Beschluss
8 B 125/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind.
• Die Grundsatzrüge verlangt die genaue Bezeichnung der aufgeworfenen Rechtsfrage, die substantiiert zu begründen ist und darzulegen, warum sie revisionsrechtlich klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
• Eine Divergenzrüge ist nur begründet, wenn ein konkreter abstrakter Rechtssatz benannt wird, aus dem ein Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt; bloße Behauptungen fehlerhafter Anwendung reichen nicht aus.
• Ein Teilregelungsinhalt eines Verwaltungsakts, der nicht innerhalb der Klagefrist angegriffen wurde, wird bestandskräftig und kann später durch Erweiterung des Klagebegehrens nicht wieder angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung von Grundsatz‑, Divergenz‑ und Verfahrensrügen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. • Die Grundsatzrüge verlangt die genaue Bezeichnung der aufgeworfenen Rechtsfrage, die substantiiert zu begründen ist und darzulegen, warum sie revisionsrechtlich klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. • Eine Divergenzrüge ist nur begründet, wenn ein konkreter abstrakter Rechtssatz benannt wird, aus dem ein Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt; bloße Behauptungen fehlerhafter Anwendung reichen nicht aus. • Ein Teilregelungsinhalt eines Verwaltungsakts, der nicht innerhalb der Klagefrist angegriffen wurde, wird bestandskräftig und kann später durch Erweiterung des Klagebegehrens nicht wieder angefochten werden. Der Kläger begehrte im Verfahren Feststellungen und Entschädigung nach dem Vermögensgesetz für unmittelbare Aktienbeteiligungen seines Rechtsvorgängers an einer ehemaligen GmbH. Die Beklagte erließ einen Bescheid, der bestimmte Nennbeträge der Aktienbeteiligung feststellte und dem Kläger einen Entschädigungsanspruch grundsätzlich zusprach. Der Kläger focht Teile des Bescheids nicht fristgerecht an und erweiterte sein Klagebegehren später; er rügte unter anderem die unzureichende Berücksichtigung nachträglich erworbener Aktien und stellte Grundsatz‑, Divergenz‑ und Verfahrensrügen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht geprüft. Relevante Tatsachen betreffen die Nennbeträge (32.000 RM und 140.000 RM), unterschiedliche Angaben zum zugrunde gelegten Grundkapital und die Frage, ob nach Schädigungszeitpunkt erworbene Aktien bei der Bemessung zu berücksichtigen sind. • Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht; die Grundsatzrüge benennt nicht hinreichend, warum die aufgeworfene Rechtsfrage revisionsrechtlich klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei. • Zur konkreten Frage, ob nach dem Schädigungszeitpunkt vom Unternehmen erworbene Aktien Vermögensgegenstände i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden: Für die Höhe des einzuräumenden Bruchteilseigentums ist der Schädigungszeitpunkt maßgeblich; nach diesem sind später erworbene Aktien für die ergänzende Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ohne Belang. • Die Divergenzrüge scheitert, weil der Kläger keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz benennt; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze begründen keine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. • Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lassen sich nicht substantiiert begründen: Beanstandungen zur Klageantragsform, zur Beiladung und zur Verletzung der Amtsermittlungsgrundsätze wurden nicht mit den erforderlichen konkreten Darlegungen belegt. • Teile des Bescheids, die nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO angegriffen wurden, sind bestandskräftig; eine spätere Klageerweiterung oder -änderung kann diese Bestandskraft nicht aufheben. • Neues Vorbringen nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kann nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die vorgebrachten Grundsatz‑, Divergenz‑ und Verfahrensrügen erfüllen nicht die gesetzlich geforderten Darlegungsanforderungen; es fehlt an einer hinreichenden Begründung, dass Fragen revisionsrechtlich klärungsbedürftig oder als Divergenz darstellbar sind, und an konkreten Feststellungen zu Verfahrensmängeln. Soweit der Kläger über die im Bescheid festgestellten Nennbeträge hinaus Ansprüche geltend machen wollte, sind diese Teile des Bescheids bestandskräftig geworden, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist angegriffen wurden; eine spätere Klageerweiterung vermag dies nicht zu beseitigen. Neues Vorbringen nach Fristablauf blieb unberücksichtigt. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in den angegriffenen Punkten bestehen und die Revision wird nicht zugelassen.