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Beschluss

6 L 353/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0816.6L353.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. 1. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens und - soweit vorhanden - eines Postfachs sowie die Durchsuchung etwaiger Nebengelasse der Wohnung (Garage etc.) des am 00.00.0000 in I. geborenen und in B., C. -Straße, wohnhaften Antragsgegners und die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge wird a. zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten wie insbesondere von Unterlagen/Akten zum Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse) sowie zu Finanzierung und Funktionsweise Protokollen der Mitgliederversammlungen, Organi-sationsplänen sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen Propaganda- bzw. Informationsmaterial mit Bezug zu den Aktivitäten des Vereins "Kameradschaft Aachener Land" - K-A-L - und etwaiger Verteiler- und Bezugslisten rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Symbolen (Abzeichen, Büsten, Fahnen, Orden, Urkunden), sofern sie einen Bezug zu dem Verein K-A-L aufweisen Schriftverkehr Kontoverbindungen mit Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen Bargeldbeträgen mit Kassenaufzeichnungen b. zum Zweck des Auffindens, der vorläufigen Sicherstellung und der Mitnahme von PCs und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage), die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten des Vereins K-A-L sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären, angeordnet. 2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die bei der Durchführung der in Ziffer 1. angeordneten Durchsuchung gefunden werden und die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. dienen können, wird angeordnet. Von der vorstehenden Anordnung der Beschlagnahme sind PCs und andere digitale Speichermedien ausgenommen. Insoweit hat der Antragsteller zu Recht keinen Beschlagnahmeantrag gestellt, weil die Eignung von PCs und anderen digitalen Speichermedien als Beweismittel erst nach Durchsicht der vom Antragsteller im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Datenträger beurteilt werden kann (vgl. Kammerbeschluss vom 20. April 2012 - 6 L 165/12 -, juris, Rdn. 33 bis 38). 3. Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in B. , C. -Straße, einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens und - soweit vorhanden - eines Postfaches sowie die Durchsuchung etwaiger Nebengelasse der Wohnung (Garage etc.) des Antragsgegners und die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der insoweit sofort vollziehbaren Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 (Az. 402-57.07.12) beschlagnahmten Vereinsvermögens des Vereins K-A-L wird angeordnet. Sofern der Antragsgegner nicht Vorstandsmitglied des verbotenen Vereins ist, dürfen Sachen des Vereinsvermögens in seinem Gewahrsam nur aufgrund eines besonderen Sicherstellungsbescheids sichergestellt werden, der ihm spätestens vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt gegeben werden muss. 4. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner. II. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt. 1 G r ü n d e : 2 Die sinngemäß gestellten Anträge gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG i.V.m. § 3 VereinsGDV, 3 1. die Durchsuchung der Wohnung einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens und - soweit vorhanden - eines Postfaches sowie die Durchsuchung etwaiger Nebengelasse der Wohnung (Garage etc.) des am 00.00.0000 in I. geborenen und in B. , C. -Straße, wohnhaften Antragsgegners und die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge 4 a. zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten wie insbesondere von 5 * Unterlagen/Akten zum Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse) sowie zu Finanzierung und Funktionsweise 6 * Protokollen der Mitgliederversammlungen, Organisationsplänen sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen 7 * Propaganda- bzw. Informationsmaterial mit Bezug zu den Aktivitäten der K-A-L und etwaiger Verteiler- und Bezugslisten 8 * rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Symbolen (Abzeichen, Büsten, Fahnen, Orden, Urkunden), sofern sie einen Bezug zu dem Verein K-A-L aufweisen 9 * Schriftverkehr 10 * Kontoverbindungen mit Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten , PIN-/TAN-Listen 11 * Bargeldbeträgen mit Kassenaufzeichnungen 12 b. zum Zweck des Auffindens, der vorläufigen Sicherstellung und der Mitnahme von PCs und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage), die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten des Vereins K-A-L sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären, anzuordnen, 13 2. die Beschlagnahme der unter Ziffer 1. fallenden Gegenstände (außer PCs und anderen digitalen Speichermedien), die bei der Durchführung der in Ziffer 1. angeordneten Durchsuchung gefunden werden und die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. dienen können, anzuordnen, 14 3. die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in B., C. -Straße, einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens und - soweit vorhanden - eines Postfachs sowie die Durchsuchung etwaiger Nebengelasse der Wohnung (Garage etc.) des Antragsgegners und der von ihm genutzten Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der insoweit sofort vollziehbaren Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 (Az. 402-57.07.12) beschlagnahmten Vereinsvermögens des Vereins K-A-L anzuordnen, haben Erfolg. 