Beschluss
9 L 370/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0821.9L370.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn G. der Antragsteller zum Schuljahr 2012/2013 in die Klasse 5 der C. -S. Gesamtschule in X. aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn G. der Antragsteller zum Schuljahr 2012/2013 in die Klasse 5 der C. -S. Gesamtschule in X. als Gast gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Den Antragstellern steht gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes G. als regulärer Schüler in die Klasse 5 der C. -S. -Gesamtschule zum Schuljahr 2012/2013 zu. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Wenn - wie hier - die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, sind nach § 1 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule zunächst Härtefälle zu berücksichtigen. Bei der Festlegung eines Härtefalls kommt es auf die Praxis des Schulleiters an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 19 A 23/04 -. Unabhängig von der Frage, ob die im vorliegenden Fall vom Schulleiter zur Annahme eines Härtefalls herangezogenen Kriterien rechtlichen Bedenken begegnen, vgl. zum Begriff des Härtefalls VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. September 2007 - 4 L 471/07 -, juris. sind für die gerichtliche Überprüfung der (Nicht-) Aufnahmeentscheidung nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 -, juris; im Ergebnis wohl auch: Birnbaum, Der schulische Aufnahmeanspruch im Lichte der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl 2010, 95, 96. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs haben die Antragsteller für ihren Sohn G. von der Anmeldung bis zur Entscheidung des Schulleiters keinerlei Umstände geltend gemacht, aus denen sich ein Härtefall ableiten lassen könnte. Insbesondere haben sie mit dem bloßen Hinweis auf Krankengymnastik keinen Härtefall geltend gemacht. An der Beschränkung auf die besonderen Umstände, die bis zur Aufnahmeentscheidung des Schulleiters diesem gegenüber vorgebracht worden sind, ändert sich auch dann nichts, wenn der Schulleiter die Antragsteller nicht ausdrücklich nach gesundheitlichen Besonderheiten gefragt haben sollte. Dies gilt vorliegend jedenfalls aus dem Grunde, dass bereits im Anmeldeformular unter der Rubrik Besonderheiten gesundheitliche Besonderheiten erwähnt werden. Es oblag danach den Antragstellern, den Schulleiter über solche gesundheitliche Besonderheiten ausreichend zu informieren, die für dessen Aufnahmeentscheidung von Bedeutung sein könnten. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes G. als Gast in der C. -S. -Gesamtschule. § 46 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragsteller von vornherein ausgeschlossen, weil nur diejenigen Schüler für ein Gastschülerverhältnis in Betracht kommen, deren endgültige Aufnahme an dieser Schule gerade nicht vorgesehen ist, vgl. Jehkul in Gesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, § 46 Anm. 1.5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse der Antragsteller mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.