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Urteil

9 K 877/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0629.9K877.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 10. Februar 1997 geborenen Kinder K. und K1. der Klägerin sind deutsche Staatsangehörige durch Einbürgerung. Die Klägerin ist allein sorgeberechtigt. 3 Mit gesonderten Anträgen vom 21. November 2011 beantragte sie für die beiden Kinder die Befreiung von der deutschen Schulpflicht zum Besuch des B. S. X. . Zu diesem Zeitpunkt besuchten diese dort die Kurse des dritten Schuljahres. 4 Die Bezirksregierung Köln lehnte durch Bescheid vom 23. Januar 2012 die Anträge ab. 5 Die Klägerin hat am 7. Februar 2012 Klage erhoben. Sie macht geltend, ihre beiden Kinder könnten in Belgien das Gymnasium besuchen, da es dort keinerlei Verständigungsprobleme gebe und sie in Deutsch und Französisch erzogen würden. Ihrem Sohn S1. , geboren am 1. Januar 2000, sei von Seiten des Schulamtes für die Städteregion Aachen die Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Ihre Kinder K. , K1. und S1. hätten zu keinem Zeitpunkt in Deutschland eine Schule besucht. Sie seien hier nur im Kindergarten gewesen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 23. Januar 2012 zu verpflichten, ihr für ihre Kinder K. und K1. eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule für den Besuch des B. S. de X. zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er erwidert, die Begründung der Klägerin, dass auf dem B. S. de X. sowohl Französisch als auch Deutsch unterrichtet würden, rechtfertige keine Ausnahme, da das Erlernen von Französisch auf weiterführenden Schulen in Nordrhein-Westfalen keine Besonderheit darstelle. Die beiden Kinder lebten in Deutschland. Insbesondere für die Zukunft der Kinder hier sei das Erlernen der deutschen Sprache unerlässlich. Hier könne gerade der Schulalltag mit dem täglichen Umgang mit Mitschülern eine wichtige Unterstützung liefern. Bildung und Erziehung an deutschen Schulen schafften unter anderem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Deutschlands. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht in deutschen Schulen müsse als Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrages geachtet werden. Ausnahmen hiervon seien nur in Einzelfällen möglich. 11 Die Kammer hat durch Beschluss vom 8. Mai 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO in ihren Rechten. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule gemäß § 34 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) für ihre Kinder K. und K1. . 17 Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG ist eine Ausnahme von dem in Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat. 18 Zum einen liegen die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele nicht vor. Insbesondere ist ein nur vorübergehender Aufenthalt der Kinder der Klägerin in Deutschland weder vorgetragen noch ersichtlich. 19 Zum anderen kann ein wichtiger Grund nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im grenznahen Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, (OVG NRW), Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris. 21 Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland besucht hat oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind. 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris. 23 Vor diesem Hintergrund tritt das Individualinteresse der Klägerin an der Ausnahme, einen Schulbesuch ohne Verständigungsprobleme zu ermöglichen, zurück. 24 Maßgeblich für dieses Abwägungsergebnis ist, dass beide Kinder zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Schule besucht haben. Zwar steht für die Kammer außer Frage, dass auch das B. S. die Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben in Freiheit, Gleichberechtigung und sozialer Verantwortung vermittelt. Damit ist dem dargestellten Unterrichtsauftrag der Schulen aus § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG und dem Auftrag zur Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse Deutschlands als Land des Aufenthaltes jedoch nicht genügt. 25 Ob in Ausnahmefällen, in denen ein ausländischer Schulabschluss unmittelbar bevorsteht, Abweichendes zu gelten hat, kann dahinstehen. Eine vergleichbare Situation liegt bei einem noch dreijährigen Besuch der Sekundarschule, die in Belgien sechs Schuljahre umfasst, und einer nach § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SchulG bestehenden Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zum erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe II nicht vor. 26 Bei dem wichtigen Grund, den § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG für die Möglichkeit einer Ausnahme voraussetzt, handelt es sich systematisch um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Ein Erteilungsermessen ist nur nach Bejahung eines wichtigen Grundes eröffnet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob eine Ermessensbindung dadurch eingetreten sein könnte, dass dem Sohn S1. von dem Beklagten, wenn auch durch eine andere ihn endvertretende Stelle, eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.