich schuldrechtlichen Absicherung dieser auf privatem Gelände liegenden Flächen, nicht möglich. Im Übrigen sei im Bereich der beabsichtigten Sondernutzung der Parkdruck deutlich höher als in den Bereichen, die der Kläger als Referenzfälle betrachte. * Unter dem beantragten Podest befinde sich ein Einlauf, der zur Reinigung und Wartung freigehalten werden müsse und deshalb nicht überbaut werden dürfe. * Der Errichtung des beantragten Podestes stünden schließlich auch hygienische Gründe entgegen. Insbesondere sei insoweit als zu gewichtender Belang der Anspruch der anderen Straßenanlieger auf eine wirksame Rattenbekämpfung zu berücksichtigen. Zusammenfassend hat die Beklagte das öffentliche Interesse an der widmungsgemäßen Nutzung des Straßenraums höher bewertet als das private Interesse des Klägers an einer Nutzung dieses Bereichs als Außenausschankfläche. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat ihrer Entscheidung umfassende Erwägungen zugrunde gelegt, die den erforderlichen Bezug zur Straße aufweisen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere durfte die Beklagte die Inanspruchnahme des Fahrbahnbereiches unter Berufung auf einen nicht hinnehmbaren Wegfall von Parkplätzen ablehnen. Diese Erwägung, die im Grundsatz vom Mobilitätsauschuss im Rat der Stadt B. ausdrücklich gebilligt worden ist, ist zunächst nicht zu beanstanden. Sie weist ohne weiteres den erforderlichen Bezug zur Straße auf und ist nicht willkürlich. Die Beklagte hat insoweit auch bezogen auf den konkreten Antrag nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der im fraglichen Bereich bestehende Parkdruck es nicht erlaube, Parkplätze, die dem privilegierten Bewohnerparken dienten, für die Dauer der beantragten Sondernutzung aufzugeben. Der Wegfall der Parkflächen wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht hinreichend kompensiert durch sein Angebot, auf einem in der Nähe befindlichen Privatgrundstück, das nicht in seinem Eigentum steht und für das er lediglich über ein schuldrechtlich gesichertes Nutzungsrecht verfügt, Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Der Wegfall von drei Bewohnerparkflächen kann hierdurch nicht kompensiert werden, weil die angebotenen Parkflächen sich, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, nicht im öffentlichen Verkehrsraum befinden und zudem auch heute schon vom Kläger seinen Gästen angeboten und damit nicht zusätzlich geschaffen werden. Ersatzflächen im öffentlichen Verkehrsraum können gerade nicht geschaffen werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den vom Kläger benannten Referenzfällen. Die insoweit dargelegten Erwägungen der Beklagten sind bei der allein auf eine Ermessenskontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Der Kläger verweist zwar zu Recht darauf, dass der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung zusammen mit einer ständigen Verwaltungspraxis unter Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu begründen vermag, vgl. u.a. Sauthoff, a.a.O., § 8 Rdnr. 373 f. und 382 f. Voraussetzung hierfür ist aber zunächst, dass es sich um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Sind sie dies nicht, ist regelmäßig auch eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Vorliegend sind bei den drei in Betracht zu ziehenden Vergleichsobjekten "T. ", "W. " und "N3. /Q. " entweder keine Fahrbahnflächen in Anspruch genommen worden oder es ist kein Parkraum entfallen: * Fahrbahnflächen in Anspruch genommen worden sind allein bei der Errichtung des Podestes im Bereich der Sackgasse N1. (Objekt "N3. /Q. "). Die dort im Bereich des Podestes ursprünglich gelegenen drei Parkplätze sind nicht entfallen, sondern lediglich räumlich verlagert worden. Hierdurch mag der Fahrbahnbereich im Wendehammer verkleinert worden sein. Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum sind jedoch nicht weggefallen. Bereits hierdurch unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von dem des Klägers. Im Übrigen befindet sich das Podest nicht entlang einer für den Durchgangsverkehr genutzten Fahrbahn, sondern am Ende eines Wendehammers. * Für die Außengastronomie in der U.------straße (Objekt "T. ") ist zum einen kein Podest genehmigt worden. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass sie gegen die im Zuge dieses Verfahrens aufgrund der Hinweise des Klägers festgestellte illegale Errichtung des Podestes einschreiten werde. Zum anderen wird hier durch die Außenbewirtung nicht der Fahrbahnbereich, sondern ein Teil des früheren Gehweges in Anspruch genommen. Auch hierdurch unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von dem des Klägers. Der Gehweg war zwar vor der Sondernutzung zum Parken genutzt worden. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte aber ungeachtet der ohnehin fehlenden Vergleichbarkeit der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen darauf berufen, dass die Sondernutzung, die zu einem Wegfall von Parkflächen geführt habe, auf einer inzwischen geänderten Verwaltungspraxis beruht habe und in dieser Form heute nicht mehr genehmigt werden würde, dass der Betreiber sich insoweit aber angesichts der langjährigen Genehmigungspraxis auf einen gewissen "Bestandsschutz" berufen könne, vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 1996 - 5 S 3300/95 -, <juris>; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rdnr. 383. * Bei der Außengastronomie in der C. Straße (Objekt "W. ") ist kein Podest errichtet worden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegten Lichtbildern. Auch in diesem Fall ist - anders als im Fall des Klägers - kein Fahrbahnbereich, sondern eine Nebenanlage in Anspruch genommen worden, wenngleich durch die Errichtung der Außenterrasse ebenfalls etwa drei Parkplätze zeitweise entfallen. Als Kompensationsmaßnahme hat der Betreiber des Objektes aber auf eigene Kosten einen zusätzlichen und dauerhaft für das Bewohnerparken genutzten Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum geschaffen. Dies ist, wie bereits dargelegt, im Fall des Klägers nicht möglich. Auch dieser Referenzfall unterscheidet sich daher wesentlich vom Fall des Klägers und gebietet keine Gleichbehandlung. Allen drei Vergleichsobjekten ist überdies gemeinsam, dass jedenfalls in Bezug auf das Verhältnis ausgegebener Anwohnerparkberechtigungen und vorhandener Parkplätze sowie auf in den fraglichen Bereichen existierende öffentliche Parkhäuser ein geringerer Parkdruck bestehen dürfte. Die Beklagte war daher mit Blick auf die Vergleichsobjekte nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Ob auch die übrigen Ermessenserwägungen die Ablehnung tragen, kann die Kammer offenlassen. Denn die Beklagte hat - auch unter Bezugnahme auf die politische Willensbildung im zuständigen Ratsausschuss - deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass selbstständig tragende Erwägung der nicht kompensierte Wegfall von Bewohnerparkflächen sei. Den weiteren Erwägungen (Verkehrssicherheit, Reinigung und Wartung der Einläufe, hygienische Gründe) fehlt es daher an einer Kausalität für die Entscheidung; mit anderen Worten: auch ohne diese Erwägungen wäre der Antrag des Klägers abgelehnt worden. Etwaige Fehler wären damit ohnehin unerheblich, vgl. zum insoweit fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang: Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: September 2011), § 114 Rdnr. 12; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 114 Rdnr. 6a. Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis. Er hat auch nicht - als "minus" zu seinem Klagebegehren - einen Anspruch jedenfalls auf Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn dieser Anspruch ist mit der ermessensfehlerfreien Bescheidung seines Antrages untergegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.