Beschluss
3 L 233/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nachträgliche Baugenehmigung für ein DFB-Mini-Spielfeld ist anzuordnen, wenn die nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht voraussichtlich verletzt ist.
• Bei der Prüfung der Nachbarverträglichkeit ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme baugebietübergreifend anzuwenden; Immissionsbelastungen sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Nachbarn zu bewerten.
• Für Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) maßgeblich; sie schließt die Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs.1a BImSchG für Vereinsschul- oder vergleichbar organisierten Sport aus.
• Bei Zweifeln an der Gebietsart (allgemeines vs. reines Wohngebiet) und bei Nichtberücksichtigung weiterer relevanter Lärmquellen (hier: Hauptspielfeld) bestehen ernstliche Zweifel an der Nachbarverträglichkeit der Baugenehmigung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Nachbarrechtsschutz gegen Baugenehmigung für DFB‑Mini‑Spielfeld (Lärmgefahr) • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nachträgliche Baugenehmigung für ein DFB-Mini-Spielfeld ist anzuordnen, wenn die nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht voraussichtlich verletzt ist. • Bei der Prüfung der Nachbarverträglichkeit ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme baugebietübergreifend anzuwenden; Immissionsbelastungen sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Nachbarn zu bewerten. • Für Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) maßgeblich; sie schließt die Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs.1a BImSchG für Vereinsschul- oder vergleichbar organisierten Sport aus. • Bei Zweifeln an der Gebietsart (allgemeines vs. reines Wohngebiet) und bei Nichtberücksichtigung weiterer relevanter Lärmquellen (hier: Hauptspielfeld) bestehen ernstliche Zweifel an der Nachbarverträglichkeit der Baugenehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohnhausgrundstücks; die Antragsgegnerin betreibt auf dem Nachbargrundstück einen Sportplatz, auf dem ein DFB‑Mini‑Spielfeld errichtet wurde. Das Kleinspielfeld wurde 2008 in Betrieb genommen und liegt etwa 10 m von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt; Nutzung erfolgte durch Verein und Schule. Wegen Lärmklagen wurden Alters‑ und Nutzungszeitbeschränkungen sowie Sicherungsmaßnahmen eingeführt. Mit Bescheid vom 5.8.2010 erteilte die Bauaufsichtsbehörde eine nachträgliche Baugenehmigung mit schalltechnischem Gutachten und Auflagen zu Nutzungszeiten und Altersbegrenzung. Die Antragstellerin rügt, die Genehmigung verletze die nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht, es fehle eine umfassende immissionsschutzrechtliche Prüfung, insbesondere sei der Lärm des benachbarten Hauptspielfelds nicht einbezogen worden. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz und Untersagung der Nutzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. • Antrag und Antragstellerin sind zulässig; nach Abwägung der Vollziehungsinteressen überwiegt das Aufschubinteresse der Nachbarin nach § 80 Abs.5 VwGO. • Die Hauptsacheklage hat hinreichende Erfolgsaussichten, weil das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§§ BauNVO, BauGB‑Rechtsprechung) baugebietsübergreifend gilt und Immissionsbelastungen, die unzumutbar sind, zur Unzulässigkeit führen können. • Die Beurteilung der Zumutbarkeit knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs.1 BImSchG an; maßgeblich ist eine einzelfallbezogene tatrichterliche Güter- und Interessenabwägung, bei der technische Regelwerke wie die 18. BImSchV nur als Orientierung dienen können. • Für Sportanlagen ist die 18. BImSchV anzuwenden; sie regelt Immissionsrichtwerte je nach Gebietsart (z. B. 55 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten in allgemeinen Wohngebieten, in reinen Wohngebieten 5 dB(A) weniger) und sieht die Einrechnung sonstiger Sportanlagenimmissionen vor (§ 2 Abs.1 18. BImSchV). • Es bestehen gewichtige Zweifel, ob das Grundstück der Antragstellerin einem allgemeinen oder einem reinen Wohngebiet zuzuordnen ist; das könnte die Zulässigkeit der gemessenen Immissionswerte in Frage stellen. • Das schalltechnische Gutachten berücksichtigte den Lärm des Hauptspielfeldes nicht; nach § 2 Abs.1 18. BImSchV ist jedoch die Einrechnung anderer Sportanlagen zu prüfen, sodass die Nachbarverträglichkeit der Genehmigung zweifelhaft erscheint. • Aufgrund dieser Zweifel rechtfertigt die vorläufige Sicherung der Nachbarrechte nach § 80a Abs.3 i.V.m. Abs.1 Nr.2 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die vorläufige Untersagung der Nutzung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung wurde stattgegeben und der Antragsgegnerin untersagt, das DFB‑Mini‑Spielfeld bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu nutzen. Die Kammer begründet dies damit, dass die nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht voraussichtlich verletzt ist: Es bestehen begründete Zweifel an der richtigen Gebietszuordnung (allgemeines vs. reines Wohngebiet), an der Angemessenheit der herangezogenen Immissionswerte und daran, dass der Lärm des benachbarten Hauptspielfeldes nicht in die Bewertung einbezogen wurde. Wegen dieser offenen Fragen ist eine vorläufige Sicherung der Rechte der Nachbarin gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.