OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1452/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0529.2K1452.11.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage Pflegewohngeld für die Zeit vom 7. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009. 3 Der am 7. September 1934 geborene Kläger war von Beruf Kraftfahrer und lebt seit dem 7. Januar 2009 im Altenheim "Klosterstift S. " inB. , dessen Träger die B. Caritas Dienste - CD - gemeinnützige GmbH sind. Aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ist er von der Pflegekasse in die Pflegestufe III eingeordnet worden. Der Kläger ist verheiratet und hat eine Tochter, Frau M. O. - M1. , die nach ihren Angaben seit 2009 gerichtlich zu seiner Betreuerin bestellt ist. 4 Die Eheleute bewohnten bis zur Aufnahme des Klägers im Altenheim gemeinsam eine Eigentumswohnung in B.- I. , die sie im Jahre 1990 zu einem Kaufpreis von 155.000 EUR (= 79.250,24 EUR) erworben hatten (Notar D. , UR-Nr. 226/1990). Im Februar 1996 hatten sie eine zweite (kleinere) Eigentumswohnung in B.-I. zum Kaufpreis von 145.000,- DM (= 74.137,32 EUR) erworben (Notar A. , UR-Nr. 483/1996). Zu den Wohnungen hatten der Kläger und seine Ehefrau eine Garage erworben, deren Wert im Jahr 2009 mit 10.000,- EUR veranschlagt worden war. Zur Finanzierung dieser Immobilien hatten die Eheleute mehrere (Bau-)Sparverträge abgeschlossen, die zur Sicherheit der Hausfinanzierung an die Banken verpfändet waren. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter des Klägers erklärt, dass sie die größere der beiden Wohnungen der Eltern Anfang 2012 zu einem Preis von 75.000 EUR veräußert habe. Dieser Kaufvertrag war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings noch nicht abgewickelt; insbesondere war noch kein Geld geflossen. Die abzulösenden Belastungen für diese Wohnung beliefen sich nach Angaben der Betreuerin auf ca. 35.000 EUR. Hinsichtlich der kleineren Wohnung laufen nach Angaben des Klägers Verkaufsverhandlungen, die noch nicht abgeschlossen sind. Die Kaufpreisforderung für diese Wohnung belaufe sich auf 65.000 EUR. 5 Schließlich verfügten die Eheleuten M1. im Jahre 2009 über zwei Kraftfahrzeuge, u. a. einen PKW Mercedes Benz 300 CE, Baujahr 1990, mit einer Laufleistung von 200.000 km, der nach einer ADAC-Einschätzung vom 8. September 2009 mit einem Zeitwert von 3.156,- EUR bewertet worden war. Dieses Fahrzeug ist nach Angaben der Ehefrau des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung im Sommer 2011 für 500,- EUR veräußert worden. Weiter gab es einen Smart, Baujahr 1999, dessen Zeitwert im Jahr 2009 mit 1.000,- EUR angegeben war und der heute noch von der Ehefrau und der Betreuerin des Klägers genutzt wird. 6 Bis zum 11. Februar 2009 verfügten die Eheleute M1. über ein Wertpapierdepot im Wert von 34.849,52 EUR, das zu diesem Zeitpunkt aufgelöst und dessen Erlös dem gemeinsamen Girokonto gutgeschrieben wurde. Das gemeinsame Girokonto des Klägers und seiner Ehefrau wies am 21. Juni 2009 ein Guthaben von 22.254,64 EUR, am 20. Juli 2009 ein solches von 20.440,46 EUR aus. Am 18. August 2009 war mit einem Betrag von 18.184,83 EUR erstmals die Grenze von 20.000,- EUR unterschritten. 7 Nach der Unterbringung des Klägers im Altenheim verblieb die Ehefrau bis zum September 2009 in der bisherigen Ehewohnung. Im September 2009 verzog sie in eine Mietwohnung nach L. (Belgien). Die bisherige Ehewohnung war seit dem 1. November 2009 fremd vermietet. 8 Der Kläger bezog in 2009 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, deren Auszahlungsbetrag sich ab Juli 2009 auf monatlich 977,95 EUR belief; daneben erhielt er eine niederländische Rente über monatlich 28,34 EUR. Die Ehefrau bezog 2009 eine Rente von der Rheinischen Versorgungskasse über 476,64 EUR, eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 716,31 EUR sowie eine niederländische Rente, deren monatlicher Auszahlungsbetrag sich auf 96,76 EUR belief. 