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Urteil

1 K 773/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0823.1K773.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der -jährige Kläger begehrt die Vergütung von 118 Mehrarbeitsstunden, die er von März bis September 2009 geleistet hat. Er war als Justizvollzugsbeamter, zuletzt im Status eines Justizvollzugsamtsinspektors (BBesO A 9 m. Z.) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. tätig . Seit dem 21. September 2009 war er dienstunfähig erkrankt. Mit bestandskräftigem Bescheid versetzte ihn der Beklagte zum 1. Oktober 2010 vorzeitig in den Ruhestand. Unter dem 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger, ihm die Mehrarbeitsstunden zu vergüten. Die Leiterin der JVA B. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 ab. Die Vergütung von Mehrarbeitsstunden richte sich nach § 61 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (BMVergV) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Eine Mehrarbeitsvergütung werde nur gewährt, sofern sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor. Infolge der ab dem 21. September 2009 entstandenen und bis zum Eintritt in den Ruhestand andauernden Dienstunfähigkeit sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, die Mehrarbeitsstunden durch Dienstbefreiung auszugleichen. Die Dienstunfähigkeit sei jedoch kein zwingender dienstlicher, sondern ein privater Grund, der den Ausgleich durch Dienstbefreiung verhindert habe. Demnach scheide ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung aus. Nur dann, wenn zu Beginn der Erkrankung schon Mehrarbeitsstunden vorgelegen hätten, die älter als ein Jahr gewesen wären, diese Stunden also aus dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden konnten, sei deren finanzielle Abgeltung möglich. Dies sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass seine Erkrankung unverschuldet gewesen sei; seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit sei dann allerdings ein zwingender dienstlicher Grund gewesen, ihn nicht einzusetzen, also ein Grund im Sinne des § 3 BMVergV. Die Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten bei der JVA Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011 zurück. Unter Wiederholung der Gründe des ablehnenden Bescheides wird ergänzend ausgeführt, dass die Mehrarbeitsvergütung nicht den Sinn einer Besoldung habe. Hintergrund der Regelung sei, dass dem Beamten möglichst nicht mehr als die gesetzlich festgelegte Arbeitsleistung abverlangt werden solle. Bei Mehrarbeitsstunden sei es deshalb vorrangig, dem Betroffenen in dem entsprechenden Umfang Dienstbefreiung zu gewähren. Erst wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei, entstehe ersatzweise ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Vorliegend sei die Dienstbefreiung aber nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen, sondern aus Gründen, die in der Person des Klägers lägen, nicht möglich gewesen. Der Kläger hat am 21. April 2011 Klage erhoben. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass seine Mehrarbeitsstunden nicht durch Dienstbefreiung hätten ausgeglichen werden können. Sein Anspruch sei vergleichbar mit demjenigen Anspruch, der entstehe, wenn ein Beamter seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht in dem entsprechenden Jahr nehmen könne. Hierzu habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass dieser Urlaub nicht verfalle. Übertrage man diese Entscheidung auf seinen Fall, sei sein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden begründet. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der JVA B. vom 22. Dezember 2010 sowie des Widerspruchsbescheides des Leiters der JVA Köln vom 24. März 2011 zu verpflichten, an den Kläger eine Mehrarbeitsvergütung für 118 Stunden in Höhe von insgesamt 2.056,74 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden und meint, die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsanspruch sei mit dessen Begehren nicht vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Mehrarbeitsvergütung. Der ablehnende Bescheid der Leiterin der JVA B. vom 22. Dezember 2010 und der Widerspruchsbescheid des Leiters der JVA Köln vom 24. März 2011 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Einen Anspruch auf Vergütung der 118 Mehrarbeitsstunden kann der Kläger zunächst nicht aus § 61 LBG i. V. m. der BMVergV, die auch im Land NRW gilt, herleiten. § 61 Abs. 1 LBG bestimmt, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach § 61 Abs. 2 LBG kann, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, an ihrer Stelle Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Derartig zwingende dienstliche Gründe waren es nicht, die verhindert