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Beschluss

3 L 233/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0717.3L233.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 1493/10 - gegen den Bescheid vom 5. August 2010 über eine Nutzungsänderung in ein DFB-Mini-Spielfeld wird angeordnet, der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Nutzung des DFB-Mini-Spielfeldes einstweilen zu unterbinden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschlusstenor zu 1. wird fernmündlich vorab bekanntgegeben. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für ein Fußball-Kleinspielfeld. Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, G1 (X. Straße XXX in F. -L. ). Ein Bebauungsplan besteht für das Grundstück nicht. 3 Das angrenzende Vorhabengrundstück, G2 (Am N. XX in F. -L. ) steht im Eigentum der Antragsgegnerin und ist im Bebauungsplan "L. /N1. " als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz festgesetzt. Der Fußballverein XXX e.V. (künftig: Fußballverein) nutzt das Gelände als Fußballplatz. 4 Ende 2007 beantragte der Fußballverein bei der Antragsgegnerin die Errichtung eines Fußball-Kleinspielfeld auf dem Vorhabengrundstück. Hintergrund war die Aktion "1000 Mini-Spielfelder", mit welchem der Deutsche Fußballbund ein Förder- und Nachhaltigkeitsprogramm durchführte, das u.a. die Verbreitung des Fußballspiels unter Kindern, die spezielle Förderung des Mädchenfußballs, die Intensivierung der Zusammenarbeit von Schulen und Vereinen sowie die Qualifizierung von Lehrkräften zum Gegenstand hatte. 5 In der Folge wurde das sog. DFB-Mini-Spielfeld errichtet und Ende September 2008 der Öffentlichkeit übergeben. Die Platzmaße betragen ca. 13 m x 20 m zuzüglich der erforderlichen Umgangs- und Erschließungsflächen. Eingefriedet ist das Spielfeld mit einer ca. 1 m hohen Bande aus Sandwichplatten mit Hartschaumfüllung und profilierter Stahlschale. Des Weiteren besitzt es einen Kunststoffrasen und ist mit integrierten Toren ausgestattet. Das Kleinspielfeld reicht mit seiner nord-östlichen Ecke ca. 10 m an die Grundstücksgrenze der Antragstellerin heran. Ca. 23 m beträgt der Abstand zum Wohnhaus der Antragstellerin. Die Nutzung des Spielfeldes erfolgte projektgemäß zum einen durch den Fußballverein und zum anderen durch die auf dem südlichen Nachbargrundstück befindliche Katholische Grundschule L. . 6 Im Frühjahr 2009 gingen Beschwerden, insbesondere der Antragstellerin, bezüglich der vom Spielfeld ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen ein. Dabei machte die Antragsgegnerin insbesondere die Nutzung zu späten Abendstunden durch ältere Jugendliche/Erwachsene als Hauptgrund aus. Als Reaktion darauf wurden Altersbeschränkungen und Beschränkungen der Nutzungszeiten eingeführt. 7 Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins am 19. August 2009 im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Nachbarrechtsschutzes - 3 L 314/09 - wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Lärmimmissionen Gegenstand eines laufenden Baugenehmigungsverfahrens seien. Außerdem sagte der Vertreter der Antragsgegnerin zu, den Zugang zum Kleinspielfeld künftig wirksam zu kontrollieren bzw. abzuschirmen. In der Folge errichtete sie dazu eine ca. 2 m hohe massive Netzkonstruktion, die auf der Bande aufgesetzt wurde. 8 Mit Zwischenentscheidung vom 19. Juli 2010 gab die Kammer der Antragsgegnerin im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Nachbarrechtsschutzes - 3 L 450/09 - auf, das DFB-Mini-Spielfeld bis 29. August 2010 zu sperren und behielt sich eine Verlängerung dieser Anordnung vor, falls die Antragsgegnerin Lärmgutachten und Verwaltungsvorgänge nicht bis zum 10. August 2010 vorlege. 9 Mit Bescheid vom 5. August 2010 erteilte das Bauaufsichtsamt der Antragsgegnerin dem Sportamt der Antragsgegnerin eine nachträgliche Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in ein DFB-Mini-Spielfeld auf dem Sportplatzgelände, G2 (Am N1. XX in F. -L. ). Der Bescheid enthält folgende Auflagen: 10 "1. Das als Anlage beigefügte schalltechnische Gutachten SF-E-10/178/07 der T. - vom 28. Juli 2010 ist einschließlich der darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen Bestandteil der Baugenehmigung und bei der Nutzung des Spielfeldes zu beachten. 11 2. Entsprechend der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung werden die Nutzungszeiten des Mini-Spielfeldes außerhalb des Schulsportunterrichts wie folgt festgesetzt: montags bis freitags von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr samstags von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Eine Nutzung des Mini-Spielfeldes als Fußballspielfeld ist auch außerhalb des Schulsportunterrichts für Kinder über zwölf Jahre nicht zulässig. 12 3. Zur Sicherstellung der oben genannten Nutzungszeiten und Verhinderung des unkontrollierten Betretens des Spielfeldes sind geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z. B. durch die bereits vorhandene Netzkonstruktion, durch die ein Überklettern der Banden nicht möglich ist). Eine Nutzung des Mini-Spielfeldes als Bolzplatz oder gleichartige Nutzung ist nicht zulässig, da dadurch die zulässigen Immissionswerte nicht eingehalten werden." 