9 Mit Antrag vom 26. März 2009, bei der Beklagten am 8. Juli 2009 eingegangen, beantragte das Klosterstift S. für den Kläger Pflegewohngeld. Die Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau waren beigefügt. Am 12. November 2009 sprach die Betreuerin des Klägers bei der Beklagten vor und erklärte, dass ihre Mutter, die Ehefrau des Klägers, ab 1. November 2009 zu ihr nach Belgien verzogen sei und sich zu diesem Datum auch amtlich umgemeldet habe. Auch die zweite Eigentumswohnung der Eheleute sei ab dem 1. November 2009 vermietet. Die Nettomiete betrage 600,- EUR. Die andere Eigentumswohnung werde bereits über die Sparkasse zum Verkauf angeboten. Die Sparkasse habe den Verkehrswert mit 51.000,- EUR bemessen. Gleichzeitig bestünden bei der Sparkasse noch zurückzuzahlende Darlehen in Höhe von 61.000,- EUR. 10 Von der Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beklagten wurde die Betreuerin des Klägers darüber unterrichtet, dass nunmehr beide Eigentumswohnungen kein Schonvermögen seien und deshalb zur Deckung der Heimpflegekosten vorrangig eingesetzt werden müssten. 11 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass ein Verkauf der Wohnungen aus dem Gebäudekomplex "C.----straße 36" nicht in Betracht komme. Der mutmaßliche Wert der größeren Wohnung belaufe sich auf 85.116,- EUR zzgl. 10.000,- EUR für die Garage. Die Sparkasse B. wolle diese Wohnung für derzeit 63.000,- EUR auf dem Markt anbieten. Dieser angedachte Kaufpreis würde einer Verschleuderung von Werten gleichkommen. 12 In ihrem Antwortschreiben hielt die Beklagte daran fest, dass es sich bei beiden Eigentumswohnungen um verwertbares Vermögen handele. Es stehe der Ehefrau und der Betreuerin des Klägers frei, einen anderen Immobilienmakler mit der Veräußerung der Wohnungen zu beauftragen, welcher eventuell einen höheren Verkaufswert erzielen könne. Schließlich könnten sie sich darum bemühen, den Heimaufenthalt bis zur Realisierung des Hausverkaufs durch einen Zwischenkredit zu finanzieren. Sie sollten die Behörde regelmäßig über entsprechende Bemühungen und über den Stand des Hausverkaufs unterrichten. 13 Nachdem die Betreuerin und die Ehefrau des Klägers weder Verkaufsbemühungen noch Bemühungen um Zwischenfinanzierungen nachgewiesen hatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2010 die Bewilligung von Pflegewohngeld ab. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid vom 15. April 2010 wieder aufgehoben. 14 Mit an das Klosterstift S. adressiertem Bescheid vom 23. Mai 2011 bewilligte die Beklagte dem Klosterstift S. für Herrn K. M1. Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 1. Januar 2010. Das Pflegewohngeld belief sich im Jahr 2010 auf monatlich 768,71 EUR und für die Folgemonate bis auf Weiteres auf 759,59 EUR. 15 Mit weiterem gleichfalls an das Klosterstift S. adressierten Bescheid vom 8. Juli 2011, der im vorliegenden Verfahren streitbefangen ist, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 7. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Dieser Bescheid wurde auch der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt und ist ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Kopie des Bescheids dort am 15. Juli 2011 eingegangen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld für das Jahr 2009 seien nicht erfüllt, weil in diesem Zeitraum das gesamte verwertbare Vermögen des Heimbewohners den Schonbetrag von 10.000,- EUR für eine Einzelperson bzw. bei Eheleuten von 20.000,- EUR deutlich überstiegen habe. 16 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 11. August 2011 am 12. August 2011 Klage erhoben. In diesem Schriftsatz wurde der Träger des Klosterstifts S. - B. Caritas Dienste Gemeinnützige GmbH - als Klägerin bezeichnet, die sich gegen die Versagung des Pflegewohngeldes für das Jahr 2009 wende. Aus der Klageschrift ergibt sich weiter, dass Herr K. M1. , vertreten durch seine Ehefrau, "beteiligt" sein sollte. Als Gegenstand der Klage ist unter "wegen" Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung für Herrn K. M1. , geboren am 7. September 1934, angegeben. Zugleich heißt es dann, dass im Namen und Vollmacht des heutigen Klägers Klage erhoben werde. Der Klageschrift beigefügt war eine unter dem 11. August 2011 erteilte Vollmacht in Sachen "K. M1. " "wegen Pflegewohngeld", die mit einer unleserlichen Unterschrift, jedenfalls nicht mit einem Doppelnamen - wie etwa O. -M1. - unterzeichnet war. Mit weiterem an das Verwaltungsgericht Aachen gerichteten Schriftsatz vom 15. August 2011, eingegangen am 16. August 2011, wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass im Namen des Herrn K. M1. , vertreten durch dessen Tochter M. O. -M1. , Klage erhoben werde. Am 18. August 2011 ging bei Gericht ein Schreiben des Klosterstiftes S. vom 15. August 2011 ein, in dem es heißt, dass das Altenheim keine Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Städteregion erheben werde und auch keinerlei Vollmacht erteilt habe, dies in ihrem Namen zu tun. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte zu dieser Problematik erklärt, dass sich aus der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen zweifelsfrei ergebe, dass sie am 12. August 2011 für den heutigen Kläger Klage erhoben habe. Vorsorglich beantrage sie wegen einer etwaigen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gesichtspunkte zur Begründung dieses Gesuch wurden nicht vorgetragen. In der Sache hielt der Kläger die Entscheidung der Beklagten für falsch. Zwar sei es richtig, dass die Eheleute M1. im Jahre 2009 über zwei Eigentumswohnungen und über Barvermögen in Höhe von 34.849,52 EUR verfügt hätten. Der Vermögensfreibetrag für Eheleute von 20.000,- EUR hätte aber bei diesem Barvermögen berücksichtigt werden müssen. Dies sei nachweislich nicht geschehen. Das Barvermögen stamme aus einem Wertpapierdepot, das aufgelöst und dessen Erlös auf das gemeinsame Girokonto eingezahlt worden sei. Dieses Geld habe den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehört; 15.000,- EUR seien also dem Vermögen der Ehefrau des Klägers zuzuordnen. Für den Kläger hätte nach Abzug eines Schonvermögensbetrages von 10.000,- EUR lediglich ein Betrag 5.000,- EUR zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden müssen. Tatsächlich seien jedoch die gesamten Kosten des Heimes im Jahr 2009 von diesem Konto gezahlt worden, ohne dass ein Schonbetrag berücksichtigt worden sei. Die dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnungen seien aber mit Hypotheken belastet gewesen, zu deren Sicherung Sparverträge gedient hätten, zu diesem Zweck an die Sparkasse verpfändet gewesen seien. Inwieweit 2009 bei einer sofortigen Veräußerung der Eigentumswohnungen zu den von der Sparkasse vorgeschlagenen Preisen tatsächlich ein Gewinn hätte erzielt werden können, sei unklar. 17 Der Kläger beantragt über sein Wiedereinsetzungsbegehrten hinaus in der Sache, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2011 zu verpflichten, ihm für die Unterbringung und Betreuung im Klosterstift S. in B. für die Zeit vom 7. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (so genanntes Pflegewohngeld) zu bewilligen. 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 19 Sie hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig; hilfsweise trägt sie vor, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe für mehrere Monate des streitbefangenen Zeitraums bereits auf dem Girokonto über Barvermögen verfügt, dass oberhalb der Vermögensschongrenze gelegen habe. Daneben seien während des gesamten Jahres 2009 nicht als Schonvermögen anzuerkennende Immobilien vorhanden gewesen, für die im Jahr 2009 keinerlei Verkaufsbemühungen erkennbar gewesen seien. 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Es bestehen bereits erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Sie dürfte bereits als unzulässig abzuweisen sein, da die Klagefrist nicht eingehalten wurde. 