Urteil
20 A 688/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.20A688.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger hält auf gepachteten Flächen Islandpferde und Galloway-Rinder. Im März 1994 überprüften Mitarbeiter des Beklagten die Pferdehaltung in der Nähe von . Auf einer Hangweide an der Straße von nach (L ) waren sechs Pferde, auf einer Weide im Quellgebiet von zwanzig Pferde untergebracht. Weideschuppen waren nicht vorhanden; Gehölzanpflanzungen befanden sich nur an einigen Stellen der Weidegrenzen. Der Beklagte hielt daher die Schaffung eines Schutzraums für die Pferde für erforderlich. Der Kläger machte geltend, die Haltungsbedingungen der Pferde seien als allgemeines Problem zu betrachten. Der Witterungsschutz auf der Weide im Quellgebiet sei, zumal eine angrenzende und bis zum Waldrand reichende Weide vor kurzem ebenfalls angepachtet worden sei, aufgrund der Geländeformation ausreichend bis ideal. Die Hangweide sei Anfang März 1994 angepachtet worden, weil auf ihr ein gutes Futterangebot bestehe. Er - der Kläger - habe 140 ha Weideland angepachtet; zusätzliche Weiden würden kurzfristig zum Nachweiden genutzt. Weiden mit Witterungsschutz, über die er ebenfalls verfüge, seien tiefer gelegen; dort würden die Pferde nach kurzer Benutzung stark einsinken. Entscheidend sei, den Pferden immer wieder neue und frische Weiden anbieten zu können. Die Haltung habe sich seit Jahrzehnten bewährt. Während die Tiere Ende 1994 auf anderen Weiden gehalten worden waren, wurden auf den genannten Weiden im Januar 1995 Pferde und Rinder angetroffen. Die außerhalb der Weiden vorhandenen Bäume und Sträucher hielt der Beklagte weiterhin nicht für ausreichend, den Tieren Witterungsschutz zu bieten. Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 23. März 1995, zugestellt am 25. März 1995, auf, auf den beiden Weiden bis zum 30. September 1995 jeweils einen künstlichen Witterungsschutz in Form eines dreiseitig geschlossenen Offenstalles zu errichten, der in Abhängigkeit von der Anzahl der Pferde und Rinder so zu bemessen sei, daß für alle Tiere gleichzeitig ausreichend Platz vorhanden sei. Nach amtsärztlichem Gutachten müsse ein Witterungsschutz künstlich errichtet werden. Den Tieren, die ganzjährig im Freien gehalten würden, fehle ein ausreichender natürlicher Witterungsschutz. Eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere mit der Möglichkeit des Aufsuchens eines Witterungsschutzes sei deshalb nicht gewährleistet. Gleichzeitig drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld an. Den am 25. April 1995 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 21. Juni 1995, zugestellt am 23. Juni 1995, zurück. Tieren in ganzjähriger Weidehaltung sei die Möglichkeit zu geben, sich vor widriger Witterung zu schützen. Auf den beiden Weiden sei ein genügender natürlicher Witterungsschutz nicht vorhanden. Am 24. Juli 1995, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 21. Juni 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 3. Januar 1996 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 2. Februar 1996 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er halte seit über 30 Jahren Robustpferde und bewirtschafte zur Zeit ca. 150 ha. Islandpferde und Galloway-Rinder seien für die Robusthaltung prädestiniert. Auf den Weiden stehe den Tieren viel natürlicher Witterungsschutz in Form von Senken, Waldrand, Kiefernschonung und durch die Rückseiten angrenzender Viehunterstände zur Verfügung. Es sei sinnvoller, die Pferde auf großflächigen und wechselnden Weiden mit unterschiedlichen Witterungsschutzbedingungen zu halten. Ein künstlicher Witterungsschutz sei für Islandpferde nicht erforderlich. Ihr Winterfell sei so beschaffen, daß die Unterwollschicht bei Niederschlägen trocken bleibe und die Körperwärme festgehalten