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Urteil

2 K 17/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0521.2K17.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ersatzforderung der Beklagten für geleistete Unterhaltsvorschussleistung im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2009 in Höhe von insgesamt 8.693,00 EUR. Sie ist Mutter der am 28. Dezember 2002 in Stolberg geborenen K. I. , für die die Beklagte seit dem 1. Juni 2003 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährte. 3 Bei der Antragstellung am 7. Juli 2003 gab die Klägerin zum Kindesvater an: "Nicht bekannt (Urlaub!)". Die Klägerin erhielt ausweislich des Antragsformulars ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz und die Beklagte wies die Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2003 auf ihre Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG hin. In den Jahren 2004 bis 2008 beantwortete die Klägerin die jährlichen Überprüfungsbogen der Beklagten für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und gab dabei jeweils an, dass der Vater unbekannt sei. Die Beklagte stellte die Unterhaltsvorschussleistungen mit Bescheid vom 23. April 2009 zum 31. Mai 2009 wegen Erreichens des Höchstleistungszeitraums ein. 4 Am 11. Oktober 2010 sprach die Klägerin persönlich bei der Unterhaltsvorschusskasse und der Beistandschaft im Jugendamt der Beklagten vor und erkundigte sich nach den Möglichkeiten der Inanspruchnahme eines Kindesvaters, der seine Unterhaltsverpflichtungen nicht erfülle. Dabei gab sie als Kindesvater den am 28. April 1972 geborenen Herrn T. L. , wohnhaft: M. -K1. -Straße 16 in G. an. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 24. November 2010 entnahm die Beklagte den Äußerungen der Klägerin, dass diese mit dem Kindesvater lange in einer Beziehung gelebt habe, die vor kurzem beendet worden sei. Die Mitarbeiterin der Beistandschaft - Frau E. Q. - habe sich telefonisch mit dem Kindesvater in Verbindung gesetzt, der zugegeben habe, der Vater des Kindes zu sein. Dem genannten Kindesvater sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen, ob er die Vaterschaft anerkenne. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Nichtanerkennung der Vaterschaft die zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen zurückgefordert würden. 5 Eine Vaterschaftsanerkennung seitens des genannten Kindesvaters erfolgte nicht, ebenso wurde keine Beistandschaft für das Kind eingerichtet. 6 Nach den von der Beklagten im November 2011 eingeholten Auskünften aus dem Melderegister war Herr T. L. wie folgt wohnhaft: - 01.07.1995 bis 01.02.1996: B. Straße 92 in X. , - 01.02.1996 bis 10.06.1996: N. Straße 40 in X. , - 25.11.2003 bis 02.02.2004: O. Straße 2 in X. , - 02.02.2004 bis 01.04.2004: N. Straße 76 in X. , - 01.04.2004 bis 01.05.2006: O. Straße 2 in X. , - 01.05.2006 bis 01.08.2008: C.----weg 13 in X. , - ab 07.11.2008: M. -K1. -Straße 16 in G. . 7 Die Klägerin war nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften aus dem Melderegister wie folgt wohnhaft: - 01.10.2000 bis 01.12.2002: S.---straße 32 in X. (Zuzug von Q1. - 26 in C1. ), - 01.12.2002 bis 01.01.2010: C.----weg 13 in X. , - ab dem 01.01.2010: O. Straße 33 in X. . 8 Ferner betrieb die Klägerin im Zeitraum vom 16. Juni 2000 bis zum 17. Januar 2009 in X. ein Textileinzelhandelsunternehmen, welches zunächst in der L1.------straße 1, seit dem 01. April 2006 in der L2.-----straße 80 und seit dem 15. August 2008 in der L2.-----straße 82 in X. angemeldet war. 9 Die Beklagte forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2009 geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 8.693,00 EUR. Sie habe bei der Antragstellung angegeben, dass sie den Kindesvater nicht kenne, da es sich lediglich um eine Urlaubsbekanntschaft gehandelt habe. Der Kindesvater sei für die Beklagte nicht zu ermitteln gewesen. Änderungen seien auch nicht bei der jährlichen Überprüfung angegeben worden. Am 11. Oktober 2010 habe die Klägerin angegeben, den Kindesvater doch zu kennen. Sie habe sich darauf berufen, anhand äußerlicher Merkmale festgestellt zu haben, dass der genannte Kindesvater ihrer Tochter sehr ähnlich sehe. Mit dem Kindesvater habe sie längere Zeit eine Beziehung geführt. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin der Kindesvater auch schon bei der Antragstellung bekannt gewesen sei. Sie habe an der Feststellung der Vaterschaft nicht mitgewirkt und somit zu Unrecht Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten. 10 Die Klägerin hat am 6. Januar 2011 Klage erhoben und ausgeführt, dass sie bis vor kurzem nicht gewusst habe, wer der Kindesvater sei. Erst nach Heranwachsen des Kindes und der damit verbundenen Anfertigung von Lichtbildern habe sich in jüngster Zeit herauskristallisiert, dass möglicherweise Herr T. L. als Vater in Betracht komme. Dieser habe die Abstammung des Kindes erkannt und sei auch bereit, die Vaterschaft anzuerkennen. Die Beklagte möge deshalb mit dem Kindesvater Kontakt aufnehmen. Sie habe damals innerhalb kürzester Zeit Geschlechtsverkehr mit zwei unterschiedlichen Herren gehabt. Bei Antragstellung sei ihr nicht bekannt gewesen, wer der Kindesvater gewesen sei. Erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt habe sie Kontakt zu Herrn L. aufgenommen. Im Rahmen dieser weitaus viel späteren Bekanntschaft habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass dieser der Kindesvater sein könne. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie keine positive Kenntnis vom Kindesvater gehabt. Sie habe keine falschen Angaben gemacht. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Rückforderung der gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen erfolge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Die bei der Antragstellung gemachten Angaben der Klägerin, es handele sich bei dem Vater des Kindes um eine Urlaubsbekanntschaft, die nicht zu ermitteln sei, seien nicht glaubhaft. Auch die Aussage, erst die äußerliche Ähnlichkeit ihres Kindes zu dem genannten Kindesvater habe auf die Vaterschaft hingewiesen, könne nicht geglaubt werden. Die Beklagte wies insbesondere darauf hin, dass der Kindesvater seit dem 1. Mai 2006 ebenfalls unter der Anschrift, unter der die Klägerin bereits gemeldet war - C.----weg 13 -, wohnte. Darüber hinaus habe die Klägerin zuvor ihr Textileinzelhandelsgeschäft (L3.-----straße 1) in unmittelbarer Nähe der damaligen Wohnung des genannten Kindesvaters (O. Straße 2) betrieben. Nicht nachvollziehbar sei ebenfalls, dass die Klägerin bis zum heutigen Tage keine Beistandschaft beantragt habe, um im Interesse des Kindes Unterhalt zu erhalten. 16 Nach der von Gericht eingeholten Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt G. wurde Herr T. L. am 7. Februar 2011 von Amts wegen abgemeldet, sein Aufenthaltsort ist unbekannt. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E. Q. . Insoweit wird Bezug genommen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2009 für das Kind K. I. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von insgesamt 8.693 EUR zu. 22 Zunächst ist der Erstattungsbescheid nicht aus formellen Gründen mangels Anhörung der Klägerin vor Erlass des Bescheides rechtswidrig. Gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X), der in Verwaltungsverfahren im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts gemäß § 37 SGB I i.V.m. § 68 Nr. 14 SGB I Anwendung findet, ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsache zu äußern. Die Voraussetzungen für die Anhörungspflicht waren auch erfüllt, weil der Erstattungsbescheid in die Rechte der Klägerin eingreift und auch kein Ausnahmetatbestand nach § 24 Abs. 2 SGB X vorlag. Eine Anhörung der Klägerin zu der konkreten Erstattungsforderung und den zugrundeliegenden Entscheidungsgründen ist nicht erfolgt. Insoweit ist auch der anlässlich der Vorsprache der Klägerin erfolgte mündliche Hinweis der Beklagten auf eine Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Fall, dass der genannte Kindesvater die Vaterschaft nicht anerkennt, nicht ausreichend. Die unterbliebene Anhörung wurde jedoch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X geheilt. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X lässt eine Heilung sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch im Gerichtsverfahren zu. Eine Heilung kann insoweit ferner im Rahmen des Austausches schriftsätzlichen Sachvorbringens im gerichtlichen Verfahren erfolgen, sofern diesem die einer Anhörung zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Entscheidend ist, dass die Behörde erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und in ihre rechtlichen Erwägungen einbezieht, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, m.w. Nw. zur Rspr., vom 26. Mai 2011 - 13 B 476/11 -, vom 29. Oktober 2010 - 7 B 12937/10 - und jeweils juris; a.A. Bundesozialgericht (BSG), Urteile vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 - und 7. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R -, jeweils juris, wonach eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes "mehr oder minder" förmliches Verwaltungsverfahren - ggf. unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 114 Satz SGO - mit einem "gesonderten Anhörungsschreiben" voraussetzt. 23 Vorliegend waren der Klägerin die entscheidungserheblichen Tatsachen auf Grund ihrer Vorsprache bei der Beklagten und der Gründe des angefochtenen Bescheides, dem keine Ermessensentscheidung zugrunde liegt, bekannt. Die Klägerin, die sich auf eine fehlende Anhörung bislang auch nicht berufen hat, hat mit der Klageerhebung Gelegenheit gehabt sich zu diesen Gründen zu äußern und ihre der Beklagten bereits mündlich dargelegten Gründe mit der Klageschrift noch einmal vertieft. Die Beklagte hat sich in ihrer ausführlichen Klageerwiderung erkennbar noch einmal mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und an ihrer bisherigen Entscheidung festgehalten. Sie hat damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Entscheidungserwägungen einzubeziehen, erfüllt. 24 Weiterhin sind die Voraussetzungen des Ersatzanspruchs nach § 5 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vorliegend erfüllt. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). 25 Zunächst lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen in dem genannten Zeitraum nicht vor, weil der Anspruch nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Dazu gehört u.a. insbesondere die Angabe derjenigen Umstände bzw. Tatsachen, die die Beklagte in die Lage versetzen, den auf sie nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu verfolgen. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen, in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dies setzt voraus, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beiträgt und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213. 26 Kommt der betreffende Elternteil seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, kann der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleitungen nicht entstehen; die danach erforderliche Mitwirkung stellt mithin eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen dar, vgl. Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, 2009, § 1 Rz. 93, 94 und Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage, 2004, § 1 Rz. 33. 27 Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich im oben dargelegten Sinne geweigert hat, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des Kindesvaters mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Klägerin dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. Das Gericht hält jedoch die bisherigen Angaben der Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschien ist, zu ihren eigenen Erkenntnissen über die Vaterschaft des Kindes für nicht glaubhaft. Vielmehr hat das Gericht nach ihrem bisherigen Vorbringen und dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über den mutmaßlichen Kindesvater, die näheren Umstände ihrer Bekanntschaft und ihrer Beziehung zurückgehalten hat. So hat es die Klägerin bereits bei der Antragstellung im Juli 2003 unterlassen, nähere Angaben zu den Personen anzugeben, die zum damaligen Zeitpunkt als Kindesvater in Betracht kamen. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Klageverfahren hatte sie im damaligen (Zeugungs-)Zeitraum Kontakt zu zwei Männern gehabt. Bereits diesen Umstand hat sie bei der Antragstellung nicht angezeigt und darüber hinaus auch keine weiteren Einzelheiten zu den als Kindesvater in Betracht kommenden Personen (z.B. Name, Aufenthaltsort, etc.) angegeben. Die Klägerin hat sich vielmehr auf die Angabe "unbekannt" und "Urlaub" beschränkt. Auch wenn die Klägerin ihren Angaben zufolge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gewusst haben will, wer von diesen beiden Männern der Kindesvater ist, so stand dies der erforderlichen Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft nicht entgegen. Zur Feststellung der Vaterschaft hätte die Klägerin etwa eine Beistandschaft des Jugendamtes gemäß § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beantragen können unter Benennung der beiden in Betracht kommenden Personen. Die Klägerin ist auch in der Folgezeit ihrer Mitwirkungsobliegenheit bei der Beantwortung der Überprüfungsbogen der Beklagten nicht nachgekommen. Soweit die Klägerin bei ihrer Vorsprache im Oktober 2010 und im Klageverfahren vorgebracht hat, dass sich erst mit Heranwachsen des Kindes in jüngster Zeit auf Grund von Ähnlichkeiten eine Vaterschaft des Herrn L. herauskristallisiert habe, ist dies vor dem Hintergrund, dass Herr L. nach den eingeholten Meldeauskünften seit November 2003 in räumlicher Nähe zum Geschäft der Klägerin (Nachbarhäuser) bzw. von Mai 2006 bis August 2008 sogar unter der gleichen Meldeanschrift gemeldet war, nicht glaubhaft. Diese Tatsachen sowie der Umstand, dass die Klägerin auch nach ihrer Vorsprache bei dem Jugendamt der Beklagten im Oktober 2010 keine Beistandschaft für das Kind beantragt hat, um eine Vaterschaft von Herrn L. feststellen zu lassen, legen vielmehr den Rückschluss nahe, dass die Klägerin letztlich nicht gewillt war, die Feststellung der Vaterschaft und Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber Herrn L. zu betreiben. Dies wird im Übrigen auch durch die glaubhafte Zeugenaussage der Mitarbeiterin der Beistandschaft der Beklagten - der Zeugin E. Q. - unterstrichen, die angegeben hat, dass es ihrem Eindruck nach der Klägerin unangenehm gewesen sei, mit dem mutmaßlichen Kindesvater über Unterhaltsansprüche des Kindes zu sprechen und sie deshalb persönlich den Kindesvater angerufen habe. 28 Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine Auskunftserteilung über den Kindesvater auf Grund einer Konfliktlage bzw. wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Gründe nicht zumutbar war bzw. ist, vgl. dazu etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Januar 1989 - 5 B 197/88 -, Buchholz 436.45 UVG Nr. 1, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13/87 -, DVBl. 1992, 638; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994, 1213; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 1992 - 6 S 634/90 -, juris; Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, 2009, § 1 Rz. 99, 100 und Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage, 2004, § 1 Rz. 33 ff. 29 sind nicht ersichtlich. Derartige Gründe hat die Klägerin auch nicht dargelegt. 30 Diesbezüglich kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob sich ein Unterhaltsanspruch bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Kenntnisse der Klägerin über die als Kindesvater in Betracht kommenden Personen hätte realisieren lassen können, denn die Realisierbarkeit von - übergegangenen - Unterhaltsansprüchen ist kein Tatbestandsmerkmal des Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 3 UVG und ist ebenfalls für den Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 1 nicht von Bedeutung. 31 Die Klägerin hat weiterhin die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen dadurch herbeigeführt, dass sie zumindest fahrlässig unvollständige Angaben über ihre Kenntnisse zu den als Kindesvater in Betracht kommenden Personen gemacht bzw. in der Folgezeit eine Anzeige über ihren Kenntnisstand zur Identität des mutmaßlichen Kindesvaters nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG). Vielmehr leistete die Beklagte trotz Vorliegens des gesetzlichen Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 3 UVG. Der Klägerin war auf Grund des Antragsformulars, des ihr ausgehändigten Merkblatts und des Hinweises auf ihre Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG mit dem Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2003 sowie auf Grund der Fragen im jährlichen Überprüfungsbogen bekannt, dass Angaben zur Identität und Aufenthaltsort des Kindesvaters für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen erforderlich sind. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11 November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987 S.1191; sowie Bayerischer VGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 12 B 98.3388 - und vom 2. Februar 2001 - 12 B 99.1373 -, beide juris; VG München, Urteil vom 6. Juli 2005 - M 6a K 05.179 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. § 5 Rz. 7, 9 und Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, 2009, § 5 Rz. 15. 32 Für die Bestimmung des Begriffes der Fahrlässigkeit ist von der Vorschrift des § 276 Abs. 2 BGB auszugehen, der insoweit gesetzesübergreifende Bedeutung hat. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich das Maß der erforderlichen Sorgfalt nach der persönlichen Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit des Betroffenen richtet (sog. individueller Sorgfaltsmaßstab), vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 12 A 13057/94, juris (LS) und DAVorm 1996 S.420; OVG NRW, Urteil 21. September 1993 - 8 A 1490/89, a.a.O.; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg., § 5 Rz. 7; Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, 2009, § 5 Rz. 15. 33 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen wäre, die Erforderlichkeit bzw. Bedeutung der Angaben zur Person des mutmaßlichen Kindesvaters bzw. ihre Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen nicht. 34 Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie die Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind zwischenzeitlich verbraucht habe. Die Klägerin kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG ist zum einen eine Sondervorschrift im öffentlich-rechtlich Erstattungs- bzw. Ersatzrecht, die bereits eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff BGB ausschließt. Zum anderen handelt es sich auch nicht um einen Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses, sondern um einen gegen das jeweilige Elternteil gerichteten Ersatzanspruch, vgl. etwa Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, 2009, § 5 Rz. 17; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 3; Hauck/Noftz, SGB X, Stand Januar 2012 , § 50 Rz. 6 ff,; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris web. 35 Die Vorschrift räumt darüber hinaus der Behörde keinen Ermessensspielraum ein, da der betroffene Elternteil bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Ersatz der empfangenen Leistungen verpflichtet ist. 36 Die Klägerin hat danach die in dem streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 8.693 EUR zu erstatten. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).