Urteil
9 K 810/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0629.9K810.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller verweisungsbedingter Mehrkosten, die dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller verweisungsbedingter Mehrkosten, die dem Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Antrag für den am 9. Januar 1996 geborenen Sohn C. der Kläger, der kongolesischer Staatsangehöriger ist, auf Befreiung von der deutschen Schulpflicht vom 2. November 2011 begründete seine Mutter dahin gehend, dass dieser von der ersten bis zur sechsten Klasse auf der F. N. -I. H. in C1. gewesen sei. Er besuche dort seit 2008 das College O. -E. und sei dort schon drei Jahre. Ihre Tochter B. sei auch auf der F. N. -I. . Die älteste Tochter studiere an der Universität in M. und werde von ihr jeden Tag dorthin gefahren, weil sie die Zugfahrkosten in Höhe von monatlich 175,- EUR nicht bezahlen könnten. Ihr Mann sei als Lkw-Fahrer ständig unterwegs. Sie könne ihre Kinder nicht zu verschiedenen Orten hinbringen und abholen. Ihr Sohn könne, wenn sie die älteste Tochter in M. abhole, die beiden anderen Kinder mit nach Hause nehmen. Die Bezirksregierung Köln wies den Antrag durch Bescheid vom 6. Dezember 2011, zugestellt am 9. Dezember 2011, zurück. Zur Begründung führte sie aus, für den Besuch einer ausländischen Schule könne die Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nur dann aussprechen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigten. Diese lägen insbesondere dann vor, wenn sich der Schüler nur vorübergehend in Deutschland aufhalte. Dies treffe für den Sohn der Kläger nicht zu. Er sei in Deutschland aufgewachsen und habe die deutsche Staatsbürgerschaft. Ausreisepläne seien nicht bekannt. Der Sohn habe bereits in den vergangenen Jahren die belgische Schule ohne Ausnahmegenehmigung besucht. Diese Schulpflichtverletzung könne nicht herangezogen werden, um nunmehr eine Ausnahme zu rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass sich für die Klägerin die Fahrweggestaltung vereinfachen würde, könne nicht als Begründung für eine Ausnahmegenehmigung dienen. Die Kläger haben am 5. Januar 2012 gemäß der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Januar 2012 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Kläger machen geltend, noch vor dem Besuch der F1. N1. -I1. ab dem Schuljahr 2002/2003 habe ihr Sohn bereits einen französischsprachigen Kindergarten in T. besucht. An der F1. N1. -I1. sei der Unterricht zweisprachig erfolgt. Da sie, die Kläger, der französischen mächtiger als der deutschen Sprache seien, sei es ihnen bei einem französischsprachigen Unterricht besser möglich, ihrem Sohn bei Schul- und Hausarbeiten zu helfen. Er würde bei einem Besuch einer deutschen Schule aus seinem sozialen Umfeld gerissen werden. Seine Klassenkameraden kenne er teilweise bereits aus der F1. N1. -I1. . Die sozialen Bindungen ihres Sohnes in der Klassengemeinschaft, die Fortsetzung und Beendigung der begonnenen Schullaufbahn, die Unterstützung bei Schul- und Hausarbeiten durch Eltern und Geschwister sowie der gemeinsame Besuch der Schule mit den Geschwistern stellten anerkennenswerte Interessen dar. Speziell für ausländische, in Deutschland wohnhafte Kinder verfolge die Pflicht zum Besuch deutscher Schulen den Zweck, sie auf ein Leben im hiesigen Kulturraum vorzubereiten. Dazu gehöre in erster Linie die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse. Eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland erfordere zudem ein Vertrautmachen mit den Voraussetzungen für eine friedliches Zusammenleben der Bürger in Freiheit, Gleichberechtigung und sozialer Verantwortung. Diese Voraussetzungen würden durch den Besuch des D. O1. -E1. erreicht. Ihr Sohn werde dort im Sommer 2014 seinen Schulabschluss machen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 6. Dezember 2011 zu verpflichten, ihrem Sohn eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule für den Besuch des D. O1. -E1. in H1. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert, nach Nr. 3.23 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 (Runderlass) müssten in der Sekundarstufe I und II die Eltern ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr Kind eine ausländische Schule besuche. Allein die Muttersprache der Eltern könne keinen Grund darstellen für eine Ausnahmegenehmigung. Gerade für einen solchen Personenkreis sei durch die deutsche Schulpflicht die sprachliche Integration besonders wichtig. Darüber hinaus gebe es in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Schulen, denen bilingualer Unterricht - auch in Französisch - angeboten werde. Die Kläger stellten darauf ab, dass ihr Sohn an der belgischen Schule Integration erlebe. Der Wohnsitz des Schülers sei aber in Deutschland. Der Sinn der Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) liege darin, dass in Deutschland lebende Kinder auch hier integriert werden sollten. Dies könne insbesondere durch den gemeinsamen Schulalltag mit Mitschülern erreicht werden. Die Kammer hat durch Beschluss vom 14. Mai 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule gemäß § 34 Abs. 5 SchulG für ihren Sohn. Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG ist eine Ausnahme von dem in Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat. Zum einen liegen die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele nicht vor. Insbesondere ist ein nur vorübergehender Aufenthalt des Sohnes der Kläger in Deutschland weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum anderen kann ein wichtiger Grund nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im grenznahen Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, (OVG NRW), Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland besucht hat oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris. Vor diesem Hintergrund tritt das Individualinteresse der Kläger an der Ausnahme, das durch die von ihnen selbst herbeigeführten Beförderungsschwierigkeiten, die Integration des Sohnes in die Schulgemeinschaft im Ausland und dessen in 2014 bevorstehenden Schulabschluss gekennzeichnet ist, zurück. Maßgeblich für dieses Abwägungsergebnis ist, dass der Sohn zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Schule besucht hat. Zwar steht für die Kammer außer Frage, dass der Sohn der Kläger auch am D. O1. -E1. mit den Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben der Bürger in Freiheit, Gleichberechtigung und sozialer Verantwortung vertraut gemacht wird und dort integriert ist. Damit ist dem dargestellten Unterrichtsauftrag der Schulen aus § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG und dem Auftrag zur Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse Deutschlands als Land des Aufenthaltes jedoch nicht genügt. Ob in Ausnahmefällen, in denen ein ausländischer Schulabschluss unmittelbar bevorsteht, Abweichendes zu gelten hat, kann dahinstehen. Eine vergleichbare Situation liegt bei einem noch zweijährigen Besuch der Sekundarschule in Belgien und einer nach § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SchulG bestehenden Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zum erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe II nicht vor. Bei dem wichtigen Grund, den § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG für die Möglichkeit einer Ausnahme voraussetzt, handelt es sich systematisch um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Ein Erteilungsermessen ist nur nach Bejahung eines wichtigen Grundes eröffnet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte zu Unrecht auf Nr. 3.23 des Erlasses, welche für deutsche Staatsangehörige gilt, abgestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf § 154 Abs.1 VwGO und zum anderen wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Beklagten auf einer einschränkenden Auslegung des § 17 b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, vgl. dazu Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 115 Rn. 117, so dass es eines Rückgriffs auf § 155 Abs. 4 VwGO nicht bedarf. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.