Urteil
4 K 1256/07.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0625.4K1256.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben ist er 1983 in Sulaimania geboren, muslimischen Glaubens und lebte vor seiner Ausreise in der Gegend von U. (Provinz Kirkuk). 3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 6. April 2001 fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Irak vorlägen, weil der Kläger im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, illegal ausgereist sei und sich illegal im Ausland aufhalte. Allein deshalb drohten dem Kläger bei seiner Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. 4 Die Anhörung des Klägers zum beabsichtigten Widerruf erfolgte mit Schreiben vom 19. September 2007. 5 Mit Bescheid vom 2. November 2007, zugestellt am 6. November 2007, widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 6 Der Kläger hat am 20. November 2007 unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, dass er Gefahren für Leib und Leben wegen der in der Anhörung geschilderten Probleme mit dem Geheimdienst befürchte, vor denen ihn die irakische Polizei nicht schützen könne. Im Irak herrsche das Faustrecht. Die Baathisten seien immer noch aktiv und gewaltbereit. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor, weil eine ergänzende Auslegung anhand Art. 1 C Nr. 5 I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorzunehmen sei. Allein der Wegfall der Verfolgungssituation reiche nicht aus, um den Flüchtlingsstatus zu beenden. Als weitere Kriterien müssten die Wiederherstellung des Schutzes durch Schutzakteure und der Stabilität im Herkunftsland sowie die Dauerhaftigkeit der Veränderung erfüllt sein, wovon im Falle des Iraks nicht ausgegangen werden könne. Die allgemeine Menschenrechtslage lasse für Rückkehrer auf eine generelle Gefahr für Leib und Leben schließen. Außerdem könne sich der Kläger auf Bestandsschutz des Bescheides vom 6. April 2001 berufen. Er sei seit 2000 in Deutschland, habe sich sozial integriert und keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Irak. 7 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2007 aufzuheben, 8 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides vom 22. November 2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Sie hält den angefochtenen Bescheid, auf deren Inhalt sie Bezug nimmt, für rechtmäßig. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19. März 2008 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers vorliegen, ist zu Recht widerrufen worden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Ebenso wenig liegen in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. 16 Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung stehen die Regelungen des § 73 Abs. 2a und 7 AsylVfG nicht entgegen. Nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Wiederruf vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Für sogenannte Alt-Anerkennungen vor dem 1. Januar 2005 sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Vorliegend wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers bereits vor dem 1. Januar 2005 festgestellt. Der Widerrufsbescheid stammt vom 2. November 2007, also deutlich vor Ablauf der vom Gesetzgeber festgelegten Überprüfungsfrist für Alt-Anerkennungen, weshalb sich der Kläger auf einen Bestandsschutz nicht berufen kann. 17 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 18 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. 19 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In § 60 Abs. 1 Satz 5 ist bestimmt, dass für die Festlegung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12, berichtigt ABl. EU Nr. L 204 S. 24) ergänzend anzuwenden sind. 20 Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 lit. e) und f) QualRL umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK orientieren. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, juris. 22 Auch nach Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualRL ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten gem. Art. 11 Abs. 2 QualRL zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dabei stehen sich die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, in symmetrischer Weise wie ein Spiegelbild gegenüber. Feststehen muss, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und die Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 QualRL vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern. 23 Vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08, Abdulla u.a. -, InfAuslR 2010, 188); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, juris. 24 Sind die Umstände, aufgrund derer die Anerkennung als Flüchtling erfolgte, weggefallen, ist vor der Feststellung des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft weiter zu prüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Ausländer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Dabei ist danach zu differenzieren, ob sich der Betroffene auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten beruft. In dem Fall hat die Behörde die (neu) geltend gemachten Umstände bereits bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob überhaupt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt. Macht der Betroffene dagegen andere Verfolgungsgründe geltend, fehlt der Bezug zu den seiner Anerkennung zugrunde liegenden Umständen und es verbleibt bei dem gleichen Prüfungsmaßstab wie im Anerkennungsverfahren, so dass das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nicht davon abhängt, dass im Herkunftsland Schutz vor jeglicher Art von Verfolgung gewährt wird. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 - aaO. 26 Bei der Prüfung, ob die Umstände weggefallen sind, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, sind die zuständigen Behörden gehalten, sich "im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings" zu vergewissern, dass Akteure nach Art. 7 Abs. 1 QualRL geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung (des Flüchtlings) zu verhindern. 