Urteil
4 K 454/11.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0716.4K454.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der 1990 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt nach seinen Angaben aus Mosul. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg 2008 stellte der Kläger einen Asylantrag und führte aus, dass er wegen einer Tätigkeit als Reinigungskraft auf einem von Amerikanern betriebenen Flughafen von Terroristen bedroht worden sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. August 2009 (16 K 7860/08.A) abgewiesen. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG NRW mit Beschluss vom 14. Juni 2010 (9 A 2212/09.A) abschlägig beschieden. Unter dem 30. November 2010 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag und gab an, zum Christentum konvertiert zu sein und der Heilsarmee anzugehören. Hierzu verwies er auf eine Bescheinigung vom 10. Oktober 2010. Im Rahmen der Anhörung führte der Kläger aus, dass er sich seit dem Sommer 2009 mit dem Christentum befasst habe. Er habe in Deutschland die Freiheit der Menschen und ihre Freundlichkeit gesehen. Einen Kurs, um die einzelnen Konfessionen kennen zu lernen, habe er nicht besucht, aber die Bibel in arabischer Sprache gelesen. Ihm reiche es, wenn Gott und Jesus wüssten, dass er Christ sei. Ende März 2010 habe er ein älteres Ehepaar kennen gelernt, welches bei der Heilsarmee gewesen sei. Dieses aus den Niederlanden stammende Paar habe mit ihm gesprochen; seitdem habe er jeden Mittwoch Unterricht. Jeden Sonntag könne er aus Kostengründen nicht nach E. in die Kirche gehen, aber einmal im Monat werde er von dem älteren Ehepaar mitgenommen. Als Moslem sei er nicht sehr gläubig gewesen. Sollten seine Eltern von der Konversion erfahren, würden sie bestimmt den Kontakt mit ihm abbrechen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Der Kläger hat am 8. März 2011 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe zunächst versucht, mit dem katholischen Priester im T. zu sprechen. Diese habe jedoch keine Zeit gehabt. Christliche Kurse in E. hätten Fahrtkosten verursacht, die er nicht habe tragen können. Bibelstunden habe es jeden Mittwoch im T. mit niederländischen Heilsarmeemitgliedern gegeben. Den ordinierten Geistlichen der Heilsarmee habe er im Gespräch von seinem Glaubensübertritt überzeugt. Er sei am 10. Oktober 2010 aufgenommen worden und besuche seitdem einmal im Monat den Gottesdienst der Heilsarmee in E. . Im Dezember 2011 habe er einen Bibelkurs in B. in den Niederlanden besucht und eine entsprechende Bescheinigung erhalten. Der Kurs sei in Deutsch abgehalten worden. Zudem besitze er eine kurdische Bibel. Als Christ drohten ihm im Irak systematische Verfolgungen. In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger, dass er sich bereits im Irak heimlich mit dem Christentum befasst habe. Kurz nach der Einreise nach Deutschland habe er sich entschieden, Christ zu werden. Er hätte wahrscheinlich häufiger mit dem älteren Ehepaar nach E. in den Sonntagsgottesdienst fahren können, er habe seine Bekannten aber nicht ausnutzen wollen. Der von ihm besuchte Bibelkurs habe im Jahr 2012 stattgefunden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Februar 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2011 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, die bei der Stellung eines Asylfolgeantrags wie hier gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG vorliegen müssen, sind erkennbar nicht gegeben. Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, hat er gegenüber dem Asylerstverfahren keine neue Gründe benannt, die die vom Bundesamt im Bescheid vom 29. Oktober 2008 ausgeführte Annahme, er sei über den Landweg eingereist, entkräften könnten. Danach verbleibt es auch im Folgeverfahren bei der Feststellung der Einreise über einen sicheren Drittstaat, welche nach den Vorschriften des Art. 16 a Abs. 2 GG und des § 26 a Abs. 1 AsylVfG das Asylrecht ausschließt. Auch mit Blick auf die vorgetragene Hinwendung zum Christentum hat der Kläger keine Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht, die zum Erfolg eines Folgeantrags beitragen könnten. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2011, vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. Insbesondere eine ernsthafte Glaubensüberzeugung konnte der Kläger weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch während der gerichtlichen Anhörung vermitteln. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Deutschland Christ geworden ist und ihm deshalb bei einer Rückkehr in den Irak Gefahren drohen. Weder vor dem Bundesamt noch während der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger den Eindruck erwecken, er sei christlichen Glaubens. In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat das Gericht die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31. Für den hier vom Kläger behaupteten Fall einer Änderung der religiösen Überzeugung gilt Entsprechendes. Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Das Gericht muss feststellen können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 - A 2 S 1419/11 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 13 A 674/12.A - und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A -, beide juris. Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält das Gericht nicht für glaubhaft. Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Irak wegen seiner Religion, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnte, kann danach nicht festgestellt werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich bereits im Irak mit dem Christentum befasst und kurz nach der Einreise nach Deutschland beschlossen, Christ zu werden. Diese Aussage lässt sich nicht übereinbringen mit den Ausführungen des Klägers im Asylerstverfahren. Dort hat er berichtet, als Kurde Bedrohungen durch Terroristen ausgesetzt gewesen zu sein. Andere Asylgründe habe er nicht. Auch in dem nachfolgenden Klageverfahren ist von einer Hinwendung zum Christentum nicht die Rede gewesen, obwohl der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kurz nach der Einreise nach Deutschland im April 2008 Christ geworden sein soll. Schließlich lässt sich weder dem Urteil des VG Düsseldorf vom 25. August 2009 noch dem Beschluss des OVG NRW vom 14. Juni 2010 entsprechendes Vorbringen entnehmen. Erst mit der Stellung des Asylfolgeantrags unter dem 30. November 2010 wird die Hinwendung des Klägers zum Christentum erstmalig erwähnt. Für das Gericht lässt dieser Widerspruch im Vortrag nur den Schluss zu, dass der Kläger zu verhindern sucht, unter die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu fallen. Da der Kläger erst im Oktober 2010 von der Heilsarmee getauft worden sein soll, dürfte der Anwendungsbereich der Vorschrift, welche in der Regel einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen entgegen steht, eröffnet sein. Vgl. zum Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG auch VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2011 - AN 14 K 11.30377 -, juris. Die aufgrund der Bescheinigungen belegte formelle Mitgliedschaft in der Heilsarmee ist nicht ausreichend, um eine christliche Glaubensüberzeugung des Klägers zu vermitteln. Auch wenn ein Schutzsuchender getauft wurde und damit formal zum Christentum übergetreten ist, genügt dies im Regelfall nicht, um von einem prägenden Glaubenswechsel auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2012 - 13 A 674/12.A -, a.a.O. Wäre der Kläger tatsächlich von tiefer Überzeugung geprägt, hätte er jede Woche den Gottesdienst in E. besucht. Da er zumindest häufiger als einmal im Monat eine Mitfahrgelegenheit hatte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er diese nur monatlich in Anspruch genommen hat, um das ältere Ehepaar nicht auszunutzen. Die regelmäßige und häufig wiederkehrende gemeinsame Feier des Gottesdienstes dürfte bei einem von innerer Überzeugung geprägten Glaubenswechsler derart im Vordergrund stehen, dass entsprechende Mitfahrgelegenheiten auch wahrgenommen worden wären. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Freiheit des Christentums und den humanen Umgang der Christen miteinander betont hat, lassen diese Äußerungen gleichfalls nicht darauf schließen, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der Heilsarmee einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Auf die Frage des Gerichts, warum er gerade das Christentum mit Freiheit in Verbindung bringe, obwohl in Deutschland auch Angehörige anderer Religionen frei lebten, wusste der Kläger keine hinreichende Antwort zu geben, sondern berief sich allein auf den Heiligen Geist. Für das Gericht hat sich damit der Eindruck verstärkt, dass der Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbindet, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreift, die er für sich als richtig erachtet. Schließlich wäre es bei jemanden, der in voller Überzeugung zum Christentum übergetreten ist, zu erwarten gewesen, dass er sich an den Zeitraum des von ihm besuchten Bibelkurses erinnert. Das war beim Kläger nicht der Fall. Nach den Unterlagen hat der Kläger Anfang Dezember 2011 in den Niederlanden einen Bibelkurs besucht. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, im Jahr 2012 diesen Kurs besucht zu haben. Dem Kläger droht auch wegen des Umstands, dass er formal zum Christentum übergetreten und Mitglied der Heilsarmee geworden ist, keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da nicht davon auszugehen ist, dass die in Deutschland vollzogene Aufnahme des Klägers in die Heilsarmee im Irak lebenden Personen bekannt geworden ist. Für eine dem Kläger durch seine Eltern drohende Verfolgung sieht das Gericht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zumal der Kläger nach seinen Angaben seinen Eltern anlässlich der regelmäßigen Telefonate nichts von seinem Übertritt erzählt hat. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger als kurdischem Volkszugehörigen auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Die Annahme einer Gruppenverfolgung der sunnitischen, schiitischen oder kurdischen Bevölkerungsgruppe bezogen auf den "Gesamtirak" scheidet von vornherein aus. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2012 wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden, zumeist sunnitischen Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. Gefährdung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris; VG München, Urteile vom 19. April 2011 - M 16 K 10.30538 - und vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, jeweils juris. Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch bedrückend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der terroristischen Anschläge bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 26. März 2012, Seite 6. Besonders gefährdet sind nach wie vor Sicherheitskräfte wie Polizisten und Soldaten, Richter, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. Kollaborateure. Auch Mitarbeiter der Ministerien und der Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Daneben zählen Friseure, Geschäftsleute, die Alkohol verkaufen, Mitarbeiter der internationalen Organisationen, Mitglieder politischer Parteien, Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Vgl. AA, Lagebericht, Seiten 14 und 21; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 2; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O. Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N. Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 80 % abgenommen und stagniert seit etwa zwei Jahren auf einem hohen Niveau. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6. Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer der letzten drei Jahre (2009 ca. 4.704, 2010 ca. 4.036 und 2011 ca. 4.087 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 14; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N. Zwar gilt Mosul generell als gefährliche Stadt, es kommt immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden in Mosul. Vgl. AA, Lagebericht, Seiten 15 und 23; VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2012 - 18 K 3713/10.A -, juris. Ein offener ethnischer Konflikt ist jedoch bislang nicht ausgebrochen, eine konkret-akute Gefahr für den kurdischen Kläger ist daher nicht ersichtlich. Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage nach dem endgültigen Abzug der US-Truppen im Dezember 2011 weiter verschärft hat oder künftig weiter verschärfen wird, gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte. Zwar ist es nach dem Abzug der US-Kampfverbände im August 2010 zu einer Vielzahl an Anschlägen gekommen, auch lähmt der Streit der irakischen Koalitionsregierung ein effektives Regierungshandeln, gleichwohl lassen die oben angeführten und auf hohem Niveau stagnierenden Opferzahlen keinen Anhalt für eine relevante Verschärfung erkennen. Die Einschätzung der Sicherheitslage kann daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in den Jahren 2011 und 2010 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, a.a.O. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen könnte. Dass der formelle Übertritt zur Heilsarmee bekannt werden würde, ist - wie bereits oben ausgeführt - nicht erkennbar. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 c) QualRL erfüllt. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, sie kann aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., vom 14.Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 e) QualRL. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Ob die derzeitige Situation in Mosul, der Heimat des Klägers, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehörigen der Zivilbevölkerung. Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O., m.w.N. Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen. Hinsichtlich der Gefahrendichte kann auf die obigen Ausführungen zur Verfolgungsdichte verwiesen werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden. Vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, auch wenn nach aktuellen Erkenntnissen die Versorgungslage trotz internationaler Hilfsgelder infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak als sehr schwierig bezeichnet wird. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 32. Da die Familie des Klägers noch im Irak lebt, ist auch seine Existenz im Falle einer Rückkehr gesichert. Dafür dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen Gründen in eine Gefahr im oben bezeichneten Sinne geraten könnte, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.