24 Nach § 74 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des - nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens - Ausgangsbescheides (hier der Bescheid vom 8. Juli 2011) erhoben werden. 25 Dies ist hier nicht geschehen. Die Zulässigkeit der Klage beurteilt sich hier danach, ob der heutige Kläger am 12. oder am 16. August 2011 Klage erhoben hat. Da der das Pflegewohngeld für die Zeit vom 7. Januar bis 31. Dezember 2009 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2011 ausweislich des Eingangsstempels am 15. Juli 2011 der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen ist, wäre eine Klageerhebung am 16. August 2011 - einem Dienstag - verspätet. 26 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die am 12. August 2011 bei Gericht eingegangene Klageschrift für ihn als Kläger bei Gericht angebracht wurde. Denn diese Klageerhebung erfolgte nach Auffassung des Gerichts nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Rubrums für das Klosterstift S. in Aachen bzw. deren Rechtsträger B. Caritas Dienste gGmbH. 27 Der rechtliche Maßstab zur Beurteilung dieser Frage ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zum Mindestinhalt einer Klageschrift gehört nach dieser Vorschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens. Ist eine dieser Bezeichnungen nicht eindeutig, ist der Beteiligte, dessen Identität unklar ist, oder der nicht zu erschließende Streitgegenstand durch Auslegung zu ermitteln. Auch bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Beteiligter anzusehen, die erkennbar mit der Bezeichnung gemeint ist. Dafür ist entscheidend, welchen Sinn die Benennung oder Erklärung aus Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der für die Unklarheit verantwortlichen Partei - hier des Klägers - zugrundezulegen. Maßgebend für die Beurteilung sind die gesamten Umstände, insbesondere auch die, die sich aus den der Klageschrift beigefügten Unterlagen ergeben. 28 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 82 Rdnr. 3-7, mit zahlreichen Nachweisen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2006, - II ZB 5/05 -, NJW-RR, 2006, 1569. 29 In der von einer Rechtsanwältin - und nicht von einem Laien - verfassten Klageschrift vom 11. August 2011 sprechen neben der im Rubrum als Klägerin aufgeführten Alteneinrichtung, der genannte Streitgegenstand - Bewilligung des für das Jahr 2009 abgelehnten Pflegewohngeldes - und der beigefügte, an das Klosterstift S. gerichtete Bescheid vom 8. Juli 2011 dafür, dass das Altenheim Kläger(in) sein sollte. Dies entspricht im Ausgangspunkt auch der Rechtslage, wonach nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) der Pflegeeinrichtung der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeein-richtungen zusteht. Nur wenn der Heimträger auf die gerichtliche Durchsetzung dieses Zuschusses verzichtet, ist Raum für eine Klage des Bewohners, diesen Anspruch selbst gerichtlich zu verfolgen. Zu diesem Verhältnis von Altenheim und Bewohner besagt die als erste bei Gericht angebrachte Klageschrift nichts. Für die hier vertretene Auffassung spricht ferner, dass der heutige Kläger in der Klageschrift vom 11. August 2011 als (sonstiger) Beteiligter aufgeführt, aber eben nicht als Kläger genannt ist. Dies legt nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Schriftsatzes nahe, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Vorstellung hatte, er, der Kläger, müsse in sonstiger Weise - etwa als Beigeladener im Sinne der §§ 63 Nr. 3, 65 VwGO - am Verfahren beteiligt werden. Dass der heutige Kläger in der Klageschrift vom 11. August 2011 noch nicht Kläger war, ergibt sich schließlich aus dem Inhalt der Klageschrift vom 15. August 2011, die einen Tag danach, am 16. August 2011 bei Gericht einging. Dort heißt es, dass die Klage (vom 15. August 2011) "für Herrn K. M1. , vertreten durch Frau M. O. -M1. , eingereicht wird". Dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, wenn der heutige Kläger schon Kläger gewesen wäre. Dann hätte es heißen müssen, dass die Klageschrift vom 11. August 2011 " für Herrn K. M1. , vertreten durch Frau M. O. -M1. ", als Kläger "eingereicht wurde". 30 Schließlich spricht auch die Stellungnahme des Heimbetreibers vom 15. August 2011, die dem Gericht am 18. August 2011 zugegangen ist dafür, dass der objektive Erklärungswert der Klageschrift vom 11. August 2011 auch vom Klosterstift S. so verstanden worden war, dass das Altenheim wegen der Versagung des Pflegewohngeldes im Falle des Herrn M1. Klage erhoben hat. Nur dann macht eine Stellungnahme mit dem Inhalt Sinn, dass der Heimträger gegen den genannten Ablehnungsbescheid der Beklagten "keine Klage erheben werde und auch keinerlei Vollmacht erteilt habe, dies in seinem Namen zu tun". Hätte sich aus der Klageschrift ergeben, dass Herr K. M1. Kläger ist, hätte es dieser Stellungnahme nicht bedurft. Auf welchem Wege das Altenheim von der Klageschrift Kenntnis erhalten hat - entweder unmittelbar über das Büro der Prozessbevollmächtigten oder über die Betreuerin des heutigen Klägers -,ist für die hier zu klärende Frage unerheblich. Zur Überzeugung des Gerichts spricht alles dafür, dass das Altenheim nach Kenntnisnahme vonder Klageschrift die Prozessbevollmächtigte des Klägers kontaktiert hat und mit ihrer fernmündlichen oder schriftlichen Rückäußerung den Schriftsatz an das Gericht, nämlich die weitere Klageschrift vom 15. August 2011, ausgelöst hat. 31 Auch die Beschreibung des Streitgegenstandes in der Klageschrift vom 11. August 2011 gibt zu keiner abweichenden Würdigung Anlass, da diese widersprüchlich und unverständlich ist. 32 Dort ist bei "wegen" als Gegenstand der Klage zunächst Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung angegeben, was eher für eine Klage auf dem Gebiet des Sozialhilferechts (vgl. §§ 61 ff. SGB XII) spricht, über die allerdings nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG nicht das erkennende Gericht sondern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden hätten. Insoweit wäre tatsächlich nur der heutige Kläger klagebefugt. Erst nach seinem Tod gingen diese Ansprüche auf das Altenheim über (vgl. § 19 Abs. 6 SGB XII). Aus dem der Klageschrift dazu beigefügten Schreiben des Sozialamtes der Beklagten vom 8. Juli 2011 ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Kläger abgelehnt worden waren, sondern es wird dort lediglich um die Vorlage näher benannter Unterlagen gebeten, um den Eigenanteil der Eheleute an der Hilfegewährung ab dem 1. Juli 2011 neu festzusetzen. Im Übrigen hätte im Sozialhilferecht vor Klageerhebung auch noch das in Nordrhein-Westfalen weiterhin gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsverfahren (vgl. § 116 Abs. 2 SGB XII) durchgeführt werden müssen. Ein sozialhilferechtlicher Anspruch ist im Übrigen im weiteren Verlauf mit der Klage nicht verfolgt worden. 33 Erst eine Zeile weiter ist dann in der Klageschrift vom 11. August 2011 als Streitgegenstand bezeichnet, dass die Klage sich gegen die Ablehnung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW richtet, soweit der Antrag für die Zeit vom 7. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 abgelehnt worden ist. Diese Bezeichnung des Streitgegenstandes geht dann unvermittelt - ohne Punkt und ohne sich mit dem weiteren, oben näher beschriebenen (entgegenstehenden) objektiven Erklärungswert der Klageschrift vom 11. August 2011 auseinandersetzen - in eine Erklärung über, es werde gegen den ablehnenden Bescheid im Namen und mit Vollmacht des heutigen Klägers Klage erhoben. Diese Erklärung steht - wie oben dargelegt - in völligem Widerspruch zu dem objektiven Erklärungswert der Klageschrift vom 11. August 2011; von einer erfahrenen Rechtsanwältin kann erwartet werden, dass sich aus der Klageschrift widerspruchsfrei ergibt, wer welche Ansprüche zu verfolgen gedenkt. Dies ist aber erst mit der weiteren Klageschrift vom 15. August 2011 geschehen. 