13 Die Antragstellerin hat am 19. August 2010 Klage - 3 K 1493/ 10 - erhoben und am 14. Juni 2011 im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die baurechtliche Zulassung des Fußball-Kleinspielfeldes verletze das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Sie sei als Nachbarin einem unzumutbaren Lärm ausgesetzt. Die Antragsgegnerin habe es fehlerhaft unterlassen, eine immissionsschutzrechtliche Prüfung der Gesamtanlage vorzunehmen, bei der neben dem Kleinspielfeld auch das vom Fußballverein benutzte Hauptspielfeld als Lärmquelle einbezogen werde. Dies gelte umso mehr, als sich bei der schallschutzgutachterlichen Überprüfung des Kleinspielfeldes herausgestellt habe, dass schon durch dessen Nutzung die Grenzwerte für Anlagen in allgemeinen Wohngebieten erreicht werden. Eine Privilegierung des vom Kleinspielfeld ausgehenden Lärms als Kinderlärm im Sinne von § 22 Abs. 1 a BImSchG komme nicht in Betracht. Die Anlage diene nämlich dem Vereins- bzw. Schulsport. 14 Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 1493/ 10 - gegen den Bescheid vom 5. August 2010 über eine Nutzungsänderung in ein DFB-Mini-Spielfeld auf dem Grundstück, G2 anzuordnen, 15 sowie 16 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Nutzung des DFB-Mini-Spielfeld auf dem vorgenannten Grundstück bis zur Entscheidung im Klageverfahren zu untersagen. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten (3 K 1493/10 und 3 K 1494/10 sowie 3 L 310/09, 3 L 314/09, 3 L 450/09, 3 L 534/09, 3 L 233/11, 3 L 265/11 und 3 L 129/12) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 21 II. 22 1. Der zulässige Antrag ist begründet. 23 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Aufschub- oder Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarin. Nach gegenwärtigem Sachstand kommt der von ihr in der Hauptsache erhobenen Baunachbarklage - 3 K 1493/ 10 - eine hinreichende Erfolgsaussicht zu. 24 Die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage, ob das zugelassene DFB-Mini-Spielfeld aufgrund seiner Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin nach Maßgabe des Bauplanungsrechts gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, dürfte nach Aktenlage eher zu bejahen als zu verneinen sein. 25 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist baugebietsübergreifend anwendbar. Die Zulassung des Kleinspielfelds mit seinem Standort im Geltungsbereich des Bebauungsplans "L. /N1. " muss daher auch die Auswirkungen berücksichtigen, die auf das ca. 10 m entfernte Hausgrundstück der Antragstellerin entstehen. Das ergibt sich aus § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach die in den unterschiedlichen Baugebieten an sich zulässigen baulichen Anlagen u.a. dann im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die im Baugebiet selbst oder - was hier zu beurteilen ist - in dessen Umgebung unzumutbar sind. 26 Welche inhaltlichen Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im jeweiligen Einzelfall ergeben, hängt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, wie empfindlich und schutzwürdig die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten und wie unabweisbar das entgegengerichtete Interesse desjenigen ist, der sein Vorhaben verwirklichen will. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 421 m.w.N.. 28 Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 29 Ob Immissionen in diesem Sinne als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstreitender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. 30 Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen können technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" herangezogen werden. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung gerade auch bei atypischen Anlagen - wie hier im Falle eines Fußball-Kleinspielfeldes mit Bande - nicht ersetzen. 31 Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris und vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3360. 32 Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 751. 34 Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sprechen hinreichende Gründe dafür, dass die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Güterabwägung der gegenläufigen Nachbarbelange für die Antragstellerin günstiger ausfallen könnte als es nach dem Baugenehmigungsinhalt der Fall ist. 35 Allerdings hat der Lärmschutzgutachter der Antragsgegnerin die Lärmauswirkung der angegriffenen Anlage im Baugenehmigungsverfahren zu Recht an den Maßstäben gemessen, welche die aufgrund von § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassene 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) zur rechtlichen Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken aufstellt. 36 Die 18. BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden. Sportanlagen sind nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind. Der Verordnungsgeber hat sich, wie sich vor allem auch an den in § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen erkennen lässt, am Leitbild einer Sportanlage orientiert, die - wie hier das in Rede stehende Kleinspielfeld - dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751. 