Urteil
23 K 3506/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0117.23K3506.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, tragen die Kläger. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S.----straße 00 und wehren sich gegen die teilweise grenzständige Bebauung des rückwärtigen Gartenbereichs des östlich angrenzenden Grundstücks S.----straße 00 mit einem Abstellraum und einer Garage durch den Beigeladenen. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich auf dem Flurstück 000. Das sich daran rückwärtig anschließende Flurstück 000 sowie das Eckflurstück 000 sind unbebaut. Östlich grenzt das Grundstück des Beigeladenen an. Das Wohnhaus des Beigeladenen befindet sich auf dem zur S.----straße hin gelegenen Flurstück 000. Rückwärtig schließt sich das Flurstück 000 an. Südlich der Flurstücke 000, 000 und 000 verläuft ein Weg, der als „B1. -X. -Straße“ eingetragen ist. Unter dem 26. April 2016 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Abstellraumes im rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks S.----straße 00, C. , Flurstück 000. Entlang der Grenze zu den Flurstücken 000 und 000 sollte die Länge der Bebauung jeweils 5,70 m zu jedem Flurstück, insgesamt 11,40 m betragen. Die Breite sollte 8,49 m betragen. Der Abstellraum sollte eine Wandhöhe von 2,75 m haben. Das Dach sollte in Form eines Satteldaches mit einer Neigung von 25 Grad errichtet werden. Eine Zufahrt zu dem Abstellraum war nicht geplant. Die Beklagte erteilte unter dem 14. Juli 2016 die beantragte Baugenehmigung. Am 13. März 2017 haben die Kläger Klage erhoben und sich gegen die Baugenehmigung vom 14. Juli 2016 gewendet. Unter dem gleichen Datum stellten die Kläger vor dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 23 L 1093/17). Zur Begründung trugen die Kläger insbesondere vor: Die Gesamtlänge der Bebauung überschreite mit ihrer Länge von 11,40 m entgegen § 6 Abs. 11 BauO NRW die zulässige Gesamtlänge von 9 m je Nachbargrenze. Die Zahl der Nachbargrenzen werde aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Wenn aufeinander stoßende Grenzlinien gegen 180 Grad tendierten und im Wesentlichen in derselben Richtung verliefen, werde auf die natürliche Betrachtungsweise abgestellt. Unerheblich sei, wie viele Nachbargrundstücke angrenzten. Der Beigeladene stellte während des laufenden Eilverfahrens unter dem 23. Mai 2017 einen weiteren Bauantrag. Daraufhin erteilte die Beklagte am 31. Mai 2017 eine als „Nachtragsbaugenehmigung“ bezeichnete Genehmigung für die Errichtung einer Garage mit Abstellraum. Das Vorhaben verläuft 8,40 m entlang der Grenze der Kläger. Die Breite beträgt 9,99 m. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt weiterhin 25 Grad. Richtung Osten ist die Bebauung in einem Abstand von 3 m von der Nachbargrenze zurückgesetzt. In der zurückgesetzten, Richtung Süden ausgerichteten Wand befindet sich eine Tür. Östlich entlang der Grundstücksgrenze des Beigeladenen verläuft eine Zufahrt von der S.----straße durch das straßenseitige und rückwärtige Gebäude des Beigeladenen bis zu dem Abstellraum und der Garage. Der Beigeladene erklärte daraufhin, die Baugenehmigung vom 14. Juli 2016 nicht mehr auszunutzen. Daraufhin erklärten die Kläger und die Beklagte das Eilverfahren für erledigt. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Gerichts am 14. Juli 2017 eingestellt. Die Kläger halten ihre Klage vom 13. März 2017 aufrecht und wenden sich gegen die Baugenehmigung vom 31. Mai 2017. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung verstoße gegen § 35 BauGB, da der Beigeladene keinen landwirtschaftlichen Betrieb oder ähnliche in § 35 BauGB privilegierte Zwecke verfolge, das Bauprojekt allerdings im Außenbereich gelegen sei. Der Bebauungszusammenhang ende hinter den Immobilien der S.