Urteil
7 K 102/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0907.7K102.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 20. März 1970 geborene Klägerin steht als Realschullehrerin im Schuldienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von fünfzig vom Hundert beihilfeberechtigt. Der Ehemann der Klägerin ist verbeamteter Lehrer und gesetzlich krankenversichert. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 wandte sich die Klägerin an die Beihilfestelle des beklagten Landes und wies darauf hin, dass sie und ihr Ehegatte seit Jahren vergeblich versuchten Nachwuchs zu bekommen. Sie hätten sich entschieden, die Unterstützung einer Kinderwunschpraxis in H. in Anspruch zu nehmen. Mit Hilfe einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektions-Behandlung (ICSI) bestünden gute Erfolgsaussichten. Es werde um wohlwollende Prüfung des beigefügten Behandlungsplanes vom 17. Oktober 2009 gebeten. Hierauf wurde der Klägerin unter dem 28. Oktober 2009 mitgeteilt, die Beihilfefähigkeit einer Behandlung aus Anlass einer künstlichen Befruchtung richte sich nach § 8 Abs. 4 BVO NRW. In dem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin am 00. 00. 2010 ihr 40. Lebensjahr vollende. Eine Beihilfegewährung sei ausgeschlossen, wenn die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr vollendet habe. Die maßgebliche Altersgrenze müsse für beide Partner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liege nur bei einem die geforderte Altersgrenze vor, sei die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig. Mit Beihilfeantrag vom 3. August 2010 beantragte die Klägerin unter anderem die Gewährung von Beihilfen für die streitbefangene Kinderwunschbehandlung und reichte Belege über ärztliche Behandlungen und Arzneimittel ein; im Einzelnen: Rezept vom 31. März 2010 für MengonHP 30 ST AMP zu 1.216,35 EUR (Beleg 2); Rechnung vom 13. April 2010 für eine ärztliche Behandlung (eingehende Beratung und Sonographien) vom 29. März 2010 in Höhe von 84,10 EUR (Beleg 3); Rezept vom 16. Juli 2010 für Brevactid 5000 zu 35,87 EUR (Beleg 6) sowie Rechnung vom 2. August 2010 für eine ärztliche Behandlung vom 30. Juli 2010 (u.a. Prämedikationsgespräch, Narkose und Medikamentenverabreichung) in Höhe von 188,36 EUR (Beleg 8). Mit Bescheid vom 12. August 2010 lehnte das beklagte Land die Gewährung einer Beihilfe für die Belege 2,3,6 und 8 mit der Begründung ab, dass die Klägerin am 20. März 2010 das 40. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin legte hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2010 Widerspruch ein. Mit einem weiteren Beihilfeantrag vom 5. September 2010 beantragte die Klägerin unter anderem die Gewährung von Beihilfen für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel für eine künstliche Befruchtung; im Einzelnen: Rechnung vom 25. August 2010 für eine ärztliche Behandlung (Beratung, Sonographien etc. im Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis 25. August 2010) in Höhe von 2.800,00 EUR (Beleg 2) und Laborrechnung vom 18. August 2010 in Höhe von 90,24 EUR (Beleg 4). Mit Bescheid vom 10. September 2010 lehnte das beklagte Land die Gewährung einer Beihilfe für die Belege 2 und 4 ab. Eine solche Beihilfe könne nur bei Erfüllung der Altersvoraussetzungen gewährt werden. Die Klägerin legte hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Oktober 2010 Widerspruch ein. Nachdem zu beiden Widersprüchen keine weitere Begründung erfolgte, wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 diese zurück und führte zur Begründung aus, die Behandlungsmaßnahmen erfüllten nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 BVO NRW. Die maßgebliche Altersgrenze für beide Partner müsse nach der Verwaltungsverordnung zu § 8 BVO Nr. 8.4.1 in jedem Behandlungszyklus erfüllt sein. Liege nur bei einem der Partner die jeweils geforderte Altersgrenze nicht vor, sei die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig. Sämtliche der streitbefangenen Aufwendungen seien nach Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin entstanden. Es komme im Interesse einer Gleichbehandlung auch keine Kulanzentscheidung in Betracht. Die Klägerin hat am 21. Januar 2011 Klage erhoben. Sie trägt vor, aufgrund einer Astheno-Teratozoospermie (Einschränkung der Motilität und Form der Spermien) liege eine organisch bedingte inoperable Sterilität ihres Ehemannes vor und der gemeinsame Kinderwunsch habe sich nicht erfüllen lassen. Medizinisch notwendig sei eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) unter Zuhilfenahme der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Die Klägerin begehrt bezüglich der streitbefangenen Belege, die ausschließlich ihrer Behandlung (und nicht der ihres Gatten) zuzuordnen seien, die Gewährung weiterer Beihilfen unter Berücksichtigung von Eigenbehalten (in Höhe von 50 %) zu einem Viertel der Rechnungssumme der streitbefangenen Belege. Hinsichtlich des zeitlich letzten Bescheides sei von einer zusammengefassten Grundbehandlung auszugehen. Auch die im zeitlich letztgenannten Bescheid erfassten Beträge beträfen eine vor ihrem 40. Geburtstag begonnene Behandlung. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, unter Abänderung der Bescheide vom 12. August 2010 und 10. September 2010 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.104,48 EUR zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist dem klägerischen Vorbringen unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 BVO und die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift (VV 8.4.1) entgegengetreten. Sämtliche hier streitbefangenen Aufwendungen seien nach der Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin angefallen. Bei jedem Behandlungszyklus müssten die altersmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Dementsprechend sei die Klägerin bereits anlässlich ihrer Kostenvoranfrage unterrichtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, wird abgewiesen; denn sie ist unbegründet. Die Klägerin hat über die mit Bescheiden vom 12. August 2010 und 10. September 2010 bewilligten Beihilfen hinaus keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Höhe der weiteren Beihilfe von 1.104,48 EUR unter Berücksichtigung von Eigenbehalten folgerichtig ermittelt worden ist. Die teilweise Ablehnung der Anträge der Klägerin auf Gewährung von Beihilfen hinsichtlich Arzneimitteln und Behandlungsrechnungen im Zusammenhang mit ihrer Kinderwunschbehandlung durch Bescheide vom 12. August 2010 und 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der behauptete Anspruch ergibt sich nicht aus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 5. November 2009 (GV.NRW. S. 602), Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW -. Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft scheiden danach aus, wenn die Ehefrau das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Regelung des § 8 Abs. 4 BVO NRW findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 LBG. Nach § 77 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW regelt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung das Nähere u.a. zu den Beihilfen in Krankheitsfällen unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge. Nach § 77 Abs. 3 Spiegelstrich 4 LBG NRW stehen den Beihilfeberechtigten Beihilfen auch zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen bei künstlicher Befruchtung zu. Durch § 8 Abs. 4 BVO NRW ist eine umfassende Regelung für Beihilfen im Zusammenhang mit künstlichen Befruchtungen (bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2007 beruhend auf § 88 LBG alte Fassung) erfolgt, die durch die Beihilfenverordnung vom 5. November 2009 übernommen wurde. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 BVO NRW ist Voraussetzung der Beihilfefähigkeit, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet, die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben. Zudem gelten nach § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur künstlichen Befruchtung entsprechend. Die hier streitbefangene Höchstaltersbegrenzung in § 8 Abs. 4 Satz 4 BVO NRW ist im Einklang mit der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift (VV 8.4.1 zu § 8 Abs. 4 BVO in der jeweiligen Fassung, vgl. u.a. Runderlass vom 22. April 2010 - B 3100-0.7-IV A 4 geändert durch Runderlass vom 24. November 2011) dahingehend auszulegen, dass es für eine Beihilfegewährung nicht genügt, wenn der bloße Behandlungsbeginn vor Vollendung des 40. Lebensjahres der Ehefrau erfolgt ist. Voraussetzung für eine Beihilfegewährung ist, dass "in jedem Behandlungszyklus" die Anforderungen des § 8 Abs. 4 BVO NRW noch vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 BVO NRW in Anlehnung an die Bestimmungen des § 27 a SGB V erfolgt ist, ist § 8 Abs. 4 Satz 4 BVO NRW als pauschalierende Regelung zu verstehen, die der deutlich geringeren Konzeptionswahrscheinlichkeit ab dem 40. Lebensjahr der Ehefrau Rechnung tragen soll. Mit ansteigendem Alter nimmt die Schwangerschaftswahrscheinlichkeit schon jenseits des 30. Lebensjahres der Frau erheblich ab; ab dem 40. Lebensjahr