38 Die Neuregelung in § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG zur Privilegierung von Kinderlärm, wonach ein Rückgriff auf Immissionsgrenzwerte bzw. Immissionsgrenzwerte technischer Regelwerke bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder unzulässig ist, dürfte damit bei einer - hier gegebenen - Anlage des Schul- und Vereinssports nicht eingreifen. 39 Vgl. dazu die Begründung des betreffenden Gesetzentwurfs, Bundesratsdrucksache 128/11, Seite 6, 2. Absatz a. E.: "Die Privilegierung gilt auch nicht für Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), die am Leitbild einer Anlage orientiert ist, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient." 40 Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV knüpft nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV an die jeweilige Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes an. Danach ist u.a. zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten zu unterscheiden. In allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO beträgt der Immissionsrichtwert 41 tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A). 42 In reinen Wohngebieten nach § 5 BauNVO gelten um 5 dB(A) reduzierte Werte, u.a.: 43 tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A). 44 Die im Baugenehmigungsverfahren von Dipl.-Ing. H. , T, in seinem Schalltechnischen Gutachten (SF-E 10/178/07) vom 28. Juli 2010 für das Grundstück der Antragstellerin ermittelten Werte von 45 tags außerhalb der Ruhezeiten 54,0 dB(A), tags außerhalb der Ruhezeiten 50,8 dB(A), tags außerhalb der Ruhezeiten 53,6 dB(A), tags außerhalb der Ruhezeiten 51,9 dB(A), 46 sind nur dann unbedenklich, wenn die dem Gutachter von der Antragsgegnerin gemachte Vorgabe zutrifft, dass vorliegend der Lärmschutzstandard eines allgemeinen Wohngebiets besteht. 47 Daran bestehen jedoch gewichtige Zweifel. Nach Lage der Akten und dem darin vorhandenen Kartenmaterial kommt vielmehr das Vorliegen eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO in Betracht. 48 Die von der Antragsgegnerin angeführten "gewerblichen Nutzungen" dürften dem nicht entgegenstehen. Das gilt für das unter der Anschrift "Auf den I. X" in der Vergangenheit mehrfach an- und abgemeldete Gewerbe "Handelsvertreter, Vertrieb von Brandschutzgeräten und Industriebedarf für Behörden und Feuerwehren". So sind Räume für die Berufsausübung eines Handelsvertreters nach § 13 BauNVO auch im reinen Wohngebiet zulässig, weil dieser seinen Beruf in ähnlicher Weise wie ein freiberuflich Tätiger ausübt. 49 Vgl. Boeddinghaus, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 5. Auflage 2005, § 13 Rn. 4. 50 Ebenso wenig lässt sich mit dem Hinweis auf das unter der Anschrift "Auf den I. X" angemeldeten Gewerbe "Auslieferungsfahrer für Zeitungen und Zeitschriften" das Vorliegen eines reinen Wohngebiets ausschließen. Die gewerbliche Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers für Zeitungen und Zeitschriften wird typischerweise nicht auf dem von ihm bewohnten Hausgrundstück ausgeübt. Sein Haus tritt damit nach außen nicht als ein gewerblich genutztes Gebäude, sondern als Wohnhaus in Erscheinung. Für die Annahme, dass es vorliegend anders sein könnte, fehlt jeder Anhalt. 51 Einen Rückschluss auf die Gebietsart des Baugebietes, in dem sich das Hausgrundstück der Antragstellerin befindet, lässt der unter der Anschrift "Auf den I. XX" angemeldete Gärtnereibetrieb (mit Blumenladen) schon vom Ansatz her nicht zu. Das Betriebsgrundstück liegt nämlich im Plangebiet und bestimmt damit nicht die planungsrechtliche Beurteilung des Hausgrundstücks der Antragstellerin. Es unterfällt dem Geltungsbereich des auch für das Vorhaben einschlägigen Bebauungsplans "L. /N1. ", der insoweit ein Mischgebiet festsetzt. Die angezeigten Gewerbe "Promotion" und "Großhandel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten" besitzen einen Standort im hinteren Bereich der von der Straße "Auf den I. " abzweigenden gleichnamigen Stichstraße und dürften schon wegen ihrer Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin ohne Einfluss auf dessen Zugehörigkeit zu einer Gebietsart bleiben. 52 Die angegriffene Baugenehmigung weckt auch deshalb Zweifel an ihrer Nachbarverträglichkeit, weil die ihr zugrundeliegende Lärmbewertung, worauf der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hinweist, den bereits vorhandenen Lärmbeitrag des auf dem Sportplatz befindlichen Hauptspielfeldes mit den für einen Fußballplatz üblichen Maßen von 100 m x 64 m nicht in die Lärmbewertung einbezieht. Der Lärmbeitrag dieses Hauptspielfeldes dürfte selbst dann zu berücksichtigen und zu bewerten sein, wenn Haupt- und Kleinspielfeld bei der lärmschutztechnischen Betrachtung nicht als Einheit angesehen werden. So sieht § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV die Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen vor. 53 Angesichts der aufgezeigten Zweifel an der Nachbarverträglichkeit der erteilten Baugenehmigung ist die vorläufige Sicherung der Nachbarrechte der Antragstellerin gerechtfertigt, vgl. § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 55 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer beurteilt den Wert des Nachbarstreites in der Hauptsache mit dem Regelwert von 5.000,- EUR und halbiert diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens.