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Urteil

19 A 4074/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0905.19A4074.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am . August 1993 geborene Tochter E. der Kläger besuchte die Grundschule in L. bis zum Ende der Klassenstufe 4 im Schuljahr 2003/2004. Danach besuchte sie keine weiterführende Schule. Mit Schreiben vom 16. März 2005 an den Beklagten beantragten die Kläger, ihre Tochter von der Schulpflicht zu befreien. Sie führten aus, sie müssten ihre Tochter selber unterrichten, da sie keine geeignete weiterführende Schule hätten finden können. Sie hätten die in Betracht kommenden Schulen in ihrer Nähe angeschrieben und gebeten, ihnen einige Fragen zu beantworten, worauf sie keine oder nur unvollständige Antworten erhalten hätten. Weitere Beweggründe, ihre Tochter selber zu unterrichten, seien die teilweise falschen Lerninhalte der Schullehrpläne. Als Christen lehnten sie die schulische Sexualerziehung ab. Bei der Evolutionslehre handle es sich um einen nicht tolerierbaren Unterrichtsinhalt. Unter Berufung auf den von Gott gegebenen Erziehungsauftrag, den die Landesverfassung anerkenne, hielten sie ihre Tochter von folgenschweren Fehlinformationen in diesen diffizilen Bereichen fern. Zudem sei der schulische Bildungsstand von Schulabgängern zum Teil katastrophal. Auch damit ihre Tochter die Ausbildungs- und Entwicklungsziele erreiche, unterrichteten sie sie selbst. Nach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2005 den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, für eine Befreiung von der Schulpflicht fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die allgemeine Schulpflicht schränke in verfassungsmäßiger Weise das Elternrecht ein, dem der staatliche Erziehungsauftrag gleichgeordnet sei. Die Erfüllung der Schulpflicht könnten Eltern nicht unter Berufung auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verweigern. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie insbesondere geltend machten, Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung (LV NRW) normiere die allgemeine Schulpflicht, sehe aber ausdrücklich die Möglichkeit von Ausnahmen vor. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Eltern gehe als Grundrecht dem Bildungsauftrag des Staates vor. Sie bräuchten nicht zu dulden, dass ihr Kind in der Schule mit weltanschaulichen, moralischen und sittlichen Vorstellungen als allein richtige konfrontiert würden, die ihren Vorstellungen widersprächen, wie die Überbetonung der - nicht bewiesenen - Evolutionstheorie gegenüber dem Schöpfungsglauben, falsche und einseitige schulische Sexualerziehung und falsche Vorstellungen von sozialem Verhalten. Sie hätten sich aus Gewissensgründen entschlossen, ihrer Tochter die Ausbildung einer Realschule selbst zu vermitteln, womit sie mit Unterstützung durch die staatlich nicht anerkannte Philadelphia-Schule in T. mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 angefangen hätten. Ihre Tochter gehe daneben dreimal wöchentlich zu Sportveranstaltungen und habe in ihrer Freizeit normale soziale Kontakte zu Kindern in ihrer Nachbarschaft und aus der Gemeinde. Zudem werde auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie darauf verwiesen, dass häusliche Schulerziehung („Home schooling") in vielen europäischen Ländern erlaubt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulpflicht zurück. Die Kläger haben am 5. September 2005 Klage erhoben und weiter vorgetragen: Da der Beklagte in den letzten Monaten mit allen Mitteln versucht habe, die Erfüllung der Schulpflicht ihnen gegenüber durchzusetzen, hätten sie sich gezwungen gesehen, zwischenzeitlich und vorübergehend einen Wohnsitz in Belgien zu nehmen, um der täglichen Konfrontation mit staatlichen Zwangsmaßnahmen auszuweichen. Mit ihrer Klage verfolgten sie ihr Ziel einer Befreiung ihrer Tochter E. von der Schulpflicht weiter. Die Klärung der Frage der Befreiung habe auch im Hinblick auf ihre jüngeren Kinder Bedeutung. Mittlerweile sei das Schulgesetz (SchulG NRW) in Kraft getreten. Dort werde in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 ausdrücklich von einem eigenen Erziehungsauftrag der Schule gesprochen. Das kollidiere inakzeptabel mit dem vorrangigen Elternrecht. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Mai 2005 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 2. August 2005 zu verurteilen, ihrer Tochter E. eine Befreiung von der Schulpflicht zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Den Klägern fehle die erforderliche Klagebefugnis. Für ihr Begehren einer Befreiung ihrer Tochter von der Schulpflicht bestehe keine Anspruchsnorm. Nach dem nunmehr anzuwendenden Schulgesetz sei lediglich die Möglichkeit einer Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule geregelt. Ob ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht sich aus grundrechtlichen Elternrechten ergeben könnte, könne dahinstehen. Denn ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht setze voraus, dass die Schulpflicht gemäß § 34 Abs. 1 SchulG NRW überhaupt bestehe. Dies sei aber hier nicht der Fall, da die Kläger und ihre Tochter ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hätten. Ungeachtet dessen würde sich die Klage auch als unbegründet erweisen. Die in § 34 Abs. 1 SchulG NRW normierte allgemeine Schulpflicht verletze keine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen und tragen weiter vor: Sie seien keine generellen Schulverweigerer. Aus Gewissensgründen hätten sie eine vorübergehende Umsiedlung ins benachbarte Ausland auf sich genommen. Die öffentlichen Schulen würden verfassungsmäßigen Ansprüchen, insbesondere der Toleranzpflicht gegenüber ihrem Elternrecht, nicht genügen. Entgegen der theoretischen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Pflicht der Schulen zur Rücksichtnahme sei offenkundig, dass in den allgemeinen Schulen im Wesentlichen keine Rücksicht auf abweichende religiöse Überzeugungen genommen werde. Die Eltern hätten zwar die Möglichkeit, außerhalb der Schule auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen. Das Verwaltungsgericht übersehe dabei aber, dass die Kinder sich in einer für sie prägenden Lebensphase in der Schule befänden und sie Respekt und Vertrauen gegenüber den Lehrpersonen entwickelten. Deren Haltung und Aussagen würden sie im Zweifel als richtig ansehen und übernehmen. Der in der Schule oft entstehende Gruppendruck würde Kinder veranlassen, sich entgegen der häuslichen Erziehung zu verhalten. Auch von aufmerksamen Eltern sei nur schwer zu korrigieren, was an die Kinder in der Schule bewusst oder unbewusst an falschen und schädlichen Tatsachen, Vorstellungen und Haltungen herangetragen würde. Im Übrigen bräuchten sie sich eine derartige Einflussnahme auf ihr Elternrecht nicht bieten lassen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Konrad sei für die vorliegende Sache nicht vorgreiflich. In ihr werde eine Rechtsverletzung nicht festgestellt und auf deutsches Recht zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht begreife in seinen Entscheidungen die Schulpflicht betreffend aus den Jahren 2003 und 2006 die Grundrechte nicht mehr in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sondern postuliere Staatsallmacht. Entgegen seiner falschen Rechtsprechung bestehe ein staatlicher Erziehungsauftrag nicht. Dies ergebe sich daraus, dass der Staat selbst keine vermittelbaren Werte besitze. Erziehung beruhe aber auf der Vermittlung von Werten. Außerdem sei Art. 7 Abs. 1 GG, aus dem sich der staatliche Erziehungsauftrag ergeben solle, kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Norm. Selbst wenn man einen staatlichen Erziehungsauftrag annehme, sei dieser dem Elternrecht bestenfalls nachgeordnet. Der Staat dürfe keinen eigene Interesse verfolgen, sondern müsse die Eltern in Ausübung ihrer originären Rechte und Pflichten unterstützen. Staatliche Interessen, den Zusammenhalt der Bevölkerung zu sichern, dürften nicht auf Kosten der Grundrechte gehen. Auch ein „berechtigtes Interesse der Allgemeinheit", der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren, ermögliche nicht den Eingriff in Grundrechte. Schulpflicht vermeide auch keine "Parallelgesellschaften", vielmehr hätten sich solche längst auch in Schulen und einzelnen Klassen entwickelt. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausführe, es sei nichts dagegen zu erinnern, dass der Schulunterricht meinungs- und wertepluralistisch ausgerichtet sei, räume es ein, dass im Schulunterricht Werte vermittelt würden, obwohl der Staat selbst über keine Werte verfüge. Dies kollidiere mit dem Elternrecht. Die Kläger wehrten sich nicht dagegen, dass ihre Kinder Meinungs- und Wertepluralismus kennenlernten, sondern dagegen, dass der Schulunterricht dazu benutzt werde, die Kinder in einer Weise mit Meinungen und Werten in Verbindung zu setzen, dass die von ihren Eltern empfangenen ethischen und moralischen Vorstellungen relativiert und abgewertet würden. Dies zeige sich in der Permissivität vieler Lehrer und Lehrerinnen gegenüber dem, was als „Sekundärtugenden" verächtlich gemacht werde und münde in offener Anfeindung christlich eingestellter Familien. Das in § 1666 BGB angeführte Kindeswohl werde zunehmend als Waffe gegen die Erziehungsüberzeugung der Eltern eingesetzt; hierzu werde auf den Artikel von Prof. Schwab in der FAZ vom 23. November 2006 verwiesen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie nach Wiederbegründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Kreis E1. einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule haben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf das angefochtene Urteil sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und bestreitet das Vorbringen der Kläger, es werde keine Rücksicht auf abweichende religiöse Überzeugungen genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte 19 B 620/05 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Der Senat lässt offen, ob die Klage angesichts fehlender substantiierter Angaben zu einer Rückkehr der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten schon unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Kläger haben nach einer eventuellen Wiederbegründung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Kreis E1. keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule durch ihre Tochter E. für die Erfüllung der Schulpflicht. Ihre Tochter E. unterliegt wieder der Schulpflicht gemäß § 34 Abs. 1 SchulG NRW, sobald die Kläger mit ihr ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein- Westfalen begründen. Die Schulpflicht wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt. Sie wird nicht dadurch erfüllt, dass die Kläger ihre Tochter mit Unterstützung der Philadelphia-Schule e.V. freies christliches Heimschulwerk, T. , zu Hause selbst unterrichten. Bei dem Heimunterricht handelt es sich nicht um eine Schule gemäß § 6 Abs. 1 SchulG NRW. Danach sind Schulen im Sinne dieses Gesetzes Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. Der Heimunterricht findet nicht unabhängig vom Wechsel der beteiligten Personen statt, sondern ist gerade auf das oder die betreffenden Kinder bezogen. Die Philadelphia- Schule e.V. ist ebenfalls keine Schule nach der Definition des § 6 Abs. 1 SchulG NRW. Sie führt selbst regelmäßig keinen Unterricht durch, sondern übernimmt die fachliche und pädagogische Betreuung des Heimunterrichts. Dort wird der Unterricht in der Regel von den Eltern, lehrfähigen Familienmitgliedern, Verwandten und Freunden mit praktischer Unterstützung durch die Philadelphia-Schule e.V. durchgeführt. Die Philadelphia-Schule e.V. ist auch nicht als Ersatzschule anerkannt. Eine Ausnahme von der Schulpflicht ist im Schulgesetz NRW nicht vorgesehen. Für den Heimunterricht für ihre Tochter E. kommt aber grundsätzlich eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule in Betracht. Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW ist die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist eine Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat. Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; in den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen (§ 34 Abs. 5 Sätze 3 und 4 SchulG NRW). Ob danach der Beklagte überhaupt zuständig für die von den Klägern begehrte Ausnahme ist kann dahinstehen. Die Kläger berufen sich jedenfalls ohne Erfolg auf einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2006 - 19 B 1256/06 -, zu § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG, m. w. N. Die Kläger haben keine individuellen, ihre Tochter E. betreffenden Umstände dargelegt, die es gerade in ihrem konkreten Fall nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sie auf die Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule zu verweisen. Solche überwiegenden Individualinteressen sind hier auch nicht sonst ersichtlich. Soweit die Kläger sich allgemein mit der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule befassen und sich auf ihre Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, können sie nicht mit Erfolg einen wichtigen Grund im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW geltend machen. Die Schulpflicht - und ihre Erfüllung durch den Besuch einer öffentlichen Schule - greift zwar in das Elternrecht der Kläger auf Erziehung ihres Kindes ein, verletzt dieses Grundrecht aber nicht. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich auch keine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Grundrechts gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; dieses Grundrecht wird auch nicht verletzt. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder wie auch das konfessionelle Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht sind zwar vorbehaltlos gewährleistet. Sie gelten aber nicht schrankenlos. Kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung imstande, sie zu begrenzen. Auftretende Konflikte sind über die Herstellung praktischer Konkordanz im Einzelfall zu lösen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83, 244 und 345/69 -, BVerfGE 28, 243 (261). Dementsprechend kann, entgegen der Ansicht der Kläger, der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich um einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert handelt, das Elternrecht beschränken. Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine Kompetenz- und Organisationsnorm, die aber auch materielle Gehalte hat. Sie weist dem Staat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen zu. Unter „Aufsicht des Staates" ist hier nicht kontrollierende Fremdaufsicht im Sinne des Verwaltungsorganisationsrechts zu verstehen, sondern die Schulhoheit des Staates als historisch geprägter Begriff, der bereits in Art. 144 Satz 1 WRV enthalten war. Diese umfasst die organisatorische und inhaltliche Schulgestaltungsmacht, also die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens. Dies beinhaltet auch einen eigenständigen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/1 -, BVerfGE 34, 165, juris, Rn. 78, 81; Jestaedt in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz (BK), Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 336. Dem steht nicht die Annahme der Kläger entgegen, der Staat habe keine Werte und könne keine Werte vermitteln, daher auch nicht erziehen. Erziehung ist als pädagogisches Handeln zu verstehen, das auf eine Beeinflussung der menschlichen Entwicklung, auf Haltung, Charakter, Eigenschaften und Einstellungen eines Menschen durch die Vermittlung von Werten und Handlungsanweisungen gerichtet ist. Huber, Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im freiheitlichen Verfassungsstaat, BayVBl. 1994, 545 (545f), m. w. N. Der Staat wird nicht selbst, sondern durch seine Organe pädagogisch tätig. Es kann aber die Vermittlung von Werten und Handlungsanweisungen, Haltungen und Charakteren staatlich verantwortet werden durch die Verfassung (vgl. z. B. Art. 7 LV), Schulgesetze, Verwaltungsvorschriften und in diesem Sinn von staatlicher Erziehung gesprochen werden. Huber, a. a. O. 546. Der Staat verfügt auch über Werte. Das Grundgesetz ist nicht ein bloßes Organisationsstatut, sondern eine wertgebundene Grundordnung. Es enthält Grundentscheidungen für die Würde des Menschen, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip und den Rechtsstaat. Vor diesem Hintergrund ist der Staat ermächtigt und verpflichtet, eine schulische Erziehung am Maßstab der Verfassung auszurichten und ihre Werte zu vermitteln, und in der pluralistischen Gesellschaft auf eine Integration in das Gemeinwesen hinzuwirken. Der staatliche Erziehungsauftrag besteht nicht um seiner selbst willen, sondern als dienende Schutzverpflichtung im Interesse anderer Grundentscheidungen der Verfassung. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75, juris, Rn. 31, Huber, a. a. O., S. 546. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der staatliche Erziehungsauftrag dem grundrechtlichen Elternrecht nicht prinzipiell nachrangig. Vielmehr sind staatlicher Erziehungsauftrag und Elternrecht, die beide Verfassungsrang haben, gleichgeordnet. Die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes ist eine gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, die diese in sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165, juris, Rn. 81, und Beschlüsse vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - DÖV 2007, 653 (654); OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 - NVwZ 1992, 77 (78). Dies führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass das schulische Erziehungsrecht im Falle ihrer Tochter E. zurückstehen müsste und die Kläger eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule zugunsten ihres Heimunterrichtes beanspruchen können. Diese Pflicht dient der Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages. Dieser richtet sich auf die Vermittlung von Wissen wie auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113 (1114), juris, Rn. 7; und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, juris, Rn. 16. Im Hinblick auf die gesellschaftliche Integration und den demokratischen Willensbildungsprozess ist es eine wichtige Aufgabe der Schule, den Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -NVwZ 2003, 1113-1114, juris, Rn. 8. Ob dies im Heimunterricht für E. ebenso möglich ist, ist fraglich. Die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit anderen und gegensätzlichen Meinungen und Standpunkten wird nur dadurch erlernt, dass man sich in die Auseinandersetzung begibt. Inwieweit dies im Heimunterricht erfolgt, ist offen. Anders als im Beschwerdeverfahren 19 B 620/05 haben die Kläger im vorliegenden Verfahren keine aussagekräftigen Unterlagen über den Heimunterricht von E. vorgelegt. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17. September 2007 geltend gemachte gute Abschneiden von E. bei einer staatlichen belgischen Prüfung gibt keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Über die Inhalte der Prüfung sind auch mit Schriftsatz vom 17. September 2007 keine näheren Angaben gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist der (schulische) Erziehungs- und Bildungsstand von E. völlig offen. Es bedarf deshalb auch keiner näheren Erörterung, ob die geltend gemachten außerschulischen Kontakte von E. insbesondere in erzieherischer Hinsicht geeignet sind, gemeinsames Lernen in der Schule zu ersetzen. Auch soweit sich die Kläger auf einen durch den Schulbesuch ihrer Tochter E. entstehenden Gewissenskonflikt und auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, folgt hieraus nicht ein wichtiger Grund für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule. Die Kläger haben bereits nicht konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch verbindliche Ge- oder Verbote ihres Glaubens gehindert sind, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und dass sie in einen Gewissenskonflikt gestürzt würden, wenn sie entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müssten. Vgl. zu diesen Anforderungen und der Rechtmäßigkeit der Darlegungslast: BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, DVBl 1994, 163, juris, Rn 20; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 19 E 1/05-; ferner BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, NJW 2002, 663, 666 (Schächten). Ungeachtet dessen sind die Beeinträchtigungen ihres Elternrechts auf religiöse Kindererziehung und die Glaubens- und Gewissenskonflikte, die durch die Schulpflicht ihrer Tochter E. und ihren Besuch einer öffentlichen Schule für die Kläger entstünden, ihnen verfassungsrechtlich zumutbar. Sie werden abgemildert durch die staatlichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende Überzeugungen und die Möglichkeit der Kläger, auf die Erziehung ihres Kindes innerhalb und insbesondere außerhalb der Schule Einfluss zu nehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113-1114, juris, Rn. 9. Der Staat ist verpflichtet, in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen zu sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt. Aufgrund der Vorschriften des Grundgesetzes in Art. 4, Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 muss er Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen und weltanschaulichen bzw. religiösen Vorstellungen der Eltern aufbringen. Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehenden oder ihm zurechenbare Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden. BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - DÖV 2007, 653 (654), und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 (16f), juris, Rn. 35, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165, juris, Rn. 82. Zur Beachtung und Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Landesgesetzgeber die Schulen wie auch die Lehrerinnen und Lehrer ausdrücklich verpflichtet (§§ 2, 57 Abs. 2 und 4 SchulG NRW und Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen). Für die von den Klägern ohne nähere Begründung und pauschal abgelehnte schulische Sexualerziehung gelten darüber hinaus noch weitere ausdrückliche Regelungen, nämlich § 33 SchulG NRW und die „Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen" (Heft 5001 in der Schriftenreihe „Schule in NRW" gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 30. September 1999, ABl Teil 1 Nr. 11/99). Diese sind rechtmäßig und verpflichten zur Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Schranken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 2705/06 -. Soweit die Kläger einwenden, es sei offenkundig, dass in den allgemeinen Schulen im Wesentlichen keine Rücksicht auf abweichende religiöse Überzeugungen genommen werde, ist das in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Eine Rücksichtnahme auf die abweichende religiöse Überzeugung der Kläger kann allerdings angesichts des Neutralitätsgebotes nicht bedeuten, dass ihre Überzeugung und Weltanschauung in den Vordergrund gerückt wird und für die schulische Erziehung maßgeblich ist. Sollte es an einzelnen Schulen im Bereich des Beklagten solche Vollzugsdefizite geben, sind entsprechende schulaufsichtsrechtliche und disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Ein Anspruch auf eine generelle Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule für ihre Tochter E. kann hieraus nicht abgeleitet werden. Das Recht der Kläger auf religiöse Kindererziehung wird auch nicht dadurch verletzt oder in einer eine Ausnahme rechtfertigenden Weise berührt, dass ihrer Tochter E. in der Schule die Evolutionstheorie vermittelt wird. Die von den Klägern kritisierte Überbetonung der Evolutionstheorie gegenüber dem Schöpfungsglauben lässt sich den Richtlinien und Lehrplänen für den Biologieunterricht nicht entnehmen. Danach wird die Evolutionstheorie erst am Ende der Sekundarstufe I in Klassenstufen 9 bzw. 10 als eines von mehreren Themen unterrichtet (vgl. bspw. Richtlinien und Lehrpläne für die Gesamtschule - Sekundarstufe I für den Lernbereich Naturwissenschaften, Heft 3108 in der Schriftenreihe „Schule in NRW" gemäß dem Runderlass des Kultusministers vom 25. August 1980, S. 36, 62 f; Richtlinien und Lehrpläne für die Hauptschule Biologie, Heft 3204/1, S. 113, 126). Auch der Umstand, dass Evolutionstheorie und Schöpfungsglauben in unterschiedlichen Unterrichtsfächern, nämlich in Biologie einerseits und Religionslehre andererseits, getrennt voneinander unterrichtet werden, führt nicht zu einer Überbetonung der Evolutionstheorie gegenüber dem Schöpfungsglauben. Neben den dargestellten Pflichten der Schule und der Lehrkräfte zur Neutralität und Toleranz bietet vielmehr auch die getrennte Unterrichtung von anerkannten wissenschaftlichen Lehrmeinungen im Rahmen eines wissenschaftlich fundierten Unterrichtsfaches einerseits und von Glaubenswahrheiten und religiösen Welterklärungen im Rahmen der Religionslehre andererseits eine Gewähr dafür, dass mit der Vermittlung der Evolutionstheorie eine religiöse Deutung im Sinne einer Glaubenswahrheit nicht verbunden wird. Die Frage, wie sich Glauben und Wissen zueinander verhalten, wird nicht durch die Vermittlung der Evolutionstheorie beantwortet. Es bleibt den Klägern überlassen, ihre diesbezüglichen Überzeugungen ihrer Tochter im Rahmen ihrer Erziehung zu vermitteln. Beeinträchtigungen ihres Elternrechts auf religiöse Kindererziehung und mögliche mit einem Schulbesuch der Tochter verbundene Gewissenskonflikte werden zudem durch die Möglichkeit der Kläger auf die Erziehung ihres Kindes innerhalb und außerhalb der Schule Einfluss zu nehmen, abgemildert. Innerhalb der Schule haben die Kläger das Recht auf Information und Beratung in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten (§ 44 Abs. 1 SchulG NRW). Sie können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihr Kind besucht (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Auch können die Kläger über die Mitwirkungsgremien (§§ 65 ff SchulG NRW) Einfluss nehmen. Außerhalb der Schule haben die Kläger ebenfalls die Möglichkeit, auf ihr Kind erzieherischen Einfluss zu nehmen. Die Schule lässt hierfür an Wochentagen nachmittags und abends, an den Wochenenden und in den Ferien genügend Zeit und in qualitativer Hinsicht auch genügend Raum für die Vermittlung der Wertvorstellungen der Kläger, da die Schule auf den Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet ist. Den Klägern bleibt es auch unbenommen, ihre Tochter E. eine private Ersatzschule besuchen zu lassen, die ihren weltanschaulichen Vorstellungen entspricht. Der Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Erziehung ihrer Tochter E. steht nicht das pauschale Vorbringen der Kläger entgegen, die Kinder übernähmen im Zweifel Haltungen und Aussagen der Lehrpersonen, denen sie natürlichen Respekt und Vertrauen entgegenbrächten; der Schulunterricht werde dazu benutzt, die Kinder in einer Weise mit Meinungen und Werten in Verbindung zu setzen, dass die von ihren Eltern empfangenen ethischen und moralischen Vorstellungen relativiert, abgewertet und verächtlich gemacht würden. Da die öffentlichen Schulen und ihre Lehrerinnen und Lehrer bei der Erziehung und Unterrichtung den Geboten der weltanschaulichen Neutralität sowie der Toleranz und Offenheit gegenüber den weltanschaulichen Vorstellungen der Eltern verpflichtet sind und das Indoktrinationsverbot zu beachten haben, ist den Klägern zumutbar, dass ihre Tochter E. im Rahmen eines meinungs- und wertepluralistischen ausgerichteten Unterrichts mit anderen Meinungen und Wertvorstellungen konfrontiert wird. Soweit die Kläger befürchten, dass hierdurch ihre Vorstellungen relativiert würden, ist dies von ihnen hinzunehmen, da dies eine mögliche Folge des Kennenlernens anderer Meinungen und der Auseinandersetzung mit ihnen ist, ohne dass diese wegen des Neutralitätsgebotes als vorzuziehende Meinungen dargestellt werden. Die mögliche Einsicht des Kindes in die Relativität des eigenen Standpunktes führt nicht, wie die Kläger befürchten, zwangsläufig dazu, dass dieser aufgegeben wird. Sie ist vielmehr Teil der zu erlernenden Dialogfähigkeit; zudem kann Kritik auch als Erkenntnisfortschritt aufgefasst werden. Das Elternrecht der Kläger als ein im Interesse ihres Kindes auszuübendes treuhänderisches Recht gewährt ihnen nicht das Recht, ihre Tochter E. von der Konfrontation mit anderen, auch gegensätzlichen Meinungen und Vorstellungen fernzuhalten. Ein Anspruch auf Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule lässt sich darauf nicht stützen. Auch soweit sich die Kläger auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) berufen, folgt hieraus kein Grund für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 9 EMRK schützt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. In diese Rechte darf eingegriffen bzw. sie dürfen beschränkt werden, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden und hat der Staat bei der Erziehung und beim Unterricht das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Aus diesen Regelungen im Range eines einfachen Gesetzes folgen für die Kläger keine über ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i .V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinausgehende Ansprüche auf eine Ausnahme von Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule. Vielmehr steht eine Schulpflicht, insbesondere im Hinblick auf die staatlichen Pflichten zur Rücksichtnahme, Neutralität und Toleranz, im Einklang mit diesen Konventionsrechten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). EGMR, Entscheidung vom 11. September 2006 - Konrad u.a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 35504/03, www.coe.int/T/D/menschenrechtsgerichtshof/. Dort hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Eltern einem Kinde das Recht auf Bildung nicht aufgrund ihrer Überzeugung verwehren dürften. Art. 2 des Protokolls Nr. 1 beinhalte die Möglichkeit, dass der Staat eine Schulpflicht festlege. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - angeführten Erwägungen hält er nicht für eine Fehleinschätzung, sie fielen in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten. Für die Pflicht, die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen, gilt nichts anderes. Die Kläger können für Begehren die Schulpflicht außerhalb von Schulen durch den ihrer Tochter E. erteilten Heimunterricht auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen im Schulgesetz stützen. Zwar sieht § 21 Abs. 1 SchulG NRW die Möglichkeit von Hausunterricht vor. Diesen richtet die Schulaufsichtsbehörde in Krankheitsfällen und Zeiten der Mutterschutzfristen auf Antrag ein. Dieser Hausunterricht ist allerdings kein Heimunterricht im Sinne der Kläger, der von ihnen selbst vorgenommen wird. Das Schulamt bestimmt vielmehr die für den Hausunterricht zuständige Schule und Lehrkräfte erteilen den Hausunterricht (§§ 38 Abs. 2 Satz 3, 41 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005). Eine Befreiung von der Teilnahme am Unterricht nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW durch den Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen oder Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien; längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Über eine Befreiung bzw. Beurlaubung hiernach entscheidet die Schulleitung. Soweit die Schulaufsichtsbehörde zustimmen muss, ist dies ein verwaltungsinterner Vorgang, der nicht die Entscheidung der Schulleitung gegenüber den Eltern ersetzt. Der Beklagte ist für die Entscheidung über eine Befreiung gegenüber den Klägern nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW nicht zuständig. Die Befreiung bzw. Beurlaubung setzt zudem das Bestehen eines Schulverhältnisses voraus, das hier jedoch mangels Aufnahme der Tochter E. in eine weiterführende Schule nicht begründet wurde (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.