ist die Konzeptionswahrscheinlichkeit sehr gering und es steigt die Abortrate. Vgl. mit weiteren Nachweisen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2010 - 5 LA 92/08 - und Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 06.1844 - sowie VG Wiesbaden, Urteil vom 18. Januar 2010 - 8 K 678/09.WI -, mit Hinweis auf Ausführungen in den Richtlinien des Bundesausschusses, sämtlich in juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 1 KR 12/08 R -, Rn. 15 ff., juris. Es ist der Klägerin zuzugeben, dass die Anknüpfung der Altersbegrenzung an den jeweiligen Behandlungszyklus nicht bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 BVO NRW folgt. Hierin sind lediglich die jeweiligen Altersvoraussetzungen ohne konkreten Bezugspunkt angegeben (ähnlich auch die Regelung in § 27 a Abs. 3 SGB V). Würde man aber bereits die Erstellung eines Kostenplanes oder Behandlungsplanes, erste Beratungsgespräche oder die Durchführung eines ersten (erfolglosen) Befruchtungsversuchs für sämtliche nachfolgenden Behandlungszyklen als "rechtzeitig begonnene und daher beihilfefähige Behandlung" einstufen, würden Sinn und Zweck der pauschalierenden Regelung weitgehend leerlaufen. Es wäre quasi in das Ermessen der Beihilfeberechtigten gestellt, die Kinderwunschbehandlung über die Altersgrenzen hinaus über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu "strecken". Unabhängig hiervon fielen im Behandlungsfall der Klägerin sämtliche streitbefangenen Belege für Verschreibungen und Behandlungen nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres an. Konkrete Anhaltspunkte für einen davor liegenden Behandlungsbeginn (und keine bloße Behandlungsplanung) sind nicht dargelegt. Zudem ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 14. August 1990, zuletzt geändert am 21. Juli 2011 (veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011, Nr. 153, S. 3493) sowie der Vorgängerfassung vom 1. Dezember 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 13, S. 910 vom 21. Januar 2004), dass die angegebenen Altersgrenzen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus erfüllt sein müssen (vgl. Richtlinien zur künstlichen Befruchtung Ziffer 9.1). Aufgrund des Verweises des Verordnungsgebers auf die Richtlinien erlangen diese Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für den hier streitbefangenen Bereich der künstlichen Befruchtung unmittelbar beihilferechtliche Geltung. Die Regelungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 und 5 BVO NRW, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschränken, sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Dienstherr war im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht gehindert, Elemente der gesetzlichen Krankenversicherung in der Weise in das Beihilferecht zu übertragen, dass er in der Beihilfeverordnung durch § 8 Abs. 4 BVO NRW eine weitgehend § 27 a SGB V entsprechende Regelung geschaffen hat. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ist nicht gegeben, wie sich u.a. aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 2 BvL 5/03 - zu § 27 a SGB V ergibt. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung u.a. auf die Fälle, in denen die weibliche Beihilfeberechtigte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hält sich in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht und widerspricht insbesondere nicht dem Gleichheitssatz. Zwar mag es bis zu einem gewissen Grad individuelle Unterschiede hinsichtlich der Konzeptionsfähigkeit und -wahrscheinlichkeit geben, doch ist es unter dem Aspekt der Einfachheit und Praktikabilität des Beihilferechtes geboten, eine für alle verbindliche und deshalb notwendigerweise pauschalisierende Regelung zu treffen. Die Beihilfestellen wären überfordert, wenn sie jeweils im Einzelfall die Konzeptionswahrscheinlichkeit durch ein Sachverständigengutachten zu prüfen hätten. Eine allgemeine Altersgrenze ist deshalb sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. vgl. zu Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1: BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 BvL 5/03 -; sowie unter Verweis hierauf: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2011 - 2 K 2516/10 -, juris; VG München, Urteil vom 4. April 2006 - M 5 K 05.5933 -, juris; vgl. in Bezug auf die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 BVO NRW zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers: OVG NRW, Urteil vom 12. November 2007 - 1 A 2537/06 -, Rn. 65 ff., juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.