haben, dass der Kläger im Jahre 2009 und bis zu seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum 1. Oktober 2010 die ihm für seine Mehrarbeit zustehende Dienstbefreiung hat in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich erfüllen in der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere eine Krankheit, die die fristgerechte Dienstbefreiung hindern, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Mai 1985 - 2 B 45/85 - in: Buchholz 232, § 72 BBG Nr. 26; Plog/Wiedow, BBG § 72 Rn. 29; Schwegmann/Summer, BBesG § 48 Rn. 5 b, Fußnote 32. Zwingende dienstliche Gründe liegen vielmehr nur dann vor, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde. Der Gesetzgeber will nämlich sicherstellen, dass die Erfüllung aktuell anstehender, unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben nicht unter der nach der Grundentscheidung des § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG an sich gebotenen Gewährung von Dienstbefreiung leidet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. April 2010 - 1 A 2265/08 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 14. März 1990 - Nr. 3 B 89.02675 -. Die Erkrankung des Klägers, die seine Dienstunfähigkeit bedingt hat, ist indes ein rein privater Grund, der dem Dienstherrn nicht anzulasten ist und der nicht zu einem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung führt. Sie ist auch nicht dadurch zu einem zwingenden dienstlichen Grund geworden, weil es die infolge der Erkrankung eingetretene Dienstunfähigkeit ihrerseits dem Dienstherrn verbietet, die Dienstleistung des betroffenen Beamten entgegenzunehmen. Diese vom Kläger geäußerte Ansicht lässt außer Acht, dass die Ursachenkette mit der privaten Erkrankung begonnen hat und die Dienstunfähigkeit nur die Folge dieser Erkrankung ist, die ihrerseits dann nicht in einen dienstlichen Grund umgewandelt werden kann. Ein Anspruch im Wege eines Schadensersatzanspruches scheidet ebenfalls aus. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes ist kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden, sondern Folge der Verpflichtung aus § 61 Abs. 1 LBG. Vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2005, § 78a LBG a.F. , Rdn. 21; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 - DVBl 2003, 1552 ff. . Auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 Beamtenstatusgesetz kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 - DVBl 2003, 1552 ff. , der die Kammer folgt, nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Letzteres wäre jedoch nur der Fall, wenn die Ableistung der Mehrarbeitsstunden ohne Vergütung zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers geführt hätte. Dies ist indes weder von ihm vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Mit der Regelung nach § 61 LBG ist auch kein Wertungswiderspruch verbunden, der den Dienstherrn entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Mehrarbeitsvergütung verpflichten würde. Der Verpflichtung zur Mehrarbeit steht der (Rechts-)Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich/Dienstbefreiung gegenüber. Darüberhinaus ist die Vergütungsregelung nach § 61 Abs. 2 LBG i.V.m. § 3 BMVergV die eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat. Außerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei diesem Grundsatz. Wegen der strikten Gesetzesbindung der Besoldung gemäß § 2 Abs. 1 BBesG sind weitergehende Ansprüche auf Vergütung ausgeschlossen. So BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 35/02 -, DVBl 2003, 1552 ff. Schließlich kann der Kläger sein Begehren nicht auf europarechtliche Regelungen stützen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - und vom 3. Mai 2012 - C -337/10 - zu Art. 1 und Art. 7 der EG-Richtlinie 88/2003 beschränken sich auf Feststellungen, die den Urlaubsanspruch eines Beamten und dessen Verlust betreffen. Art 7 Abs. 1 der EG-Richtlinie 88/2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Nach den genannten Entscheidungen des EuGH und denjenigen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 24. Juli 2012 - 6 A 1738/10 - juris, vermittelt die Norm jedem Beamten einen strikten Rechtsanspruch auf Vergütung, falls er - gleich aus welchen Gründen - den Mindestjahresurlaub nicht antreten kann. Für die Vergütung von Mehrarbeitsstunden fehlt eine solche normative Anknüpfung im Europarecht. Dessen Regelungen befassen sich weder mit den von Arbeitnehmern (oder Beamten) geleisteten Mehrarbeitsstunden noch mit einer entsprechenden Dienstbefreiung oder einer Vergütung. Demnach ist die Rechtsprechung zu der Vergütung des Mindestjahresurlaubs auf die Frage der Abgeltung von Mehrarbeitsstunden nicht übertragbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.