15 Die Anträge begegnen keinen formellen Bedenken. Als ersuchte Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 VereinsG und Vollzugsbehörde im Sinne des § 1 der Verordnung vom 15. September 2009 über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht (GV.NRW. 2009 S. 501) ist das Landeskriminalamt befugt, die streitgegenständlichen Anträge zu stellen. 16 Die Anträge sind insgesamt begründet (I. bis III.). 17 I. Die Anordnung zu 1. beruht auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Vereinsmitglieds oder Hintermannes des Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel für den Erlass eines Vereinsverbots von Bedeutung sein können. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall ist, hat das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität des bestehenden Tatverdachts stehen. Hiervon ausgehend ist die Durchsuchung gegenüber dem Antragsgegner aus den nachfolgenden Erwägungen anzuordnen. 18 Die vom Antragsteller für seine Entscheidung, einen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützten Durchsuchungsantrag zu stellen, mitgeteilte Begründung, mit der er im Wesentlichen auf die noch zuzustellende Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 Bezug nimmt, begründet den hinreichenden Verdacht, dass der Verein "Kameradschaft Aachener Land" - K-A-L - sich i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet sowie nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft. Wegen der Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verbotsverfügung verwiesen, in der im Einzelnen überzeugend dargelegt wird, dass die K-A-L 19 1. sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (S. 47 bis 48 des dem Gericht vorgelegten Ausdrucks der Verbotsverfügung); 20 2. nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft (S. 49 bis 62 des dem Gericht vorgelegten Ausdrucks der Verbotsverfügung); 21 3. sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, 22 - indem sie die bestehende staatliche Ordnung ablehnt (S. 33 bis 35 des dem Gericht vorgelegten Ausdrucks der Verbotsverfügung), 23 - indem sie sich zum Nationalsozialismus und zu Personen der NS-Geschichte bekennt (S. 35 bis 39 des dem Gericht vorgelegten Ausdrucks der Verbotsverfügung), 24 - weil sie eine fremdenfeindliche, rassistische und antisemitische GrundeinsteIlung an den Tag legt (S. 39 bis 42 des dem Gericht vorgelegten Ausdrucks der Verbotsverfügung) 25 - und hierbei aggressiv-kämpferisch vorgeht (S. 43 bis 46 des dem Gericht vorgelegten Ausdrucks der Verbotsverfügung). 26 Die Durchsuchungsmaßnahme darf sich auch gegen den Antragsgegner richten, denn ausweislich der vom Antragsteller der Antragsschrift beigefügten Anlagen ist der Antragsgegner Mitglied der K-A-L, was dadurch belegt ist, dass er wiederholt mit Mitgliedern des harten Kerns der K-A-L aufgetreten ist. 27 Außerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Durchsuchung beim Antragsgegner zum Auffinden von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. 28 Der Antragsteller geht insoweit bei lebensnaher Betrachtung zutreffend davon aus, dass zu erwarten ist, dass in den privaten Räumlichkeiten des Antragsgegners Gegenstände, Dokumente und Datenträger aufgefunden werden, die von Bedeutung sein können, die Aktivitäten des K-A-L sowie die Aktivitäten des Antragsgegners für den Verein weiter aufzuklären. Davon, dass in den privaten Räumlichkeiten des Antragsgegners weitere Beweismittel aufgefunden werden, ist schon deshalb auszugehen, weil anzunehmen ist, dass er entsprechend dem heute im Alltagsleben weit verbreiteten Standard mit Hilfe moderner technischer Kommunikationsmittel mit anderen Vereinsmitgliedern die Vereinsangelegenheiten betreffend kommuniziert, dass er Daten betreffend den Verein auf Datenträgern gespeichert hat und dass er schriftliche Dokumente, die den Verein betreffen, in seinem Privatbereich aufbewahrt. 29 Zusätzlich wird das gefundene Ergebnis dadurch gestützt, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG - im Vergleich mit Satz 3 a.a.O. - gegenüber Vereinsmitgliedern unter leichteren Voraussetzungen Durchsuchungen zum Auffinden von Beweismitteln angeordnet werden dürfen, weil wegen der nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Identifikation eines Vereinsmitglieds mit den Zielen und Aktivitäten des Vereins davon auszugehen ist, dass ein Vereinsmitglied - anders als ein Dritter im Sinne des Satz 3 a.a.O. - auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände Beweismittel besitzt, die ein Verbot begründen können. 30 Schließlich ist dem Durchsuchungsantrag nicht nur bezüglich der Wohnung des Antragsgegners im engeren Sinne, sondern auch bezüglich etwaiger Briefkästen, Nebengelasse und etwaiger von ihm genutzter Kraftfahrzeuge zu entsprechen. Denn nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, ein effektives Vorgehen der Verbotsbehörde bei entsprechendem Gefahrenverdacht zu ermöglichen, umfasst der Begriff "Räume eines Mitglieds" nicht nur eine Wohnung im engeren Sinn, sondern auch Briefkästen und Nebengelasse wie zum Beispiel eine Garage, wie auch der Begriff "Sachen eines Mitglieds" unproblematisch einen PKW einschließt, den das Vereinsmitglied nutzt. 31 II. Dem Antrag zu 2. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit den §§ 94 Abs. 2 und 98 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO - erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme der im Tenor Teil I. 1. dieses Beschlusses konkret bezeichneten Gegenstände vorliegen. 32 Die Beschlagnahme der im Tenor beispielhaft beschrieben Gegenstände und Dokumente ist geboten, da sie in dem vom Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführten vereinsrechtlichen Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können, weil sie insbesondere im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verbotsverfügung geeignet sind, die Aktivitäten des verbotenen Vereins sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners weiter aufzuklären und zu belegen. 