27 Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08, Abdulla u.a. -, aaO. 28 Dabei kommt es für die Beurteilung veränderter Umstände hinsichtlich der Schutzgewährleistung nach Art. 7 Abs. 2 QualRL einerseits auf die Funktionsweise der Schutzakteure an, wobei neben Institutionen, Behörden und Sicherheitskräften auch internationale Organisationen oder multinationale Truppen in Betracht kommen (vgl. Art. 7 Abs. 3 QualRL). Andererseits ist die Änderung der Umstände aber auch im Hinblick auf alle Gruppen oder Einheiten im Sinne von Art. 6 QualRL zu sehen, von denen gegen den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgehen können. 29 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist nicht nur bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, sondern auch bei der Prüfung der Aufrechterhaltung des Flüchtlingsstatus. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes als auch bei der Frage des Widerrufs keine Bedeutung mehr. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris m.w.N. 31 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rücker in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren würden. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 - und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris. 33 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 34 Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener und befürchteter Verfolgung bzw. erlittenem und befürchtetem Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. 35 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris m.w.N. 36 Nach diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt als rechtmäßig. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL kann sich der Kläger nicht berufen, denn wegen seiner der Anerkennung als Flüchtling zu Grunde gelegten illegalen Ausreise hat der Kläger bei seiner Rückkehr mittlerweile keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr zu befürchten. Es fehlt an jeglichem inneren Zusammenhang zwischen der unterstellten früheren Verfolgung und einer befürchteten künftigen Verfolgung, weil sich die Situation im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein grundlegend geändert hat und mit einer Rückkehr des Baath-Regimes nicht zu rechnen ist. 37 Die im Erstverfahren vorgetragene Festnahme seiner Person nebst zweier Freunde durch einen Geheimdienstoffizier, zusammen mit dem Vorwurf, der Kläger und seine zwei Freunde hätten nach ihrer Freilassung diesen Offizier getötet, hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr als Ausreisegrund angegeben. Dieses Vorbringen hält das Gericht nicht für glaubhaft, denn bei der eigenen Verhaftung und dem Vorwurf ein Tötungsdelikt begangen zu haben, dürfte es sich um einprägsame Erlebnisse handeln, die als Ausreisegrund nicht in Vergessenheit gerät. 38 Auch die ebenfalls im Erstverfahren vorgebrachte Stammesfehde zwischen dem Stamm, dem der Kläger angehört, und einem anderen in Sulaimania beheimateten Stamm, lässt nach Ansicht des Gerichts keine Gefahr für den Kläger bei einer Rückkehr erkennen. Wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmal bestätigt hat, liegen die Gründe für den Streit zwischen den genannten Stämmen, die auch zu dem Umzug der gesamten Familie des Klägers nach Tuzkhormato geführt haben, sehr lange zurück. Der Kläger hat angegeben, damals sechs Jahre alt gewesen zu sein, so dass der Umzug Ende der 1980er Jahre stattgefunden haben dürfte. Selbst wenn in Sulaimania noch Familienmitglieder des seinerzeit verfeindeten Stammes wohnen sollten, hält es für das Gericht für äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak heutzutage noch mit den Geschehnissen der 1980er Jahre in Zusammenhang gebracht werden wird. Zumal er bei seiner Rückkehr nicht zwingend in Sulaimania leben müsste, sondern wieder nach Tuzkhormato gehen könnte. Dort hatte er sich vor seiner Reise bereits jahrelang mit seiner Familie aufgehalten, ohne von dem anderen Stamm behelligt worden zu sein. Warum der Kläger jetzt im Rahmen einer Blutfehde gesucht werden sollte, nachdem dies in der Vergangenheit offensichtlich über einen langen Zeitraum hinweg nicht geschehen ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Gründe dafür, dass es dem noch nicht einmal 30-jährigen Kläger nicht möglich sein sollte, sich in seiner früheren Heimat Tuzkhormato eine neue Existenz aufzubauen, sind gleichfalls nicht ersichtlich. 39 Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände ist auch nicht bloß vorübergehender Natur. Vielmehr können die Faktoren, die die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden. Voraussetzung ist, dass im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 QualRL vorhanden ist und geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - und vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, juris. 41 Nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. März 2010 - C 175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08, Abdulla u.a. - ist Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft, dass die Schutzakteure über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen. Der betreffende Staatsangehörige muss im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben. 42 Nach Ansicht des Gerichts liegen diese Voraussetzungen im Falle des Klägers vor, denn es sind erste geeignete Schritte eingeleitet worden, um dem Kläger Zugang zu einer Schutzgewährung entsprechend Art. 7 QualRL zu gewährleisten. Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15. Oktober 2005 angenommen hat, ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Art. 3 der Verfassung legt die multiethische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest. Christen, Yeziden, Sabäer und Mandäer werden neben Muslimen in Art. 2 Abs. 2 der Verfassung ausdrücklich erwähnt. Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 bestimmen, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Es existiert ein Strafgesetzbuch, das keine aus dem islamischen Recht übernommene, wie den Abfall vom Islam, oder in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, kennt. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Ein Verfassungsgericht existiert. Im Aufbau befinden sich zudem eine Berufsarmee sowie die Polizei. 43 Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 7f, 17f. 44 Dass das gewährte Schutzniveau nur Mindestanforderungen entspricht, weil es an ausgebildeten und unbelasteten Richtern mangelt und eine rechtsstaatliche Tradition fehlt, verkennt das Gericht nicht. Es hat auch berücksichtigt, dass der Zugang zu staatlichem Schutz von den irakischen Sicherheitskräften noch nicht landesweit gewährleistet werden kann. Jedoch muss gleichzeitig angeführt werden, dass sich die Sicherheitslage im Verlauf des Abzuges der US-Truppen nicht verschlechtert hat. 45 Besondere Gründe, die eine Schutzgewährung durch staatliche Schutzakteure im Sinne des Art. 7 QualRL im Einzelfall zu Gunsten des Klägers als nicht möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. 46 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). 47 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. 48 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. 49 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. 50 Die Annahme einer Gruppenverfolgung der sunnitischen, schiitischen oder kurdischen Bevölkerungsgruppe bezogen auf den "Gesamtirak" scheidet von vornherein aus. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen. 51 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2012 wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden, zumeist sunnitischen Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. Gefährdung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches. 52 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris; VG München, Urteile vom 19. April 2011 - M 16 K 10.30538 - und vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, jeweils juris. 53 Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch bedrückend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der terroristischen Anschläge bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. 54 Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, Seite 6. 55 Besonders gefährdet sind nach wie vor Sicherheitskräfte wie Polizisten und Soldaten, Richter, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. Kollaborateure. Auch Mitarbeiter der Ministerien und der Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Daneben zählen Friseure, Geschäftsleute, die Alkohol verkaufen, Mitarbeiter der internationalen Organisationen, Mitglieder politischer Parteien, Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal zu den besonders gefährdeten Personengruppen. 56 Vgl. AA, Lagebericht, Seiten 14 und 21; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 2; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O. 57 Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung. 58 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N. 59 Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 80 % abgenommen und stagniert seit etwa zwei Jahren auf einem hohen Niveau. 60 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6. 61 Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer der letzten drei Jahre (2009 ca. 4.704, 2010 ca. 4.036 und 2011 ca. 4.087 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken. 62 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 14; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N. 63 Für den aus Tuzkhormato in der Provinz Kirkuk stammenden Kläger ist eine Bedrohungslage trotz allem nicht gegeben. Zwar steht die Provinz Kirkuk in der Liste der gefährlichen Regionen des Irak auf Rang drei. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass die Gefahrendichte in Kirkuk so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies ergibt sich aus der Größenordnung der Anschläge und der Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Die Zahl der Vorfälle hat sich seit dem Jahr 2008 von 98 auf 40 halbiert, die Zahl der Toten je 100.000 Einwohner ist sogar um drei Viertel von 29 auf 7,2 gesunken. 64 Vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 32. 65 Vor diesem Hintergrund kann es der Kläger im vorliegenden Fall "im Hinblick auf seine individuelle Lage" nicht ablehnen, den Schutz der in seiner Heimatregion im Irak präsenten Schutzakteure in Anspruch zu nehmen. 66 Gründe im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft entgegen stünden, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. 67 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 68 Ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. 69 Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris. 70 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 71 Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 lit. c) QualRL erfüllt. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, sie kann aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. 72 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., vom 14.Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 73 Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 lit. e) QualRL. 74 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL kann sich der Kläger nicht berufen. Wie bereits oben zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, fehlt es auch hier an dem inneren Zusammenhang zwischen einem unterstellten früher erlittenen Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden. 75 Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O., m.w.N. 76 Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen. Die Sicherheitslage in der Region Kirkuk mag zwar angespannter sein, als in anderen Teilen des Landes. Sie ist jedoch immer noch deutlich besser als in Salahaddin und Karballa, die jeweils eine zweistellige Anzahl Toter je 100.000 Einwohner hatten. 77 Vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 22. 78 Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr bei dem Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vor allem davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. 79 Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 33. 80 Da Kurden in Kirkuk (neben Arabern und Turkmenen) eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen, scheidet eine Minderheitengefährdung hier aus. 81 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. 83 Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden. 84 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris. 85 Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, auch wenn nach aktuellen Erkenntnissen die Versorgungslage trotz internationaler Hilfsgelder infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak als sehr schwierig bezeichnet wird. 86 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 32. 87 Dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen Gründen in eine Gefahr im oben bezeichneten Sinne geraten könnte, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.