Urteil
6 K 742/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1023.6K742.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Auf Antrag des Landrats des Beklagten - im Folgenden: Beklagter - ordnete das Amtsgericht Erkelenz mit Beschluss vom 22. Mai 2007 - Az.: 4 Gs 111/07 - die Durchsuchung der Wohnung und der dazu gehörenden Nebenräume der Klägerin - die damals ein ringsherum umbautes Anwesen mit der Anschrift "G. , X. " bewohnte - und der außerdem von ihr benutzten Räumlichkeiten, Geschäfts- und Nebenräume sowie ihrer Kraftfahrzeuge, ihrer Person und ihrer persönlichen Sachen an und führte zur Begründung aus, nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen sei die Klägerin verdächtig, Ordnungswidrigkeiten gegen das Tierschutzgesetz begangen zu haben und auch derzeit noch zu begehen, indem sie ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörden gewerblich Hunde der Rasse "Pointer" züchte und sich hierdurch eine auf Dauer ausgerichtete Einnahme schaffe. 3 Am 24. Mai 2007 vollstreckte der Beklagte den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Erkelenz. Wegen des Ergebnisses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion wird auf den darüber gefertigten Vermerk des Beklagten Bezug genommen (Verwaltungsakte I, 152 ff.). 4 Mit Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2007 bestätigte der Beklagte u.a. die am 24. Mai 2007 mündlich gegenüber der Klägerin getroffene Anordnung, die im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Tiere (4 Pferde, 29 Hunde, 10 Ziegen, 16 Meerschweinchen, 1 Hamster, 1 Papagei, 1 Katze, 1 Wanderratte) aus ihrer Tierhaltung fortzunehmen und die Tiere anderweitig pfleglich unterzubringen. Zur Begründung führte der Beklagte im Kern aus: 5 Bei der Vorortkontrolle am 24. Mai 2007 habe sich die Notwendigkeit ergeben, die auf dem Anwesen der Klägerin in X. unzureichend versorgten und nicht artgerecht untergebracht vorgefundenen Tiere sofort fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen, um den Leidenszustand der Tiere zu beenden. Sämtlichen Tieren seien unhygienische Haltungsbedingungen zugemutet worden. Die überwiegende Zahl der Tiere sei untragbaren Verletzungsgefahren ausgesetzt gewesen. Die meisten Tiere hätten unter extrem beengter Haltung oder durch kurze, unzulässige Anbindung an massiv eingeschränkter Bewegung gelitten. Wenn überhaupt Trinkwasser zur Verfügung gestanden habe, sei dieses hochgradig verschmutzt gewesen. Vielen Tieren habe kein Futter zur Verfügung gestanden. Die Tierhaltung der Klägerin entspreche damit nicht den Grundanforderungen, die an eine art- und bedürfnisgerechte Haltung zu stellen seien. Wegen der schweren Vergehen und des Ausmaßes der Vernachlässigung der Tiere könne der Klägerin die Haltung der Tiere nicht weiter zugestanden werden. 6 Im Anschluss an die Wegnahme und die anderweitige Unterbringung der Tiere teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde für die Unterbringung der Tiere von ihr ab dem Tag keine Kosten erheben, an dem sie schriftlich auf das Eigentum an den Tieren verzichte. Die Klägerin verzichtete daraufhin auf das Eigentum an 10 Ziegen, 16 Meerschweinchen und einer Katze. 7 Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 ordnete der Beklagte nach Anhörung der Klägerin die Veräußerung der am 24. Mai 2007 fortgenommenen 4 Pferde und 29 Hunde sowie des Hamsters, des Papageis und der Wanderratte an und führte zur Begründung aus: Für diese Tiere sei eine schriftliche Verzichtserklärung nicht abgegeben worden. Ihre Veräußerung werde angeordnet, weil eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere bisher nicht sichergestellt worden sei und eine vollziehbare Wegnahmeverfügung vorliege. Außerdem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Veräußerungsanordnung an. 8 Die Klägerin legte gegen die Verwertungsanordnung vom 26. Juli 2007 Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 9 Mit Beschluss vom 2. August 2007 - Az.: 6 L 264/07 - lehnte die erkennende Kammer den von der Klägerin gestellten Eilantrag, 10 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. Juli 2007 gegen die Verwertungsanordnung des Beklagten vom 26. Juli 2007 wiederherzustellen, 11 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: 12 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Klägerin aus, weil sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die im Streit befindliche Veräußerungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Der Beklagte habe die am 24. Mai 2007 auf dem Anwesen der Klägerin angetroffenen Tiere rechtmäßig fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Nach Lage der Akten seien die Tiere nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen, weil die Klägerin sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht habe. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die am 24. Mai 2004 vorgefundenen unhaltbaren Zustände nicht alleine darauf zurückzuführen, dass sie für einige Zeit durch eine Handverletzung und eine Grippeerkrankung in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die übrigen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG seien bei summarischer Prüfung gleichfalls gegeben gewesen. Die Klägerin habe bis zum Ablauf der ihr gesetzten Frist keine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt. Dass die Klägerin dennoch bereit oder in der Lage wäre, nachhaltig und dauerhaft den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltungsbedingungen zu schaffen, sei nicht zu erkennen. 13 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Kammerbeschluss vom 2. August 2007 mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 - Az.: 20 B 1342/07 - die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt . Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: 14 Es sei nicht entfernt erkennbar, dass die Ursachen für die im Mai 2007 festgestellten, in erheblichem Maße unzulänglichen und die Fortnahme auslösenden Haltungsbedingungen mit dem erforderlichen Grad an Zuverlässigkeit und Dauerhaftigkeit ausgeräumt worden seien. Der Beklagte habe in seiner Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007 eine Vielzahl von behördlichen Beanstandungen der Tierhaltung und von hierauf bezogenen Maßnahmen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg aufgelistet. Die Aufstellung bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Situation im Mai 2007 nicht auf ganz außergewöhnliche Umstände zurückgehe, mit deren Wiederholung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen sei. Vielmehr sei ersichtlich die innere Einstellung der Klägerin zur Beachtung der Bedürfnisse der von ihr gehaltenen Tiere seit Langem ausschlaggebend für die konkrete Ausgestaltung der Haltungsbedingungen. Für einen durchgreifenden Wandel dieser Einstellung dahin, dass die Klägerin den tierschutzrechtlichen Belangen aktuell und zukünftig den ihnen objektiv zukommenden Rang einräume, sei nichts Konkretes dargetan; eine lediglich momentane Verbesserung vor allem der Unterbringungsverhältnisse reiche weder aus, um die Anforderungen im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG sicher zu stellen, noch stehe sie der Anordnung der Veräußerung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG entgegen. Einem Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 3. August 2007, der die Unterbringung der minderjährigen Kinder der Klägerin betreffe, seien klare Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin gesundheitlich den Anforderungen ihres alltäglichen Lebens bei weitem nicht gewachsen sei. Die Auffassung, es gehe "nur noch" um vier Pferde, einen Papagei und sieben Hunde, treffe vor dem Hintergrund der bis Mai 2007 zahlenmäßig wesentlich umfangreicheren Tierhaltung zwar vordergründig zu. Sie übergehe jedoch, dass nach wie vor eine Tierhaltung in Rede stehe, die nach Art und Anzahl mit ganz beträchtlichen Anforderungen u. a. an die Unterbringung und Pflege der Tiere verbunden sei. Eine plausible, an den realen Notwendigkeiten ausgerichtete Darstellung, wie die Klägerin meine, diese Anforderungen erfüllen zu können, fehle. Von einer intensiven Unterstützung, die die Klägerin hinsichtlich ihrer Kinder ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Erkelenz erhalte und offensichtlich noch benötige, könne hinsichtlich der Tiere keine Rede sein. Im Übrigen sei angesichts der Vielzahl der im Mai 2007 vorgefundenen trächtigen Hunde und der Welpen unübersehbar, dass die der Klägerin ihrer Meinung nach zurückzugebenden Hunde die potentielle Grundlage einer abermaligen massiven Vergrößerung des Tierbestandes bilden würden, wenn sie nicht ohnehin als Ausdruck einer nicht erlaubten gewerbsmäßigen Zucht zu werten seien. 15 Mit der streitgegenständlichen, am gleichen Tag wie die Veräußerungsanordnung erlassenen Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin ein Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren jeglicher Art an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: 16 Nach den Gutachten des beamteten Tierarztes habe die Klägerin wiederholt den Vorschriften der §§ 1, 2 und 16 a Nr. 1 TierSchG grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen bzw. betreuten Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen/Leiden zugefügt. Dies sei im einzelnen bei der Vorortkontrolle am 24. Mai 2007 durch die Amtsveterinäre Dres. B. und N. vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Beklagten festgestellt worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bereits seit Juni 1998 immer wieder gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen habe. Dies ergebe sich aus einer chronologischen Auflistung, die vom 2. Juni 1998 bis zum 14. Mai 2007 reiche. Unter diesen Voraussetzungen sei er, der Beklagte, nach § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG befugt, der Klägerin das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen. Er habe sich dafür entschieden, die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Die Anordnungen seien geeignet und erforderlich, um Tiere vor einer erneuten Gefährdung ihrer Gesundheit durch die Klägerin zu bewahren. Unter Beachtung der Zweck-/Mittelrelation seien die Anordnungen auch verhältnismäßig. Eine weniger belastende, aber ebenso geeignete Maßnahme sei nicht ersichtlich. 17 Mit Schriftsatz vom 9. August 2007 legte die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007 Widerspruch ein, den das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2010 - dem Anwalt der Klägerin zugestellt am 9. März 2010 - zurückwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: 18 Die Art, wie die Klägerin ihre Tiere gehalten und betreut habe, zeige deutlich, dass die für eine tierschutzgerechte Betreuung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei ihr nicht vorhanden seien. § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sehe ein Tierhaltungsverbot vor, wenn beharrlich oder grob gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und auch auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden könne. Diese Tatbestandsmerkmale würden bei der Klägerin aufgrund des Gesamtsachverhalts als erfüllt angesehen. Der Beklagte habe seit 1998 bei ihr in mehr als 60 Fällen behördlich tätig werden müssen. Da sie den Vorschriften des Tierschutzgesetzes wiederholt und auch grob zuwider gehandelt habe, sei der Beklagte gefordert gewesen, ihr das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art zu untersagen, um künftig Leiden und ggf. Gesundheitsschäden der von der Klägerin betreuten Tiere zu vermeiden. Das ausgesprochene Verbot sei zwingend erforderlich. Allein diese Entscheidung sei ermessensgerecht. Ein Berufsverbot für eine Tierhomöopathin/ Tierheilpraktikerin sei im Tierhalteverbot nicht zu erkennen, weil eine eigene Tierhaltung für die Ausübung dieser Berufe nicht zwingend erforderlich sei. 19 Die Klägerin hat am 8. April 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung ihr Anwalt im Wesentlichen geltend macht: 20 Die am 24. Mai 2007 anlässlich einer Ortsbesichtigung vorgefundenen Zustände seien nicht die Üblichen gewesen. Damals sei die Klägerin durch Krankheiten bei der Verrichtung notwendiger Arbeiten auf ihrem Anwesen stark beeinträchtigt gewesen. In der Folgezeit habe sie ihr Grundstück ordnungsgemäß gereinigt. Einer artgerechten Tierhaltung habe seither nichts mehr im Wege gestanden. Sie lege Wert auf die Feststellung, dass sie zu keiner Zeit irgendeinem Tier Leid zugefügt habe. Zur Behandlung der Tiere habe sie einen Tierarzt hinzugezogen und den ihr überlassenen Tieren die notwendigen Medikamente, Futter und Pflegemittel zur Verfügung gestellt. Dafür gebe es zahlreiche Zeugen, die mit den örtlichen und persönlichen Verhältnissen der Klägerin bestens bekannt seien. 21 Auffallend sei, dass der Beklagte den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der von ihr gehaltenen Tiere über einen längeren Zeitraum nicht beanstandet habe. 22 Unabhängig davon seien die am 24. Mai 2007 vorgefundenen Hunde nur kurzfristig in Boxen untergebracht oder angeleint gewesen. Ansonsten hätten sie sich die meiste Zeit des Tages frei auf dem Grundstück bewegen können, und soweit kranke Tiere bei ihr vorgefunden worden seien, beruhe deren Krankheit nicht auf unzulänglicher Pflege und Versorgung durch die Klägerin. Vielmehr seien die kranken Tiere ihr zwecks homöopathischer Behandlung von den Eigentümern zugeführt worden. 23 Die Chronologie ihres Tierschutzfalles werde bestritten. Sie sei nachträglich erstellt und manipuliert worden und beruhe einzig und allein auf Denunziationen von missliebigen Nachbarn. 24 Seit Jahren habe sich die Klägerin ständigen Intrigen und ungerechtfertigten Anzeigen durch Nachbarn bei Ämtern und Ermittlungsbehörden ausgesetzt gesehen. Die Nachbarn hätten die Anzeigen oft an den Haaren herbeigezogen, um ihr ein weiteres Bewohnen ihres Anwesens zu verleiden und sie vom Grundstück zu vertreiben. Die Drangsalierungen der Nachbarn hätten bei ihr ein psycho-vegetatives Erschöpfungssyndrom hervorgerufen, dessen Behandlung eine Psychotherapie erforderlich gemacht habe. Sie sei unerträglichen Hetzkampagnen der Nachbarn ausgesetzt gewesen. 25 Im Übrigen habe sich der maßgebliche Sachverhalt zugunsten der Klägerin geändert. 26 Da die Klägerin im Laufe der Zeit die fälligen Darlehensraten nicht mehr habe aufbringen können, sei ihr Grundstück in einem Versteigerungstermin am 13. November 2009 zwangsversteigert worden. Sie habe das Grundstück räumen müssen und suche seither eine neue dauerhafte Bleibe. Ihre vier minderjährigen Kinder seien im Heim untergebracht. Deshalb sei sie nun von der Last der Pflege und der Unterhaltung des landwirtschaftlichen Grundstücks befreit und müsse sich auch wegen der Heimunterbringung ihrer Kinder nicht mehr ganztägig um deren Pflege und Versorgung kümmern. 27 Sie habe nun vermehrt Zeit gewonnen, ihren Berufswunsch als Tierhomöopathin zu verwirklichen. Dabei sei sie selbstverständlich darauf angewiesen, durch das Halten und Beobachten von Tieren und deren Pflege praktische Erfahrungen zu sammeln. 28 Die Klägerin habe im Übrigen über das vorliegende Klageverfahren die Einsicht gewonnen, dass die Tierhaltung in ihrer Verantwortung auf eine übersichtliche Anzahl von Tieren beschränkt sein sollte. 29 Die Klägerin habe nunmehr einen festen Wohnsitz. Nach alledem erfülle sie durchaus die Voraussetzungen zur Haltung von Kleintieren in ihrer Wohnung. 30 Zu Unrecht werde der Klägerin vorgehalten, sie habe gegen das vollziehbare Verbot, Tiere zu halten oder zu betreuen, verstoßen. Soweit Meerschweinchen in N. bei ihr vorgefunden worden seien, hätten diese ihren Kindern gehört, die auch Vögel halten dürften. Die vorgefundenen Dackel hätten Fremde vor ihre Tür gesetzt. Die Klägerin habe die Dackel aufgenommen und dann ihrer Mutter zur vorübergehenden Pflege weitergegeben. Auch sei das Haus in S. keinesfalls beengt gewesen. Es habe eine Wohnfläche von 150 m² zzgl. einer großen Terrasse und eines großen Gartens umfasst. Außer einer fünffarbigen Katze der Mutter seien in der Wohnung keine Tiere gehalten worden. Offenbar habe die Vermieterin der Wohnung in der Q.-straße falsche Angaben gemacht. 31 Jedenfalls sei ein lebenslanges Tierhalteverbot unverhältnismäßig und deshalb nicht gerechtfertigt. 32 Sie sei in der Lage, Tiere ordnungsgemäß und artgerecht zu halten und zu versorgen. Sie könne zahlreiche Sachkundenachweise vorlegen. Im Jahr 2006 habe sie noch ein Seminar zum Thema "Erste Hilfe am Hund" absolviert. Es bestehe somit kein Grund, ihr ein weiteres Halten und Versorgen von Tieren zu untersagen. 33 Durch das Tierhalteverbot für die Klägerin untersage der Beklagte faktisch auch ihren Kindern eine Tierhaltung. Dies sei in keinem Fall gerechtfertigt. Ihre älteren Zwillinge hätten Anspruch darauf, eigene Tiere zu halten. Sie könnten die dafür notwendigen Kosten von ihrem Taschengeld bestreiten. 34 Schließlich sei der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er die Gründung und Förderung selbstständiger Existenzen von Frauen propagiere. 35 Die Klägerin beantragt, 36 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW vom 1. März 2010 aufzuheben. 37 Der Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Er führt zur Begründung aus: 40 Die am 24. Mai 2007 vorgefundenen Haltungsumstände seien Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gewesen. In der Hauptverhandlung der Bußgeldsache am 19. Mai 2008 habe die Klägerin ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen und damit den Tatvorwurf tierschutzwidrigen Handelns eingeräumt. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sie jetzt ein Handeln noch bestreite. 41 Auch bestünden aus dem vorliegenden Verfahren Zweifel, dass die Klägerin die Einsicht gewonnen habe, dass die Tierhaltung in ihrer Verantwortung auf eine übersichtliche Anzahl von Tieren beschränkt sein sollte. Im Jahr 2009 sei eine Tierhaltung der Klägerin in N. -S. festgestellt worden, bei der wiederum auf engstem Raum eine Vielzahl von Tieren gehalten worden sei. Am 17. Juni 2009 habe der kommunale Ordnungs- und Servicedienst der Stadt N. , auf deren Gebiet sie sich zwischenzeitlich begeben habe, festgestellt, dass sie entgegen dem Tierhaltungs- und Betreuungsverbot erneut Tiere in Gewahrsam genommen habe. Damit habe die Klägerin sich erneut uneinsichtig gezeigt und zu erkennen gegeben, dass sie ihr Verhalten beharrlich fortzusetzen gedenke. 42 Im Übrigen habe eine erforderlichenfalls namentlich zu benennende Zeugin ihm, dem Beklagten, mitgeteilt, dass sich die Klägerin mit zwei minderjährigen Kindern sowie zwei Hunden, einer Katze und mehreren Vögeln in der nur 50 m² großen Wohnung ihrer Mutter einquartiert habe. Auch dies lasse keinesfalls auf eine gewachsene Einsicht schließen. 43 Von einer in früherer Zeit erworbenen Kompetenz habe im Übrigen während des gesamten Tierschutzfalles seit 1998 nichts verspürt werden können. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner) Bezug genommen. 45 Entscheidungsgründe: 46 Die Klage hat keinen Erfolg. 47 Sie ist unbegründet, weil das mit Bescheid vom 26. Juli 2007 für die Zukunft angeordnete Verbot des Haltens und der Betreuung von Tieren jeglicher Art durch die Klägerin rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 48 Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Verbots des Haltens und der Betreuung von Tieren jeglicher Art ist § 16 a Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. 49 Nach § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. 50 Vgl. zum Inhalt der Begriffe des "Wohlbefindens" und des "Leidens" des § 1 TierSchG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris; siehe außerdem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12.99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1061; Thüringer OVG, Urteil vom 28. September 2000 - 3 KO 700/99 -, NVwZ-RR 2001, 507. 51 Davon ausgehend war der Beklagte nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 2 TierSchG berechtigt, der Klägerin das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art zu untersagen. Denn die Klägerin hat als Halterin einer Vielzahl von Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt und auch grob gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen und dadurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Leiden zugefügt, wie auch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie werde auch zukünftig gegen die Pflichten eines Tierhalters und -betreuers, die sich aus § 2 TierSchG ergeben, in erheblichem Maß verstoßen. 52 Dass die Tierhaltung der Klägerin über einen längeren Zeitraum in einer nach Art und Intensität schwerwiegenden Weise den gesetzlichen Anforderungen des § 2 TierSchG widersprach, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus den bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24. Mai 2007 von den beteiligten Amtstierärzten sachkundig getroffenen Feststellungen, die in einem umfassenden Aktenvermerk festgehalten und zusätzlich durch Lichtbilder dokumentiert sind. Sowohl aus dem Aktenvermerk als auch aus den Lichtbildern ergibt sich im Einzelnen unmittelbar, dass die am 24. Mai 2007 von der Klägerin gehaltenen Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt waren, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Kammerbeschluss im Verfahren 6 L 264/07 der Klägerin Bezug genommen (S. 7 - 11 des Beschlussabdrucks). 53 Ergänzend werden schwerwiegende Mängel in der Tierhaltung der Klägerin über einen längeren Zeitraum durch die Auflistung von Verstößen der Klägerin gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes belegt, die der Beklagte im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides aufgelistet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Auflistung Bezug genommen, weil in ihr die Mängel in der Tierhaltung der Klägerin in der Zeit vom 2. Juni 1998 bis zum 14. Mai 2007 hinreichend anschaulich und ohne Weiteres nachvollziehbar beschrieben werden. 54 Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin, 55 - sie habe zu keiner Zeit irgendeinem Tier Leid zugefügt, - sie habe ihre Tiere stets artgerecht gehalten und ihnen die notwendigen Medikamente, Futter und Pflegemittel zur Verfügung gestellt, wofür es zahlreiche Zeugen gebe, - bei ihr vorgefundene kranke Tiere seien ihr zwecks homöopathischer Behandlung von den Eigentümern zugeführt worden, - Hunde hätten sich die meiste Zeit des Tages frei auf dem Grundstück bewegen können, - die Chronologie ihres Tierschutzfalles werde bestritten, - sie könne zahlreiche Sachkundenachweise vorlegen, 56 rechtfertigen keine für sie günstigere Beurteilung. Die Einlassungen der Klägerin müssen nämlich als schlichte Schutzbehauptungen gewertet werden, die schon im Ansatz ungeeignet sind, die Feststellungen betreffend schwerwiegende Mängel in ihrer Tierhaltung, auf die der Beklagte die angefochtene Verbotsverfügung gestützt hat, in Zweifel zu ziehen. 57 Mit der Behauptung, sie habe zu keiner Zeit irgendeinem Tier Leid zugefügt und habe ihre Tiere stets artgerecht gehalten und ihnen die notwendigen Medikamente, Futter und Pflegemittel zur Verfügung gestellt, verschließt die Klägerin noch immer ihre Augen vor den massiv tierschutzwidrigen Zuständen, die insbesondere am 24. Mai 2007 auf dem damals von ihr bewohnten Grundstück festgestellt und überzeugend dokumentiert worden sind. Dass die von ihr den bei ihr aufgefundenen Tieren nachweislich zugefügten schweren Leiden weder durch den ständigen Verweis auf ältere Sachkundenachweise noch durch die Beschuldigung Dritter (Manipulationsvorwurf gegenüber der Behörde, intrigantes Verhalten von Nachbarn) oder durch Zeugen wegdiskutiert werden können, verdrängt die Klägerin wider jede Vernunft weiterhin. Geradezu abenteuerlich mutet der Einwand der Klägerin an, bei ihr vorgefundene kranke Tiere seien ihr zwecks homöopathischer Behandlung von den Eigentümern zugeführt worden. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie diesen Einwand sicherlich zeitnah schon im Mai 2007 vorgebracht und die Eigentümer der kranken Tiere namentlich benannt. Letztlich können die in Rede stehenden Einwendungen der Klägerin deshalb nur als ein Beweis dafür gewertet werden, dass sie sich den Folgen ihres Handelns im Umgang mit Tieren weiterhin nicht stellen will und die Verantwortung für ihr Handeln nicht zu übernehmen bereit ist. Den vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt kann sie damit jedoch - wie dargelegt - nicht erschüttern. 58 Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Klägerin werde weiterhin den Pflichten eines Tierhalters aus § 2 TierSchG zuwider handeln, wenn sie weiterhin Tiere halten oder betreuen dürfte. 59 Die entsprechende Einschätzung des Beklagten, dass die Klägerin derzeit nicht die beim Betreuen von Tieren notwendige und vorauszusetzende Gewähr bietet, dass sie Tiere gleich welcher Art künftig tierschutzrechtlich ordnungsgemäß ernähren, pflegen und unterbringen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern drängt sich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich auch im gesamten vorliegenden Klageverfahren als in hohem Maße uneinsichtig und für die Leiden der Tiere in ihrer Obhut unempfindlich gezeigt hat, geradezu als zutreffend auf. 60 Der gegenteilige Sachvortrag der Klägerin, 61 - der maßgebliche Sachverhalt habe sich zu ihren Gunsten geändert, - durch die Versteigerung ihres Anwesens in X. sei sie von der Last der Pflege und der Unterhaltung des landwirtschaftlichen Grundstücks befreit, - sie müsse sich auch nicht mehr ganztägig um die Pflege und Versorgung ihrer Kinder kümmern, - sie habe über das vorliegende Klageverfahren die Einsicht gewonnen, dass die Tierhaltung in ihrer Verantwortung auf eine übersichtliche Anzahl von Tieren beschränkt sein sollte, - sie habe nicht gegen das vollziehbare Verbot verstoßen, Tiere zu halten oder zu betreuen, 62 gibt keine Veranlassung zu einer für sie günstigeren Gefahrenprognose. Denn ihr kann schlichtweg nicht geglaubt werden, dass sie über das vorliegende Klageverfahren oder auf sonstige Weise eine anerkennenswerte Einsicht bezüglich einer Tierhaltung in ihrer Verantwortung gewonnen hat. Gegen eine solche Einsicht spricht bereits - wie schon vorstehend im Einzelnen dargelegt - ihr gesamtes Klagevorbringen bezüglich der nachweislich festgestellten Mängel in ihrer früheren Tierhaltung, das jegliche Einsicht vermissen lässt. Weiter wird das Fehlen jeglicher Einsicht durch ihr Vorbringen belegt, sie habe nicht gegen das vollziehbare Verbot verstoßen, Tiere zu halten oder zu betreuen. Diese Behauptung der Klägerin ist mit den in einem schriftlichen Vermerk vom 18. Juni 2009, den der Beklagte zur Gerichtsakte gereicht hat, festgehaltenen Feststellungen des kommunalen Ordnungs- und Servicedienstes der Stadt N. zu einer Tierhaltung in der damals von der Klägerin bewohnten Wohnung in der Q. in N. schlichtweg nicht zu vereinbaren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Vermerk vom 18. Juni 2009 verwiesen, weil sich durch dessen Lektüre ohne Weiteres erschließt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe damals nicht verbotswidrig Tiere gehalten, nicht der Wahrheit entspricht, sondern bestenfalls als Wunschdenken einzuordnen ist. 63 Schließlich zeigt sich die mangelnde Einsicht der Klägerin in ihr Unvermögen, Tiere tierschutzgerecht zu halten und zu betreuen, auch daran, dass sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, obwohl ihr mitgeteilt worden ist, ihre Anwesenheit sei ratsam. Nach Auskunft ihres Anwalts ist sie aus Misstrauen gegenüber Behörden und Gerichten nicht erschienen. Wenn sie wirklich durch das Klageverfahren an Einsicht gewonnen hätte, wäre sie dem Rat des Gerichts gefolgt und in der mündlichen Verhandlung erschienen. 64 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Klägerin sich im vorliegenden Klageverfahren ebenso wie bereits im Verwaltungsverfahren in einem Maße uneinsichtig und unempfindlich für die Bedürfnisse der früher von ihr gehalten Tiere zeigt, dass auf absehbare Zeit nicht mit einer Änderung ihres Verhaltens gerechnet werden kann. 65 Das vom Beklagten angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot ist schließlich frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ergangen. 66 Insbesondere hat der Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die getroffene Maßnahme war zur effektiven Wahrung des Tierschutzes geeignet, erforderlich und auch angemessen. Eine für die Klägerin weniger einschneidende Anordnung war angesichts der nachgewiesenen wiederholten und groben Verstöße gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen und der negativen Zukunftsprognose nicht gegeben. 67 Das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn und bedurfte angesichts der in § 16 a Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz, TierSchG vorgesehenen Wiedergestattungsmöglichkeit auch keiner Befristung. 68 Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass sie das uneingeschränkte Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot zunächst einmal hart trifft. Andererseits hat sie es selbst in der Hand, wie lange und in welchem Umfang das Verbot Bestand hat. Gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist demjenigen, dem ein Tierhaltungsverbot auferlegt worden ist, auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen ist entfallen, wenn sich die Basis für die frühere Prognose, die zur Untersagung der Tierhaltung geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Die hierfür erforderliche Betrachtung muss den Grund in den Blick nehmen, der Anlass für die bei der Verhängung des Haltungsverbots getroffene Prognose war. Prognosebasis für die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 26. Juli 2007 waren die bei einer Vielzahl von Ortsbesichtigungen über mehrere Jahre festgestellten Verstöße gegen die Tierhalterpflichten des § 2 TierSchG und die zuletzt gänzlich fehlende Einsicht der Klägerin in die Rechtswidrigkeit und - bezogen auf die von ihr gehaltenen Tiere - Gefährlichkeit ihres Handelns. Diese Entscheidungsgrundlage hat sich bislang nicht zu ihren Gunsten verändert. 69 Sollte die Klägerin allerdings in der Zukunft glaubhaft darlegen können, dass sie einen Neuanfang gemacht hat und endlich einsieht, dass ihre Tierhaltung in den Jahren von 1998 bis 2007 nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprach, kommt eine - vielleicht zunächst beschränkte - Teilaufhebung des uneingeschränkt und unbefristet angeordneten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots in Betracht. Vor diesem Hintergrund verstößt das derzeit uneingeschränkt und unbefristet angeordnete Tierbetreuungsverbot nicht gegen das Übermaßverbot. 70 Lediglich klarstellend weist das Gericht die Klägerin abschließend darauf hin, dass das angefochtene Verbot nicht mit Blick auf den von ihr angestrebten Beruf einer eine Tierhomöopathin/ Tierheilpraktikerin unverhältnismäßig ist. Die Nutzbarmachung von Tieren für eigene Wünsche, wie sie der Klägerin vorschwebt, ist nämlich - wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 2. August 2007 (20 B 1342/07) ausgeführt hat - von der Sicherstellung der Anforderungen nach § 2 TierSchG abhängig. Gerade dieses Erfordernis ist in der Person der Klägerin derzeit nicht gewährleistet. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.