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Urteil

9 K 669/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0417.9K669.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am in Deutschland geborene Kläger besitzt wie seine Mutter sowohl die deutsche als auch die syrische Staatsangehörigkeit. Sein Vater ist Syrer. Er begehrt eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie in C. , die er seit Anfang des Schuljahres 2013/2014 besucht. 3 Die L. G. Akademie ist eine saudi-arabische Schule, die nach zwölfjährigem Schulbesuch zum saudi-arabischen Abitur führt. Unterrichtet wird in arabischer Sprache. Deutsch und Englisch sind obligatorische Fremdsprachen in allen Klassenstufen. Seit August 2014 ist sie autorisiert, das International Baccalaureat Diplom-Programm anzubieten. 4 Vor dem Besuch der L. G. Akademie besuchte die Kläger bis ins Jahr 2011 die Islamitische Basisschool F. X. in I. /NL und in dem Zeitraum von 2011 bis 2013 die C1. N. School. 5 Mit Antrag vom 12. Oktober 2013 begehrten die Eltern eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie für den Kläger. 6 Durch gesonderte Bescheide vom 14. März 2014 an die Eltern lehnte das Schulamt für die Städteregion Aachen den Antrag ab. 7 Der Kläger hat am 7. April 2014 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, sein Vater habe als Kind in Syrien einen schweren Unfall erlitten, der zur Amputation der rechten Hand geführt habe. Er sei dadurch schwer traumatisiert. Er selbst habe psychische Auffälligkeiten entwickelt und Symptome einer Traumatisierung gezeigt, deren Ursache möglicherweise in der Erkrankung des Vaters liege. Eine Abklärung solle in Deutschland erfolgen. Nach der Diagnose und einem Therapievorschlag sei kein weiterer Aufenthalt in Deutschland geplant. Ein deutscher Abschluss werde weder angestrebt noch benötigt. Eine Integration sei nicht möglich, da er sehr wenig Deutsch spreche. Er sei vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt, da ein gesundheitlicher Notstand dies notwendig gemacht habe, und habe auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen vertraut. Diese sei Voraussetzung für einen vorübergehenden Verbleib in Deutschland gewesen. Die gesamte Familie plane, ihren Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und ins Ausland zurückzukehren. Die Mutter habe dort bessere Chancen, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen in keiner Weise ausgeübt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Bescheide des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 14. März 2014 aufzuheben und 10 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie in C. zu erteilen, 11 hilfsweise, 12 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie in C. befristet auf ein Jahr zu erteilen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er trägt vor, ein wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 SchulG NRW liege nicht vor. Ein etwaiges Ermessen übe er entsprechend einem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 aus. Die Behauptung, wegen der besseren medizinischen Versorgung hierzulande vorübergehend nach Deutschland gekommen zu sein, sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Diagnose und Behandlung psychischer Erkrankungen in Großbritannien wesentlich schlechter sein sollten als in Deutschland. Die schlechten Deutschkenntnisse seien gerade ein Grund dafür, dass der Kläger eine deutsche Schule besuchen müsse. Die Schullaufbahn des Klägers sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass ein Wechsel ins nordrhein-westfälische Schulsystem ausgeschlossen sei. 16 Die Kammer hat durch Beschluss vom 4. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt. 17 Durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 441/14 sind die Klagen der Schwestern des Klägers auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Besuch der L. G. Akademie ebenfalls abgewiesen worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorganges des Schulamtes der Städteregion Aachen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Der Hauptantrag ist unbegründet 22 Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mangels eines Anspruchs des Klägers rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist eine Ausnahme von dem in dessen Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW festgestellt hat. 24 Die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele liegen nicht vor. 25 Zum einen ist ein nur vorübergehender Aufenthalt des Klägers in Deutschland weder nachgewiesen, noch bestehen hierfür hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere kann von einem vorübergehenden Aufenthalt nicht mit Blick auf die Kopie eines Arbeitsvertrages über ein am 1. Januar 2018 beginnendes Arbeitsverhältnis der Mutter ausgegangen werden; dies gilt auch, wenn dieses wie vorgetragen möglicherweise auch früher beginnen kann. Unterlagen wie beispielsweise ein Mietvertrag für eine zukünftige Wohnung im Ausland oder eine aktuelle bzw. zeitnah anstehende Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands liegen nicht vor. 26 Zum anderen handelt es sich bei der L. G. Akademie nicht um eine anerkannte Ergänzungsschule. Eine Entscheidung über die Anerkennung steht aus. 27 Ob ansonsten ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als der am 31. Juli 2005 außer Kraft getretene § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulPflG), der lediglich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme regelte, normiert § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG auf der Rechtsvoraussetzungsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Erteilungsermessen erst eröffnet. 28 Vgl. Urteile der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 -, NRWE und vom 4. April 2014 - 9 K 2036/13 -, NRWE. 29 Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine ausländische Schule zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris. 31 Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG NRW unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind. 32 Vgl. zu § 1 Abs. 2 SchulPflG: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris. 33 Gemessen an diesen Anforderungen liegt hierfür kein wichtiger Grund vor. 34 Maßgeblich für dieses Abwägungsergebnis ist, dass dem dargestellten Unterrichtsauftrag der Schulen und ihrem Auftrag zur Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse Deutschlands als Land des Aufenthaltes nicht genügt ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine Schule in Aachen nach Ende des Besuchs der C1. N. School und vor dem Besuch der L. G. Akademie besucht hat, weil dadurch die schulischen Möglichkeiten zur Integration nicht ausgeschöpft wären. 35 Ob ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliegt, wenn ein ausländischer Schulabschluss unmittelbar bevorsteht, kann dahinstehen, weil diese Konstellation bei dem neunjährigen Kläger, der die vierte Klasse des zwölfjährigen Ausbildungsgangs der L. G. Akademie besucht, nicht vorliegt. 36 Der Wechsel ins nordrhein-westfälische Schulsystem ist dem Kläger zumutbar. Zum einen ergibt sich aus den vorgelegten Attesten keine Unzumutbarkeit des Schulwechsels. Zum anderen ist es im allgemeinen nicht unzumutbar, bei der Eingliederung in das nordrhein-westfälische Schulsystem in eine niedrigere Jahrgangsstufe zurückzugehen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2006 - 19 B 232/06 - und vom 13. April 2006 - 19 B 240/06 -. 38 Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. 39 Der Kläger kann auch keinen Vertrauensschutz daraus herleiten, dass seinen Schwestern im Jahre 2010 der Besuch der Basisschule F. X. in den Niederlanden seitens des Schulamtes genehmigt worden ist. Die Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW wird für eine bestimmte Schule erteilt. Abgesehen davon, dass eine derartige Genehmigung für den Kläger nicht feststellbar ist, besteht eine Bindungswirkung bei einem Schulwechsel insbesondere dann nicht, wenn von einer Schule im Ausland zu einer ausländischen Schule im Inland und außerdem in eine andere Schulform gewechselt werden soll. 40 Der Hilfsantrag erweist sich mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzung des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ebenfalls als unbegründet 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.