34 Auch die dem Gericht übersandte Vollmacht ist nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Dort heißt es zwar, dass Vollmacht in Sachen K. M1. wegen Pflegewohngeld erteilt werde. Diese Bezeichnung lässt aber immer noch offen, ob Heimträger oder Heimbewohner das Klageverfahren betreiben. Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen aber wegen der Unterschrift des Bevollmächtigenden. Diese ist unleserlich; sie könnte M1. heißen, es ist aber in jedem Fall kein Doppelname, wie ihn die Betreuerin des Klägers, Frau M. O. -M1. , trägt. Auch unterscheidet sich die Unterschrift auf der Vollmacht von der Unterschrift der Betreuerin, die sich auf Schriftstücken in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (vgl. etwa Bl 167) befindet. Für den heutigen Kläger hätte im Jahr 2011 aber nur die Betreuerin eine entsprechende Vollmacht erteilen können. 35 In Würdigung all dieser Umstände neigt die Kammer zu der Auffassung, dass der Kläger erst mit Schriftsatz vom 15. August 2011 in das Klageverfahren eingetreten ist. Es handelt sich bei der mit dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2011 überreichten Erklärung somit nicht um eine während der Rechtshängigkeit des Verfahrens jederzeit zulässige Berichtigung des Rubrums, sondern um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO auf der Klägerseite. Diese ist zwar zulässig. Die Beklagte hat sich darauf rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt aber, dass in einem solchen Fall der Klageänderung auf der Klägerseite - selbstverständlich mit Ausnahme der Fälle der Gesamtrechtsnachfolge - die Klagefrist durch den jeweiligen Kläger selbst eingehalten werden muss. Eine etwaige Fristwahrung durch den ursprünglichen Kläger kommt ihm nicht zugute, 36 so ständige Rspr. des BVerwG, U. vom 23.3.1972 - 3 C 132/70 -, BVerwGE 40, 25 ff; zuletzt bestätigt durch B. vom 30.7.2010 - 8 B 125/09 -, juris. 37 Da ausweislich des Eingangsstempels der Prozessbevollmächtigten des Klägers der streitbefangene Bescheid vom 8. Juli 2011 am 15. Juli 2011 zugegangen war, lief die Klagefrist am 15. August 2011, einem Montag, ab. Da der Schriftsatz erst am 16. August 2011, einem Dienstag, bei Gericht eingegangen ist, war die Klage des Klägers verfristet. 38 Für die vom Kläger wegen einer etwaigen Versäumung der Klagefrist vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Gesuch nicht vorliegen. 39 Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzte Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsgründe, d. h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, also binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, dargelegt werden. Erforderlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtzeitige, substanziierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumung wesentlichen Tatsachen. 40 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO Nr. 236. 41 Unabhängig davon, dass die Zweiwochenfrist abgelaufen ist, hat die Prozessbevollmächtigte zum Wiedereinsetzungsgesuch weder tatsächliche Angaben gemacht noch sind Umstände vorgetragen oder gar offensichtlich, aus denen sich entsprechende Tatsachen entnehmen lassen. 42 Es bleibt somit dabei, dass die Klage schon an der Zulässigkeit scheitert. 43 Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. 44 Nach § 12 Abs. 3 PfGNRW ist die Bewilligung des Pflegewohngeldes vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau abhängig. Die Vorschrift verweist insoweit auf den Ersten bis Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII, wobei im vorliegenden Verfahren die Vorschriften für den Vermögenseinsatz - hier vor allem § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung - von Bedeutung sind. Von Bedeutung für das vorliegende Verfahren sind insoweit einmal der Schutz des Barvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der Schutz eines angemessenen Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. 45 Abweichend von der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bestimmt § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, dass das Barschonvermögen für eine Einzelperson 10.000 EUR und für ein Ehepaar 20.000 EUR beträgt. 