Urteil
3 K 1072/10
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Baugenehmigung mit Befreiungen und Abweichungen verletzt den Nachbarn nur, wenn dadurch nachbarschützende Rechte unzumutbar beeinträchtigt werden.
• Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nur dann nachbarschützend, wenn dies aus Planinhalt, Begründung oder der konkreten örtlichen Situation erkennbar ist.
• Liegt auf beiden Seiten ein wechselseitiger Verstoß gegen Abstands- oder Brandschutzvorschriften vor, verhindert der Grundsatz von Treu und Glauben in der Regel die Geltendmachung von Abwehransprüchen.
• Bei vereinfachtem Genehmigungsverfahren sind Brandschutzvorschriften grundsätzlich nicht Bestandteil der Baugenehmigung; wird jedoch eine Abweichungsentscheidung getroffen, ist diese anfechtbar.
• Die Gewährung einer Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB erfordert eine Würdigung nachbarlicher Interessen; das Fehlen einer nachbarschützenden Wirkung der betroffenen Planfestsetzung schließt jedoch nicht automatisch einen Prüfungsspielraum der Behörde aus.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung mit Befreiungen und Abweichungen: keine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn • Die Erteilung einer Baugenehmigung mit Befreiungen und Abweichungen verletzt den Nachbarn nur, wenn dadurch nachbarschützende Rechte unzumutbar beeinträchtigt werden. • Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nur dann nachbarschützend, wenn dies aus Planinhalt, Begründung oder der konkreten örtlichen Situation erkennbar ist. • Liegt auf beiden Seiten ein wechselseitiger Verstoß gegen Abstands- oder Brandschutzvorschriften vor, verhindert der Grundsatz von Treu und Glauben in der Regel die Geltendmachung von Abwehransprüchen. • Bei vereinfachtem Genehmigungsverfahren sind Brandschutzvorschriften grundsätzlich nicht Bestandteil der Baugenehmigung; wird jedoch eine Abweichungsentscheidung getroffen, ist diese anfechtbar. • Die Gewährung einer Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB erfordert eine Würdigung nachbarlicher Interessen; das Fehlen einer nachbarschützenden Wirkung der betroffenen Planfestsetzung schließt jedoch nicht automatisch einen Prüfungsspielraum der Behörde aus. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit altem und neuem Wohnhaus, die grenzständig zum Grundstück des Beigeladenen liegen. Der Beigeladene baute vorhandene Wohn- und Nebengebäude zu einem einheitlichen Wohnhaus um und beantragte hierzu Genehmigungen; die Behörde erteilte nachfolgend eine Baugenehmigung mit Befreiungen und Abweichungen sowie eine Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin zur Schließung von Fenstern in ihrer Grenzwand. Die Klägerin rügte Verstöße gegen den Bebauungsplan (geschlossene Bauweise, hintere Baugrenze, private Grünfläche), Abstands- und Brandschutzvorschriften sowie fehlerhafte Berechnungen und beantragte die Aufhebung der Genehmigung und die Beseitigung des Bauwerks. Die Verwaltung verteidigte die Genehmigung und die erteilten Abweichungen; der Beigeladene berief sich auf Bestand, Bestandsschutz und Anpassungen an den Altbestand. Das Gericht hat Ortstermine und technische Prüfungen durchführen lassen und beide Klagen der Klägerin abgewiesen. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Klägerin wird nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. • Bauplanungsrecht: Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise und der hinteren Baugrenze/privaten Grünflächen dienen vornehmlich städtebaulichen Zielen; daraus folgt keine generelle nachbarschützende Wirkung zugunsten der Klägerin, vor allem nicht angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse und des historischen Baubestands. • Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB: Selbst wenn die Befreiung formell fehlerhaft sein könnte, fehlt es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen; die Behörde hat die Belange abgewogen und die Klägerin konnte keine konkret erhebliche Beeinträchtigung (z. B. Besonnung, Belichtung, Einsichtnahme, Lärm) substantiiert darlegen. • Bauordnungsrecht/Abstandsvorschriften: Die maßgeblichen Abstandflächen sind überwiegend eingehalten oder rechtfertigen keine unter Beachtung von §6 BauO NRW unzulässige Einschränkung der Klägerin. Teilweise festgestellte Unterschreitungen (z. B. im Bereich eines Anbaus, Schuppen) führen nicht zur Rechtsverletzung, weil die Klägerin selbst gleichwertige Verstöße aufweist; der Grundsatz von Treu und Glauben schließt hier Abwehrrechte aus. • Brandschutz: Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind Brandschutzfragen grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand, soweit aber Abweichungen erteilt wurden, sind diese anfechtbar. Hier bestehen keine ersichtlichen brandschutzrechtlichen Verstöße, die den Klägern einen Erfolg verschaffen würden; bereits getroffene bauaufsichtliche Maßnahmen (Schließungsverfügung) sind zu beachten, ändern aber nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigung. • Nebengebäude/Privilegierung: Der grenzständige Schuppen überschreitet die zulässige mittlere Wandhöhe und ist daher nicht nach §6 Abs.11 BauO NRW privilegiert; sein Volumen liegt jedoch unter 30 m³, sodass kein Verstoß gegen die textliche Festsetzung zu Ziffer 4 Satz 2 des Bebauungsplans vorliegt. • Treu und Glauben: Weil die Klägerin auf ihrem Grundstück selbst Verstöße gegen Abstand- und Brandschutzregelungen hat (Fenster in Grenzwand, Altan), kann sie sich gegenüber der Genehmigung des Nachbarn nicht auf Abwehransprüche berufen; die gegenseitigen Rechtsverstöße sind in Quantität und Qualität vergleichbar. • Verfahrensfolgen: Die Behörde hat ihr Ermessen hinreichend gewürdigt; ein Anspruch der Klägerin auf bauordnungsbehördliches Einschreiten bestand nicht. Daher ist die Baugenehmigung nicht aufzuheben und die begehrte Beseitigung nicht anzuordnen. Die Klage wird abgewiesen. Die dem Beigeladenen am 01.06.2010 erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten; eine Aufhebung der Genehmigung ist nicht geboten. Auch ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben besteht nicht, weil die behaupteten Abstands- und Brandschutzverstöße entweder nicht in einer den Klägern zurechenbaren Weise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen oder die Klägerin selbst gleichwertige Rechtsverstöße begeht, so dass der Grundsatz von Treu und Glauben eine Inanspruchnahme der Abwehrrechte ausschließt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.