werde. Die Pferde frören auch bei starkem Frost nicht und verkrafteten selbst heftige Schnee- und Regenschauer. Sie seien in der Lage, auf Außentemperaturen regulatorisch zu reagieren. Beobachtungen zeigten, daß Pferde als Fluchttiere nicht gerne in einem künstlich errichteten Witterungsschutz verblieben. Entscheidend seien das Wohlbefinden und der gute Ernährungszustand der Pferde. Außerdem seien die Weiden angepachtet und befänden sich teilweise im Naturschutzgebiet; der Errichtung eines künstlichen Witterungsschutzes stünden naturschutzrechtliche und baurechtliche Belange entgegen. Im Umkreis eines künstlichen Witterungsschutzes werde der Boden überproportional beansprucht; das mache künstliche Befestigungen erforderlich, um auf Dauer eine ordnungsgemäße Zuwegung zu erhalten, und führe so zu Eingriffen in die Landschaft. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, Pferde und Rinder suchten erfahrungsgemäß auch einen künstlichen Witterungsschutz auf, um ihre Körpertemperatur zu regulieren. Langanhaltende Niederschläge setzten das Isolationsvermögen des Haarkleides herab. Die dauernde Kälteempfindung werde nur durch das Aufsuchen eines Schutzes vor weiterem Wind und weiterer Feuchtigkeit unterbunden. Die Kälteempfindung sei als Leiden zu betrachten und könne von einem Pferd oder Rind bei Weidehaltung durch einen Standortwechsel nicht bewältigt werden. Die Errichtung des Witterungsschutzes sei bau- und landschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Androhung von Zwangsgeld (Nr. 2 der Ordnungsverfügung) richtet. Die Androhung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie ist, wie aus dem Zusammenhang mit der verfügten Anordnung (Nr. 1 der Ordnungsverfügung) und der dabei festgelegten Frist zu schließen ist, in zeitlicher Hinsicht auf den 30. September 1995 bezogen. Die Frist ist verstrichen. Der Kläger mußte sie wegen der - hinsichtlich der Anordnung eintretenden - aufschiebenden Wirkung zunächst seines Widerspruchs und sodann seiner Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht einhalten. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung erfordert deswegen eine erneute Androhung unter Bestimmung einer neuen Frist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 5789/94 - m.w.N.; Beschluß vom 29. Januar 1988 - 20 B 3452/87 -. Soweit sich die Klage gegen die Anordnung richtet, auf der Hangweide an der L und der Weide im Quellgebiet jeweils einen künstlichen Witterungsschutz zu errichten (Nr. 1 der Ordnungsverfügung), ist sie unbegründet. Die Ordnungsverfügung ist insoweit rechtmäßig; sie darf deshalb nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung sind §§ 16 a Satz 2 Nr. 1, 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die Errichtung eines künstlichen Witterungsschutzes auf jeder der beiden Weiden ist zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlich und konnte demzufolge dem Kläger, der die Pferde und Rinder hält, vom Beklagten als der hierfür zuständigen Behörde aufgegeben werden. § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt, daß ein von Menschen gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wird. Welchen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden und Rindern zu genügen hat, die sich - wie hier - ganzjährig in Weidehaltung befinden, ist weder im Tierschutzgesetz noch einer zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung (§ 2 a TierSchG) im einzelnen definiert. Maßgebendes Kriterium für die daher gebotene Auslegung dessen, was verhaltensgerecht ist, ist der in § 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG); niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). "Wohlbefinden" kennzeichnet von daher einen Zustand des Tieres frei von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG, wobei die Fähigkeit des Tieres vorausgesetzt wird, Schmerzen und Leiden zu empfinden. Im systematischen Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 TierSchG gelangt so zum Ausdruck, daß das Wohlbefinden des Tieres auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Durch die Unterbringung sollen die angeborenen, arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster nicht so eingeschränkt werden, daß dadurch die in § 1 Satz 2 TierSchG genannten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Der Aufenthalt des Tieres soll auch unter menschlicher Haltung so gestaltet sein, daß dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingt. Außer Störungen der körperlichen Funktionen werden auch sonstige Reaktionen des Tieres auf bestimmte Umstände oder Ereignisse erfaßt, mithin auch (seelische) Empfindungen. Rückschlüsse auf das Empfinden und den Bedarf der Tiere sind mit den Methoden der Tierverhaltensforschung aus dem Verhalten der Tiere zu gewinnen. Vgl. BT-Drucks. 13/7016 (S. 19), 10/3158 (S. 18), 6/2559 (S. 10). "Leiden" ist damit als eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres zu verstehen, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle übersteigt und auf Einwirkungen zurückgeht, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen und von dem Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 10 S 3230/91 -, NuR 1994, 487 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 StR 159/86 -, NJW 1987, 1833. Ausgehend hiervon ist der verlangte Witterungsschutz zur verhaltensgerechten Unterbringung der Islandpferde und Galloway-Rinder auf den beiden Weiden erforderlich. Der Kläger verbringt einen Teil seiner Tiere gerade während der Wintermonate auf diese Weideflächen und beläßt sie dort ungeachtet der jeweiligen Witterung auch für längere Zeiträume. Der von ihm bevorzugte Wechsel der insgesamt zur Unterbringung der Tiere genutzten Weideflächen, die große Anzahl seiner Tiere - nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat derzeit ca. 200 Pferde und 20 Rinder - und die nässebedingt herabgesetzte Trittfestigkeit anderer Weiden im Winter, worauf der Kläger schon im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, haben zur Folge, daß die Tiere sich bei winterlicher Witterung mit erheblicher Kälte, starkem Wind und ergiebigen Niederschlägen mehrere Wochen ununterbrochen auf den beiden Weiden aufhalten. Dies ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur dann verhaltensgerecht, wenn die Tiere in einem zu erstellenden Weideschuppen Schutz vor Wind und Niederschlag finden können. Bezogen auf die Weidehaltung von Pferden ist das Erfordernis, die Möglichkeit zum Aufsuchen eines geeigneten Witterungsschutzes zu geben, in den "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" niedergelegt, die durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Sachverständigengruppe unter dem 10. November 1995 aufgestellt und auf der Grundlage früher erarbeiteter Kriterien entwickelt worden sind. Die personelle Zusammensetzung der Sachverständigengruppe aus Vertretern unterschiedlicher Einrichtungen, Behörden und Interessenverbände und die darüber hinausgehende Anhörung zusätzlicher Organisationen, von denen im gegebenen Zusammenhang nicht zuletzt der "Islandpferde Reiter- und Züchterverband Deutschland e.V." zu nennen ist, rechtfertigen die Annahme, daß die Leitlinien - soweit hier einschlägig - sowohl eine Zusammenfassung verläßlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Bedarf der Tiere beinhalten als auch den Notwendigkeiten praktischer Pferdehaltung Rechnung tragen, so daß ihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Pferden entnommen werden können. Die heterogenen Einflußnahmen und Einflußmöglichkeiten auf das Zustandekommen der Leitlinien gewährleisten die Einbeziehung unterschiedlicher Blickwinkel, Gesichtspunkte und Wertungen und entsprechen dem Leitgedanken des Tierschutzgesetzes, tierschutzrechtliche Anforderungen nicht unter Außerachtlassung der schützenswerten Belange von Tierhaltern zu formulieren. Im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7016 (S. 30), werden die Leitlinien folgerichtig als taugliche Orientierungshilfe für den Vollzug des Tierschutzgesetzes betrachtet. Die ergänzende Erläuterung, aus den unterschiedlichen Nutzungsformen und Beanspruchungen erwachse eine Fülle von Vorgaben, bestätigt, daß bei der Erarbeitung der Leitlinien Augenmerk nicht zuletzt auch auf den Gesichtspunkt des "vernünftigen Grundes" für die Einwirkungen auf das Tier, mithin die berechtigten Interessen der Pferdehalter, gelegt worden ist. Für eine Überbetonung rein tierbezogener Erwägungen bei unangemessener Zurückstellung der unerläßlichen Vorgaben einer nutzungsorientierten Pferdehaltung gibt es dagegen keinen Anhaltspunkt. Die auf den Witterungsschutz bezogenen Aussagen der Leitlinien stehen, soweit sie die hier entscheidungserhebliche Situation im Winter betreffen, im Einklang mit der übereinstimmenden Einschätzung der Amtsveterinäre, die die Pferdehaltung seitens des Klägers begutachtet haben. Die Sach- und Fachkunde beamteter Tierärzte hinsichtlich tierschutzgerechter Tierhaltung hebt das Tierschutzgesetz besonders hervor (§§ 15 Abs. 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Die Beurteilung der beamteten Tierärzte - und die Richtigkeit der Leitlinien - wird darüber hinaus bestätigt durch die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Verhaltensforschung beruhenden Veröffentlichungen und Äußerungen des Prof. Dr. vom Tierhygienischen Institut und des Privatdozenten Dr. vom Institut für Tierhygiene und Tierschutz der Tierärztlichen Hochschule sowie sonstige Stellungnahmen in der Fachliteratur. Sowohl die Amtsveterinäre als auch die Fachautoren stützen sich hierbei auf das gesicherte Wissen, daß Pferde zur Regulierung der körpereigenen Temperatur bei als schädigend empfundenen Witterungseinflüssen wie Wind, Kälte und Niederschlägen aus eigenem Antrieb ihren Aufenthaltsort so wählen, daß sie Schutz finden. Weist die vom Halter zur Verfügung gestellte Weidefläche keine zureichenden natürlichen Schutzfaktoren auf, führt die Begrenzung der Fortbewegungsfreiheit der Pferde insoweit zu Defiziten des nutzbaren Lebensraumes und deshalb zum Scheitern der Bedarfsdeckung. Diese Grundannahme deckt sich mit den durch Lichtbilder dokumentierten und in Aktenvermerken festgehaltenen Beobachtungen der Mitarbeiter des Beklagten anläßlich mehrerer örtlicher Überprüfungen, daß die vom Kläger gehaltenen Pferde sich unter anderem bei starkem Wind und länger andauerndem naßkaltem Wetter gehäuft in der unmittelbaren Nähe von Gehölzgruppen und in ihnen zugänglichen Weideschuppen aufhalten. Die Richtigkeit dieser Beobachtungen zieht der Kläger nicht in Zweifel. Auch seiner Darstellung nach nehmen die Pferde im Winter trotz der mit der ganzjährigen Weidehaltung verbundenen, von ihm betonten Anpassung an die kalte Jahreszeit zumindest zeitweilig und durch einen Teil der auf der Weide befindlichen Individuen etwa bei starkem Schneefall die Gelegenheit wahr, sich in einen Weideschuppen zu begeben. An das Aufsuchen eines solchen Schuppens knüpft der Kläger an, indem er, wie festgestellt worden ist, dort Futter anbietet. Seine Annahme, der gute Ernährungs- und Gesundheitszustand der Pferde reiche zur Vermeidung von Leiden aus, weicht von dem dargelegten rechtlichen Maßstab ab. Die von ihm herausgestellten Vorzüge der Weidehaltung in Herden gegenüber sonstigen Haltungsformen begründen keine Abstriche hinsichtlich des Witterungsschutzes. Ebenso wie die Zufütterung, die der Kläger vornimmt, je nach jahreszeitlichem Grasbewuchs der Weiden ein Gebot der angemessenen Ernährung der Pferde ist, und zwar unabhängig davon, ob die Pferde in naturbelassenen Lebensräumen bei unzureichender Futtergrundlage einem Ernährungsmangel ausgesetzt wären, kann hinsichtlich der Unterbringung der Pferde die Entbehrlichkeit eines Witterungsschutzes nicht daraus abgeleitet werden, daß die Pferde außerhalb menschlicher Obhut insoweit ungünstige natürliche Verhältnisse "verkraften" könnten bzw. müßten. Äußerungen anerkannter, vor allem wissenschaftlich tätiger Fachleute, die seinen Standpunkt stützen und die anderslautenden Befunde entkräften oder auch nur erschüttern könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt; er stützt sich lediglich auf praktische Erfahrungen, die er im Laufe der Zeit infolge der Haltung von Pferden gewonnen hat. Der "Islandpferde Reiter- und Züchterverband Deutschland e.V." ist, wie erwähnt, bei der Erarbeitung der Leitlinien beteiligt worden. Die vom Kläger gesehenen speziellen Eigenschaften und Merkmale von Islandpferden besagen nichts anderes. Zum einen gibt die geltend gemachte geringere Empfindlichkeit von Islandpferden gegenüber den Unbilden der Witterung keinen entscheidenden Aufschluß über das Wohlbefinden und Leiden der Tiere; Lebensumstände, die keine physiologisch meßbaren Störungen oder äußerlich erkennbar werdenden Verhaltensauffälligkeiten auslösen, sind nicht gleichbedeutend mit der Möglichkeit, angeborene Verhaltensbedürfnisse artgemäß befriedigen zu können. Zum anderen weisen auch Pferde der Rasse "Islandpferde" die arteigenen Verhaltensmuster von Pferden hinsichtlich des Aufsuchens von Witterungsschutz auf, wie die Feststellungen des Beklagten in der Örtlichkeit belegen. Bestätigt wird das dadurch, daß die Leitlinien hinsichtlich des Witterungsschutzes keine rasseabhängigen und von Erwägungen mehr oder weniger stark ausgeprägter Robustheit und Genügsamkeit getragene Einschränkungen enthalten. Die Übertragbarkeit des in bezug auf Pferde gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auf die Situation bei Rindern hat der Beklagte unter Hinweis auf vergleichbare biologische und verhaltenstypische Adaptionsmechanismen überzeugend und plausibel begründet. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Die beiden Weiden, die Gegenstand der Ordnungsverfügung sind, bieten den Pferden und Rindern weder nach ihrer räumlichen Struktur noch nach den sonstigen örtlichen Verhältnissen einen ausreichenden Witterungsschutz im Winter. Eine Unterstellmöglichkeit besteht nicht. Die Weidegrundstücke sind allein mit Gras bewachsen; bei den angrenzenden Flächen handelt es sich ebenfalls überwiegend um landwirtschaftlich genutztes Grünland. Das Gelände ist deshalb dem Wind und den Niederschlägen im wesentlichen frei ausgesetzt. Gehölzstreifen oder Bäume befinden sich lediglich außerhalb der Weiden des Klägers an einigen Stellen der jeweiligen Grenzen, sind lückenhaft und schützen, wenn das Laub im Herbst abgefallen ist und die neue Vegetationsperiode noch nicht begonnen hat, allenfalls punktuell vor Wind aus einzelnen Richtungen. Wind aus anderen Richtungen und Niederschlägen können sich die Tiere zumal dann nicht entziehen, wenn sie in größerer Zahl auf den Weiden untergebracht sind; das freie Gelände bietet insoweit keine genügende Schutzmöglichkeit. Die Behauptung des Klägers, den Tieren stehe viel natürlicher Witterungsschutz zur Verfügung, besagt angesichts der örtlichen Gegebenheiten, wie sie in den Lichtbildern wiedergegeben sind, nicht, daß der natürliche Witterungsschutz ausreicht. Das ihm zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Sachverhaltes am Zweck der Ermächtigung orientiert und seine Entscheidung auch im übrigen an sachbezogenen Erwägungen ausgerichtet; die Grenzen des Ermessens hat er gewahrt. Der Beklagte war in seinen Entscheidungsmöglichkeiten nicht darauf