46 Da von Januar bis Juli 2009 das auf dem gemeinsamen Girokonto des Klägers und seiner Ehefrau vorhandene Guthaben über 20.000 EUR lag, scheitert die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 7. Januar 2009 bis Ende Juli 2009 schon daran. Für den Monat August gilt insoweit nichts anderes. Zwar hatte am 18. August 2009 das Guthaben auf dem gemeinsamen Girokonto der Eheleute mit einem Betrag von 18.184,83 EUR erstmals die Grenze von 20.000,- EUR unterschritten; durch eine Veräußerung des nicht mehr benutzten Mercedes, der nach einer ADAC-Einschätzung vom 8. September 2009 mit einem Zeitwert von 3.156,- EUR bewertet worden war, schon zu einem Preis von 2000.- EUR hätten für diesen Monat aus dem Barvermögen unter Einhaltung der Schonbetragsgrenzen die Heimkosten für den Kläger gedeckt werden können. Die der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorschwebende Ermittlung des Vermögenseinsatzes, wonach die Ehefrau ihren Vermögensanteil zur Deckung der Heimkosten nicht einzusetzen habe, hat im geltenden Recht keine Grundlage. Auch die Ewägung, dass im Jahr 2009 das gesamte Barvermögen auf dem gemeinsamen Girokonto verbraucht worden sei, führt nicht zur Fehlerhaftike Bescheid nicht rechtsfehlerhaft. Denn dies hat letztlich seinen Grund darin, dass sich die Betreuerin des Klägers und seine Ehefrau im Jahr 2009 nicht hinreichend um die Verwertung der Eigentumswohnungen und eine Zwischenfinanzierung bei den Banken bemüht haben. 47 Während des gesamten Zeitraumes im Jahr 2009 unterfiel die vom Kläger und seiner Frau nicht bewohnte kleinere Eigentumswohnung nicht dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Sie war somit zur Zahlung der Heimkosten vorrangig zu verwerten. Den Schutz als Schonvermögen genießt nur die angemessene Wohnung, die vom Hilfeempfänger und seinen nahen Angehörigen selbst bewohnt wird. Dieser Schutz ist nach dem Auszug der Ehefrau ab dem 1. November 2009 auch für die bisherige eheliche Wohnung entfallen. Die Betreuerin des Klägers und die Ehefrau hatten sich deshalb ab November um die Verwertung beider Wohnungen zu bemühen. Eine ungünstige Marktlage entbindet nicht von dieser Verwertungsverpflichtung. Zwar mag die Veräußerung von Eigentumswohnungen einige Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere wenn noch eine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich ist. Hier scheitert die Hilfegewährung aber daran, dass es im Jahr 2009 an jeglicher Bereitschaft der Betreuerin und der Ehefrau der Klägers zur Veräußerung der Wohnungen fehlte. Wenn aber schon das Bemühen fehlt, an der Verwertung des einzusetzenden Vermögens mitzuwirken, geht damit auch der Anspruch auf Pflegewohngeld verloren. Dass es hier an der Mitwirkungsbereitschaft bei der Verwertung des Vermögens im ganzen Jahr 2009 fehlte, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Korrespondenz fest, soweit sie in den Akten der Beklagten Niederschlag gefunden hat. Der fehlende Wille zur Mitwirkung an der Verwertung folgt insbesondere aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 2009. Dort trug sie gegenüber der Beklagten vor, dass ein Verkauf der Wohnungen aus dem Gebäudekomplex "C.----straße 36" nicht in Betracht komme. Der mutmaßliche Wert der größeren Wohnung belaufe sich auf 85.116,- EUR zzgl. 10.000,- EUR für die Garage. Die Sparkasse Aachen wolle diese Wohnung für derzeit 63.000,- EUR auf dem Markt anbieten. Dieser angedachte Kaufpreis würde einer Verschleuderung von Werten gleichkommen. Unabhängig davon, dass auch ein anderer Makler mit der Veräußerung der Wohnungen hätte beauftragt werden können, besteht - wie bereits ausgeführt - die Verwertungsverpflichtung unabhängig von der jeweils aktuellen Marktsituation. 48 In Würdigung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Kläger im Jahr 2009 zu Recht abgelehnt. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 50 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).