33 Dies liegt - ohne dass dies einer vertieften Begründung bedarf - insbesondere auf der Hand für Gegenstände und Dokumente wie die beispielhaft im Antrag zu 1. des Antragstellers genannten Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise, Protokolle der Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen, Propaganda- bzw. Informationsmaterial mit Bezug zu den Aktivitäten der K-A-L und etwaige Verteiler- und Bezugslisten, rechtsextremistische und nationalsozialistische Symbole (Abzeichen, Büsten, Fahnen, Orden, Urkunden), sofern sie einen Bezug zu der K-A-L aufweisen, Schriftverkehr, Kontoverbindungen mit Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten , PIN-/TAN-Listen und Bargeldbeträge mit Kassenaufzeichnungen. Solche Gegenstände und Dokumente sind nämlich - wie die Beweisführung in der bereits erlassenen, allerdings noch nicht bekanntgegebenen Verbotsverfügung belegt - ersichtlich geeignet, die organisatorischen Strukturen und das strafgesetzwidrige Verhalten des Vereins und seiner Teilorganisationen zu beweisen. 34 Die bereits erlassene Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012, die noch vor dem Vollzug der in diesem Beschluss getroffenen Anordnungen dem betroffenen Verein zugestellt werden wird, lässt die Notwendigkeit der Beschlagnahme dieser Gegenstände und Daten nicht entfallen. Die Verbotsbehörde darf nämlich ungeachtet bereits vorliegender Erkenntnisse weitere Ermittlungen für erforderlich halten, um die Erkenntnislage - auch mit Blick auf eine möglicherweise folgende gerichtliche Überprüfung des Vereinsverbots - zu erhärten. 35 So zutreffend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 14 L 11/09 -, zitiert nach www.nrwe.de, Rz. 9. 36 III. Dem Antrag zu 3. ist uneingeschränkt stattzugeben. 37 Rechtsgrundlage für die mit dem Antrag zu 3. beantragte Durchsuchungsanordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG i.V.m. den §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I 457) in der Fassung der Änderung durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3390) - VereinsGDV -. Danach ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) einerseits und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG) andererseits, müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden derartiger Gegenstände führen wird. 38 Aus den §§ 3 und 4 VereinsGDV folgt weiter, dass sicherzustellende Sachen und Sachgesamtheiten, die sich im Gewahrsam des Vereins befinden, dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative VereinsG i.V.m. § 3 VereinsGDV). Befinden sie sich im Gewahrsam Dritter, dürfen die von der Beschlagnahme erfassten Sachen des Vereinsvermögens demgegenüber nur aufgrund eines besonderen Sicherstellungsbescheids sichergestellt werden, der spätestens vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt gegeben werden muss (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative VereinsG i.V.m. § 4 Satz 1 VereinsGDV) und in formeller Hinsicht den besonderen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsGDV genügen muss. 39 Schließlich ist bei der Grenzziehung, ob sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Vereins oder Dritter befinden, danach zu unterscheiden, ob der Gewahrsamsinhaber zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs ist oder nicht. Nur wenn er Vorstandsmitglied ist, liegt ein Fall des § 3 VereinsGDV; ansonsten ist der Gewahrsamsinhaber Dritter im Sinne des § 4 VereinsGDV. 40 Vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rz. 10 f. und 13. 41 Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die unter 3. beantragte Durchsuchungsanordnung vorliegend erfüllt. 42 Eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung wird im Zeitpunkt der Durchsuchung vorliegen, weil die Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 vor Beginn der Durchsuchung dem Verein zugestellt werden wird. 43 Auch hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Durchsuchung das Auffinden zum Vereinsvermögen gehörender Gegenstände, nämlich nicht nur materielles Vereinsvermögen, sondern auch Gegenstände mit einem für den Verein bzw. die Mitglieder ideellen Wert wie z. B. Informations- und Agitationsmaterial sowie Insignien und andere Symbole des Vereins, zu erwarten ist. Auch solche Gegenstände von ideeller Bedeutung gehören zum Vereinsvermögen. 44 Vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rz. 9. 45 In diesem Sinne ist jedenfalls das Auffinden von zum Vereinsvermögen gehörenden Unterlagen über den Verein sowie von Insignien und anderen Symbolen des Vereins zu erwarten. 46 Schließlich ist durch die Bedingung, die der Durchsuchungsanordnung zu Ziffer 3. des Beschlusstenors als letzter Satz dieser Ziffer beigefügt worden ist, sichergestellt, dass Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam einer Person, die nicht Vorstandsmitglied des verbotenen Vereins oder einer seiner Teilorganisationen ist, nur sichergestellt werden dürfen, wenn dieser Person - einem Dritten im Sinne des § 4 VereinsGDV - spätestens vor der tatsächlichen Sicherstellung ein besonderer Sicherstellungsbescheid mit genauer Bezeichnung der sicherzustellenden Sachen bekannt gegeben wird. 47 In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergehen die vorstehenden Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, weil seine vorherige Anhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnungen gefährdet haben würde. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwG