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Urteil

2 K 2516/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0315.2K2516.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Mitte 2009 wurde festgestellt, dass er unter einer Azoospermie (Unfruchtbarkeit) leidet. Daraufhin beschlossen der Kläger und seine (damalige) Lebensgefährtin S, mit der der Kläger inzwischen (seit dem 10. April 2010) verheiratet ist, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu ergreifen. Nachdem zuvor bereits entsprechende vorbereitende Maßnahmen durchgeführt worden waren, bat der Kläger mit E-Mail vom 7. Oktober 2009 die Beihilfestelle der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) um Auskunft über die Beihilfefähigkeit der bei einer künstlichen Befruchtung entstehenden Aufwendungen. Im Verlauf des Monats Oktober 2009 wurde eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) in der Form einer Intracytoplasmatischen Spermien-Injektion (ICSI) im homologen System durchgeführt. Nachdem der Kläger am 3. November 2009 eine Bescheinigung des Zentrums für interdisziplinäre Kinderwunschbehandlung E (nachfolgend: Kinderwunschzentrum) vom 2. November 2009 über die durchgeführte künstliche Befruchtung nachgereicht hatte, teilte die Bezirksregierung ihm durch E-Mail vom selben Tag mit, dass eine Grundvoraussetzung für die Beihilfefähigkeit der künstlichen Befruchtung nicht gegeben sei, weil er und seine Partnerin nicht verheiratet seien. Mit ausführlich begründetem Schreiben vom 17. November 2009 bat der Kläger um Überprüfung dieser Entscheidung. Er machte insbesondere geltend, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei nicht verheirateten Partnern gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Bezirksregierung behandelte diese Eingabe als Widerspruch, den sie durch Bescheid vom 11. März 2010, dem Kläger zugestellt am 15. März 2010, unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BVO NRW zurückwies. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf Personen, die miteinander verheiratet seien, sei mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, da nur die Ehe, nicht aber die nichteheliche Lebensgemeinschaft unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe. Es handele sich bei den erfolgten medizinischen Maßnahmen auch nicht um die Behandlung einer Krankheit, da die ungewollte Kinderlosigkeit in den auch im Beihilfenrecht geltenden Regelungen des § 27a SGB V nicht als Krankheit definiert werde. Der Kläger hat am 15. April 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin die Gewährung einer Beihilfe für die infolge der durchgeführten ICSI entstandenen Aufwendungen begehrt. Er hat hierzu Liquidationen des Kinderwunschzentrums vom 27. Oktober 2009 sowie weitere ärztliche Rechnungen und Zahlungsbelege aus 2009 über einen Gesamtbetrag von 7.265,06 Euro vorgelegt. Hiervon entfallen 2.929,81 Euro auf den Kläger und 4.335,25 Euro auf Frau S. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Eine Beschränkung von Beihilfeleistungen auf verheiratete Beamte sei durch nichts gerechtfertigt. Die Zeugungsunfähigkeit sei – ebenso wie die Empfängnisunfähigkeit - unabhängig vom Familienstand als regelwidriger Körperzustand und somit als Krankheit anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2009 – 4 S 1028/07 –; Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Mai 2007 – III R 47/05 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 2004 – IV ZR 25/03). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 38.02 -) stelle eine homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung dar. Es sei kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. der regelrecht Körperzustand wiederhergestellt werde. Der Verordnungsgeber könne sich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die künstliche Befruchtung auch nicht durch Bestimmungen entziehen, die der Vorschrift des § 27a SGB V entsprächen. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar mit Urteil vom 28. Februar 2007 (– 1 BvL 5/03 -) die Regelung des § 27 a SGB V im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Nichtverheirateten für verfassungskonform gehalten, weil der Gesetzgeber Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in diesem Sinne nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern hierfür einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen habe. Es habe aber zugleich betont, dass die Ungleichbehandlung im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu rechtfertigen sei, wenn es um Maßnahmen gehe, die – wie beispielsweise chirurgische Eingriffe, die Verordnung von Medikamenten oder eine psychotherapeutische Behandlung – als Krankenbehandlung zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit anzusehen seien. Vorliegend gehe es aber nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern um den Beihilfeanspruch eines Beamten, sowie um medizinische Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Behandlung einer Krankheit. Letzteres ergebe sich bereits aus der Einordnung des § 8 BVO NRW in die sonstigen beihilfefähigen Aufwendungen, z.B. eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 27. November 2003 (a.a.O.) darüber hinaus festgestellt, dass sich aus der Sonderregelung des § 27 a SGB V nicht folgern lasse, dass die IVF auch dann keine Heilbehandlung sei, wenn die Fertilitätsstörung auf dem regelwidrigen Körperzustand nur eines Partners beruhe. Von erheblicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass § 77 Abs. 3 LBG NRW ausdrücklich einen Beihilfeanspruch zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen seien, auch bei künstlicher Befruchtung begründe. Diesen Anspruch dürfe die Beihilfenverordnung nicht wieder aushebeln, was aber durch § 8 Abs. 4 BVO NRW erfolgt sei, indem die Beihilfefähigkeit auf Fälle beschränkt werde, in denen die Voraussetzungen des § 27 a SGB V erfüllt seien. Die hierdurch vorgesehene Beschränkung auf Ehegatten sei im Übrigen dem System der Krankenversicherung des grundsätzlich beihilfeberechtigten Beamten fremd. Die Gewährung von Beihilfe sei vielmehr Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die gewährleisten müsse, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet werde. Im Übrigen kenne die BVO NRW Fälle, in denen Aufwendungen beihilfefähig seien, die nicht der Person des Beihilfeberechtigten erwüchsen. So seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 c) BVO NRW Aufwendungen erstattungsfähig, die in Geburtsfällen der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes entstünden. Damit werde aber der Kreis der Beihilfeberechtigten auf nichteheliche Partner erweitert. Warum gleiches nicht im Falle der künstlichen Befruchtung gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Da sich im Falle der Zeugungsunfähigkeit des Mannes ohne die künstliche Befruchtung der von der Rechtsprechung anerkannte Kinderwunsch nicht erfüllen lasse, sei es durch nichts gerechtfertigt, die Gewährung von Beihilfe von dem Familienstand abhängig zu machen. Zudem hätten sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nachhaltig verändert. Gesellschaft und Politik sähen die Erfüllung des Kinderwunsches bei nichtehelichen Partnerschaften heute anders, als dies früher der Fall gewesen sei. Art. 6 Abs. 1 GG schütze bereits nach seinem Wortlaut nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie, und die Gründung einer Familie hänge nicht davon ab, ob die Eltern verheiratet seien oder nicht. Die Beschränkung der Beihilfeberechtigung auf Aufwendungen des Beamten und seines Ehegatten (§ 77 Abs. 2 LBG NRW, § 2 BVO NRW) sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil es sich insgesamt – auch soweit es um Behandlungsschritte bei der Partnerin gehe - um Aufwendungen handele, die durch eine Krankheit (Zeugungsunfähigkeit) des beihilfeberechtigten Beamten ausgelöst worden seien. So zählten in der privaten Krankenversicherung auch die Kosten einer wegen der Unfruchtbarkeit des versicherten Mannes bei der Frau vorgenommenen IVF zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Das Kostenteilungsprinzip des § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW, wonach bei einer ICSI dem unfruchtbaren Mann nur Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des Samens, der Frau demgegenüber nahezu alle (weiteren) für die IVF erforderlichen Maßnahmen zuzuordnen seien, verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Denn das Kostenteilungsprinzip führe im Ergebnis dazu, dass die ganz überwiegenden Kosten nicht beihilfefähig seien. Das aber hindere den beamteten Mann letztlich daran, die Kinderlosigkeit zu beseitigen. Zudem verstoße das Kostenteilungsprinzip gegen Art. 3 GG, weil die Höhe des Beihilfeanspruchs davon abhängig sei, ob der Mann oder ob die Frau beihilfeberechtigt sei. Sei die Frau beihilfeberechtigt, könne sie Beihilfe für die ihr entstandenen, naturgemäß höheren Aufwendungen sogar dann beanspruchen, wenn die Ursache der Kinderlosigkeit nicht bei ihr, sondern bei ihrem (nicht verbeamteten) Ehemann liege. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. März 2010 zu verpflichten, ihm Beihilfe für die in dem Zeitraum vom 18. Mai 2009 bis 24. Oktober 2009 durchgeführte intracytoplasmatische Spermieninjektion zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Er weist ferner darauf hin, dass selbst Aufwendungen der Ehefrau von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, wenn deren Einkommen die Einkommensgrenze in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW (18.000 Euro) überstiegen habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beihilfeakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht geht von der Zulässigkeit der Klage aus. Zwar hat im Hinblick auf den bloßen Austausch von E-Mails kein den Form- und Verfahrensvorschriften der Beihilfenverordnung entsprechendes Verwaltungsverfahren stattgefunden. Auch ist in Fällen der künstlichen Befruchtung eine allgemeine Vorklärung der Beihilfefähigkeit von (künftigen) Aufwendungen nicht vorgesehen. Die Forderung nach einer nochmaligen Befassung der Bezirksregierung mit der streitigen Frage der Beihilfefähigkeit der nachfolgend vor Erlass des Widerspruchsbescheides tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Rahmen eines weiteren Verwaltungs- und Vorverfahrens stellte sich aber als bloße Förmelei dar, nachdem die Bezirksregierung bereits im Verwaltungsverfahren, nachfolgend in einem (Widerspruchs-)Bescheid sowie schließlich im Klageverfahren durchgängig eine bestimmte (ablehnende) Rechtsauffassung zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei nicht miteinander verheirateten Personen vertreten hat. Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die aus Anlass der im Jahr 2009 durchgeführten künstlichen Befruchtung entstanden sind, nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) liegen nicht vor. Da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW) zugrunde zu legen ist, für die eine Beihilfe begehrt wird (hier 30. Juni bis 27. Oktober 2009), vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21, ist im vorliegenden Fall die BVO NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602) maßgebend, die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 rückwirkend zum 1. April 2009 in Kraft getreten ist und für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Ein Beihilfeanspruch scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil der Kläger als Polizeivollzugsbeamter gemäß § 113 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) grundsätzlich Anspruch auf freie Heilfürsorge hat und nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW keine Beihilfen gewährt werden, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine beihilfeberechtigte Person Sach- und Dienstleistungen (auch bei künstlicher Befruchtung) erhält. Denn derartige Leistungen stehen dem Kläger nicht zu. Die freie Heilfürsorge umfasst lediglich alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Da die Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung nicht diesem Zweck dient, ist auch der Verordnungsgeber der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten nicht ermächtigt, für derartige Maßnahmen Mittel der freien Heilfürsorge vorzusehen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Mai 1997 – 6 A 3513/95 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/E III Nr. 28; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 1998 – 2 K 11278/96 -. Ein Beihilfeanspruch ist aber deshalb nicht gegeben, weil der Kläger und Frau S im Zeitpunkt der Durchführung der ICSI nicht Ehegatten waren. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BVO NRW ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung davon abhängig, dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Dementsprechend schreibt auch die eine homologe Insemination fordernde Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BVO NRW die Verwendung von Ei- und Samenzellen des Beihilfeberechtigten und seines "Ehegatten" vor. Diese die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschränkende Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 BVO NRW findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 LBG NRW. Nach § 77 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW regelt das Nähere zu den Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen das Finanzministerium durch Rechtsverordnung. Darin können unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen getroffen werden unter anderem (vgl. Satz 2 Nr. 1) hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen des Beihilfeberechtigten im Sinne des Absatzes 2. Hiernach erhalten Beihilfeberechtigte für sich, ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder (bei gleichgeschlechtlichen Partnern) eingetragenen Lebenspartner sowie ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen. Nach § 77 Abs. 3 Spiegelstrich 4 LBG NRW stehen den Beihilfeberechtigten Beihilfen auch zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen bei künstlicher Befruchtung zu. Während § 8 Abs. 4 der Beihilfenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung lediglich bestimmte, dass künstliche Befruchtungen "unter den Voraussetzungen des § 27 a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V beihilfefähig" seien, hat der Verordnungsgeber – gleichfalls noch beruhend auf der Ermächtigungsgrundlage des § 88 LBG NRW a. F. - durch die Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eine Fassung des § 8 Abs. 4 BVO NRW geschaffen, welche die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung selbst umfassend regelt. Diese Fassung ist durch § 8 Abs. 4 der auf § 77 LBG NRW beruhenden BVO NRW vom 5. November 2009 (a.a.O.) übernommen worden. Hiernach sind derartige Aufwendungen beihilfefähig, wenn nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird (Satz 1 Nr. 1), die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind (Nr. 2), ausschließlich Ei- und Samenzellen des Beihilfeberechtigten und seines Ehegatten verwendet werden (Nr. 3) und sich der Beihilfeberechtigte und sein Ehegatte (u.a.) zuvor von einem Arzt haben beraten lassen (Nr. 4). Zudem sieht Satz 4 bestimmte Altersgrenzen vor und regelt Satz 5, dass für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI- und IVF-Behandlung zu dem jeweiligen Partner das Kostenteilungsprinzip zu beachten ist. Der Umstand, dass § 8 Abs. 4 BVO NRW der Vorschrift des § 27 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) nachgebildet ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar bestehen zwischen den Systemen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung Strukturunterschiede, die eine Übernahme von Strukturelementen aus dem einen in das andere System nicht ohne weiteres erlauben. Aus diesem Grund könnte es etwa rechtlich angreifbar sein, wenn Leistungsausschlüsse mittels bloßer Verweisung auf Rechtsnormen außerhalb des Beihilfenrechts erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 -, DokBer 2008, 309, zur Übertragung von Entscheidungskompetenzen (Leistungsausschlüsse für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) auf den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 Abs. 1 SGB V. Der Dienstherr ist aber keineswegs gehindert, - im Übrigen mit der Fürsorgepflicht vereinbare - Elemente etwa der gesetzlichen Krankenversicherung in der Weise in das Beihilfenrecht zu übertragen, dass er in der Beihilfenverordnung selbst gleichartige Regelungen trifft. Diesen Anforderungen wird § 8 Abs. 4 BVO NRW gerecht. Er tritt zunächst als selbständige Vorschrift neben die Bestimmungen, welche die Beihilfegewährung in Krankheits-, Geburts- Pflege- und Todesfällen regeln (vgl. die Aufzählung in § 1 Abs. 1). Der Verordnungsgeber gibt hiermit zu erkennen, dass er – ebenso die der Gesetzgeber des § 27 a SGB V – medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung der Schwangerschaft grundsätzlich nicht als Behandlung einer Krankheit ansieht, sondern mit der Bestimmung des § 8 Abs. 4 BVO NRW die Vorschriften der BVO NRW über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall um Bestimmungen ergänzt, die in einem Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen anzusiedeln sind, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der Beihilfe nicht von vornherein veranlasst ist. Vgl. zu der entsprechenden Einordnung des § 27 a SGB V: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316, und Beschluss vom 27. Februar 2009 – 2 BvR 2982/07 -, NJW 2009, 1733. § 8 Abs. 4 BVO NRW benennt zudem – wie bereits ausgeführt - die einzelnen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um in Fällen künstlicher Befruchtung überhaupt Anspruch auf Beihilfe zu haben. Ferner trifft Satz 5 eine Regelung über den Umfang der Beihilfe, indem er bestimmt, dass Aufwendungen für die ICSI- und die IVF-Behandlung nur unter Beachtung des Kostenteilungsprinzips beihilfefähig sind. Sind mithin im Land Nordrhein-Westfalen die wesentlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen - wenn auch einer Vorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung nachgebildet - in der Beihilfenverordnung selbst geregelt, kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) des Landes Baden-Württemberg berufen, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt. Vgl. Urteil vom 29. Juni 2009 – 4 S 1028/07 -, juris. Denn der VGH Baden-Württemberg hat lediglich entschieden, dass die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg keine wirksame Anknüpfung an die Systematik des § 27 a SGB V enthalte, weil sie selbst keine entsprechenden Regelungen vorsehe, der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung vielmehr lediglich in Verwaltungsvorschriften habe regeln wollen, diese aber weder das Gericht binden noch einen Beihilfeanspruch ausschließen könnten. Für den Fall, dass das Beihilfenrecht insoweit eine ausdrückliche Regelung enthält, "wie sie sich in den Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Länder findet", erachtet auch der VGH Baden-Württemberg eine dem § 27 a SGB V entsprechende beihilferechtliche Bestimmung für "grundsätzlich möglich". Vgl. Urteil vom 29. Juni 2009 – 4 S 1028/07 -, juris, Rn. 22 und Rn. 24 f. Das erkennende Gericht teilt auch nicht die Ansicht des Klägers, § 8 Abs. 4 BVO NRW verletzte Art. 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 GG, soweit er Aufwendungen nicht verheirateter Paare von der Beihilfefähigkeit ausschließe. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beschränkung der Leistungen für künstliche Befruchtung auf Ehepaare im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Zwar würden Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft im Verhältnis zu Ehepaaren finanziell benachteiligt. Diese unterschiedliche Behandlung sei jedoch sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung über die Gewährung von Leistungen an den besonderen Status der Ehe habe anknüpfen dürfen. So sehe das Bürgerliche Gesetzbuch in Ausformung der besonderen Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft, die gesetzlich angehalten seien, für einander Verantwortung zu tragen. Im Gegensatz zu dieser durch den Gesetzgeber als Rechtspflicht ausgestalteten Beistandspflicht von Eheleuten könne diese Verantwortung in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nur freiwillig wahrgenommen werden. Die Ehe sei nach wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt werde, solange es gefalle, sondern rechtlich eingefordert werden könne. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Ehe auch in der Situation, in der sich Paare ihren Kinderwunsch im Wege der künstlichen Befruchtung erfüllen wollten, die Grundlage für eine erhöhte Belastbarkeit der Partnerschaft darstelle. Es liege im Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, dass er die eheliche Partnerschaft als besonders geeignet ansehe, die mit den medizinischen Maßnahmen verbundenen physischen und psychischen Belastrungen und Risiken gemeinsam zu bewältigen. Der Gesetzgeber habe die Ehe wegen ihres besonderen Rahmens auch als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen können, die den Belangen des Kindeswohls mehr Rechnung trage als eine nicht eheliche Partnerschaft. Die ehelichen Bindungen böten dem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Daher verstoße der Gesetzgeber auch nicht gegen den Grundsatz, dass die unterschiedlichen Formen der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zueinander verfassungsrechtlich als gleichwertig anzusehen seien. Diese Norm sei auch im Übrigen nicht verletzt, weil ihr – auch in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip – keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden könne, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 -, a.a.O., Rn. 37-39. Entgegen der Darstellung des Klägers ist es also keineswegs so, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 27a SGB V im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Nichtverheirateten lediglich deshalb für verfassungskonform gehalten hat, weil der Gesetzgeber Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern hierfür einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen habe. Wesentliche Grundlage seiner Entscheidung war vielmehr gerade die Feststellung, dass eine Differenzierung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei die Ungleichbehandlung im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu rechtfertigen, wenn es um Maßnahmen gehe, die – wie beispielsweise chirurgische Eingriffe, die Verordnung von Medikamenten oder eine psychotherapeutische Behandlung – als Krankenbehandlung zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit anzusehen seien, verkennt er, dass vorliegend derartige Maßnahmen gerade nicht in Rede stehen. Es geht nicht um Aufwendungen für die Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit des Klägers, sondern um Maßnahmen, welche die Folgen seiner irreparablen Zeugungsunfähigkeit ausgleichen sollen. Aus den vom Bundesverfassungsgericht angeführten, vorstehend wiedergegebenen Gründen ist gerade auch die hier einschlägige beihilfenrechtliche Vorschrift, namentlich die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung auf Eheleute in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BVO NRW, mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Gründe dafür, dass die Eheschließung der Partner ein tragfähiges Differenzierungskriterium darstellt, können unabhängig davon Geltung beanspruchen, in welchem "System" die eine künstliche Befruchtung durchführenden Personen die Übernahme oder Erstattung von Kosten verlangen, die bei der besonderen medizinischen Maßnahme zur Herbeiführung der Schwangerschaft entstehen. Das gilt auch für das Beihilfenrecht. Gerade im System der ergänzenden Beihilfe in Krankheitsfällen pp., wie es seinen Niederschlag in der BVO NRW gefunden hat, wird die Gewährung von Leistungen für Aufwendungen Dritter auch ansonsten – in zulässiger Weise – davon abhängig gemacht, dass diese Person Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner) des Beihilfeberechtigten ist (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW). Die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen einer (sonstigen) Lebenspartnerin ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Beihilfenrecht sieht eine Ausnahme lediglich für Aufwendungen anlässlich der Geburt des gemeinsamen (nicht ehelichen) Kindes vor (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 c) BVO NRW). Dass der Verordnungsgeber die Aufwendungen im Geburtsfall anders behandelt als diejenigen der künstlichen Befruchtung, begegnet angesichts der unterschiedlichen Beihilfeanlässe auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden Bedenken. Wenn der Verordnungsgeber die mit der Geburt des Kindes verbundene Gründung einer Familie auch dann besonders unterstützt, wenn das Kind nicht ehelich geboren worden ist, trägt er dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in besonderer Weise Rechnung. Um eine andere, nicht zwingend dieselbe finanzielle Hilfe gebietende Situation handelt es sich bei erst auf die Zeugung eines (nicht ehelichen) Kindes abzielenden Maßnahmen, deren Erfolgsaussichten zudem eher gering sind. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 BvL 5/03 -, a.a.O., Rn. 37, wonach die künstliche Befruchtung nur in 18 von 100 Behandlungen zur Geburt eines Kindes führt. Aus den vorstehenden Gründen bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. Das erkennende Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass die Klage selbst dann überwiegend unbegründet wäre, wenn es verfassungsrechtlich geboten wäre, Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung auch dann zu gewähren, wenn die derartige Maßnahmen in Anspruch nehmenden Personen nicht miteinander verheiratet sind. Beihilfefähig wären in diesem Fall nämlich lediglich Aufwendungen (hier in Höhe von 2.929,81 Euro) für die Maßnahmen, die unmittelbar am Körper des (beihilfeberechtigten) Klägers vorgenommen worden sind. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW, wonach Aufwendungen für die ICSI- und die IVF-Behandlung nur unter Beachtung des Kostenteilungsprinzips beihilfefähig sind. Hiermit wird ein auch in anderen Systemen, etwa im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V), gebräuchliches Prinzip für anwendbar erklärt, welches danach differenziert, ob die Maßnahmen unmittelbar am Körper des (beihilfeberechtigten) Mannes oder unmittelbar am Körper der Frau und außerhalb der Körper beider vorgenommen werden. Kostenübernahmen erfolgen hiernach nur insoweit, als Maßnahmen am Körper des Versicherten bzw. Beihilfeberechtigten erbracht worden sind (sog. anwendungs- bzw. körperbezogene Betrachtungsweise - Körperprinzip). Dem Mann zuzuordnen sind hierbei lediglich die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des männlichen Samens. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. November 2007 – 1 A 2537/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2005 – 26 K 6311/04 -, juris; vgl. auch Nr. 8.4.3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der BVO NRW vom 22. April 2010, MBl. NRW. S.334. Den Gegensatz zu diesem Kostenteilungsprinzip bildet das im Bereich der privaten Krankenversicherung geltende, entgegen der Ansicht des Klägers aber auf das Beihilfenrecht des beklagten Landes nicht übertragbare sog. Verursacherprinzip. Hiernach gehören die Kosten einer wegen der Unfruchtbarkeit des versicherten Mannes vorgenommenen extrakorporalen Befruchtung auch insoweit zu den erstattungsfähigen Aufwendungen, als sie durch die Behandlung der (gesunden) Ehefrau des Versicherten entstanden sind. Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 2004 – IV ZR 25/03 -, BGHZ 158, 166. Die Anwendung des Kostenteilungsprinzips im Beihilfenrecht ist mit höherrangigem Recht vereinbar. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 40.09 -, Pressemitteilung Nr. 13/2011; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Juni 2009 – 10 A 10309/09 -, DÖD 2009, 329; OVG NRW, Urteil vom 12. November 2007 – 1 A 2537/06 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.