OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 829/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0614.14L829.13.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4201/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.04.2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.04.2013 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00.00.2012 um 11:40 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der A 000, km 00,000 in Fahrtrichtung W die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit eine Verkehrszuwiderhandlung im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld von 70,00 Euro bedroht ist. Darüber hinaus durfte der Antragsgegner zugrunde legen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. Die Zwei-Wochen-Frist gilt zudem nicht bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 B 317/13 –. Geht es – wie hier – um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2012 – 8 B 1308/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006– 1 A 236/05 –, Rn. 6, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2008 – 11 CS 07.3429 –, Rn. 15, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 – 11 CS 09.1177 –, Rn. 9, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 – 1 L 103/08 –, Rn. 12, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2013 – 12 ME 272/12 –, Rn. 5, juris. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin über den mit ihrem Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Zwar kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Anhörungsbögen der Stadt X vom 02.07.2012 und 23.07.2012 tatsächlich zugegangen sind, denn dies wird von ihr bestritten. Insbesondere ist das nicht weiter substantiierte Bestreiten des Zugangs vorliegend ausreichend. Denn wer ein Schriftstück nicht erhält, hat keine Möglichkeit über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzulegen, aus welchen Gründen er das Schriftstück nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang des Anhörungsschreibens um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind daher keine weiteren Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens zu stellen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2011 – 8 B 192/11 –, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.08.2011 – 14 L 716/11 –, Rn. 28, juris; VG Aachen, Urteil vom 30.04.2012 – 2 K 714/11 –, Rn. 24 ff., juris. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2011 – 8 B 192/11 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.08.2011 – 14 L 716/11 –, Rn. 30, juris; VG Aachen, Urteil vom 30.04.2012– 2 K 714/11 –, Rn. 26, juris. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Anhörungsbögen vom 02.07.2012 und 23.07.2012 entgegen ihrer Behauptung doch erhalten hat, sind nicht ersichtlich. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Zuge der von der Antragsgegnerin auf Ersuchen der Stadt X durchgeführten Ermittlungen Kenntnis von dem mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß erlangt hat. Dies ergibt sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des von der Stadt X im Wege der Amtshilfe ersuchten Ermittlungsdienstes des Antragsgegners vom 07.08.2012. Darin hat der ermittlungsführende Mitarbeiter vermerkt, dass er die Antragstellerin am 07.08.2012 um 14:20 Uhr aufgesucht und dort einen nicht namentlich benannten männlichen Mitarbeiter aus der Verwaltung angetroffen habe. Der Mitarbeiter der Antragstellerin habe mitgeteilt, dass das Fahrzeug von vielen gefahren werde und er nicht erkennen könne, wer das Fahrzeug gefahren habe. Ferner ergibt sich aus dem Vermerk, in welchem das vorgegebene Textfeld „schriftliche Aufforderung“ angekreuzt wurde, dass dem angetroffenen Mitarbeiter der Antragstellerin ein schriftlicher Anhörungsbogen ausgehändigt wurde. Eine Durchschrift dieses Anhörungsbogens vom 07.08.2012 ist unmittelbar nach dem schriftlichen Vermerk in den Verwaltungsvorgängen abgeheftet. Darin werden das Kennzeichen des Fahrzeuges, das Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens, die Bußgeldbehörde, Zeit und Ort des mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes sowie Telefonnummern zur Kontaktaufnahme benannt. Ferner wird der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich bis zum Ablauf des 13.08.2012 zu dem Vorgang zu äußern. Bei dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk vom 07.08.2012 handelt es sich um eine dienstliche Äußerung, an deren Richtigkeit zu Zweifeln vorliegend kein Anlass besteht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.08.2011 – 14 L 716/11 –, Rn. 32, juris. Dem Inhalt des Vermerks und der Durchschrift des Anhörungsbogens ist die Antragstellerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat sich vielmehr auf den Vortrag beschränkt, dass der mit ihrem Fahrzeug begangene Verkehrsverstoß „zumindest den drei Geschäftsführern“ nicht bekannt sei und nicht mehr ermittelt werden könne, mit welchem Mitarbeiter der Ermittlungsdienst des Antragsgegners gesprochen habe. Aus diesem Vortrag lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Inhalt des Vermerks in irgendeiner Weise unzutreffend ist. Da die Antragstellerin – wie sie selbst vorträgt – ihre Mitarbeiter in der Verwaltung innerbetrieblich derart angewiesen hat Schriftstücke in Ordnungswidrigkeitenverfahren unmittelbar der Geschäftsleitung vorzulegen und Besuche des Ermittlungsdienstes direkt den Geschäftsführern zu melden, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung alles dafür, dass die Geschäftsleitung auch Kenntnis von den am 07.08.2012 durchgeführten Ermittlungen und des in diesem Zusammenhang ausgehändigten Anhörungsbogens erlangt hat. Sollte der vom Ermittlungsdienst angetroffene Verwaltungsmitarbeiter der Antragstellerin der ausgegebenen innerbetrieblichen Weisung zuwidergehandelt und die Geschäftsleitung nicht in Kenntnis gesetzt haben, müsste sich die Antragstellerin jedenfalls ein solches Unterlassen ihres Mitarbeiters zurechnen lassen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2012 – 8 B 1308/11 –. Hatte die Antragstellerin mithin Kenntnis von dem Ermittlungsversuch bzw. hätte sie diese Kenntnis haben müssen, hätte es ihr oblegen, zeitnah auf schriftlichem, telefonischem oder persönlichem Weg gegenüber der ermittelnden Behörde Angaben zum Fahrer zu machen bzw. den potentiellen Täterkreis einzugrenzen. Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht, obwohl es der Antragstellerin als Formkaufmann (vgl. § 6 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) – wie sie selbst vorträgt – auf Grundlage betriebsinterner Dokumentationen möglich gewesen wäre, den Fahrer, der das Kraftfahrzeug am Tattag geführt hat, innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) zu benennen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Fahrerermittlungen erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durchgeführt wurden. Denn abgesehen davon, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 16, juris, findet sie – wie bereits ausgeführt – bei Verkehrsverstößen die mit den Firmenfahrzeugen eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen wurden, keine Anwendung. Da die Antragstellerin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, war die Bußgeldbehörde folglich nicht gehalten, über den getätigten Ermittlungsansatz hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre Aufgabe innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung näher steht. Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere erweist sich die Fahrtenbuchauflage auch hinsichtlich ihrer Dauer von sechs Monaten als verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris. Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von sechs Monaten für einen gemäß Ziffer 7 der Anlage 13 zur FeV mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoß im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.