verwiesen, dem Kläger die Fortsetzung der Tierhaltung unter den obwaltenden Verhältnissen je nach den Witterungsbedingungen zu untersagen; § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG eröffnet der zuständigen Behörde ausdrücklich den Weg, bestimmte Maßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlich sind. Die Gestaltungsfreiheit des Klägers hinsichtlich der näheren Ausformung des Witterungsschutzes hat der Beklagte nur so weit eingeschränkt, wie es zur Herbeiführung der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Baugebotes veranlaßt war. Dem Kläger wird auch nicht etwas ihm rechtlich Unmögliches abverlangt; die Ausführung der ihm vorgegebenen Maßnahmen scheitert nicht an einem von ihm nicht zu überwindenden rechtlichen Hindernis. Der Umfang seiner privatrechtlichen Befugnisse als Pächter der Weiden ist dabei nicht entscheidungserheblich. Der Vornahme der angeordneten Maßnahmen ggf. entgegenstehende Rechte der Verpächter bzw. Eigentümer schließen die Inpflichtnahme des Klägers in der geschehenen Art und Weise nicht aus; aus diesen Rechten kann sich nicht mehr als das bloße subjektive Unvermögen des Klägers erheben, der Ordnungsverfügung (derzeit) nachkommen zu dürfen. Dieses Unvermögen berührt lediglich die Durchsetzbarkeit der getroffenen Anordnung, ihre Vollstreckbarkeit. Vgl. HessVGH, Beschluß vom 10. November 1995 - 14 TH 2919/94 -, DVBl. 1996, 573 m.w.N. Die vom Kläger vorgebrachten baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Belange führen ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Die Ordnungsverfügung beinhaltet eine Regelung nur hinsichtlich tierschutzrechtlicher Fragen, nicht aber zu den zur Errichtung des Witterungsschutzes erforderlichen Genehmigungen unter Beachtung baurechtlicher sowie naturschutzrechtlicher bzw. landschaftsrechtlicher Kriterien. Die verfügte Anordnung dient dazu, die Handlungsfreiheit des Klägers in bezug auf die Errichtung jeweils eines Weideschuppens zu überwinden, nicht aber dazu, die in den Einzelheiten - etwa bzgl. des genauen Standortes und der Bauausführung - noch vom Kläger näher zu bestimmende Bebauung umfassend zu legalisieren. Selbst wenn man in Betracht zieht, daß dem Kläger die Privilegierung landwirtschaftlicher Nutzungen nicht zugute kommen sollte, ist eine Legalisierung angesichts der großen Zahl der von ihm gehaltenen Pferde und Rinder sowie der weiteren Umstände der Tierhaltung zumindest nicht ausgeschlossen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches, §§ 4 Abs. 4 und 5, 69 des Landschaftsgesetzes). Für ein striktes, schlechthin geltendes Verbotensein baulicher Anlagen der fraglichen Art an den beiden Standorten spricht nichts. Die bestehende Ungewißheit, ob der Kläger den mit der Anordnung des Beklagten erstrebten Zustand rechtmäßig verwirklichen kann, könnte allenfalls dann die Ordnungsverfügung als sinnlos und daher rechtswidrig erscheinen lassen, wenn der Beklagte es nicht in der Hand hätte, die angeordneten Maßnahmen - auf einen vom Kläger zu stellenden Antrag - zu genehmigen und dadurch zu legalisieren. Das ist indessen nicht der Fall, so daß allenfalls mit der - nicht von vornherein auszuschließenden - Versagung der Genehmigung nachträglich ein Vollstreckungshindernis entsteht. Der Beklagte ist zur Beurteilung der anstehenden baurechtlichen und naturschutzrechtlichen bzw. landschaftsrechtlichen Fragen in seiner Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde und untere Landschaftsbehörde zuständig und daher vorbehaltlich der Genehmigungsvoraussetzungen im übrigen in der Lage, dem Kläger die Rechtsmacht zur Ausführung der Ordnungsverfügung zu verschaffen; aus der Sicht der unteren Baubehörde und der unteren Landschaftsbehörde begegnet die Umsetzung der Ordnungsverfügung den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.