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Urteil

2 K 714/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0430.2K714.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten angeordneten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches als Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 (Audi). Am 30. August 2010 um 23.11 Uhr wurde mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug in U. , Autobahndreieck K. , A 00, Verbindungsrampe von der A 00 zur A 000 gemäß der Aufzeichnung einer Geschwindigkeitsmessanlage eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (außerhalb geschlossener Ortschaften) um 49 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes - gemessene Geschwindigkeit 134 km/h). Das zugleich gefertigte Messfoto zeigt eine männliche Person als Fahrzeugführer. Der Landrat des Kreises E. übersandte der Klägerin unter dem 9. September 2010 einen Zeugenfragebogen, der nicht zurückgesandt wurde. Unter dem 14. Oktober 2010 wandte sich der Kreis E. an die Stadt I. mit der Bitte um Fahrerermittlung und unter Hinweis auf die am 30. November 2010 eintretende Verjährungsfrist. Die Stadt I. teilte dem Kreis E. unter dem 28. Oktober 2010 (Eingang 29. Oktober 2010) mit, dass die Klägerin durch den städtischen Ordnungsdienst - Herr K1. F. und Herr G. M. - zweimal aufgesucht worden sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin sei trotz Belehrung nicht bereit gewesen, den Namen des Fahrers preiszugeben. Die Mitarbeiterin habe zugesagt, die Angelegenheit mit ihrem Vorgesetzten zu besprechen und sich dann unaufgefordert bei der Behörde in I. zu melden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Unter dem 12. November 2010 übersandte der Kreis E. sodann eine Anhörung im Bußgeldverfahren an Herrn S. K2. , die ebenfalls nicht zurückgesandt wurde. Mit Schreiben vom 29. November 2010 (Eingang 1. Dezember 2010) sandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verwaltungsakte nach Einsichtnahme an den Kreis E. zurück. Der Kreis E. bat die Meldebehörde I. unter dem 1. Dezember 2010 um Übersendung eines Lichtbildes des Herrn S. K2. . Dieses ging am 9. Dezember 2010 ein und ergab keine Übereinstimmung mit dem durch die Geschwindigkeitsmessanlage aufgenommenen Foto. Der Kreis E. stellte das Bußgeldverfahren ein und übersandte den Vorgang dem Beklagten zur Prüfung, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht kommt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 teilte der Beklagte der Klägerin seine Absicht, ihr gegenüber eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, mit. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde am 27. Januar 2011 auf seinen Antrag hin der Verwaltungsvorgang zur Einsicht übersandt, den dieser unter dem 10. Februar 2011 ohne weitere Stellungnahme zurücksandte. Mit Ordnungsverfügung vom 9. März 2011 (Zustellung: 14. März 2011) legte der Beklagte der Klägerin die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 111 sowie für ein anderes ersatzweise angeschafftes oder zukünftig zugelassenes Kraftfahrzeug und für die Dauer von 18 Monaten auf. Der verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht festgestellt werden können. Auf den Zeugenfragenbogen habe die Klägerin nicht reagiert. Auch nach erfolgter Akteneinsicht durch den beauftragten Bevollmächtigten seien keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer erfolgt. Dieses Verhalten sei als Weigerung zu betrachten, da davon ausgegangen werden könne, dass es der Klägerin aufgrund des Messfotos möglich gewesen wäre, den verantwortlichen Fahrzeugführer bzw. die verfügungsberechtigten Personen zu benennen, um dann weitere Ermittlungen zu ermöglichen. Das Fahrzeug sei auf das Unternehmen zugelassen. Es handele sich um ein Firmen- oder Geschäftsfahrzeug. Somit wäre der Kreis der verfügungsberechtigten Personen eingrenzbar gewesen und der verantwortliche Fahrzeugführer hätte benannt werden können. Auch wenn Geschäftsfahrzeuge privat genutzt würden, sei davon auszugehen, dass aufgrund des Fotos eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre. Zumindest hätten die Personen genannt werden können, die das in Rede stehende Firmenfahrzeug benutzen dürfen. Vor diesem Hintergrund sei auch kein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde anzunehmen. Die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten sei auch verhältnismäßig, da es sich bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung um einen erheblichen Verkehrsverstoß handele, der mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. Außerdem hätte dem verantwortlichen Fahrzeugführer ein einmonatiges Fahrverbot gedroht. Die Klägerin hat am 14. April 2011 Klage erhoben und vorgetragen, dass sie erstmalig durch das Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2010 (Anhörungsschreiben) von der Ordnungswidrigkeit erfahren habe. Zwar sei sie im Vorfeld in ihren Geschäftsräumen von zwei Polizeibeamten aufgesucht worden, der Geschäftsführer - Herr S. K2. - sei jedoch nicht anwesend gewesen. Versuche, anhand der hinterlassenen Telefonnummer Aufklärung über den Inhalt etwaiger Vorwürfe zu erlangen, seien jedoch daran gescheitert, dass hierunter trotz mehrmaliger Anrufe niemand habe erreicht werden können. Die Angelegenheit sei sodann im Verlauf des umfangreichen Geschäftsbetriebes in Vergessenheit geraten und sei erst durch das Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2010 wieder in Erinnerung gerufen worden. Erst nach Einsicht in die am 27. Januar 2011 übersandten Akten habe sie erstmalig Gelegenheit gehabt, die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung und die Identität des Fahrers zu überprüfen. Sie habe danach überhaupt keine Möglichkeit gehabt, zur Ermittlung des Fahrers beizutragen. Konkrete Zahlen und Daten habe sie erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 erfahren. Darüber hinaus sei die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten nicht angemessen. Sie sei erheblich zu hoch und weiche von der regelmäßigen Dauer von sechs Monaten ab. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bußgeldbehörde ein erhebliches Mitverschulden daran treffe, dass der vermeintliche Fahrer nicht habe rechtzeitig ermittelt werden können. Sie habe erst knapp vier Monate nach dem angeblichen Verkehrsverstoß von der Verkehrsordnungswidrigkeit erfahren. Darüber hinaus stelle die Fahrtenbuchauflage für sie eine erhebliche Mehrbelastung dar. Die Klägerin hat ferner ergänzt, dass sie im Oktober 2010 in ihren Geschäftsräumen aufgesucht worden sei und zu diesem Zeitpunkt allerdings der Geschäftsführer selbst nicht anwesend gewesen sei. Anschließend habe dieser versucht, mit den Ordnungsbeamten telefonisch Kontakt aufzunehmen, dies sei gescheitert, weil er niemanden habe erreichen können. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei ihr nicht bekannt, aufgrund welchen Vorwurfs die Ordnungsbeamten ihre Geschäftsräume aufgesucht hätten. Einen Zeugenfragebogen bezüglich des Verkehrsverstoßes vom August 2010 habe sie nie erhalten. Lediglich dem Geschäftsführer sei ein Anhörungsbogen zugestellt worden. Daraufhin habe sich ihr Prozessbevollmächtigte bestellt und unter dem 19. November 2011 Akteneinsicht beantragt. Zu diesem Zeitpunkt habe ihrem Geschäftsführer ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden. Weder der Prozessbevollmächtigte noch ihr Geschäftsführer hätten einen Zusammenhang zwischen dem Besuch der Ordnungsbeamten und der Anhörung als Beschuldigter herstellen können. Die Ermittlungen der Bußgeldbehörde seien mangelhaft gewesen. Der Fahrer hätte bei gewissenhafter behördlicher Arbeit ermittelt werden können. Dazu hätte etwa ein Termin mit dem Geschäftsführer vereinbart werden können. Spätestens seit der Betroffenenanhörung habe jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden, welches nicht durch eine Fahrtenbuchauflage sanktioniert werden dürfe. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten über die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs vom 9. März 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und ergänzt, dass die Behauptung der Klägerin, sie sei erstmalig mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 auf die am 30. August 2010 begangene Ordnungswidrigkeit hingewiesen worden, nicht richtig sei. Tatsächlich habe die Klägerin bereits im Bußgeldverfahren Kenntnis von dem Verkehrsverstoß erhalten, da der Kreis E. ihr bereits Akteneinsicht gewährt habe. Der Verwaltungsvorgang sei am 24. November 2010 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M1. M2. , K1. F. und G. M3. . Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt: Mit dem hier in Rede stehenden und von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug wurde am 30. August 2010 gegen die Verkehrsvorschrift des § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Nr.49) verstoßen durch Überschreitung der in dem Bereich der A 00 (U. , Autobahndreieck K. - Verbindungsrampe zur A 000) geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h (toleranzbereinigt). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht. Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) möglich. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 (410); Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, DAR 1987, 393 und vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172. Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 - 8 B 1748/07 - S. 3, 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 - und vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, juris. Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 und 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -, BayVBl. 1983, 310 sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht ersichtlich. Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin über die mit ihrem Fahrzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung in Kenntnis gesetzt worden ist. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den an die Firmenanschrift adressierten Zeugenfragebogen vom 9. September 2010 tatsächlich erhalten hat. Die Klägerin bestreitet den Zugang dieses Schreibens. Insoweit kann sich der Beklagte nicht auf eine Zugangsvermutung nach § 4 Abs.2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) oder § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW stützen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG ist nur im Rahmen von Zustellungen anwendbar und greift nicht in Fällen der formlosen Übermittlung von Schreiben, wie es vorliegend der Fall ist, ein. Die Zeugenfragebogen der Verwaltungsbehörden im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens werden regelmäßig gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG formlos bekanntgemacht. Lediglich soweit eine Zustellung angeordnet oder gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlich ist, richtet sich die Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, § 51 Abs. 1 OWiG. Die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW greift nicht ein, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz zum einen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW nicht anwendbar ist und es sich zum anderen auch nicht um die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes handelt. § 41 Abs.2 VwVfG NRW oder § 4 Abs. 2 VwZG enthalten ferner keinen allgemeinen Rechtsgedanken und können daher nicht außerhalb ihres Anwendungsbereiches entsprechend auf andere behördliche Maßnahmen bzw. Erklärungen angewendet werden, vgl. etwa Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 41 Rz. 109, 10, 12. Darüber hinaus lässt sich dem Verwaltungsvorgang kein Vermerk über die Aufgabe zur Post (sog. "Ab-Vermerk") entnehmen. Maßgeblich ist insoweit der tatsächliche Zugang der genannten Schreiben, für den der Beklagte nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung in vollem Umfang beweispflichtig ist, vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2006 - 11 CS 06.607 -, 30. September 2008 - 11 Cs 08.1953 - und 7. November 2008 - 11 CS 08.2650 -, jeweils juris, OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 - 8 B 192/11 -, sowie VG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 1991 - III/1 E 2126/89 -, DAR 1991, 315 und VG Aachen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 2082/09 (Erledigungsbeschluss). Soweit die Klägerin den Zugang des Schreibens bestreitet, sind auch keine weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens zu stellen, da es sich bei dem Nichtzugang eines Schreibens um eine negative Tatsache handelt, deren Umstände nicht im Einfluss- und Kenntnisbereich des Empfängers liegen. Davon zu unterscheiden ist allerdings die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob der bestrittene Zugang eines Schreibens unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist, vgl. etwa Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 41 Rz. 128 m.w.Nw. Vorliegend sind objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Zeugenfragebogen