----straße 00 bis 00. Baukörper südlich dieser Linie seien ausschließlich Gebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung. Der Außenbereich ende hinter dem letzten Haus. Im Außenbereich seien innenbereichstypische Vorhaben nicht zulässig. Die Nutzung als Garage an dieser Stelle widerspreche dem Gebietsprägungserhaltungsanspruch, auf den sie sich als Nachbarn berufen könnten. Im rückwärtigen Bereich befänden sich Ruhezonen. Diese würden durch die Garage „verwässert“. Im Liegenschaftskataster seien die Gartenflächen als „Erholungsfläche“ bzw. „Grünfläche“ festgelegt. Eine Garagenanlage sei daher gebietsuntypisch. In der Umgebung befänden sich keine Stellplätze, Garagen oder sonstige die Ruhezone beeinträchtigenden Anlagen. Es befände sich dort nur ein Gartenhaus, Gemüsebeete, ein Trampolin, ein Klettergerüst und ein Planschbecken. Selbst wenn derzeit nur ein Stellplatz genehmigt sei, verfüge die Garage über eine Länge von rund 10 Metern. Ein zweiter Stellplatz passe problemlos in die Garage. Da die Fläche offen gestaltet sei, ließen sich vor und neben der Garage weitere Stellplätze errichten. Für die Zukunft seien daher weitere Anträge für Stellplätze in diesem Bereich zu erwarten. Auch nach der Nachtragsbaugenehmigung verlaufe entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Mauer in einer Länge von 11,40 m und einer Höhe von 2,79 m. Zwar solle das Gebäude nun im Bereich der südwestlichen Gebäudeecke einen Versprung auf eine Tiefe von 3 m erhalten, durch die Grenzwand und das auf den Baukörper aufzubringende Dach ergebe sich jedoch weiterhin eine Wirkung wie von Gebäuden. Daher würden nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW von der Mauer Abstandflächen ausgelöst. Das Bauvorhaben wirke erdrückend und nehme dem Nachbargrundstück Licht, Besonnung und Belüftung. Gerade durch die Gestaltung des Baukörpers vermittele das Gebäude den Eindruck eines Wohnhauses. Die Eingangstür, die sich in der südwestlich um 3 m zurückgesetzten Aussparung befinde, verstoße gegen Brandschutzvorschriften. Nach § 31 Abs. 4 BauO NRW seien Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig. Auch die genehmigte Zufahrt sei rechtswidrig. Die geplante Erschließung über die S.----straße und durch den Hof sei weder möglich noch werde sie praktiziert. Die Durchfahrt sei maximal 0,90 -1,20 m breit, sodass ein Pkw nicht hindurchpasse. Die als Zufahrt genehmigte Wegestrecke sei unzugänglich, da die Tordurchfahrt versperrt sei. Vielmehr fahre der Beigeladene über den Wirtschaftsweg hinter den Immobilien, der mit einem Durchfahrtverbot belegt sei. Auch im Übrigen richte sich der Beigeladene nicht nach der Baugenehmigung. In der nach Norden gerichteten Gebäudeabschlusswand seien entgegen der genehmigten zwei Öffnungen drei Öffnungen errichtet worden. Eine davon sei keine zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Auch sei entgegen der genehmigten Länge an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von 8,40 m in einer Länge von 9,50 m gebaut worden. Die Kläger beantragen nunmehr, die Baugenehmigung vom 31. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Eine erdrückende Wirkung bestehe nicht. Dafür müsse die bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer Gestaltung ein Nachbargrundstück derart benachteiligen, dass es ihm die Luft nehme. Das sei hier, auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen der Rechtsprechung, nicht anzunehmen. Die Zufahrt als Bestandteil der Baugenehmigung verstoße nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Entscheidend sei dafür, wie der Bereich, wo die Stellplätze errichtet werden bzw. wo sie sich auswirken, zu qualifizieren sei und welche Auswirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten hätten. Hier bestehe eine Vorbelastung durch die bereits vorhandene Zufahrt, die insbesondere mehrere Garagengebäude erschließe. Das Grundstück stelle keine rein gärtnerische Ruhezone dar. Die Zugangstür verstoße nicht gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW, da es sich dabei nicht um eine Gebäudeabschlusswand handele. Die Abstandflächen seien ebenfalls eingehalten. Es handele sich um ein nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiertes Nebengebäude. Die mittlere Wandhöhe von 3 m werde nicht überschritten. Die Höhe von Dachflächen mit einer Neigung von unter 30 Grad würden nicht mitberechnet. Die Einfriedung sei nicht in den Blick zu nehmen. Sie sei nicht Teil des Gebäudes. Sie habe eine andere Wandhöhe und kein Satteldach. Die Einfriedung sei im Übrigen genehmigungsfrei. Die übrigen vorgetragenen Rechtsverstöße, u.a. § 35 BauGB und die behauptete, fehlende Erschließung berührten den Nachbarschutz nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte zum zugehörigen Eilverfahren 23 L 1093/17 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist in der geänderten Form gemäß § 91 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten in die Klageänderung eingewilligt haben. Bei der allein streitgegenständlichen, als „Nachtragsbaugenehmigung“ bezeichneten Genehmigung vom 31. Mai 2017 handelt es sich entgegen der Bezeichnung um eine neue, eigenständige Genehmigung, da das Vorhaben, insbesondere durch die veränderte Nutzungsart als Garage, in seinem Wesen verändert ist und sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 – juris m.w.N. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Baugenehmigung vom 31. Mai 2017 nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig ist. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4 m.w.N. Nachbarschützende Normen werden durch das Vorhaben nicht verletzt. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen Regelungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Es liegt zunächst kein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht vor. Maßgeblich ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016, im folgenden BauO NRW a.F. Vgl. zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen im Rahmen der nachbarrechtlichen Anfechtungsklage BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris; Beschluss vom 22. April 1996 – 4 B 54/96 – juris. Das Vorhaben verstößt nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW a.F. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a.F. müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Davon abweichend sind nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW a.F. Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die genehmigte Nutzungsart ist die Nutzung als Garage und zu Abstellzwecken. Die mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche an der Grenze liegt unter drei Meter. Ausweislich der Bauvorlagen liegt die Geländeoberfläche an der Grenze auf einer Höhe von 68,60 m und die Wandhöhe auf einer Höhe von 71,55 m. Daraus ergibt sich die in den Bauvorlagen eingezeichnete Höhe der Wand von 2,95 m. Das Dach mit einer Dachneigung von 25 Grad ist gemäß § 6 Abs. 11 Satz 4 BauO NRW a.F. nicht zur mittleren Wandhöhe hinzuzurechnen. Entsprechend § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW a.F. überschreitet die Gesamtlänge der Bebauung auch nicht die zulässige Gesamtlänge von 9 m je Nachbargrenze. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Einfriedung entlang der Grenze nicht als Teil dieser Bebauung anzusehen, sondern stellt eine eigenständige bauliche Anlage dar. Entsprechend der Rechtsprechung zu der Frage, ob es sich bei dem Anbau einer Nebenanlage an eine Hauptanlage um ein einheitlich zu betrachtendes Gebäude handelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 7 A 3096/07 – juris Rn 53 m.w.N., ist darauf abzustellen, ob der Gesamtbau bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, als zwei voneinander unabhängige bauliche Anlagen erscheinen. Danach stellt die Einfriedung eine eigene bauliche Anlage dar. Ihrer Funktion nach erfüllt sie die typische Funktion der Einfriedung an der Nachbargrenze und nicht die des Abstellraumes oder der Garage. Sie ist deutlich niedriger als das Gebäude und liegt nicht unter dem Dach des Abstellraumes. Die Mauer als eigenständige bauliche Anlage löst auch keine eigenen Abstandflächen aus. Die Mauer ist schon nicht von der Genehmigung erfasst, da sie weder im Lageplan eingezeichnet, noch in der Bezeichnung des Bauvorhabens erwähnt ist. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Mauer nach § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW a.F. genehmigungsfrei ist und nach § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW a.F. keine Abstandflächen auslöst, da sie ausweislich der Schnittzeichnungen eine Höhe von 1,95 m misst. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende, brandschutzrechtliche Vorschriften. Das Gericht hat die Vorschriften zum Brandschutz zu prüfen, auch wenn die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem Brandschutz grundsätzlich nicht geprüft wird, ergangen ist. Allerdings ist die Beklagte und dem folgend auch das Gericht verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, wenn der Verstoß offenkundig ist und die Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter, insbesondere des Lebens und der Gesundheit, droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 – juris Rn 59 m.w.N. Ein Verstoß gegen die von den Klägern geltend gemachte Vorschrift des § 31 Abs. 4 BauO NRW a.F. liegt allerdings nicht vor. Nach § 31 Abs. 4 BauO NRW a.F. sind Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden nicht zulässig. Bei der maßgeblichen Wand, in die die Tür zur Garage eingelassen ist, handelt es sich allerdings nicht um eine Gebäudeabschlusswand. Gebäudeabschlusswände sind nur die Wände, die der Nachbargrenze zugewandt sind und nicht Außenwände, die in einem Winkel von 90 Grad zur Nachbargrenze verlaufen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. November 2013 – 9 L 1169/13 – juris Rn 26, 30 m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 K 1072/10 – juris Rn 29. Die Errichtung der Garage und der mitgenehmigten Zufahrt verstößt auch nicht gegen die nachbarschützende Norm des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe, die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Das Kriterium der Unzumutbarkeit meint unter der Schwelle des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum liegende Belästigungen, die billigerweise nicht mehr zugemutet werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 7 A 3185/01 – juris Rn 41 f. m.w.N. Die Frage, ob die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung wegen deren Anordnung oder Anzahl unzumutbar stört, hängt von einer wertenden Betrachtung der konkreten Grundstücksverhältnisse im Einzelfall ab. Dabei ist von Bedeutung, an welchem Standort diese angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 7 A 2773/08 – juris Rn 3 f. m.w.N. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW a.F. erfordert vielmehr eine weitergehende Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Das ist der spezifischen Interessenlage geschuldet, die sich im Nachbarschaftsverhältnis in Bezug auf Stellplatz- und Garagenanlagen ergibt. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Stellplätze und Garagen übliche Nebenanlagen darstellen, die im Falle ihrer rechtlichen Zulässigkeit im Übrigen, d.h. insbesondere bei Einhaltung der Abstandvorgaben, grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW a.F. sind unter den dort genannten Voraussetzungen Garagen nebst der erforderlichen Zuwegung grundsätzlich selbst an der Nachbargrenze hinzunehmen. Andererseits fordert das besondere Störpotential von Garagen und Stellplätzen, das durch die mit ihrer Nutzung verbundenen Abgase und spezifischen Lärmauswirkungen (Motorengeräusche ein- und ausfahrender Pkw, Rangiergeräusche, Türenschlagen und andere impulshaltige Geräusche, wie Gespräche an den Stellplätzen etc.) gekennzeichnet ist, aber eine besondere Rücksichtnahme gerade in Bezug auf ihre Anordnung. Das gilt im Besonderen dann, wenn - wie hier - nicht wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, Stellplätze nahe der Straße untergebracht werden, sondern im hinteren Grundstücksbereich angelegt werden sollen und dort die Rückseite eines benachbarten Wohnhauses betroffen wird. Denn dem Schutz der Gebäuderückseite eines Wohnhauses kommt aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich - wie auch hier - besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 7 A 2773/08 – juris Rn 3 f. m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Kläger nicht zu erwarten. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Garage im rückwärtigen und damit schützenswerten Bereich der Grundstücke angeordnet wird. Auch liegt die Garage direkt an der Grenze des klägerischen Grundstücks. Gleichwohl folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 6 Abs. 11 BauO NRW a.F., dass es nicht per se unzumutbar ist, eine Garage direkt an der Grenze und auch im rückwärtigen Bereich zu errichten. Für die Unzumutbarkeit reicht es daher nicht aus, dass eine Garage im rückwärtigen Bereich an der Grenze den Nachbarn stört. Denn eine Störung wird nach der Wertung des Gesetzgebers bereits vorausgesetzt. Für die Unzumutbarkeit sind weitere, über eine bloße Störung hinausgehende Umstände erforderlich. Die übrigen Umstände sprechen allerdings gegen eine Unzumutbarkeit für die Kläger. Die Öffnung der Garage befindet sich auf der gegenüber liegenden, vom Grundstück des Nachbarn abgewandten Seite. Der zwischen dem Garagentor und dem Garten des Klägers liegende Baukörper schützt damit vor Lärmgeräuschen und Gerüchen. Vor allem spricht gegen die Unzumutbarkeit, dass es sich nur um einen einzelnen Garagenplatz handelt und nicht um mehrere Stellplätze. Der Zu- und Abfahrtsverkehr ist daher begrenzt. Auch die Zufahrt begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie verläuft zwar durch den gesamten, rückwärtigen Bereich. Allerdings liegt sie zum einen auf der anderen Seite des Grundstücks und zum anderen in einer erheblichen Entfernung von 24 m zum klägerischen Grundstück. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts. Dabei kann offen bleiben, ob das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt. Einen Verstoß gegen diese Normen können die Kläger nur geltend machen, soweit diese nachbarschützend sind. Liegt das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), kann offen bleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Soweit dies der Fall ist, liegt ein Verstoß gegen die nachbarschützende Art der baulichen Nutzung nicht vor. Denn eine einzelne Garage für den durch die zugelassene Nutzung – Wohnen – verursachten Bedarf ist nach der Wertung des § 12 BauNVO in jedem Baugebiet zulässig. Soweit das Vorhabengrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Entsprechung mit einem der Baugebiete der BauNVO (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder bereits um den Außenbereich handeln sollte, können die Kläger sich allein auf das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB oder das § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit es um seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 – juris Rn 9 m.w.N. Die Anordnung der Stellplätze verstößt, wie bereits ausgeführt, weder gegen das Rücksichtnahmegebot noch gegen die insoweit gleichlaufende vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 – juris Rn 21 f.; Beschluss vom 26. Februar 2010 – 7 A 2773/08 – juris Rn 8 f. m.w.N. nachbarschützende bauordnungsrechtliche Regelung des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt auch nicht aus der Dimensionierung des Vorhabens. Die Kläger machen geltend, durch die Bebauung entstehe im Zusammenhang mit der straßenseitigen Bebauung ein Hinterhofcharakter und das Vorhaben entfalte eine erdrückende Wirkung. In der Sache beanstanden die Kläger das Maß der baulichen Nutzung. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Auf einen etwaigen Verstoß kann sich der Nachbar daher nur berufen, wenn sich dieser als rücksichtslos darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 – juris Rn 12 m.w.N. Den Belangen der Belichtung, Besonnung und Belüftung trägt das Baurecht grundsätzlich durch die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften Rechnung. Die hiermit verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) stellen sich insoweit als Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. OVG NRW Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 – juris Rn 43. Hält ein Vorhaben – wie hier – die Abstandflächenvorschriften ein, liegt in aller Regel auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben sich trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften als rücksichtslos erweist, liegt nicht vor. Namentlich entfaltet das Vorhaben der Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber keine erdrückende Wirkung. Eine erdrückende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 – juris Rn 49 m.w.N. Eine derartige Konstellation ist hier nicht im Ansatz erkennbar. Es handelt sich um ein im Umfang begrenztes Gebäude ohne Geschosse auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken mit vorrangiger Bebauung im straßenseitigen Bereich. Die übrigen von den Klägern geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Insbesondere berührt eine etwaige Nutzung der Zufahrt, die nicht von der Genehmigung gedeckt ist, nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung. Auch die Möglichkeiten etwaiger zukünftiger Bebauung sind für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung unerheblich. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem prozessualen Risiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens, Ziffer 7 a) (vgl. etwa BauR 2003, 1883). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.