entgegen ihrer Behauptung doch erhalten hat, sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin im Zuge der Ermittlungen durch das Ordnungsamt der Stadt I. im Zeitraum vom 18. Oktober (Zugang des Fahrerermittlungsersuchens bei der Stadt I. ) und dem 28. Oktober 2010 (schriftliche Ergebnismitteilung der Stadt I. an die Bußgeldbehörde) über den mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß informiert worden ist. Zunächst lässt sich bereits dem Schreiben der Stadt I. vom 28. Oktober 2010 entnehmen, dass die beiden Bediensteten des Ordnungsamtes - die Zeugen K1. F. und G. M3. -, die auch Unterzeichner des Schreibens sind, den Firmensitz der Klägerin in I. im Oktober 2010 zweimal aufgesucht haben und mit einer Mitarbeiterin der Klägerin - der Zeugin M1. M2. - gesprochen haben. Entgegen dem bisherigen Vorbringen der Klägerin, dass lediglich eine einmalige Vorsprache der Bediensteten erfolgt sei, haben die beiden Zeugen F. und M3. übereinstimmend die zweimalige Vorsprache bei der Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin M2. bei ihrer ersten Befragung ausdrücklich dargelegt hat, dass sie sich nur an ein Gespräch mit den beiden Zeugen erinnern könne. Davon ist sie von sich aus im Rahmen ihrer zweiten Befragung ausdrücklich abgerückt und konnte sich inzwischen ebenfalls an zwei Vorsprachen erinnern. Zur Überzeugung des Gerichts steht ferner fest, dass die Zeugin M2. eine Kopie des von den beiden Zeugen F. und M3. mitgeführten Fahrermittlungsersuchens des Kreises E. (vom 14. Oktober 2010) gefertigt hat. Dies ergibt sich für das Gericht aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F. . Dieser hat zur Überzeugung des Gerichts den Ablauf der örtlichen Ermittlungen und der geführten Gespräche mit Frau M2. zusammenhängend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Er konnte sich unmittelbar an die im Sitzungssaal anwesende Zeugin M2. als diejenige Mitarbeiterin, mit der die Gespräche an beiden Tagen geführt worden sind, erinnern. Er gab ohne vorherige Nachfrage des Gerichts zu etwaigen der Klägerin überlassenen Unterlagen oder Mitteilungen über die Einzelheiten der Verkehrsordnungswidrigkeit von sich aus an, dass die Zeugin M2. bei der zweiten Vorsprache darum gebeten habe, eine Kopie von dem Fahrerermittlungsersuchen zu fertigen, nachdem sie zuvor damit eine Treppe hochgegangen sei, um mit ihrem Chef zu sprechen. Darüber hinaus konnte der Zeuge auf Nachfrage bekunden, wohin die Zeugin gegangen ist, um die Kopie anzufertigen. Der Zeuge vermochte ferner auf Nachfrage glaubhaft darzulegen, aus welchem Grund er sich noch an dieses Fahrerermittlungsersuchen, die Vorsprachen bei der Klägerin und die Örtlichkeiten erinnern konnte. Der Zeuge hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich um einen eher seltenen Fall einer fehlgeschlagenen Fahrerermittlung gehandelt habe und er schon zuvor in diesem Gebäude gewesen sei, im dem sich noch eine zweite Firma befinde. Die Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage wird nicht durch die Angaben der Zeugin M2. und des Geschäftsführers der Klägerin - Herrn S. K2. - erschüttert. Zwar hat die Zeugin M2. die Anfertigung einer Kopie bei ihrer ersten Aussage gar nicht erwähnt, sondern vielmehr ausgeführt, sich nicht erinnern zu können, ob und ggfs. was ihr bei der Vorsprache vorgelegt worden sei und sie lediglich noch wisse, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe, sie das Fahrzeug bzw. Kennzeichen nicht habe identifizieren können und sie sich eine Telefonnummer notiert habe. Die Zeugin war sich allerdings während ihrer gesamten Aussage ihres Erinnerungsvermögens bezüglich der Einzelheiten der Vorsprache nicht mehr sicher, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt ihren eigenen Angaben und derjenigen von Herrn K2. zufolge noch nicht lange im Empfangsbereich tätig war. Sie wies in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hin, dass sie im Empfangsbereich viel Kundenverkehr zu betreuen habe und sie sich an Einzelheiten der Gespräche nicht erinnern könne. Wie bereits oben ausgeführt, konnte sich die Zeugin darüber hinaus entgegen ihren ersten Angaben erst, nachdem sie die Zeugenbefragung der anderen Zeugen verfolgt hatte, ebenfalls an eine zweite Vorsprache der Zeugen F. und M3. erinnern, weil ihr Chef am ersten Tag nicht da gewesen sei. Auch wenn sie auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bei ihrer zweiten Befragung bekundete, sich heute nicht mehr daran erinnern zu können, ob sie eine Kopie gemacht habe, konnte sie dies auf weitere Nachfrage aber auch nicht ausschließen. Ebenso konnte Herr K2. sich zwar auf Nachfrage im Anschluss an die Zeugenvernehmung nicht daran erinnern, eine Kopie des Fahrzeugführerermittlungsersuchens gesehen zu haben, er konnte aber ebenfalls nicht ausschließen, dass ihm eine derartige Kopie vorgelegen hat. Bereits zuvor hatte er auf Nachfrage angegeben, sich an etwaige hinterlegte Unterlagen nicht erinnern und hinzugefügt, dass er dies nicht genau wisse. Darüber hinaus war Herr K2. bei den Vorsprachen der Zeugen F. und M3. gar nicht persönlich anwesend gewesen und konnte sich lediglich zu den ihm noch in Erinnerung gebliebenen Mitteilungen von Frau M2. ihm gegenüber äußern. Seine Angaben beschränkten sich im wesentlichen darauf, dass die Beamten die Zeugin M2. zu einem Zeitpunkt aufgesucht hätten, an dem er nicht anwesend gewesen sei, Frau M2. die Person auf dem ihr vorgelegten Foto nicht habe identifizieren können, ihr eine Telefonnummer hinterlassen worden sei und er die Zeugin M2. gebeten habe, dort anzurufen. Das Gericht hat insgesamt den Eindruck gewonnen, dass Herr K2. sich persönlich mit der gesamten Angelegenheit der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht eingehender befasst hat. Dies verdeutlicht auch seine letzte Äußerung, wonach Anhörungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten im Regelfall dem entsprechenden Mitarbeiter vorgelegt werden und er sich persönlich damit nicht weiter befasse. Schließlich entbehrt die Aussage des Zeugen F. nicht deshalb an Beweiswert, weil der Zeuge M3. eine im Wesentlichen gleichlautende Aussage bekundet hat und auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten angab, sich mit dem Zeugen F. am Tag der mündlichen Verhandlung unterhalten zu haben. Zwar ist die Aussage des Zeugen M3. im Gegensatz zur Aussage des Zeugen F. insgesamt grobmaschiger und weniger anschaulich. Sie lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass der von beiden Zeugen geschilderte Ablauf der Vorsprache und die Anfertigung der Kopie durch die Zeugin M2. nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen. Vielmehr spricht dies für ein ausgeprägteres Erinnerungsvermögen des Zeugen F. , das sich zudem aus dem Umstand erklärt, dass nach Angaben des Zeugen M3. das Gespräch mit Frau M2. der Zeuge F. geführt hat. Letztlich steht auch der Umstand, dass der Zeuge M3. auf Nachfrage angab, die Zeugin M2. sei aus seiner Sicht (vor der Rezeption stehend) links die Treppe zu ihrem Chef hinaufgegangen, nicht der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen F. entgegen. Zwar soll sich nach den übereinstimmenden Angaben von Herrn K2. und der Zeugin M2. auf dieser linken Seite das Büro des Geschäftsführers der Firma K3. (Herr M4. ) befinden. Der Zeuge F. hatte sich zu diesem Punkt allerdings gar nicht geäußert, sondern vielmehr auf die Frage, wo die Zeugin M2. die Kopie gefertigt hat, ein linksseitiges Büro angegeben. Dem sind weder die Zeugin M2. noch Herr K2. entgegengetreten. Auch wenn sich dort die Büroräume der Firma K3. befinden sollten, steht dies aus Sicht des Gerichts einer Nutzung eines dortigen Kopierers nicht entgegen, da es sich bei der Firma K3. um eine Tochtergesellschaft der Klägerin handelt. Auf Grund der von der Zeugin M2. gefertigten Kopie des ihr von den Zeugen F. und M3. vorgelegten Fahrerermittlungsersuchens ist die Klägerin über die begangenen Ordnungswidrigkeit, Tatort, Tatzeit und Tatfahrzeug in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus waren dem Fahrerermittlungsersuchen Fotos von dem Fahrzeug, dem Kennzeichen und dem Fahrer beigefügt und dem Schreiben schließlich die ermittelnde Bußgeldbehörde einschließlich Aktenzeichen zu entnehmen. Auch wenn nach dem Vorstehenden davon auszugehen ist, dass die Klägerin erst in dem oben genannten Zeitraum vom 18. - 28. Oktober 2010 über die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem ihrer Firmenfahrzeuge informiert worden ist, liegt ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht vor. Die Klägerin ist den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen und hat dadurch wesentlich zu der Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung beigetragen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie vergeblich mehrfach versucht habe, die Bediensteten der Ordnungsbehörde I. bzw. die Zeugen F. und M3. telefonisch an Hand einer hinterlassenen Telefonnummer zu erreichen, ist dies nicht ausreichend. Der Klägerin lagen auf Grund der Kopie des Fahrerermittlungsersuchens die notwendigen Informationen vor, um sich unmittelbar - schriftlich oder telefonisch (Aktenzeichen und Telefonnummern sind darauf enthalten) - an die Bußgelbehörde (Kreis E. ) zu wenden. Auf Grund der Vorsprache der Zeugen F. und M3. hatte die Klägerin Kenntnis von den Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde und deren Grund. Ferner lässt sich dem Anschriftenfeld des Fahrerermittlungsersuchens noch entnehmen, welche Behörde der Stadt I. mit der Fahrerermittlung beauftragt worden ist. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person des Fahrzeugführers zum fraglichen Zeitpunkt zu machen. Die Klägerin hat sich jedoch weder gegenüber dem Ordnungsamt I. noch gegenüber der Bußgeldbehörde des Kreises E. zum Fahrzeugführer geäußert. Sowohl der Geschäftsführer der Klägerin - Herr S. K2. - als auch die Zeugin M2. haben dargelegt, dass die Angelegenheit schließlich in Vergessenheit geraten sei. Im Übrigen gilt die oben genannte Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die mit Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, denn bei diesen Fahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle eines Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Es kann nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung näher steht. In diesen Fällen genügt die Geschäftsleitung ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig nicht, wenn sie behauptet, eine Erinnerung an den Fahrzeugführer bzw. dessen Erkundung sei ihr nicht möglich, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - 8 A 2401/09 -; 27. Januar 2010 - 8 A 291/09 - und vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 - sowie Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 - NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 - 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht ausreichend, dass nach den bereits oben dargelegten Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin - Herrn S. K2. - im Regelfall eine Anhörung im Bußgeldverfahren dem entsprechenden Mitarbeiter vorgelegt wird und er sich persönlich damit nicht weiter befasst. Soweit die Klägerin im Hinblick auf das an ihren Geschäftsführer - Herrn K2. - wegen der gleichen Ordnungswidrigkeit persönlich gerichtete Anhörungsschreiben vom 12. November 2010 ausgeführt hat, dass diesem ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe, steht dies nicht entgegen. Zum einen ist Adressatin der Fahrtenbuchauflage die Klägerin und nicht der genannte Geschäftsführer und ihr stand im Hinblick auf die an sie gerichtete Zeugenbefragung gar kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 52 ff der Strafprozessordnung (StPO) zu. Zum anderen ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, gewahrt bleiben. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96/99 -, NZV 2000, 385 und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7/95 -, DAR 1995, 459; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 8 A 3294/06 - und 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 -. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) war nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 (Nr. 49) StVO i.V.m. Ziffer 11.3.7 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 160.- EUR und einem Monat Fahrverbot bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten begegnet keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die mit drei Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt - entgegen den Ausführungen der Klägerin - keine übermäßige Belastung dar. Der Beklagte hat seiner Ermessensentscheidung insoweit den von der Bezirksregierung Köln zur Vereinheitlichung der im Regierungsbezirk festgesetzten Zeitdauer von Fahrtenbuchauflagen übermittelten "Maßstab nach Anlage 13 FeV für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen" zugrundegelegt, der sich bei der Bemessung der Höhe der Fahrtenbuchauflage an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).